Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.08.2015 C-1134/2014

13. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,979 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von Beiträgen, Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1134/2014

Urteil v o m 1 3 . August 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von Beiträgen, Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014.

C-1134/2014 Sachverhalt: A. Am 11. Oktober 2010 (Eingangstempel) liess der 1948 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 4). Daraufhin wurde er am 1. Dezember 2010 aufgefordert, für den Zeitraum von 1979 bis 1986 alle Arbeitsperioden und Arbeitgeber mit den genauen Arbeitsdaten und -orten anzugeben (act. 8). Nachdem der Versicherte auf zwei Erinnerungsschreiben vom 17. Februar und 14. April 2011 (act. 10 und 11) nicht reagiert hatte, wurde ihm am 17. Mai 2011 eine Erklärung betreffend die beantragte Rückvergütungsleistung zugestellt (act. 12); die ausgefüllte, unterschriebene und durch die Wohnsitzgemeinde bestätigte Erklärung ging am 31. Mai 2011 bei der SAK ein (act. 13 und 14). Nach einer weiteren Erinnerung vom 31. Mai 2011 hinsichtlich der fehlenden Angaben teilte der Versicherte mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mit, er habe geschrieben, dass er keine Nachweise habe. Er wisse nicht, ab wann er gearbeitet habe, aber er sei in einer Möbelfabrik und als Zimmermann bei "B._______" beschäftigt gewesen (act. 16 S. 3). In der Folge erliess die SAK – gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK resp. IK-Auszug) vom 18. Februar 2014 resp. die von 1987 bis 1992 erzielten Einkommen (act. 17) – am 28. Juni 2011 eine Beitragsrückvergütungsverfügung über den Betrag von Fr. 12'580.85 (act. 19). B. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 machte der Versicherte die SAK auf die gemäss seinen eigenen Angaben erhobene Einsprache "seit 2012 Jahr" aufmerksam. Weiter führte er aus, es würden die Beitragsjahre 1978 bis 1985 fehlen (act. 21). Daraufhin erliess die SAK am 19. Februar 2014 eine Nichteintretensverfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe im Jahr 2012 keine Zuschrift des Versicherten erhalten. Die Eingabe vom 11. Dezember 2013 werde als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 betrachtet. Da die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei, könne darauf nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 28. Juni 2011 sei in Rechtskraft erwachsen (act. 23).

C-1134/2014 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, er habe keine Nachweise, Lohnabrechnungen etc. mehr, da sein Haus im Kosovo abgebrannt sei. Er habe die SAK schon im Jahre 2010 gebeten, hinsichtlich seiner Beitragszeiten Nachforschungen anzustellen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Verfügung sei per Einschreiben an den damaligen, gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter geschickt worden. Ein direkter Beweis der Zustellung sei nicht möglich. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 dem damaligen Rechtsvertreter spätestens im Juli 2011 zugestellt worden sei. In seiner Einsprache vom 11. Dezember 2013 erkläre der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2012 Einsprache erhoben. Daraus werde geschlossen, dass er aussage, er habe die Verfügung vom 28. Juni 2011 erhalten, ohne jedoch den genauen Zeitpunkt zu präzisieren. Tatsache sei allerdings, dass die SAK 2012 keine Einsprache und auch keine andere Eingabe vom Beschwerdeführer erhalten habe. Eine Kopie der vom Beschwerdeführer erwähnten Einsprache aus dem Jahr 2012 sei auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden. Er lege lediglich eine Kopie seines Schreibens vom 22. Dezember 2010 bei. Dieses könne allerdings nicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 gewertet werden, da das Schreiben zeitlich vor dem Verfügungserlass datiere. Der Beschwerdeführer habe somit mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2013 erstmals die Verfügung vom 28. Juni 2011 bemängelt. Da die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei, könne darauf nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 28. Juni 2011 sei in Rechtskraft erwachsen. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt) – aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6 bis 8); diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht vernehmen.

C-1134/2014 F. In seiner Replik vom 12. August 2014 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei wahr, sein Vertreter habe ihm damals gesagt, es müsse eine "Beschwerde" eingereicht werden. Die von Familienangehörigen getätigten Abklärungen betreffend Arbeitgeber/Nachweis hätten länger gedauert, weshalb eine "Beschwerde" ohne Nachweise erhoben worden sei. Vielleicht habe er "schwarz" gearbeitet, was er aber nicht glaube. Er habe damals nicht wissen können, ob seine Arbeitgeber die Beiträge abgerechnet hätten (B-act. 11). G. In ihrer Duplik vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz an den vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen fest und führte aus, der Beschwerdeführer bringe in seiner Replik vom 12. August 2014 keine Argumente vor, die eine Änderung der Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 zur Folge hätten (B-act. 13). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]); BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet auf-

C-1134/2014 grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4 Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 (act. 23) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vor-instanz vom 19. Februar 2014 (act. 23). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung über die Rückvergütung vom 28. Juni 2011 (act. 19) verspätet erfolgt ist resp. ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. 1.5.2 Mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt und zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 12'580.85 zugesprochen hat (zum Grundsatz des Anfechtungsgegenstands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn

C-1134/2014 sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung vom 9. Mai 2014 (B-act. 6 bis 8) kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Eröffnung dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 2 S. 1 Ziff. 1 unten). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers allein nach schweizerischem innerstaatlichem Recht beurteilt. 4. Um die Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Einsprache beantworten zu können, ist vorab zu prüfen, ob resp. wann der Beschwerdeführer Kenntnis der Rückvergütungsverfügung vom 28. Juni 2011 erhalten hat. 4.1 Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die

C-1134/2014 Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). 4.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten, dass die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 (act. 19) dem damaligen, gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit eingeschriebener Post zugestellt worden ist (act. 1, 3 und 19). Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Beweis der Zustellung nach mehreren Jahren nicht mehr durch postalische Angaben erbringen kann, denn die Daten von Briefen, Paketen, Express- und Auslandssendungen sind bloss 180 Tage lang abrufbar (vgl. https://www.post.ch/de/pages/kontakt/onlinedienste/od7-1-sendungen-verfolgen; zuletzt abgerufen am 2. Juli 2015). Wie in vorstehender Erwägung 4.1 am Schluss erwähnt, kann der Nachweis für die Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Dieser Nachweis gelingt der Vorinstanz ohne weiteres durch das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu ZAK 1984 S. 124 E. 1b in fine; vgl. auch die Urteile des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 und C 192/02 vom 29. August 2003 E. 2.1). Indem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. August 2014 ausgeführt hat, sein damaliger Vertreter habe ihm gesagt, er müsse eine "Beschwerde" – der korrekte Terminus lautet Einsprache – machen, ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 dem damaligen, in der Schweiz wohnhaften Rechtsvertreter zugestellt worden ist und sowohl dieser als auch der Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen haben. Da jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist, wurde die Verfügung vom 28. Juni 2011 über die Rückvergütung dem

C-1134/2014 Rechtsvertreter C._______ mit Sitz in D._______ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sommer 2011 zugestellt. Aus dem Umstand, dass sich das genaue Empfangsdatum der Verfügung nicht mehr eruieren lässt, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Einsprache erhoben hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Einsprache innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einsprachebehörde auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Der Versicherte legte seiner Beschwerde vom 3. März 2014 ein Schreiben vom 22. Dezember 2010 bei, worin er Angaben zu seinen früheren Arbeitgebern gemacht hatte (B-act. 1 Beilage 1). Da die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 datiert, kann dieses, einige Monate früher verfasste Schreiben von vorneweg nicht als eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache qualifiziert werden. Dasselbe gilt aus demselben Grund auch für die Eingabe des Versicherten vom 15. Juni 2011 (act. 16 S. 3). 5.3 Mit Blick auf die gesamten Akten ergibt sich weiter, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2013 (act. 21 S. 1) erwähnte Einsprache im Jahr 2012 nicht aktenkundig und diese auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden ist. Dieser Umstand ist jedoch von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer und dessen damaliger Rechtsvertreter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Sommer 2011 Kenntnis von der Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 gehabt hatten und demnach eine im Jahr 2012 erhobene Einsprache selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art.

C-1134/2014 22a Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) verspätet gewesen wäre. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. August 2014 (B-act. 11) aus, die von Familienangehörigen getätigten Abklärungen betreffend Arbeitgeber/Nachweis hätten länger gedauert, weshalb eine Einsprache (vgl. E. 4.2 hiervor) ohne Nachweise erhoben worden sei. Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 zu einem früheren Zeitpunkt eine Einsprache innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben hätte, liegen jedoch keine vor. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer – bei dem die objektive Beweislast liegt – zu tragen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 und 121 V 204 E. 6a). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2010 nicht als Einsprache gewertet werden kann und selbst eine im Jahr 2012 erhobene Einsprache als verspätet eingereicht zu gelten hätte. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 tatsächlich um die erste Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 handelt. Demnach hat die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 zu Recht erlassen, weshalb die dagegen am 3. März 2014 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-1134/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-1134/2014 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2015 C-1134/2014 — Swissrulings