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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 C-1148/2010

10. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·687 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Sanierungsmassnahmen | Sanierung Pensionskasse der Schlatter-Gruppe; Verf...

Volltext

Abtei lung II I C-1148/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. M._______, Beschwerdeführer, gegen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe, Brandstrasse 24, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin, Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich Vorinstanz Teilliquidation Pensionskasse der Schlatter-Gruppe; Schreiben vom 16. Februar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1148/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass M._______ (Beschwerdeführer) am 24. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht hat, welche sich gegen das Schreiben vom 16. Februar 2010 der Pensionskasse der Schlatter Gruppe (Beschwerdegegnerin) richtet, mit welcher die Rückforderung der zuviel bezahlten Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'296.50 geltend macht wird, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer gehöre zu den Destinatären, welche die Freizügigkeitsleistung beim Austritt ungekürzt erhalten hätten, weshalb die aufgrund der Teilliquidation resultierende Unterdeckung nun nachträglich anzurechnen sei, wobei die Teilliquidation mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 der Vorinstanz genehmigt worden und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 nun in Rechtskraft erwachsen sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG behördliche Anordnungen zu gelten haben, die unmittelbar und verbindlich Rechte oder Pflichten des Adressaten begründen, ändern, aufheben oder feststellen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 und 862), dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2010 keine Verfügung im Rechtssinne darstellt, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin auch nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG handelt, dass es beim Rückforderungsbegehren der Beschwerdegegnerin um den Vollzug bzw. die Umsetzung eines rechtskräftigen Verteilungsplans geht, welcher im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG von einem C-1148/2010 kantonalen Gericht zu beurteilen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 6/05 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 sowie B 41/03 vom 14. November 2003 E. 5.1, 3.3 und 6.4; vgl. SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63), wofür das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 BVG e contrario), dass der Beschwerdeführer für die Geltendmachung seiner Begehren daher auf den Rechtsweg an ein kantonales Gericht zu verweisen ist, dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel darstellt, auf welches vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-1148/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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