Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1031/2016
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Ecuador, Zustelladresse: c/o Y._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016.
C-1031/2016 Sachverhalt: A. Die am […] 1951 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Ecuador. Sie war in den Jahren 1969 bis 1972 und 1976 bis 1978 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 25). In den Jahren 1981 bis 2007 gehörte sie der Freiwilligen AHV/IV an und leistete ebenfalls entsprechende Beiträge (SAK-act. 34). Mit Formular vom 10. August 2015 meldete sich X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer ordentlichen Altersrente der schweizersichen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (SAK-act. 21). B. Mit Verfügung vom 2. November 2015 (SAK-act. 36) wurde X._______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘238.-, berechnet auf der Basis von 33 vollen Versicherungsjahren (Rentenskala 34) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33‘840.-, zugesprochen. C. Mit Schreiben vom 3. Januar 2016 (SAK-act. 44) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2015. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer höheren Rente. Zur Begründung führte sie aus, die finanzielle Situation ihrer Familie habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert und aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes entstünden der Familie regelmässig hohe Arzneimittel- und Versicherungskosten, mit der Folge dass die Ersparnisse dem Ende zu gingen. Sie sei deshalb zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf eine höhere Rente angewiesen. D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 (SAK-act. 47) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die Rente sei anhand der Beitragszeit, der erzielten Einkommen und der angerechneten Erziehungsgutschriften korrekt berechnet worden. Die AHV sehe keine zusätzlichen Leistungen vor, die bei gesundheitlichen Problemen zugesprochen werden könnten. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 erhob X._______
C-1031/2016 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2016 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und führte zur Begründung aus, wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes ihres Ehemannes und dessen Krankheit sei die Familie in einer finanziell schlechten Lage, weshalb sie um eine Erhöhung ihrer AHV-Rente bitte. F. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 (BVGer-act. 5) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Höhe der Rente hänge von der Beitragszeit, den Beitragszahlungen beziehungsweise den Einkommen und von eventuellen Gutschriften ab. Vorliegend sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Die Renten seien ungeachtet der Vermögenslage auszurichten, und es erfolge weder eine Kürzung bei guten noch ein Zuschlag bei schlechten finanziellen Verhältnissen. Einzig bei Wohnsitz in der Schweiz könnten zusätzliche Leistungen beantragt werden, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten würden. G. Mit Replik vom 26. April 2016 (BVGer-act. 7) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und reichte weitere Beweismittel bezüglich ihrer finanziellen Situation ein. H. Mit Duplik vom 17. Mai 2016 (BVGer-act. 9) hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und verwies auf die bisherigen Ausführungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1031/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde ist sowohl frist- als auch formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
C-1031/2016 SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im November 2015 (Eintritt des Rentenfalles bei der Beschwerdeführerin) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und ob die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz geltend macht – keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Rente hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
C-1031/2016 wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.3 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 3.2 Nachfolgend ist die Rentenberechnung der Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen.
C-1031/2016 Der Beschwerdeführerin sind 33 Jahre und 11 Monate Beitragsdauer anzurechnen; dies ist aus den individuellen Konten ersichtlich und nicht bestritten. Somit kommt die Rentenskala 34 (vgl. Rententabellen 2015, S. 10) zur Anwendung. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den individuellen Konten für die Jahre 1969 bis 2007 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 193‘913.- eingetragen, wobei die Jugendjahre von 1969-1971 zur Lückenfüllung verwendet werden. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Die Einkommen der Jahre, während derer die Beschwerdeführerin mit ihren Ehemann verheiratet war und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die Beiträge der Jahre 1994 bis 2007 der seit 1979 verheirateten Ehegatten geteilt. Danach resultiert für die Beschwerdeführerin ein gesplittetes Einkommen von Fr. 362‘602.- (zusammengesetzt aus Fr. 188‘079.- für die Zeit von 1972 bis 1993 und Fr. 174‘523.- für die Jahre 1994 bis 2007). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,179 (Rententabellen 2015, S. 15, Aufwertungsfaktoren, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1972), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 427‘508.- beläuft. Geteilt durch die Beitragsjahre (33 Jahre und 11 Monate) ergibt dies ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 12‘605.-. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1980, 1981 und 1986. Ihr sind somit für die Jahre 1981 (das Geburtsjahr des ersten Kindes, d.h. das Jahr, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt) bis 2002 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes), also während 21 Jahren, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Für die Jahre 1981 bis 1993 erhält die Beschwerdeführerin jeweils eine ganze Gutschrift, während sie in den Jahren 1994 bis 2002, in welchen ihr Ehemann ebenfalls versichert war, nur eine halbe Gutschrift erhält. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42‘300.- (dreifahre jährliche minimale Altersrente). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 697‘950.- (12 ganze, 9 halbe Erziehungsgutschriften à Fr. 42‘300.-. Aufgeteilt auf die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin (33 Jahre 11 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 20‘578.-. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat. Das anrechenbare durchschnittliche jährliche Einkommen von Fr. 12‘605.- zusammen mit den Erziehungsgutschriften von F. 20‘578.- ergibt somit ein jährliches Einkommen von Fr. 33‘183.-, was gemäss Rententabellen zu einem anrechenbaren Einkommen von gerundet
C-1031/2016 Fr. 33‘840.- führt. Dies ergibt eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1‘238.-. Die Berechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht ausgeführt hat, sind AHV-Renten unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten auszurichten. Es gibt keine Grundlage für eine Erhöhung der Rente bei schwierigen finanziellen Verhältnissen des Rentenberechtigten. Somit kann der Beschwerdeführerin keine höhere Rente gewährt werden. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind demnach nicht relevant, weshalb nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten diesbezüglichen Belege einzugehen ist. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die offensichtlich unbegründete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1031/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: