2017 V/7 Invalidenversicherung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
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2017 V/7 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland C‒3952/2015 vom 16. November 2017 Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des FZA. Art. 9 IVG. Art. 8, Art. 20 FZA. Art. 3 Abs. 1 Bst. c, Art. 4, Ziff. 8 Anhang XI (Schweiz) Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Ziff. 9 Anhang VI (Schweiz) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 1. Anwendbarkeit internationaler Abkommen und Verordnungen (E. 2). 2. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz haben bis zu ihrem Wegzug ins Ausland nach innerstaatlichem Recht bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (E. 4 und 5). 3. Ausländische Staatsangehörige haben nach ihrem Wegzug aus der Schweiz in einen Mitgliedstaat der EU bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (E. 6). Droit à des mesures professionnelles en vertu de l'ALCP. Art. 9 LAI. Art. 8, art. 20 ALCP. Art. 3 al. 1 let. c, art. 4, ch. 8 Annexe XI (Suisse) règlement (CE) no 883/2004. Art. 3 al. 1, art. 4 al. 1 let. b, ch. 9 Annexe VI (Suisse) règlement (CEE) no 1408/71. 1. Applicabilité de traités et règlements internationaux (consid. 2). 2. Les ressortissants étrangers domiciliés en Suisse, qui remplissent les conditions prescrites, ont droit à des mesures de réadaptation d'ordre professionnel jusqu'à leur départ à l'étranger, en vertu du seul droit suisse (consid. 4 et 5). 3. Si les conditions prescrites sont remplies, le droit à des mesures de réadaptation d'ordre professionnel est également accordé aux ressortissants étrangers ayant quitté la Suisse pour un pays membre de l'UE (consid. 6).
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Diritto a provvedimenti professionali in base all'ALC. Art. 9 LAI. Art. 8, art. 20 ALC. Art. 3 cpv. 1 lett. c, art. 4, cifra 8 Allegato XI (Svizzera) regolamento (CE) no 883/2004. Art. 3 cpv. 1, art. 4 cpv. 1 lett. b, cifra 9 Allegato VI (Svizzera) regolamento (CEE) no 1408/71. 1. Applicabilità degli accordi e regolamenti internazionali (consid. 2). 2. I cittadini stranieri domiciliati in Svizzera che adempiono le condizioni previste dal diritto svizzero hanno diritto a provvedimenti d'integrazione professionale fino al momento della loro partenza per l'estero (consid. 4 e 5). 3. Se adempiono le condizioni previste, i cittadini stranieri hanno diritto a provvedimenti d'integrazione professionale anche dopo la loro partenza dalla Svizzera per uno Stato membro dell'UE (consid. 6).
Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht erliess die IV-Stelle LU nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 7. Februar 2012 eine Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2012 und die nochmalige Prüfung des Leistungsbegehrens. Mit Urteil vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesgericht mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens seitens der Versicherten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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In der Folge erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 11. Mai 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen abwies. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2015. Weiter beantragte sie eine angemessene Entschädigung von der Vorinstanz für das ihr zugefügte Leid und das jahrelange Verweigern von Leistungen sowie die Befreiung von den Gerichtskosten. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 ordnete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B. als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragen. In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2015, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Mit Blick auf das replicando am 6. Juni 2016 präzisierte Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.4.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Umtriebsentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung für zugefügtes
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Leid und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsverweigerung entstandenen Schaden ist mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. 1.5 (…) 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich, sodass vorliegend das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG [SR 831.20]) in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, FZA. Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere die Gleichbehandlung (Bst. a), die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bst. b), die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (Bst. c), die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Bst. d), und die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen (Bst. e). Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Mai 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; inkl. Änderungen per 1. Januar 2015; nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese
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Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 Verordnung ([EG] Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV- Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (11. Mai 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 9 E. 1 und 130 V 445 [pro rata temporis]). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, mit Datum vom 19. April 2013 habe sich die Versicherte in der Schweiz abgemeldet und in Österreich Wohnsitz genommen. Mit dem Wegzug erlösche die Beitragspflicht zur obligatorischen AHV/IV. Nach April 2013 seien keine AHV/IV-Beiträge mehr abgerechnet worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei für Personen mit
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Wohnsitz in einem Land, welches der EU angehöre, nicht mehr möglich. Seit dem 19. April 2013 bestehe daher kein Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 führte die Vorinstanz betreffend die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Begründung zusammengefasst aus, ein solcher Anspruch sei ausschliesslich versicherten Personen vorbehalten. Hätten diese die Schweiz verlassen, so bestehe lediglich im Rahmen eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung die Möglichkeit der Weiterführung des Versicherungsschutzes, sofern es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in einem EU-Land handle. Der Anspruch ende bei Letzteren mit dem Wegzug aus der Schweiz. Die Versicherte habe sich in der Schweiz am 19. April 2013 abgemeldet. Ein Anspruch sei somit aufgrund der neu fehlenden Unterstellung erloschen. 3.2 In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen ausführen, die Auswanderung sei unfreiwillig erfolgt. (…) Die Versicherte dürfe nicht diskriminiert werden. Die Unterstellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis IVG sei ein Fall von indirekter Diskriminierung. Da die Personen, die mit Ziel EU oder EFTA aus der Schweiz auswandern würden, der freiwilligen AHV/IV nicht beitreten könnten, handle es sich bei Art. 9 Abs. 1bis IVG mithin um nichts anderes als eine verbotene Wohnsitzklausel, weil ja eine im Gültigkeitsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen FZA vormals erwerbstätig gewesene Person in der Schweiz über den Wohnsitz obligatorisch in der ersten Säule versichert wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Streit um Eingliederungsmassnahmen von einer Nachversicherungsklausel profitieren könnte. (…) 3.3 In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, das Bundesgericht habe in E. 4 des Urteils 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 festgehalten, dass sich die Grundsatzfrage der Kompatibilität von (hier) Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht in einem anderen Licht zeige, sofern sich nach Abklärung aller massgeblichen Sachverhaltselemente ergebe, dass die Leistungen begehrende Person in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen keinem nationalen Sozialversicherungssystem angegliedert sei. Dies könne nur heissen, dass nur bei Bestehen einer Versicherungslücke von Inkompatibilität der Regelung gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht auszugehen sei, während
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bei einer Unterstellung unter eine ausländische Sozialversicherung oder unter die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich von einer Kompatibilität auszugehen sei. Es solle nicht ohne Not in die vom nationalen (schweizerischen) Gesetzgeber getroffene innerstaatliche Zuständigkeitsregelung eingegriffen werden. Der Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniere die nationalen Sozialversicherungssysteme, ohne sie zu harmonisieren. Gemäss dem europäischen Koordinationsrecht sei die Versicherte aufgrund ihres Wohnsitzes nun dem österreichischen Recht unterstellt, sodass die Zuständigkeit für Eingliederungsmassnahmen dort liege. Eine Verletzung des europäischen Rechts im Sinne einer indirekten Diskriminierung liege nicht vor. 4. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von rein innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 201 E. 2b m.H.). 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
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4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 (Anspruch bei Geburtsgebrechen) und Art. 21 (Anspruch auf Hilfsmittel) IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. 4.4 Da Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVG und/oder Art. 21 IVG und gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG irrelevant sind, hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur insofern einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, als diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVG; vgl. E. 4.2). 4.5 Die Eingliederungsmassnahmen werden nach Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Nach Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist (Bst. a) oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (Bst. b) nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG (SR 831.10) (Ziff. 1), nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG (Ziff. 2) oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Ziff. 3). 4.6 Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Laut dieser Bestimmung hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach
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Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). 4.7 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und Art. 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Bst. c) im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3). 4.8 Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind in Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer Staatsangehörige und solche der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.9 4.9.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem Wegzug nach Österreich am 19. April 2013 Wohnsitz in der Schweiz. Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert. Sie hat sich am 10. Februar 2011 erstmals für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet. Ihr allfälliger Anspruch konnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt entstehen (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der allfällige Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sich somit vom 10. Februar 2011 bis zum 19. April 2013 insbesondere nach Art. 15 ff. IVG gerichtet und endete – nach rein innerstaatlichem Recht – spätestens zu diesem Zeitpunkt (Art. 10 IVG). 4.9.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒3910/2015 vom 22. Mai 2017 wurde ein Invaliditätsgrad von 22 % zugrunde gelegt (E. 5.2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_468/2017 vom 4. Juli 2017 auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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nicht eingetreten ist, ist dieses rechtskräftig geworden. Damit ist für die generelle Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen von einem Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen. 4.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 bis 19. April 2013 obligatorisch versichert war und bei einem Invaliditätsgrad von 22 % grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG gehabt hätte. 5. 5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, war sie nach schweizerischem Recht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert. Die freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG kam ebenfalls nicht infrage, da die Beschwerdeführerin nicht ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, sondern in Österreich lebt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis IVG haben nur (obligatorisch oder freiwillig) versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art. Da die Versicherte weder in der Schweiz wohnt noch in diesem Land arbeitet, kann sie aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Schliesslich fällt die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Alters nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 IVG. 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen – falls ein solcher zu bejahen wäre – nach schweizerischem Recht am 19. April 2013 geendet hätte. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aus dem europäischen Koordinationsrecht herleiten lässt. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
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wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als « Mitgliedstaat » zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die besonderen Vorschriften für die Leistungsarten bei Invalidität fanden sich in Kap. 2 der Verordnung. 6.2 An den vorstehend wiedergegebenen Normen hat die am 1. April 2012 in Kraft getretene und am 1. Januar 2015 revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzt hat, nichts geändert: Gemäss Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt beziehungsweise wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Besondere Vorschriften betreffend Leistungen bei Invalidität sind in Kap. 4 (Art. 44 bis Art. 49 Verordnung [EG] Nr. 883/2004) geregelt. 6.3 Da die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 die Schweiz verlassen und Wohnsitz in Österreich genommen hat, ist ihr Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen, wobei ab dem 1. Januar 2015 die revidierte Fassung zu berücksichtigen ist. 6.4 Berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen Leistungen bei Invalidität – einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind – im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. c Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dar und unterstehen damit dem sachlichen Geltungsbereich der Koordinationsverordnungen (vgl. auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Ausländische Erwerbstätige in der Schweiz: Hürden im Leistungsrecht, in: Arbeit im Ausland – Sozialversicherungsrechtliche Hürden, 2009, S. 49).
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6.5 Um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV trotz Verlusts der Versicherteneigenschaft nach innerstaatlichem Recht zu erhalten, wurde nachträglich eine Nachversicherungsklausel statuiert. Anhang VI, Schweiz, Ziff. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in Kraft bis am 31. März 2012) bestimmt, dass ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert gilt für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese staatsvertragliche Vorschrift sieht eine verlängerte Versicherungsdeckung beziehungsweise eine Versicherungsfiktion vor (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 39 Rz. 68 m.H.; LEUZINGER-NAEF, a.a.O., S. 50 m.H.). Da die ordentlichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst werden, können die nur für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG in Bezug auf eine Eingliederungsmassnahme einer unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nicht entgegengehalten werden (vgl. auch BUCHER, a.a.O., S. 42 f. Rz. 76). 6.6 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass sich mit der Formulierung dieser Bestimmung gegenüber der Formulierung in Anhang VI, Schweiz, Ziff. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 inhaltlich etwas ändern sollte, ist von einer inhaltlich deckungsgleichen Regelung auszugehen. 6.7 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziff. 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der
2017 V/7 Invalidenversicherung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
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AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309, Ziff. 2.4). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Soweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes entnommen werden müsste, ist daran nicht festzuhalten (Urteil des BVGer C‒5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3). 6.8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel erfüllt. 6.8.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. März 2011 ab März 2009 beim F. in G. angestellt. Sie erbrachte im Rahmen dieser (letzten) Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haushalten. Es ist demnach erstellt, dass sie in der Schweiz als Arbeitnehmerin tätig gewesen ist. 6.8.2 Am 10. Februar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV in Form von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an. Nach Verlust der Arbeitsstelle respektive nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle LU verlegte die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihre Heimat Österreich; die Abmeldung erfolgte gemäss der Einwohnerkontrolle G. per 19. April 2013. Insofern ist auch die Voraussetzung erfüllt, als die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV unterlag.
Invalidenversicherung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen 2017 V/7
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6.8.3 Der Beschwerdeführerin wurde ärztlicherseits wegen Krankheit ab dem 10. Januar 2011 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz insbesondere zufolge ihres Gesundheitszustands verloren hat. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass auch die Voraussetzung der Aufgabe der existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz zufolge Krankheit erfüllt ist. 6.8.4 Eine weitere Voraussetzung für den Nachversicherungsschutz bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine IV-Rente entrichtet wird. Obwohl nicht ausdrücklich statuiert, ist die Nachdeckung für Eingliederungsmassnahmen somit zeitlich beschränkt auf den – nach schweizerischem Recht zu beurteilenden – Fallabschluss, sei es durch Zusprechung einer Rente oder durch eine erfolgreiche Eingliederung (vgl. hierzu BUCHER, a.a.O., S. 39 f. Rz. 69 m.H. auf BGE 132 V 244). 6.8.5 Im Urteil C‒3910/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu entscheiden (E. 5.1). In Anwendung der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 % (E. 5.2). Mit Blick auf diesen Entscheid ist somit erstellt, dass auch die Voraussetzung des Nichtausrichtens einer IV-Rente erfüllt ist. 6.8.6 Als weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Nachversicherung nach Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (mittlerweile) eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat. Die vorliegenden Akten geben jedoch diesbezüglich keinen Aufschluss. Denn die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang keine Abklärungen getroffen, da sie vom Fehlen der Versicherteneigenschaft ausging, ohne die Frage der Nachversicherung nach den Bestimmungen des FZA und dessen Ausführungsverordnungen zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat beziehungsweise ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bejahen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden.