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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 C-1153/2008

29. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·888 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Rentenrevision (Verfügung vom 22.01.2008)

Volltext

Abtei lung II I C-1153/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenrevision (Verfügung vom 22. Januar 2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1153/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 22. Januar 2008 feststellte, M._______ habe aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, dass M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, gegen diese Verfügung am 22. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei ihm – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, dass die IV-Stelle auch bei einer Rentenrevision – sofern eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird – den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (vgl. Art. 43 ATSG, Art. 69 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), C-1153/2008 dass der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle habe in dem von ihr eingeleiteten Revisionsverfahren nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen und die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes beantragt, dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme vom 20. April 2008 an die IV-Stelle festhält, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht genügten, um den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb unter anderem aktuelle rheumatologische und neurologische Beurteilungen einzuholen seien, dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten sein könnte (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV) und deshalb weitere Abklärungen erforderlich sind, dass es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keinen Anlass gibt, vom übereinstimmenden Antrag der Parteien abzuweichen, dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 22. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, pauschal auf Fr. 1'800.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-1153/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - SUVA, Bereich Renten, Luzern - Winterthur Columna (Nr. ...), 8401 Winterthur Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-1153/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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