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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2008 C-1095/2007

16. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,149 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1095/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1095/2007 Sachverhalt: A. Am 1. Dezember 2006 beantragte der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren 1965, bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich lebenden Cousine. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizer Vertretung das Gesuch – unter Hinweis darauf, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine – zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch keine (nachgewiesenen) zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Eingabe vom 2. Februar 2007 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Für ihn sei nicht verständlich, warum sein Visumsantrag abgewiesen worden sei, denn er habe – unter anderem – seine familiären Verpflichtungen in der Heimat nachweisen können. Der Beschwerde ist die Kopie einer amtlichen Familienbescheinigung (Erklärung über einen gemeinsamen Haushalt) sowie eine am 30. Januar 2007 aus- C-1095/2007 gestellte Steuerbescheinigung für die Firma „N.N. Begi“ (Eigentümer: X._______) beigefügt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer noch bei der Einreichung seines Gesuchs als arbeitslos bezeichnet habe, laut der nunmehr eingereichten Bescheinigung aber offensichtlich Inhaber einer Firma sei. Es sei kaum nachvollziehbar, dass er bereits wenige Wochen nach der Firmengründung sein Geschäft sich selbst überlassen könne. E. Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). C-1095/2007 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt C-1095/2007 somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig- C-1095/2007 keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 43-jährigen Ehemann und Vater von vier – davon zwei noch minderjährigen – Kindern. Noch in seinem Einreisegesuch vom 1. Dezember 2006 bezeichnete er sich als arbeitslos, gründete aber offensichtlich kurze Zeit darauf eine unter seiner Wohnadresse ansässige Firma. Letzteres wird auch insofern durch seine Gastgeberin betätigt, als diese bei den Abklärungen des Migrationsamtes angegeben hatte, ihr Cousin sei als Maurer selbständig. Die offensichtlich spontane Gründung einer Baufirma lässt jedoch keineswegs auf eine gesicherte Existenz des Beschwerde- C-1095/2007 führers schliessen, sondern erfolgte vermutlich nur vor dem Hintergrund des beabsichtigten Besuchsaufenthalts in der Schweiz und der damit erhofften besseren Erfolgsaussichten für sein Einreisegesuch. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es auch kaum nachvollziehbar, wenn ein Firmeninhaber sein neu gegründetes Geschäft sich selbst überlassen würde. 5.4 Deutlich wird damit, dass die wirtschaftliche Existenz von X._______ in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte. In Anbetracht dessen bietet der Umstand, dass seine engsten Familienangehörigen während des geplanten Besuchs im Kosovo zurückbleiben würden, keine Gewähr dafür, dass er danach die Schweiz wieder verlassen wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Dafür, dass nunmehr die Schweiz das Zielland für einen dauerhaften Verbleib sein könnte, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass hier bereits die Cousine des Beschwerdeführers zusammen mit ihrem Ehemann lebt und ein Beziehungsnetz zur Verfügung stellen könnte. Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck ergeben sich schliesslich auch daraus, dass die Gastgeberin davon ausgeht, ihr Cousin werde sich drei Monate – und nicht wie von ihm selbst angegeben, nur einen Monat – in der Schweiz aufhalten (vgl. die in den BFM-Akten enthaltene Auskunft der Gastgeberin an das Migrationsamt vom 22. Dezember 2006). An gleicher Stelle wies die Gastgeberin darauf hin, ihr Gast sei schon einmal hier gewesen und es hätte ihm gefallen. Wann und unter welchen Umständen dieser Besuch stattgefunden haben soll, wird nicht erwähnt. Für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise lässt sich daher aus diesem Vorbringen nichts ableiten. 5.5 An der dargelegten Risikoeinschätzung ändert sich auch nichts aufgrund der von der Gastgeberin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Zusicherung, für die fristgerechte Wiederausreise ihres Cousins besorgt zu sein. Im Rahmen der von den Kantonen üblicherweise einverlangten Garantien kann der Gastgeber zwar gewisse finanzielle Risiken übernehmen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes einstehen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). C-1095/2007 6. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-1095/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 265 669) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 2 137 325) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

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