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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2019 C-1120/2019

22. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·739 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Medizinprodukte | Heilmittelgesetz; Inverkehrbringen von Medizinprodukten; Verfügung Swissmedic vom 4. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1120/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz; Inverkehrbringen von Medizinprodukten; Verfügung Swissmedic vom 4. Februar 2019.

C-1120/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Februar 2019 der A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) untersagte, Produkte gemäss den am 20. September 2018 und am 24. September 2018 elektronisch bzw. per E-Mail eingereichten Produktlisten (Vorakten 12 und 19) ohne die notwendigen Bescheinigungen (EG-Zertifikate) in der Schweiz und in den Vertragsstaaten in Verkehr zu bringen, und ihr für diese Verfügung Gebühren für das Verwaltungsverfahren von Fr. 2‘200.– auferlegte, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2019 durch ihre Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (Beschwerdeakten [BVGer act.], 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam (BVGer act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 8. Juli 2019 die Beschwerde vom 5. März 2019 zurückzog (BVGer act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG [SR 812.21] in Verbindung mit Art. 5 VwVG [SR 172.021] und Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 8. Juli 2019 schriftlich zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,

C-1120/2019 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-1120/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2019) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-1120/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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