Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1167/2023
Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Dezember 2022.
C-1167/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Einsprache vom 10. November 2022 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Rentenberechnung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. April 2026 die Beschwerde vom 25. Januar 2023 zurückgezogen hat (BVGer-act. 62), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1167/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-1167/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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