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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2019 C-1008/2019

2. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·641 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Kinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 7. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1008/2019

Urteil v o m 2 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 7. Februar 2019.

C-1008/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 7. Februar 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. September 2018 gegen die Rentenverfügung vom 22. August 2018 abgewiesen hat, mit welcher die Ausrichtung der Kinderrente für seine Tochter B._______ per Ende Juni 2018 eingestellt wurde (Beschwerdeakten [B-act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat (B-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung mit Anträgen und Begründungen nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. März 2019 gemäss Rückschein der Post (B-act. 4) am 6. März 2019 zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 11. März 2019 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

C-1008/2019 dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

C-1008/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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