Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1092/2015
Urteil v o m 1 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015.
C-1092/2015 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 3. Juli 2014 (Eingangsdatum: 15. Juli 2014) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4 bis 7). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2015 (act. 10) sowie der Berechnungsblätter (act. 11) erliess die SAK am 17. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'452.75 zusprach (act. 12). Die hiergegen vom Versicherten am 31. Oktober resp. 24. Dezember 2014 erhobene Einsprache (act. 14 bis 17) wurde mit Entscheid vom 19. Januar 2015 abgewiesen (act. 18. B. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Eingangsdatum: 23. Februar 2015) Beschwerde. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe sich während der Arbeit im November 1983 schwer verletzt. Obwohl er sich damals davon nicht vollständig erholt habe, sei er gezwungen worden, die Schweiz zu verlassen. Er sei sehr krank und es fehlten ihm drei Finger. Er sei in ärztlicher Behandlung. Psychisch sei er "beunruhigt" und könne ohne Medikamente nicht leben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1). C. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 4 und 5); in der Folge liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 stellte die Vorinstanz explizit keine Rechtsbegehren. Zusammengefasst machte sie geltend, der Beschwerdeführer scheine der Ansicht zu sein, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 einen Antrag auf eine Invalidenrente abgewiesen habe. Dafür sei sie nicht zuständig. Falls der Beschwerdeführer sinngemäss die Rückvergütung der an die Invalidenversicherung geleiste-
C-1092/2015 ten Beiträge beantragen wolle, werde darauf hingewiesen, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 64'914.- verdient. Somit sei ihm ein korrekt ermittelter Betrag von Fr. 5'452.- rückvergütet worden (B-act. 7). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die – ungenutzt gebliebene – Möglichkeit gegeben, die Vernehmlassung der Vorinstanz am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen, und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-1092/2015 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2015 (act. 18) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4.2 Anfechtungsgegenstand bildet der – die Verfügung vom 17. Oktober 2014 (act. 12) bestätigende – Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015, mit welchem dem Beschwerdeführer AHV-Beiträge rückvergütet wurden. Mit Blick auf diesen Entscheid und die beschwerdeweise vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt und zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 5'452.75 zugesprochen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-1092/2015 2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 4 S. 1 Ziff. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/ 2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. 4. Betreffend die durch die Vorinstanz verfügungsweise vorgenommene Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 5'452.75 ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,2 % erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbeitrag 4.2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren
C-1092/2015 Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.2 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Wie bereits dargelegt (E. 3.2 hiervor), ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist. Ferner ist unbestritten und lässt sich nicht bestreiten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er nicht mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist sowie keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz hat (act. 4). Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. 4.3 4.3.1 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf eine Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem
C-1092/2015 Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht, das heisst die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 13). 4.3.2 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums (1980 bis 1982) erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 64'914.-; act. 11 S. 2 und act. 10) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 5'472.75 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (act. 12 S. 1), was mit Blick auf die gesamten vorliegenden Akten nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer – sollte er sinngemäss die Rückvergütung der an die Invalidenversicherung geleisteten Beiträge beantragt haben – ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine solche Rückvergütung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gesetzlich nicht vorgesehen ist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1092/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: