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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 C-1004/2010

29. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·575 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Heilmittel (Übriges) | Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vo...

Volltext

Abtei lung II I C-1004/2010/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. I._______, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vom 1. Februar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1004/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Zollinspektorat Zürich-Flughafen am 8. Oktober 2009 eine Bulklieferung von Tabletten mit einem Bruttogewicht von 205 kg, die an die I._______ adressiert war, zurückhielt, dass swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) mit Verfügung vom 1. Februar 2010 die Tabletten beschlagnahmte und anordnete, die vom Zollinspektorat zurückgehaltenen Arzneimittel seien an den Absender zurückzusenden und die Verfahrensgebühr von Fr. 400.- sei der I._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) aufzuerlegen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 25. März 2010 die Beschwerde vom 17. Februar 2010 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), C-1004/2010 dass dem Beschwerdeführer, der infolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-1004/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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