Abtei lung III C-1015/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. September 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Birgelen. S._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Widerruf der Suspension einer Einreisesperre und Verweigerung der Erteilung einer Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Dass der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, zwischen 1999 und 2002 in der Schweiz wiederholt Asylverfahren eingeleitet hat, dass er nach dem Scheitern seines letzten Asylgesuchs im Jahre 2002 untertauchte, am 30. April 2003 in Ausschaffungshaft genommen und am 17. Juni 2003 ausgeschafft wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2003 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für den Zeitraum vom 17. Juni 2003 bis zum 16. Juni 2008 verhängte, dass die Massnahme mit dem Verhalten des Beschwerdeführers (Diebstahl, Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen im Asylverfahren) und mit vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen begründet wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2005 in Mazedonien eine mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Glarus wohnhafte mazedonische Staatsangehörige heiratete und in der Folge am 2. September 2005 ein Gesuch um Familiennachzug stellte, dass die Migrationsbehörde des Kantons Glarus das Gesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 abwies, dass sie begründend unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer habe unter Mithilfe seines heutigen Schwagers und eines weiteren Häftlings aus der Ausschaffungshaft auszubrechen versucht und während des Zwangsmassnahmeverfahrens einen Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde bedroht, dass der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau am 11. April 2006 Eltern von Zwillingen wurden, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 an die Vorinstanz gelangte und darum ersuchte, die Einreisesperre für mindestens zwei bis drei Monate zu suspendieren und die Ausstellung eines Visums zu veranlassen, damit er seine Ehefrau und die beiden Kinder besuchen könne, dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 3. November 2006 die Einreisesperre für maximal zwei Monate zwecks Familienbesuchs suspendierte und die zuständige schweizerische Auslandvertretung zur Erteilung eines entsprechenden Visums ermächtigte, dass die kantonale Migrationsbehörde – über die Suspension ins Bild gesetzt – am 10. November 2006 bei der Vorinstanz intervenierte und auf die Gründe für die mit ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2005 ausgesprochene Verweigerung des Familiennachzugs verwies, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Intervention gleichentags die Suspensionsverfügung vom 3. November 2006 widerrief und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte mit der Begründung, sie habe erst jetzt von der Verfügung
3 der kantonalen Migrationsbehörde vom 10. November 2006 (recte: 12. Dezember 2005) und den darin erwähnten Drohungen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Widerruf am 30. November 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ihm ein Besuchervisum für zwei Monate zu erteilen, dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz in den nachfolgenden Schriftenwechseln an ihren unterschiedlichen Standpunkten festhielten, dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass Verfügungen des BFM betreffend Suspension einer Einreisesperre und Einreisebewilligung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat und für diese Beurteilung das neue Verfahrensrecht gilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache endgültig ist (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Anordnung vom 3. November 2006 betr. Suspension der Einreisesperre und Erteilung der Einreisebewilligung widerrief und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Widerruf durch die Vorinstanz vor Ablauf der im Zusammenhang mit der zurückgenommenen Anordnung laufenden Rechtsmittelfrist und ausserhalb eines hängigen Rechtsmittelverfahrens erfolgte, dass deshalb die Vorinstanz auf eine rechtsfehlerhafte Anordnung voraussetzungslos zurückkommen durfte, d.h. ohne die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderliche Abwägung vornehmen zu müssen zwischen dem Interesse an
4 der richtigen Durchführung des objektiven Rechts einerseits und demjenigen an der Wahrung der Rechtssicherheit andererseits (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.1 S. 111, BGE 107 V 191 E. 1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 821), dass die materielle Rechtmässigkeit des Rückkommens unter den gegebenen Umständen ausschliesslich von der materiellen Rechtmässigkeit der neuen, negativen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Suspension der Einreisesperre und Erteilung einer Einreisebewilligung abhängt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Einreisesperre nach Art. 13 Abs. 1 ANAG besteht, die wegen Diebstahls, Nichtbefolgens behördlicher Anweisungen und aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen angeordnet werden musste, dass der Beschwerdeführer die von der kantonalen Migrationsbehörde zusätzlich erhobenen Vorwürfe (Organisation eines Ausbruchsversuchs aus der Ausschaffungshaft, Drohung gegen eine Amtsperson aus Anlass seiner Ausschaffung) bestreitet, deren Begründetheit aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ernsthaft in Frage zu stellen ist, dass die Vorinstanz von den zuletzt erwähnten Ereignissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre keine Kenntnis hatte, ihnen deshalb bei der Ausgestaltung der Massnahme nicht Rechnung tragen konnte, dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer im Wissen der gegen ihn verhängten Einreisesperre nachträglich eine Familie gründete und deshalb damit rechnen musste, sein Familienleben in der Schweiz nicht voraussetzungslos verwirklichen zu können, dass schliesslich nicht dargetan ist, inwiefern dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht möglich sein sollte, persönliche Kontakte ausserhalb des schweizerischen Territoriums zu pflegen, dass unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden kann, wenn die Vorinstanz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als das entgegenstehende private Interesse, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Suspension der Einreisesperre und Erteilung der Einreisebewilligung zu Recht verweigerte, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, weil er entgegen der Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 VwVG vor dem Widerruf der Suspensionsverfügung nicht angehört wurde, dass die Behörde gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG auf eine vorgängige Anhörung verzichten kann, wenn Gefahr im Verzuge ist und eine Reihe weiterer, in casu gegebener Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Vorinstanz berechtigt war, den Widerruf der bereits erteilten Suspension der Einreisesperre als dringend im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG zu betrachten und auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten,
5 dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Dossier 2 031 468 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am: