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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2015 C-1149/2015

12. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,516 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1149/2015

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für B._______.

C-1149/2015 Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Au-Pair-Angestellter für B._______ (geb. 1988, ägyptischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Gesuchsteller). Dem positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons stimmte die Vorinstanz anfänglich zu (vgl. Act. SEM S. 38 f.), widerrief jedoch in der Folge ihren diesbezüglichen Entscheid und verweigerte die Zustimmung (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2013, Act. SEM S. 92 ff.). B. Der Gesuchsteller stellte am 27. Oktober 2014 bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuch bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der Schweiz. Mit am 9. November 2014 eröffneter Formular-Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht des Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Vorinstanz am 20. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Ägypten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss um Ausstellung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der generellen Verhältnisse in Ägypten nicht auf die aktuellen Entwicklungen abgestellt. Sie habe sich auch nicht mit der konkreten Lebens- und Arbeitssituation des Gesuchstellers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren Presseartikel vom 25. Juli 2014 bzw. 5. November 2014 zur Lage des Tourismus in Ägypten. Am 17. März

C-1149/2015 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Belege zum Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers, Fotos der Familienplantagen). E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 4. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den

C-1149/2015 geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres

C-1149/2015 beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der

C-1149/2015 Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Ägypten in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Die politische Situation und die Sicherheitslage Ägyptens sind seit 2011 prekär. Auch die Präsidentenwahlen von 2014, aus denen der frühere Armeechef Abdel Fattah El-Sisi als Sieger hervorging, führten nicht zur vollständigen Beruhigung der Lage. Insbesondere nach den Anschlägen im Juli und August 2015, die sich auch gegen den Sicherheitsapparat und Infrastruktureinrichtungen richteten, wird die Sicherheitslage nach wie vor als kritisch eingeschätzt. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Tourismussektor von der unsicheren Situation seit 2011 stark in Mitleidenschaft gezogen. Zwar hatte sich ab Sommer 2014 eine Erholung abzuzeichnen begonnen. Diese wurde allerdings durch die vermehrten Anschläge im Jahr 2015 beeinträchtigt. Zudem weisen weitere wichtige Wirtschaftszweige wie die Landwirtschaft und der Rohstoff- und Energiesektor einen grossen Bedarf an Strukturanpassungen auf, um ihr Potenzial ausschöpfen zu können. Insgesamt werden die Aussichten für die Wirtschaft vorsichtig optimistisch eingeschätzt, sofern die notwendigen Strukturanpassungen vorangetrieben werden können. Allerdings bestehen nach wie vor grosse soziale Probleme. Nach offiziellen Angaben sind rund 13 % der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter von Arbeitslosigkeit betroffen (inoffizielle Schätzungen gehen von einem weitaus höheren Anteil aus), wobei junge Erwachsene besonders stark betroffen sind. Etwa 40 % der Bevölkerung sind von Armut betroffen, rund 20 % gar von extremer Armut (d.h. sie haben weniger als USD 1 pro Tag zur Verfügung). Eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben Ägyptens spielen auch Überweisungen von Ägyptern, die im Ausland leben (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ägypten [Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand:

C-1149/2015 September bzw. April 2015]; Afrikanische Entwicklungsbank, www.afdb.org > Countries > Egypt [Egypt Economic Outlook 2015]; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Egypt > Overview [Stand: 16. September 2015]; Central Intelligence Agency, www.cia.gov > Library > Publications > The World Factbook > Egypt. Alle Websites besucht am 25. September 2015). 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen verheirateten Vater einer Tochter. Er arbeitet im Tourismussektor in Hurghada, wo er gemäss den eingereichten Unterlagen vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 als "Bar Boy" in einem Hotel angestellt war. Gemäss Arbeitsvertrag verdiente er monatlich L.E. 500, gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 18. Oktober 2014 L.E. 930 (am 25. September 2015 etwa USD 64 bzw. 119). Seine Familie bewirtschaftet in der Provinz Beheira einen landwirtschaftlichen Betrieb (Plantage). Dort leben auch Ehefrau und Tochter des Gesuchstellers. Er selber hilft dort zeitweise ebenfalls mit. 7.3.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Verantwortlichkeiten ersichtlich. Allerdings wird deren Verbindlichkeit durch die konkrete Ausgestaltung mit Blick auf die hier zu beurteilende Frage nach der fristgerechten Wiederausreise stark relativiert. Die Distanz zwischen dem Wohnort der Familie des Gesuchstellers und seinem Arbeitsort ist so gross, dass regelmässige persönliche Kontakte erschwert sind, zumal aus dem eingereichten Arbeitsvertrag auch keine diesbezüglichen Regelungen (z. B. Arbeitszeit, Freitage) ersichtlich sind. Auch lassen sich den Akten keine Informationen entnehmen, wie häufig der Gesuchsteller tatsächlich zu seiner Familie reist. Wie es sich mit den beruflichen Verpflichtungen zur Zeit

C-1149/2015 genau verhält, ist nicht klar, da der eingereichte Arbeitsvertrag per 31. Mai 2015 endete. Ob der Vertrag erneuert wurde, kann allerdings offenbleiben, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des geringen Einkommens (nur wenig über der Armutsgrenze von USD 2 pro Tag) nicht als wesentliches Hindernis für eine Emigration angesehen werden kann. Zu berücksichtigen bei der Erstellung der Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise ist auch der Umstand, dass der Gesuchsteller im Jahre 2012 als Au-Pair-Angestellter für ein ganzes Jahr in die Schweiz kommen wollte. Seine familiären Verpflichtungen stehen demnach einer längerfristigen Abwesenheit nicht entgegen. 7.3.3 Insgesamt ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die persönliche Situation des Gesuchstellers lasse das aufgrund der allgemeinen Situation in Ägypten bestehende Risiko einer Missachtung der Ausreiseverpflichtung als nicht gering erscheinen. Inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen bezüglich der individuellen Situation des Gesuchstellers hätte treffen sollen, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, ist nicht ersichtlich. Dass sie in ihrer Vernehmlassung nicht mehr ausdrücklich auf die in der Beschwerdeschrift beantwortete Frage der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes während einer allfälligen Abwesenheit eingegangen ist, mag irritieren. Allerdings hat sie die Vorbringen und eingereichten Beweismittel durchaus berücksichtigt und ist, wie gezeigt, zu Recht zum Schluss gekommen, diese rechtfertigten nicht die Abänderung der Verfügung. 7.4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre sie auch mit einem Visum für eine kürzere Dauer bzw. mit einem Visum, das nur für die Schweiz gültig wäre, einverstanden. Angesichts der oben gestellten Prognose zur fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers kann eine (weitere) zeitliche Beschränkung des Aufenthalts in der Schweiz an der Beurteilung nichts ändern. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich auf die Schweiz begrenzter Gültigkeit erlauben oder gar erforderlich machen würden (vgl. oben E. 5.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat sich mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Situation des Gesuchstellers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheint. Inwiefern sie dadurch die in der Beschwerdeschrift genannten verfassungsmässigen

C-1149/2015 Rechte (Art. 8, 9 und 14 BV) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

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