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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 C-1100/2010

4. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,068 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Rückvergütung von Beiträgen)

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1100/2010 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rückvergütung von Beiträgen).

C-1100/2010 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene, verheiratete sri-lankische Staatsangehörige A._______ arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 6, 42 bis 45 und 76 bis 78). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 5. Oktober 2003 definitiv aus der Schweiz aus (act. 3). Am 23. Dezember 2008 stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (Eingangdatum bei der SAK: 12. Januar 2009; act. 1 bis 4). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 sprach die SAK A._______ einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 59'864.40 zu (act. 51 bis 53). C. Nach weiteren Abklärungen teilte die SAK A._______ mit Schreiben vom 17. Juni 2009 mit, dass die der Verfügung vom 29. Mai 2009 zugrunde liegende Berechnung des Rückvergütungsbetrages auf falschen Angaben im individuellen Konto (nachfolgend: IK) beruht habe. Die berücksichtigte Versicherungszeit und die Einkommen seien nicht korrekt erfasst worden. Daher habe sie fälschlicherweise eine Versicherungszeit bis ins Jahr 2008 angenommen, obschon er die Schweiz bereits im Jahr 2003 verlassen habe (act. 87). Gemäss Auskunft der Stadtpolizei X._______ habe eine unbekannte Person die Identität des Versicherten missbraucht und bis September 2008 unter dessen Namen eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt (act. 58, 59, 74, 75 und 89). D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 zog die SAK ihre Verfügung vom 29. Mai 2009 in Wiedererwägung und sprach A._______ einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 29'078.70 zu (act. 85 bis 87). E. In seiner Einsprache vom 31. August 2009 beantragte A._______ die Gewährung eines Rückvergütungsbetrages in der Höhe von Fr. 59'864.40. Er habe in den Jahren 1991 bis 2003 in der Schweiz gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge habe er seine Schweizer Niederlassungsbewilligung einem Bekannten mit Wohnsitz in der Schweiz zugesandt, damit dieser die Bewilligung für

C-1100/2010 ihn erneuern würde. Anstatt ihm die Bewilligung zu retournieren, habe sein Bekannter damit bis ins Jahr 2008 unter seinem Namen in der Schweiz gearbeitet und entsprechende AHV-Beiträge entrichtet, weshalb die zu berücksichtigende Versicherungszeit von 1991 bis 2008 dauern würde. Demnach habe er Anspruch auf einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 59'864.40 (act. 125 und 126). F. Mit Entscheid vom 26. November 2009 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 17. Juni 2009. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die Rückvergütungssumme von Fr. 59'864.40 habe, da dieser Betrag auf Beitragszeiten und Erwerbseinkommen beruhe, welche er nicht erzielt habe (act. 128 und 129). G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen gestützt auf die in der Einsprache vorgebrachte Begründung sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung eines höheren Rückvergütungsbetrages. H. Mit Eingaben vom 8. März 2010 (Datum Poststempel), 30. März 2010 und 2. Juni 2010 (Datum Poststempel) wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. I. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters teilte die SAK mit Schreiben vom 23. März 2010 mit, dass sie nicht in der Lage sei, das Datum der Zustellung der angefochtenen Verfügung nachzuweisen, da sie den Einspracheentscheid vom 26. November 2009 dem Beschwerdeführer nicht per eingeschriebener Post zugestellt habe. J. Mit Vernehmlassung vom 9. und 28. Juni 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2009 sowie der Verfügung vom 17. Juni 2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Rückvergütungssumme von

C-1100/2010 Fr. 59'864.40 habe, weil dieser Betrag auf Beitragszeiten und Erwerbseinkommen beruhe, welche nicht er selbst erzielt habe, sondern die Person, welche nach seiner Ausreise aus der Schweiz am 6. Oktober 2003 seine Identität übernommen habe. Aus dem korrigierten IK-Auszug des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz von 1991 bis 2003 (in der Zeitspanne von insgesamt zwölf Jahren und zehn Monaten) ein Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen von insgesamt Fr. 346'178.- erzielt habe. Demzufolge würden die entrichteten AHV-Beiträge und der Rückvergütungsbetrag Fr. 29'078.70 betragen. K. Mit Eingaben vom 26. August 2010, 22. November 2010, 24. Januar 2011 und 7. März 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher gestellten Anträge aufrecht. In seiner letzten Eingabe führte er zudem aus, dass er vor seiner Ausreise aus der Schweiz zuletzt beim Arbeitgeber C._______ in Y._______ gearbeitet habe. Diesbezüglich reichte er einen "Wochen-Rapport" des Monats Februar 2003 zu den Akten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das

C-1100/2010 VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 26. November 2009 und die Beschwerde wurde am 16. Februar 2010 bei der sri-lankischen Post aufgegeben. Gemäss Stellungnahme der IVSTA vom 23. März 2010 konnte das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr eruiert werden. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651). Aus diesen Gründen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) fristgerecht erfolgte. 1.5. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

C-1100/2010 2.2. Da die Schweiz mit Sri Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend streitig ist die Höhe des Rückvergütungsbetrags. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen gemäss den Art. 18 Abs. 1 AHVG folgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 3.1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

C-1100/2010 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung). Die in diesem Sinne im vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung des Splittings ist vorliegend nicht strittig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass das Ehegattensplitting nicht korrekt durchgeführt wurde. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat. Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Seit dem 3. Juni 2003 ist er von seiner ersten Frau, Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz, geschieden (act. 6 und 13). Seine zweite Ehefrau ist sri-lankische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Sri Lanka (act. 15 bis 17). Ferner wohnt er unbestrittenermassen seit dem 6. Oktober 2003 nicht mehr in der Schweiz (act. 3 und 55) und er ist aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sein Bekannter mit seiner Niederlassungsbewilligung bis ins Jahr 2008 unter seinem Namen in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet habe, weshalb die zu berücksichtigende Versicherungszeit von 1991 bis 2008 dauern würde. 3.2.2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (lit. a) oder eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), obligatorisch versichert. Beitragspflichtig sind Versicherte, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für nichterwerbstätige Versicherte beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

C-1100/2010 3.2.3. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 3.2.4. Der Beschwerdeführer hat seit dem 6. Oktober 2003 unbestrittenermassen keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (act. 3 und 55) und übte seither auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus (act. 4, 66, 97 und 125). Die obligatorische Versicherung und die Beitragspflicht des Beschwerdeführers endeten somit mit seiner Ausreise aus der Schweiz, weshalb die danach erfolgten IK-Einträge bis ins Jahr 2008 offensichtlich unrichtig waren. Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst geltend, dass es ein Bekannter war, der in dieser Zeit unter seinem Namen in der Schweiz gearbeitet habe, weshalb die entsprechenden Beiträge nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Die von der Vorinstanz veranlasste Berichtigung des IK-Auszuges des Beschwerdeführers war somit rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge seines Bekannten. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

C-1100/2010 3.2.5. Die Frage, ob der Bekannte des Beschwerdeführers Anspruch auf Rückvergütung der von ihm an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge hat, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offenbleiben. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Rückvergütungsbetrag für die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Versicherungszeit von 1991 bis 2003 korrekt ermittelt wurde. 3.3.1. Für das Jahr 2003 rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die in den Beitragsmonaten Januar bis Februar erhaltene Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'573.- zu. Demgegenüber ging sie davon aus, dass die übrigen aufgeführten Einkommen des Jahres 2003 (D._______, E._______, F._______) dem Bekannten des Beschwerdeführers zuzurechnen seien, ohne dies jedoch näher zu begründen. 3.3.2. Hinsichtlich der Arbeitgeber E._______ und F._______ sind dem IK-Auszug Beitragszeiten von April bis Dezember 2003 zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer die Schweiz bereits im Oktober 2003 verlassen hat und auch nicht geltend macht, für diese Arbeitgeber gearbeitet zu haben, sind die entsprechenden Einkommen ohne Weiteres dem Bekannten des Beschwerdeführers zuzurechnen. Hingegen betrifft das im IK-Auszug aufgeführte Erwerbseinkommen des Arbeitgebers D._______ die Monate März und April 2003. Damals wohnte der Beschwerdeführer noch in der Schweiz. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2003 für den Arbeitgeber G._______ gearbeitet zu haben (act. 97). Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers kann zwar kein Eintrag des Arbeitgebers G._______ entnommen werden. Ein Standort der H._______ AG (G._______) befindet sich jedoch bei der D._______, weshalb davon auszugehen ist, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber G._______ mit dem im IK- Auszug aufgeführten Arbeitgeber D._______ identisch ist. Aus diesem Grund dürfte auch der Sachbearbeiter der Vorinstanz in einer internen Notiz zum Schluss gekommen sein, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückvergütung der von Januar 1991 bis April 2003 bezahlten Beiträge habe (act. 75). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der im Auftrag der SAK berichtigte IK-Auszug des Beschwerdeführers dieses Einkommen nicht mehr aufführt. Folglich ist das Einkommen des Arbeitgebers D._______ dem Beschwerdeführer

C-1100/2010 zuzurechnen und bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrages zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 2003 beträgt demnach Fr. 10'406.- (Fr. 5'833.- Einkommen des Arbeitgebers D._______ und Fr. 4'573.- Arbeitslosenentschädigung). Der Eintrag im IK des Beschwerdeführers ist entsprechend zu berichtigen. 3.3.3. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat dieser vor seiner Ausreise aus der Schweiz zuletzt für den Arbeitgeber C._______ in Y._______ gearbeitet. Diesbezüglich reichte er einen "Wochen-Rapport" des Monats Februar 2003 zu den Akten. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind indes keine Angaben dieses Arbeitgebers aufgeführt. Aus dem "Wochen-Rapport" des Arbeitgebers C._______ von Februar 2003 sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dem vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen AHV-Beiträge abgezogen worden wären. Weitere Belege, die den Beweis für die Entrichtung von Sozialbeiträgen erbringen würden, finden sich nicht in den Akten. Da die Beweislast für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto beim Versicherten liegt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Demnach hat hinsichtlich des Arbeitgebers C._______ keine Berichtigung des IK-Auszuges zu erfolgen. 3.3.4. Aufgrund der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkommen der Jahre 1991 bis 2002 in der Höhe von Fr. 341'602.- nicht korrekt ermittelt wurden. Unter Berücksichtigung des berichtigten Einkommens für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 10'406.- resultiert ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 352'008.-. Darauf wurden Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung von 8,4 % (je 4,2 % bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG) erhoben, insgesamt Fr. 29'568.65. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentsscheid vom 26. November 2009 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ein Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 29'568.65 zuzusprechen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind

C-1100/2010 und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1100/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2009 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ein Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 29'568.65 zugesprochen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Berichtigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu veranlassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. März 2011 inkl. Kopie der Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

C-1100/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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