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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2010 C-1043/2010

28. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,878 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Januar 201...

Volltext

Abtei lung II I C-1043/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2010 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller- Muric, Badenerstrasse 414, Business Center, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Januar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-____/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 5. Januar 2010 revisionsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) aufgehoben hat, dass der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung am 20. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenanspruch der IV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 21 VwVG), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2010, die der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, geltend macht, Frau Y._______, Z._______, der die angefochtene Verfügung zuerst eröffnet worden ist, sei im vorinstanzlichen Verfahren weder Zustellungsempfängerin noch rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers gewesen, so dass die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen habe, C-____/2010 dass den vorgelegten Beweismitteln entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 23. Januar 2010 zugestellt worden ist – allerdings zur blossen Kenntnisnahme, was sich aus der Verfügung selbst ergibt und zudem in einem Begleitbrief ausdrücklich festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 1998 zugunsten von Frau Y._______ eine Vollmacht ausgestellt hat, welche sie ermächtigt, nach seiner Ausreise aus der Schweiz sämtliche "noch pendenten Geschäfte und Angelegenheiten, insbesondere mit den Organen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (…)" wahrzunehmen bzw. zu regeln, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Sommer 1998 verlassen hat und wieder in A._______ Wohnsitz nahm, dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer betreffende Rentenverfügung vom 3. September 1998 Frau Y._______ eröffnete und bloss zur Kenntnisnahme auch noch direkt dem Beschwerdeführer zustellte, dass die Vorinstanz aber in der Folge eine weitere Rentenverfügung nur noch dem Beschwerdeführer nach A._______ eröffnete (Verfügung vom 1. Januar 2000) und sich im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens ebenfalls direkt an den Beschwerdeführer wandte, dass sich Frau Y._______, die offensichtlich vom Beschwerdeführer über den weiteren Verfahrensverlauf orientiert worden war, am 24. Oktober 2000 per Fax an die Vorinstanz wandte und ausdrücklich darauf hinwies, dass sie vom Beschwerdeführer bevollmächtigt sei, dass sich die Vorinstanz in der Folge aber weiterhin direkt an den Bescherdeführer wandte und Frau Y._______ bloss Kopien zur Kenntnisnahme zustellte (vgl. etwa Mitteilung vom 31. Mai 2001), dass das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossene Revisionsverfahren am 8. April 2008 ebenfalls nur mit direktem Schreiben an den Beschwerdeführer eröffnet worden war und sich die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens auch mehrmals direkt an den Beschwerdeführer wandte, ohne Frau Y._______ zu informieren (vgl. Schreiben vom 2. und 9. Februar 2009), C-____/2010 dass sich Frau Y._______, die offenbar über die weitere Entwicklung vom Beschwerdeführer informiert worden war, am 16. Februar 2009 telefonisch an die Vorinstanz wandte, wobei in diesem Gespräch auf die sich in den Akten befindliche Vollmacht Bezug genommen wurde, dass in der Folge die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich in der Schweiz einer Begutachtung zu unterziehen, Frau Y._______ zugestellt worden ist, erneut mit Kopie zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (Schreiben vom 25. Februar 2009), dass Gleiches auch für den Vorbescheid vom 3. August 2009 gilt, dass Frau Y._______ der Vorinstanz am 11. August 2009 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, dem entsprochen wurde, dass sie am 20. August 2009 zudem mitteilte, sie habe die Akten durchgesehen und mit dem Beschwerdeführer mehrmals telefoniert, und beantragte, die Frist zur Einreichung eines Einwandes gegen den Vorbescheid sei zu erstrecken, dass bei der Vorinstanz am 7. September 2009 ein in B._______ Sprache verfasster, nicht unterzeichneter Einwand einging, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser vom Beschwerdeführer direkt oder über Frau Y._______ deponiert worden ist, dass die angefochtene Verfügung – wie bereits festgehalten – Frau Y._______ eröffnet und dem Beschwerdeführer bloss zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass sich aus diesem Verfahrensablauf ergibt, dass die Vorinstanz zwar mehrmals davon ausgegangen ist, dass Frau Y._______ nicht (mehr) Vertreter des Beschwerdeführers ist, und daher ihre Mitteilungen und Verfügungen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt hat, dass Frau Y._______ sich gegen dieses Vorgehen der Vorinstanz aber gewehrt hat und sich – unter Verweis auf ihre Vollmacht – für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, C-____/2010 dass sie insbesondere im vorliegend relevanten Revisionsverfahren ausdrücklich für den Beschwerdeführer Parteirechte wahrgenommen hat, indem sie um Akteneinsicht ersuchte und ein Fristerstreckungsgesuch stellte, dass derartige Parteihandlungen nur von der Partei selbst oder einer Vertreterin im Sinne von Art. 37 ATSG bzw. Art. 11 VwVG vorgenommen werden können (vgl. insb. Art. 26 Abs. 1 VwVG, gemäss welchem das Recht auf Akteneinsicht der Partei und ihrem Vertreter zusteht), dass Frau Y._______ überdies die den Beschwerdeführer betreffenden Anordnungen und Mitteilungen jeweils vorbehaltlos und ohne Beanstandung in Empfang genommen hat, dass sich damit Frau Y._______ zumindest im vorliegend relevanten Revisionsverfahren als Vertreterin des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben und für diesen gehandelt hat, dass sie damit ungeachtet dessen, dass sich die schriftliche Vollmacht vom 7. Juli 1998 nur auf die "noch pendenten Geschäfte und Angelegenheiten" bezog und deren weitere Gültigkeit damit zumindest fraglich ist, im Revisionsverfahren als Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 37 ATSG bzw. Art. 11 VwVG zu qualifizieren war, ist doch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht Voraussetzung für das Entstehen einer Prozessvertretung (Art. 37 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 11 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 99 V 181), dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen hat, solange eine Vollmacht bzw. das Vertretungsverhältnis nicht widerrufen wurde (Art. 37 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 37 Rz. 13), dass insbesondere auch Verfügungen rechtsgenüglich nur an den Vertreter eröffnet werden können und nur solche Eröffnungen Rechtswirkungen entfalten (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 13 f.), dass insbesondere die Beschwerdefrist mit der Eröffnung an den Vertreter zu laufen beginnt (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 11), C-____/2010 dass die zusätzliche Zustellung einer Orientierungskopie an die Partei hieran nichts zu ändern vermag (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 15), dass vorliegend weder die schriftliche Vollmacht vom 7. Juli 1998 widerrufen noch der Vorinstanz mitgeteilt worden wäre, dass Frau Y._______ den Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht (mehr) vertritt, dass daher die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht Frau Y._______ als Vertreterin eröffnet hat und dem Beschwerdeführer bloss eine Orientierungskopie zur Kenntnisnahme hat zukommen lassen, dass die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen am 11. Januar 2010 Frau Y._______ postalisch zugestellt und von einer Mitarbeiterin des Z._______ in Empfang genommen wurde, dass die Verfügung nach Angaben des Beschwerdeführers Frau Y._______ intern am 14. Januar 2010 übergeben worden ist, dass damit die 30-tägige Beschwerdefrist mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an Frau Y._______ (11. bzw. 14. Januar 2010) zu laufen begonnen hat, so dass die am 20. Februar 2010 der Post übergebene Beschwerde ohne Zweifel verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine nachträgliche Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG) rechtfertigen würde, wäre es doch Frau Y._______ aufgrund ihrer Aktenkenntnis möglich gewesen, trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist – zumindest vorsorglich – eine ausreichend begründete Beschwerde einzureichen oder einreichen zu lassen, dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 20. Februar 2010 wegen Fristversäumnis im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass noch über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Anwältin als Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu befinden ist, C-____/2010 dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden kann, wenn die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, wenn also die Erfolgsaussichten als beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahr, so dass sie nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. etwa BGE 133 III 614 E. 5, BGE 131 I 113 E. 3.7.3), dass die Aussichtslosigkeit dann anzunehmen ist, wenn die Begehren offensichtlich unzulässig sind, was bei fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen der Fall sein kann (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 22 zu Art. 65), dass insbesondere auch ein Fristversäumnis eine Beschwerde als aussichtslos erscheinen lassen kann (vgl. MARTIN KAYSER, a.a.O., Fussnote 87 mit Verweis auf die Praxis), dass vorliegend die beigezogene Anwältin bei Beschwerdeeinreichung über die angefochtene Verfügung und das an den Beschwerdeführer versandte Begleitschreiben verfügte, und aus diesen Unterlagen hervorging, dass die angefochtene Verfügung an Frau Y._______ eröffnet worden war und ihr Klient lediglich eine Orientierungskopie erhalten hatte, dass es ihr unter diesen Umständen bei gebotener Sorgfalt hätte klar sein müssen, dass eine Beschwerde, die mehr als 30 Tage nach der Eröffnung an Frau Y._______ eingereicht wird, verspätet ist, dass daher die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-____/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder C-____/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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