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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2014 C-1016/2014

23. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom 29. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1016/2014

Urteil v o m 2 3 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Sri Lanka, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014.

C-1016/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1942 geborene X._______ (nachfolgend Versicherter) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er war in den Jahren 1991 bis 1992 in der Schweiz arbeitstätig und leistete während dieser Zeit Sozialversicherungsbeiträge (SAK-act. 3 und 5). Mit Datum vom 30. Juli 2013 stellte er einen Antrag um Rückvergütung der Beiträge (SAK-act. 2). B. In der Folge wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ab, da sein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge verjährt sei (SAK-act. 6). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. November 2013 Einsprache (SAK-act. 7) und brachte insbesondere vor, er und seine Familie hätten in der fraglichen Zeit unter einem Terrorregime gelebt und ums Überleben kämpfen müssen. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Zudem habe er erst am 18. Dezember 2012 einen Pass erhältlich machen können. Die Verspätung seines Antrags um Beitragsrückvergütung sei daher auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen und liege nicht in seiner Verantwortung. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 (SAK-act. 9) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Art. 7 RV-AHV verjähre der Anspruch auf Rückvergütung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls, wobei es sich gemäss Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist handle. Da der Versicherte am (…) 2007 das 65. Altersjahr erreicht habe, sei sein Anspruch bei Einreichen des Antrags auf Rückvergütung der AHV- Beiträge am 30. Juli 2013 verwirkt gewesen. E. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 und 2) und machte sinngemäss geltend, es sei ein allgemeines Prinzip, dass mittels einer behördlichen Verfügung einer Person, welcher die Behörde verpflichtet sei, Hilfe gewährt werde. Dies sei die Grundlage aller Verfügungen, da die Verwaltung denjenigen Personen, welche selber kei-

C-1016/2014 ne Schuld tragen, in Verfahren helfen solle, auf welche diese selber keinen Einfluss nehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei dieses zentrale Prinzip nicht befolgt worden und es sei ihm eine ungerechte Behandlung zuteil geworden, indem die von ihm angeführten Fakten vollständig ignoriert worden seien. Er ersuche daher um Prüfung seines Anliegens unter Berücksichtigung seiner Notlage. F. Nachdem er vom Instruktionsrichter dazu aufgefordert wurde, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2014 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 4 und 6). G. Die SAK (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 30. April 2014 (act. 9) die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes

C-1016/2014 vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Da die Schweiz mit Sri Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gilt der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates und sein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen beurteilt sich daher allein nach schweizerischem Recht. 2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).

C-1016/2014 Somit kommen vorliegend die im Juli 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV- AHV, SR 831.131.12). 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 21. Oktober 2013 über die Abweisung des Gesuches um Rückvergütung der geleisteten Beiträge bestätigt hat. Vorliegend ist daher strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV- Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.3 Nach Art. 7 RV-AHV verjährt der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls. Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Urteil des BGer 9C.847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch

C-1016/2014 wiederhergestellt werden (vgl. BGE 113 V 69). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation (MAESCHI JÜRG, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 31 zu Art. 15 MVG). Der Eintritt einer Verwirkung ist – anders als derjenige einer Verjährung – grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 97; vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24, Rz. 12). 3.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, wären die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge vorliegend an sich erfüllt. So ist der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaates, lebt mit seiner Familie in Sri Lanka und hat während mehr als elf Monaten Beiträge geleistet, welche ihn nicht zu einem Rentenanspruch berechtigen. 3.5 Mit Erreichen des 65. Altersjahres am (…) 2007 ist der Versicherungsfall eingetreten (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, ab diesem Zeitpunkt während fünf Jahren fristgerecht einen Antrag auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Nachdem die Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 24 Rz. 18), endete die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 7 RV-AHV vorliegend am (…) 2012. Es ist demzufolge ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Antrag auf Rückvergütung der Beiträge vom 30. Juli 2013 nach Ablauf der Verwirkungsfrist und damit verspätet gestellt wurde. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Abweisung seines Gesuchs sei trotz der verspäteten Eingabe nicht gerechtfertigt, da es ihm aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich gewesen sei, die Rückvergütung der von ihm geleisteten Beiträge früher zu beantragen. 3.6.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Verwirkungsfrist gemäss Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie

C-1016/2014 Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen o.Ä. (vgl. BGE 114 V 123 E. 3b S. 124 mit Hinweisen; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2005, S. 42 f.). Hinter der Möglichkeit, eine Verwirkungsfrist im Ausnahmefall wiederherzustellen, steht die Grundidee, dass die Folgen des Firstablaufs den Gläubiger dann nicht treffen sollen, wenn es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich war, die Frist einzuhalten. Bei der Wiederherstellung muss die Schuldlosigkeit des Gläubigers im konkreten Fall jedoch nachgewiesen werden (HOLZER, a.a.O., S. 42 f.). Dieser Nachweis müsste sich vorliegend auf die gesamte Dauer von fünf Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls beziehen. Der Beschwerdeführer hat indessen weder ausreichend substantiiert dargelegt, noch einen Nachweis dafür erbracht, dass er während dieses Zeitraums nie eine zumutbare Möglichkeit gehabt hat, seinen Anspruch auf Beitragsrückvergütung geltend zu machen. 3.6.2 Es kommt hinzu, dass für die Wiederherstellung einer Frist im Sozialversicherungsrecht erforderlich ist, dass der Gläubiger unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (vgl. Art. 41 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer per 18. Dezember 2012 einen Pass erhältlich machen konnte, ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht schon vor dem 30. Juli 2013 die Möglichkeit gehabt haben sollte, einen Rückvergütungsantrag zu stellen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer einen Nachweis für das Vorliegen ausserordentlicher Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Antragsstellung herbeizuführen vermocht hätten, hätte beibringen können, wären die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist aufgrund des Ablaufs der Frist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt gewesen. 3.7 Nachdem ein Anspruch mit Ablauf der Verwirkungsfrist in aller Regel untergeht, unterliegen die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit im konkreten Einzelfall die Frist wiederhergestellt werden kann, einem äusserst strengen Massstab. In casu sind die entsprechenden Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 7 RV-AHV nach dem Gesagten eindeutig nicht gegeben. Der Anspruch auf die Rückvergütung der geleisteten Beiträge ist demzufolge verwirkt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 gestützt auf die obigen Erwägungen als

C-1016/2014 rechtens zu erachten ist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

(es folgt das Urteilsdispositiv)

C-1016/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. April 2014 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. April 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

C-1016/2014 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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