Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1141/2013
Urteil v o m 1 0 . März 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Argentinien, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung AHV-Beiträge (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2013).
C-1141/2013 Sachverhalt: A. Die am (…) 1964 geborene, in Argentinien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) besitzt neben der argentinischen auch die spanische Staatsbürgerschaft. Sie verlangte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung der in den Zeiträumen 1997/2002 und 2004 bis 2007 geleisteten Beiträge (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAKact.] 18) an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der entsprechende, am 17. Mai 2012 unterzeichnete, Formularantrag (SAKact. 3) ging am 24. Mai 2012 bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 8. August 2012 (SAK-act. 12) wies die Vorinstanz den Antrag ab. Die dagegen am 2. September 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 14) wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (act. 1, Beilage 1) abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit keine Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen, sondern nur eine Rente beanspruchen könne. B. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, machte geltend, dass die Abweisung ihres Antrags zu Unrecht erfolgt sei und beantragte die Rückvergütung der während ihres Aufenthalts in der Schweiz einbezahlten AHV-Beiträge; eventualiter sei eine entsprechende Rente zu leisten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe die Rückvergütung der Beiträge aufgrund ihrer Bedürftigkeit beantragt. Sie sei erst seit dem 13. Juli 2009 spanische Staatsangehörige, habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in Buenos Aires gehabt. Sie werde bestraft, da sie wohl mit argentinischer, jedoch nicht mit spanischer Staatsbürgerschaft einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge habe. Dies bedeute, dass die Rückvergütung bei einem Verzicht auf die spanische Staatsbürgerschaft möglich sei. Die Auslegung des AHV-Gesetzes durch die Vorinstanz stelle eine unzulässige Diskriminierung der Bürger dar. Manche Doppelbürger seien besser als andere gestellt, da gewisse zwischenstaatliche Vereinbarungen die Rückerstattung von AHV-Beiträgen zulasse. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung
C-1141/2013 einer Rente, falls sie die Rückforderung ihrer AHV-Beiträge nicht erhalten könne. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 1. Februar 2013 zu bestätigen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates Argentinien) auch jene eines Vertragsstaates (Spanien) besitze. Da zwischen Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sei eine Rückvergütung der von der Beschwerdeführerin einbezahlten AHV-Beiträge nicht möglich. Alle Doppelbürger, welche sowohl die argentinische als auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen und sich in derselben Lage wie die Beschwerdeführerin befinden, würden gleich behandelt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Anspruch auf eine Rente, welcher gemäss schweizerischem Recht nach Vollendung des 64. Altersjahres vorliege. Die Beschwerdeführerin erreiche das gesetzliche Rentenalter erst am 29. Juli 2028; ihr Anspruch auf die Altersrente entstehe somit erst am 1. August 2028. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (act. 4) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie am 14. Juni 2013 nach (act. 5). E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1141/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Februar 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-1141/2013 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist argentinisch-spanische Doppelbürgerin und lebt in Argentinien. Da sie auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, ist grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zu beachten (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
C-1141/2013 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der von ihr in den Zeiträumen von 1997/2002 und 2004 bis 2007einbezahlten AHV-Beiträge verneint und den entsprechenden Antrag vom 17. Mai 2012 abgelehnt hat. 4. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. 4.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV- AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
C-1141/2013 nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 4.3 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei versicherten Personen, die Leistungen der AHV beanspruchen und mehrere Staatsangehörigkeiten haben, Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuwenden. Dieser besagt, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend ist, mit dem die Person am engsten verbunden ist, dies unter Vorbehalt der Regelungen des IPRG (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). In BGE 119 V 2 ff. E. 2b f. hat das Bundesgericht diese Praxis insofern präzisiert, als dass es ausführte, sofern die versicherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitze, darunter die schweizerische oder diejenige eines Staates, welcher mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe, so sei immer diese letztere Staatsangehörigkeit als massgebend zu betrachten, und zwar zurzeit der Entrichtung der AHV-Beiträge oder zurzeit der Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_577/2009 vom 11. September 2009 bestätigt. Danach ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen ausgeschlossen, wenn die versicherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, wobei mit einem dieser Staaten eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (siehe zum Ganzen: UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 7 f. und 12). 5. 5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (SAK-act. 18) und noch keinen Rentenanspruch begründet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich und ihre Tochter am 17. September 2009 beim Personenmeldeamt der Stadt A._______ abgemeldet (SAK-act. 4) und ist nach Argentinien gezogen, wo sie seit ihrem Wegzug von der Schweiz wohnt (SAK-act. 5, S. 20). Sie ist demnach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden. Es bleibt somit die hier entscheidende Frage nach der massgebenden Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und dem damit zusammenhängenden Rückforderungsanspruch zu prüfen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). 5.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben der argentinischen auch die spanische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie hat denn auch den Antrag zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge am
C-1141/2013 17. Mai 2012 als argentinisch-spanische Doppelbürgerin gestellt (SAKact. 1; 3, S. 1). 5.1.2 Seit 1. September 1970 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit in Kraft (SR 0.831.109.332.2). Dieses wurde mit dem Inkrafttreten des FZA (in Kraft getreten per 1. Juni 2002) ausgesetzt, soweit in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 FZA). Es bestand demnach ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Spanien, als die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2012 den Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge stellte. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei erst seit 13. Juli 2009 spanische Staatsangehörige. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Antragstellung zur Rückforderung der AHV-Beiträge gab sie an, noch nie in Spanien gelebt oder gearbeitet zu haben (SAK-act. 10). Anlässlich des Einspracheverfahrens (SAK-act. 14) führte sie aus, die AHV-Beiträge als argentinische Staatsangehörige geleistet zu haben; sie habe zu dieser Zeit noch keinen spanischen Pass gehabt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.3) geht jedoch der Staatsvertragsheimatstaat auch in diesen Fällen vor, wenn versicherte Doppelbürger zum Nichtstaatsvertragsstaat – wie die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht – eine engere Bindung als zum Staatsvertragsheimatstaat haben. Bei der Frage nach der massgebenden Staatsbürgerschaft ist einzig darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rückforderung ihrer AHV-Beiträge Staatsbürgerin sowohl eines Nichtvertragsstaates als auch eines Vertragsstaates war; dann ist nämlich die massgebende Staatsangehörigkeit die des Vertragsstaates. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rückforderung sowohl die argentinische als auch die spanische Staatsbürgerschaft inne. Da Spanien Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit Staatsvertragsstaat ist, ist die spanische Staatsangehörigkeit die massgebende. Die geltend gemachte nähere Verbindung zu ihrem ursprünglichen Heimatland Argentinien ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. Demnach ergibt sich, dass vorliegend auf die für die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Rechtsansprüche massgebende Staatsangehörigkeit Spanien abzustellen ist, weshalb ihr die in den Jahren 1997/2002 und 2004 bis 2007 geleisteten AHV-Beiträge im Gegenzug nicht zurückerstattet werden können.
C-1141/2013 5.1.4 Die Frage, ob bei einem Verzicht auf die spanische Staatsangehörigkeit eine Rückerstattung möglich sei, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Auslegung des AHVG durch die Vorinstanz eine unzulässigen Diskriminierung von Bürgern darstelle. Gewisse Doppelbürger seien besser gestellt als andere, da gewisse zwischenstaatliche Vereinbarungen die Rückerstattung der AHV-Beiträge zuliessen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn tatsächlich eine Diskriminierung vorläge. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der Schweiz und der EU nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681], das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]) gestützt. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag die Auszahlung einer Rente. Die Ausrichtung von Rentenleistungen war nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. August 2012 und des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2013, weshalb auf das Begehren in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. 6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
C-1141/2013 halten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Rückerstattung der in den Zeiträumen von 1997/2002 und 2004 bis 2007 einbezahlten AHV hat. Eine Altersrente kann aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Grundlagen frühestens ab August 2026 ausgerichtet werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Antrag auf Rückvergütung der Beiträge abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2013 abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Ausrichtung von Rentenleistungen wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1141/2013 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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