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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2011 C-1249/2011

20. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·819 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHV (kapitalisierte Rente)

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1249/2011 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (kapitalisierte Rente).

C-1249/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1945 geborene, serbische Staatsbürger A._______ am 11. März 2010 bei dem gemäss vorliegend anwendbarem Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zuständigen serbischen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht hat (act. 17 bis 20), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK), der das Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nach Einholung zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat, dass A._______ Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 46.- hätte, was weniger als 20 % einer entsprechenden Vollrente darstelle, weshalb ihm mit Verfügung vom 30. August 2010 gestützt auf Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'413.- zugesprochen worden ist (act. 36 bis 42), dass A._______ in seiner Einsprache vom 20. September 2010 (Datum Poststempel) bzw. 12. November 2010 sinngemäss die Auszahlung einer höheren Abfindung beantragt hat (act. 48, 49 und 55), dass die SAK diese Einsprache mit einlässlich begründetem Entscheid vom 29. Dezember 2010 abgewiesen hat (act. 56 bis 58), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit undatierter Beschwerde (Eingangsdatum bei der SAK am 4. Februar 2011) angefochten und sinngemäss die Auszahlung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 22'144.- beantragt hat, dass die SAK diese Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und erneut eine erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorlegte, dass der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge mit Replik vom 29. April 2011 (Datum Poststempel) sinngemäss aufrecht erhielt,

C-1249/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist, dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens auszurichtenden einmaligen Abfindung umstritten ist, dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (act. 36 bis 42), anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 56 bis 58) und in der Vernehmlassung eine detaillierte und auch erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorgenommen hat, dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers (act. 21 und 35) und den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und in keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer einzig einwendet, es sei ihm der in der Abfindungsberechnung genannte Betrag von Fr. 22'144.- auszurichten, welcher der im IK-Auszug aufgeführten, vom Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz erzielten Einkommenssumme entspricht (act. 21, 35 und 37), dass das in der Schweiz gesamthaft erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers einzig als Grundlage für die Bestimmung der

C-1249/2011 monatlichen Renten bzw. vorliegend der einmaligen Abfindung dient und in keiner Weise den Anspruch des Beschwerdeführers darstellt, dass daher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 22'144.- hat und die korrekte Berechnung der einmaligen Abfindung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist, dass sich die undatierte Beschwerde (Eingangsdatum bei der SAK am 4. Februar 2011) aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1249/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom 29. April 2011) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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