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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 C-1210/2007

15. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,411 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Strahlenschutz | Betrieb einer Röntgenanlage

Volltext

Abtei lung II I C-1210/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. H._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Gesundheit (BAG), Vorinstanz. Betrieb einer Röntgenanlage. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1210/2007 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer Dr. med. H._______ wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Januar 2005 eine Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage erteilt. Der Text der Verfügung lautete: „Gestützt auf Artikel 28 und 30 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und auf Artikel 126 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV, SR 814.501) wird dem/der Gesuchsteller/in die Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung im beiliegend umschriebenen Rahmen und mit den aufgeführten Auflagen erteilt. Verstösse gegen Vorschriften der Strahlenschutzgesetzgebung und das Nichteinhalten der Bestimmungen dieser Bewilligung bzw. die Nichterfüllung der Auflagen innerhalb der gesetzten Fristen unterliegen den Strafbestimmungen nach Art. 43 bis 46 StSG und Artikel 139 StSV (Haft/Busse). Zudem kann dies den Entzug der Bewilligung zur Folge haben (Art. 34 Abs. 1 StSG). Diese Bewilligung ist gültig bis zum Widerruf durch die Bewilligungsbehörde oder längstens bis zum 13.01.2015.“ Auf Seite 3 der Verfügung wurde unter dem Titel „Auflagen“ Folgendes festgehalten: „Gesetzliche Grundlagen 50.02 ... Geltungsbereich 51.19 Diese Bewilligung bleibt nur dann gültig, wenn die in der Bewilligung aufgeführte sachverständige Person für den Strahlenschutz den entsprechenden Sachverstandsnachweis (Prüfung bzw. Absolvierung eines vom BAG anerkannten Kurses) bis zum 30. September 2004 (handschriftliche Korrektur: 2005) erbracht hat. Administrative Bestimmungen 57.25 ... Betriebsorganisation 66.40 ...“ B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 widerrief die Vorinstanz die Bewilligung vom 13. Januar 2005. Der Widerruf der Bewilligung wurde im Begleitschreiben vom 11. Januar 2007 damit begründet, dass der gemäss Art. 31 StSG in Verbindung mit Art. 18 StSV verlangte Sachverstandsnachweis im Fall des Beschwerdeführers nicht erbracht sei. Der C-1210/2007 Betrieb der Anlage sei ab sofort verboten, und diese sei innerhalb von 30 Tagen ausser Betrieb zu setzen. Bei Nichtbeachtung dieses Vorgehens könne die Beschlagnahmung der Anlage verfügt sowie ein Strafverfahren eröffnet werden. C. Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, am 14. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Für den Beschwerdeführer sei von einem Kursbesuch mit Prüfung betreffend Sachverstand im Strahlenschutz abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, in seiner Arztpraxis die Röntgenanlage "Siremobil 2 Siemens" ohne zusätzlichen Kursbesuch und Prüfung zu betreiben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne, dass diese dem Beschwerdeführer eine neue angemessene Frist ansetze, um den Sachverständigenkurs mit Prüfung besuchen und absolvieren zu können. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Sollte die angerufene Beschwerdeinstanz die Meinung vertreten, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, so sei diese sofort zu erteilen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: • Schreiben des BAG vom 24. Mai 2005 an den Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 2) • Kursliste des BAG betreffend Kurse vom 7. Dezember 2006 bis 21. Dezember 2007 (Beschwerdebeilage 3) • E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 an das Institut Y._______ (Beschwerdebeilage 4) • Automatische E-Mail-Antwort (Abwesenheitsnotiz) des Instituts Y._______ vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5) D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 wurde die Vorinstanz ersucht, zum vorsorglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 7. März 2007 bestätigte die Vorinstanz, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, und diese sei von der Vorinstanz nicht entzogen worden. Die Beschwerdeinstanz stellte mit C-1210/2007 Verfügung vom 16. März 2007 fest, dass der Beschwerde vom 14. Februar 2007 aufschiebende Wirkung zukomme. Mit gleicher Verfügung verlangte sie die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1800.-, welcher am 16. April 2007 einging. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Folgende Unterlagen wurden zu den Akten gegeben: • Bewilligungsverfügung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) • Interne E-Mail vom 28. Dezember 2006 (Vernehmlassungsbeilage 2) • Rundschreiben des BAG vom 19. Februar 2004 (Vernehmlassungsbeilage 3) • Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 42/2002 (Vernehmlassungsbeilage 4) • Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 1-2/2004 (Vernehmlassungsbeilage 5) • Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 37/2004 (Vernehmlassungsbeilage 6) • Liste der Sachverständigenkurse (Vernehmlassungsbeilage 7) G. Mit Replik vom 2. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Der Eventualantrag wurde wie folgt modifiziert: „Die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne, dass Herrn Dr. med. H._______ eine neue angemessene Frist angesetzt wird, um die Prüfung ohne Kursbesuch per Internet absolvieren zu können.“ H. Mit Duplik vom 4. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie reichte folgende Unterlagen ein: • MATTHIAS GASSER and NICOLAS STRITT, Swiss concept for the education in radiation protection in the medical field, in: Proceedings of the ETRAP2005 Conference, Brussels, 23-25 November 2005 (Duplikbeilage 8) • Auszug Schweizerische Ärztezeitung, Nr. 17/2005 (Duplikbeilage 9) I. Der Schriftenwechsel wurde am 11. Dezember 2007 geschlossen. Ge- C-1210/2007 gen die mit Verfügung vom 30. Mai 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für Gesundheit ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 41 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bundesgesetzen über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) und über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110; abgelöst durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], in Kraft seit 1. Januar 2007). Die Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit im Bereich des Strahlenschutzes sind demnach gestützt auf Art. 41 StSG in Verbindung mit Art. 44 VwVG und in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 12. Januar 2007 per Einschreiben der Post übergeben. Somit ist davon auszugehen, dass die Zustellung frühestens am 15. Januar 2007 erfolgt ist und die Frist zur Einreichung der Beschwerde frühestens am 16. Januar 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 20 VwVG). Nachdem die Beschwerde am 14. Februar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie jedenfalls fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) ein- C-1210/2007 gereicht worden. Auch die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 11. Januar 2007 die am 13. Januar 2005 erteilte Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage widerrufen hat. 3.1 Nach Art. 28 StSG braucht eine Bewilligung, wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten (Bst. a), wer Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt (Bst. b), und wer ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet (Bst. c). Gemäss Art. 31 StSG wird die Bewilligung erteilt, wenn der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger die notwendige Sachkunde hat (Bst. a), wenn der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt (Bst. b), wenn der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten (Bst. c), wenn für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht (Bst. d), wenn die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen (Bst. e), und wenn der Strahlenschutz nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist (Bst. f). Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden und ist zu befristen (Art. 32 Abs. 2 StSG). Bewilligungsbehörde ist das BAG (Art. 127 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 [StSV, SR 814.501]). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StSG wird die Bewilligung entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) oder wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird (Bst. b). Damit besteht sowohl für die Bewilligungspflicht für den Umgang mit ionisierender Strahlung wie auch für den Entzug der Bewilligung eine formellgesetzliche Grundlage, die gesundheitspolizeilich begründet und verhältnismässig ist. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der C-1210/2007 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), den die Bewilligungspflicht und der Entzug der Bewilligung darstellen, ist somit zulässig (Art. 36 BV; vgl. zum Ganzen MORITZ W. KUHN/THOMAS POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2007, S. 31-33). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Bezeichnung des Entzugs als "Widerruf" in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2007. Entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut wird nachfolgend die Bezeichnung "Entzug" verwendet. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StSV (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) müssen Ärzte, welche die Funktion des Sachverständigen ausüben, über eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Strahlenschutz und Röntgentechnik verfügen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strahlenschutzverordnung am 1. Oktober 1994 bereits im Besitz einer Bewilligung zum Betreiben einer Röntgenanlage (vgl. Rundschreiben des BAG vom 19. Februar 2004, Vernehmlassungsbeilage 3). Nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a StSV galten Ärzte ohne eine Ausbildung nach Art. 18 StSV (vom BAG anerkannte Ausbildung in Strahlenschutz und Röntgentechnik, vgl. Art. 18 Abs. 2 StSV in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) längstens bis zum 30. September 2004 als Sachverständige, wenn sie beim Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung eine Bewilligung für Anwendungen nach den Artikeln 11 und 14 der Strahlenschutzverordnung besassen. Weil Letzteres beim Beschwerdeführer der Fall war, fiel er unter die erwähnte Übergangsbestimmung und hatte somit seit Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Oktober 1994 10 Jahre Zeit, sich die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz anzueignen und diese nachzuweisen. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner langjährigen Berufstätigkeit seien niemals Probleme mit Röntgenanlagen entstanden. Obwohl damals die Absolvierung von Kursen und Prüfungen nicht verlangt worden sei, habe er 1972 verschiedene Kurse, welche sich auf Strahlenmedizin bezogen hätten, bei Professor S._______ am Gerichtsmedizinischen Institut in X._______ absolviert. Zudem habe der Beschwerdeführer von 1976 bis 1979 und von 1980 bis 1981 ein Labor C geführt und dabei täglich mit radioaktiven Substanzen gearbeitet. Seine Arztpraxis sei vollständig verbleit, und sowohl er als auch sein Personal benützten Schutzkleidung und seien mit einem Dosimeter ausgerüstet. C-1210/2007 Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal mit Brief des BAG vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) darüber informiert worden, dass Ärzte ohne Sachverständigenausbildung, welche bereits vor dem 1. Oktober 1994 im Besitz einer Röntgenbewilligung gewesen seien, noch während einer Übergangsfrist von längstens 10 Jahren als Sachverständige gelten sollten. Diese Frist sei am 30. September 2004 abgelaufen. Von der dem Brief des BAG vom 24. Mai 2005 beigelegten Liste der Sachverständigenkurse habe der Beschwerdeführer nicht alle Kursdaten berücksichtigen können, da seine Agenda sehr belastet sei. Die von ihm ausgewählten Kurse seien bereits ausgebucht gewesen, so dass er den Rückmeldetalon, den ihm die Vorinstanz mit Brief vom 24. Mai 2005 zugestellt habe, nicht retourniert habe. Erst am 14. Dezember 2006 habe der zuständige Inspektor der Vorinstanz ihn telefonisch kontaktiert und ihm mittels eines Faxes (Beschwerdebeilage 3) Daten für Sachverständigenkurse zwischen dem 7. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007 zukommen lassen. Am 14. Dezember 2006 habe der zuständige Inspektor der Vorinstanz dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er solle aus der per Fax gesendeten Liste (Beschwerdebeilage 3) einen Kurs auswählen, um die erforderlichen Lehrgänge zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe den Inspektor bei diesem Gespräch darüber informiert, dass er sich bereits im Jahr 2005 darum bemüht habe, einen Sachverständigenkurs zu besuchen, dass jedoch alle von ihm ausgesuchten Kurse bereits ausgebucht gewesen seien. Der Inspektor habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er mit einer Kursanmeldung per Ende 2006 den Entzug der Bewilligung zum Betrieb seiner Röntgenanlage nicht zu befürchten habe, sondern dass ihm im Gegenteil die Bewilligung verlängert würde. Insbesondere aufgrund dieser Äusserungen habe der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 eine E-Mail (Beschwerdebeilage 4) an das Institut Y._______ geschickt, um sich für den Kurs Nr. 47 vom 19. November 2007 bis 22. November 2007 anzumelden. Mit Abwesenheitsnotiz vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5) habe das Institut Y._______ mitteilen lassen, es sei wegen Weihnachtsferien geschlossen und erst ab 3. Januar 2007 wieder geöffnet. Anfang Januar 2007 sei der Beschwerdeführer vom Institut Y._______ telefonisch darüber informiert worden, dass die ihm am 14. Dezember 2006 gefaxte Liste fehlerhaft sei und dass es deshalb nicht möglich sei, den Kurs Nr. 47 zu besuchen. Einige Tage nach der Absage des Instituts Y._______, mit Schreiben vom 11. Januar 2007, sei die Bewilligung C-1210/2007 vom 13. Januar 2005 überraschend und entgegen den Aussagen und Zusicherungen des zuständigen Inspektors widerrufen worden. 3.3 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Entzug der Bewilligung vom 13. Januar 2005 verletze Bundesrecht und sei unangemessen. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht begründet der Beschwerdeführer mit der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben und mit dem Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, erst mit Schreiben des BAG vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) über die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Strahlenschutz informiert worden zu sein. Dem hält die Vorinstanz entgegen, bereits mit Rundschreiben vom 19. Februar 2004 (Vernehmlassungsbeilage 3) sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er den Nachweis des Sachverstands im Strahlenschutz bis Ende September 2004 noch nachzuweisen habe. Da die Vorinstanz den Zustellbeweis für das Rundschreiben vom 19. Februar 2004 (Vernehmlassungsbeilage 3) nicht erbringt, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dieses erhalten hat. Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, sie habe zwischen 2002 und 2004 mehrere Artikel zum Thema Strahlenschutz (Vernehmlassungsbeilagen 4-6) in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert. Mit der Vorinstanz kann von einem praktizierenden Arzt verlangt werden, dass er sich im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage und in Anbetracht der technischen Entwicklung im Röntgenbereich das nötige und aktuelle Wissen im Strahlenschutz und in der Handhabung der Apparate aneignet. Die von der Vorinstanz in der Schweizerischen Ärztezeitung publizierten Informationen sind umfassend; neben Hinweisen auf die Rechtslage enthalten sie Kursdaten sowie konkrete Angaben zur Prüfungsanmeldung. Ferner wurde dem Beschwerdeführer trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist zum Nachweis des Sachverstands nach Art. 141 Bst. a StSV am 30. September 2004 mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung erteilt mit der Auflage, den Nachweis des Sachverstands im Strahlenschutz bis zum 30. September 2004 (nach Angaben der Vorinstanz sei hier statt des Jahres 2005 fälschlicherweise – da die gesetzliche Frist am 30. September 2004 bereits abgelaufen sei – das Jahr 2004 angegeben worden) zu erbringen. Spätestens mit Eröffnung dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Sicherheit Kenntnis erhalten von dem Erforder- C-1210/2007 nis, einen vom BAG anerkannten Kurs mit Prüfung zu absolvieren. Es trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) über die neuen Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes informiert worden ist. Das erwähnte Schreiben vom 24. Mai 2005, welches nebst rechtlichen Informationen über den Weiterbestand bzw. Entzug der Röntgenbewilligung und verschiedenen Kursangeboten den zweifachen Hinweis enthält, der Rückmeldetalon sei in jedem Fall bis spätestens am 15. Juni 2005 zu retournieren, stellt in Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Übergangsfrist zur Aneignung des Sachverstands bereits am 30. September 2004 abgelaufen war, eine Mahnung dar. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge geleistet hat, kann er sich nicht in guten Treuen auf mangelnde oder zu spät erfolgte Information seitens der Vorinstanz berufen. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, dass er die mit der Bewilligung ausgesprochene Auflage nicht erfüllt und sich erst am 29. Dezember 2006 um eine Kursanmeldung bemüht hat. Weil Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG den Entzug der Bewilligung vorsieht, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage trotz Mahnung nicht erfüllt wird, und weil dem Beschwerdeführer die Mahnung vom 24. Mai 2005 (Beschwerdebeilage 2) nachweislich zugegangen ist, war die Vorinstanz ab dem 1. Oktober 2005 befugt, die Bewilligung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) zu entziehen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend, seine Kursanmeldung vom 29. Dezember 2006 sei rechtzeitig erfolgt. Die Anforderungen an den Grundsatz des Vertrauensschutzes seien allesamt erfüllt, so dass dieser der Gesetzmässigkeit vorgehe. Aufgrund der Äusserung des zuständigen Inspektors der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit einer Anmeldung bis Ende 2006 den Entzug der Bewilligung nicht zu befürchten habe, sei er überzeugt gewesen, gesetzmässig gehandelt und so den Widerruf der Bewilligung vermieden zu haben. Die Tatsache, dass die Vorinstanz nach dem 30. September 2004 geduldet habe, dass eine grosse Zahl von Ärztinnen und Ärzten ihre Röntgenanlagen ohne Kursbesuch und Prüfung benutzten, sei für den Beschwerdeführer ein zusätzlicher Hinweis gewesen, den Auskünften und Zusicherungen des Inspektors Glauben zu schenken. C-1210/2007 Primäre Voraussetzung für die Anrufung des Vertrauensschutzes in Bezug auf Informationen der Verwaltung ist das Vorliegen einer unrichtigen behördlichen Auskunft, die beim Rechtsadressaten berechtigtes Vertrauen erzeugt hat und an die sich die Verwaltung zum Nachteil des Rechtsadressaten nicht mehr halten will (vgl. zum Ganzen ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 42 ff.). Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn die Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht entzogen, weil er sich auf die Auskunft des Inspektors verlassen hat, sondern weil er weder innert Frist noch nach deren Ablauf am 31. Dezember 2006 eine verbindliche Anmeldung vorgelegt hat. Die mündliche Fristansetzung durch die Vorinstanz am 14. Dezember 2006 stellt eine Erstreckung der in der Bewilligungsverfügung vom 13. Januar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 1) genannten Frist zur Erfüllung der Auflage und gleichzeitig eine zweite Mahnung dar. Demnach liegt keine falsche behördliche Auskunft vor, sondern die Zusicherung einer weiteren Fristverlängerung, auf die der Beschwerdeführer keinen Anspruch hatte, da die verordnungsmässige Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bereits am 30. September 2004 abgelaufen und mit Verfügung vom 13. Januar 2005 erstmals verlängert worden war. Im Zentrum steht daher nicht die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf die Aussage des Inspektors verlassen durfte, sondern ob seine Anmeldung rechtzeitig im Sinn der mündlichen Fristansetzung erfolgt ist. Der tatsächliche Inhalt des Telefongesprächs vom 14. Dezember 2006 kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz besteht darauf, der zuständige Inspektor habe bei diesem Gespräch eine verbindliche Anmeldung zu einem im ersten Halbjahr 2007 zu absolvierenden Kurs zur Bedingung für den Weiterbestand der Bewilligung gemacht, und verweist hierzu auf eine interne E-Mail vom 28. Dezember 2006 (Vernehmlassungsbeilage 2). Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage des Inspektors; dieser habe lediglich von einer Anmeldebestätigung bis Ende 2006 gesprochen, welche durch die Abwesenheitsnotiz des Instituts Y._______ belegt sei. Von einem Kursbesuch im ersten Halbjahr 2007 sei nie die Rede gewesen. Die interne E-Mail des Inspektors an zwei weitere Mitarbeitende des BAG habe keinen Beweiswert. In der Tat kann die interne E-Mail vom 28. Dezember 2006 (Vernehmlassungsbeilage 2) nicht als Beweis für ein Telefongespräch dienen, so dass die Stellungnahmen beider Seiten als unbewiesene Behauptungen zu werten sind. Unbestritten ist jedoch, dass dem Be- C-1210/2007 schwerdeführer am 14. Dezember 2006 telefonisch zugesichert worden ist, bei einer Kursanmeldung vor Ende 2006 würde die Bewilligung (vorerst) nicht entzogen. Der insbesondere in der Replik vom 2. November 2007 vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei keine verbindliche Anmeldung, sondern lediglich eine Anmeldebestätigung verlangt worden, ist nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer in der Abwesenheitsnotiz des Instituts Y._______ vom 29. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage 5) eine Anmeldebestätigung. Denn die automatische E-Mail-Antwort bestätigt nicht die Buchung des Kursplatzes, sondern den Eingang der Anmeldung beim Anbieter. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik vom 4. Dezember 2007 zu Recht darauf hin, die beiden Begriffe "Anmeldebestätigung" und "verbindliche Anmeldung" bedeuteten dasselbe, da eine Anmeldebestätigung das Resultat eines Anmeldeprozesses darstelle und dem Anmelder die Teilnahme am entsprechenden Kurs zusichere und so die Anmeldung verbindlich mache. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Vorinstanz von einer verbindlichen Anmeldung in diesem Sinn ausgegangen ist. Aus der Behauptung, er habe dies anders verstanden, kann der Beschwerdeführer für sich keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Anmeldung des Beschwerdeführers ist demnach zu spät erfolgt. Sie ist zwar am 29. Dezember 2006 in den Machtbereich des Instituts Y._______ gelangt; infolge der Ferien des Instituts konnte sie jedoch frühestens am 3. Januar 2007 bestätigt werden, womit der Beschwerdeführer aufgrund der Feiertage über Weihnachten und Neujahr auch rechnen musste. Es ist daher unerheblich, dass der vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Kurs nicht stattfinden würde und dass die Vorinstanz die Absolvierung des Kurses in der ersten Jahreshälfte 2007 verlangt hat, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Anfang Januar 2007 telefonisch erfolgten Absage des Instituts Y._______ nichts unternommen hat, um einen Kursplatz zu erhalten. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Mahnung nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a StSV untätig geblieben ist und auch das letzte Entgegenkommen der Vorinstanz, bis zum 31. Dezember 2006 eine verbindliche Kursanmeldung vorzulegen, nicht wahrgenommen hat. Da beim Ablauf der erstreckten Frist am 31. Dezember 2006 keine verbindliche Anmeldung vorgelegen hat, durfte die Vorinstanz am 11. Januar 2007 die Bewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG entziehen. Der Beschwerdeführer kann auch daraus, dass die Vorinstanz Art. 34 Abs. 1 StSG, wonach die Bewilligung entzogen wird, wenn die Voraus- C-1210/2007 setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) oder wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird (Bst. b), nicht in allen Fällen unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung angewendet hat, für sich nichts ableiten. Denn nach der Lehre und Rechtsprechung gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht; der Umstand, dass das Gesetz in einem ersten Fall nicht oder nicht richtig angewendet wird, vermittelt kein Recht, in einem ähnlich gelagerten zweiten Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 164 Rz. 17, BGE 112 IB 381 E. 6). Die nicht gesetzeskonforme Behandlung anderer Rechtsadressaten vermag demzufolge kein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst von der verzögerten Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes in Bezug auf die Erteilung von Röntgenbewilligungen profitiert hat, indem ihm trotz abgelaufener Übergangsfrist zum Nachweis des Sachverstands im Strahlenschutz am 13. Januar 2005 erneut eine Bewilligung erteilt und die Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zweimal verlängert wurde. Der Einwand ist deshalb nicht zu hören. 3.3.3 Der Beschwerdeführer sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz ihn nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 4 StSV von der Prüfung im Strahlenschutz befreit hat, einen Missbrauch des Ermessens. Aufgrund der grossen Erfahrung des Beschwerdeführers mit radioaktiven Substanzen und aufgrund des Anwendungsbereichs der Röntgenanlage – diese werde zu 99% für Koloskopien verwendet – sei ein allfälliges Risiko ausgeschlossen oder sehr gering. Die Vorinstanz hingegen beurteilt das Gefährdungspotential einer Röntgenanlage in jedem Fall als erhöht, weil die Patienten der ionisierenden Strahlung direkt ausgesetzt seien. Zudem führe der Beschwerdeführer als Gastroenterologe überwiegend Explorationen im Bereich des Gastro-Intestinaltraktes, also im strahlensensiblen Bereich des Körperstammes durch. Bisher sei die Vorinstanz bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Anwendung am Menschen nie vom Erfordernis einer Prüfung abgewichen. Aufgrund des Gefährdungspotentials und aus Gründen der Rechtsgleichheit bestehe auch im vorliegenden Fall kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz lässt nicht ohne Not die fachspezifischen Kenntnisse der Vorinstanz ausser Acht. Die Einschätzung des aus der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen resultierenden Gefährdungspotentials erscheint sachgerecht und angemessen. Der Antrag des Be- C-1210/2007 schwerdeführers auf Erlass einer Prüfung in Strahlenschutz und Röntgentechnik bzw. die Rüge, die Bewilligung hätte aufgrund der Prüfungsbefreiung nicht entzogen werden dürfen, wird daher abgewiesen. 3.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, er werde am 2. März 2007 65 Jahre alt und sei wahrscheinlich bald am Ende seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt angelangt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sicherheitsanforderungen beim Betrieb einer Röntgenanlage unabhängig vom Alter des Bewilligungsinhabers einzuhalten sind. In Anbetracht des gesundheitspolizeilichen Charakters des Bewilligungsentzugs kann die Massnahme nicht als unangemessen beurteilt werden. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne, dass ihm eine neue angemessene Frist angesetzt werde, um die Prüfung ohne Kursbesuch per Internet absolvieren zu können. Da dem angefochtenen Entscheid wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 erläutert kein Rechtsfehler anhaftet, besteht dazu keine Veranlassung. Der Eventualantrag wird abgewiesen. 4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Entzug der Bewilligung zum Betrieb einer Röntgenanlage im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, mit den in der Verfügung vom 13. Januar 2005 erteilten Auflagen und mit den mündlichen Auskünften der Vorinstanz vom 14. Dezember 2006 erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1800.-, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1210/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1800.- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15

C-1210/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 C-1210/2007 — Swissrulings