Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-109/2019
Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Österreich) vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 19. November 2018.
C-109/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. November 2018 das bei der IV- Stelle St. Gallen gestellte Leistungsbegehren (Eingang: 10. Juli 2017) der am (…) 1979 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherte) mangels rentenbegründender Invalidität abwies, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Abklärung und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 12. Februar 2019 leistete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 wunschgemäss die Vorakten 48 bis 85 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 13. Mai 2019 die Beschwerde vom 7. Januar 2019 zurückzog,
C-109/2019 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder die Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-109/2019 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.5.2019 [BVGer-act. 10] in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: