Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-105/2026
Urteil v o m 1 8 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Bosnien-Herzegowina), vertreten durch B._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 27. November 2025.
C-105/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 auf die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherte) vom 22. August 2025 gegen die Verfügung vom 28. Juli 2025 betreffend freiwillige AHV/IV nicht eintrat (BVGeract. 1, Beilage), dass B._______ mit E-Mail vom 23. Dezember 2025 an die Vorinstanz gelangte, sich unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht vom 16. Januar 2025 als Vertreter der Versicherten bezeichnete und sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2025 ersuchte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die E-Mail vom 23. Dezember 2025 am 5. Januar 2026 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGeract. 1, Beilage), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass gemäss Art. 21a VwVG Eingaben elektronisch eingereicht werden können (Abs. 1), wobei die Eingabe von der Partei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen ist (Abs. 2; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [SR 173.320.6]), dass die elektronische Eingabe über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung erfolgen muss, um gültig zu sein, d.h. entweder über Inca-
C-105/2026 Mail oder PrivaSphere (vgl. Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren [SR 272.11]; vgl. auch www.bvger.ch, Rechtsprechung, elektronische Eingaben von Parteien, sowie unter https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/pki1.html), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass sich eine Partei gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG grundsätzlich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen kann, wobei die Behörde den Vertreter oder die Vertreterin auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und gemäss Rechtsprechung eine aktualisierte Vollmacht verlangen kann (Urteil des BGer 9C_533/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3), dass die Instruktionsrichterin die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2026 aufforderte, innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist eine aktuelle schriftliche Vollmacht zugunsten ihres Vertreters B._______ einzureichen, die sich ausdrücklich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezog (BVGer-act. 4), dass die Instruktionsrichterin die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2026 ebenfalls aufforderte, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 27. November 2025 führen wolle und falls ja, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen sowie handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 4), dass die Zwischenverfügung vom 13. Januar 2026 an die Adresse des Vertreters versendet wurde, jedoch nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk ‘Adressat unbekannt/verzogen’ dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 5), dass die Instruktionsrichterin in der Folge mit Schreiben vom 28. Januar 2026 an die Versicherte gelangte und sie zur Bekanntgabe einer Zustell-
C-105/2026 adresse in der Schweiz bis zum 23. Februar 2026 aufforderte (BVGeract. 6), dass der Vertreter daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2026 eine neue Vollmacht einreichte und insbesondere geltend machte, es handle sich offensichtlich um ein Missverständnis mit Genf, und er bitte um Zustellung sämtlicher noch fehlender Unterlagen (BVGer-act. 8), dass der Eingabe vom 16. Februar 2026, wie schon jener vom 23. Dezember 2025, weder der Wille zur Einreichung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht noch Rechtsbegehren entnommen werden konnten, dass die zuständige Instruktionsrichterin A._______ mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 erneut aufforderte, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 27. November 2025 führen wolle und falls ja, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen sowie handschriftlich zu unterzeichnen, verbunden mit der Androhung, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGeract. 9), dass die Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 der Versicherten bzw. deren Vertreter am 20. Februar 2026 zugestellt wurde (BVGer-act. 10), dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung mithin am 21. Februar 2026 zu laufen begann und am 2. März 2026 ablief, dass die Versicherte bzw. deren Vertreter am 25. Februar 2026 zwar eine Eingabe einreichte (mit Kopie an die Vorinstanz), sich aber im Wesentlichen auf Ausführungen zur Vollmacht beschränkte (BVGer-act. 12 und 13), dass die Versicherte innert der gesetzten Frist die Beschwerde mithin nicht verbesserte, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-105/2026 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-105/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 23. Dezember 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-105/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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