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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 B-935/2008

28. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·573 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Neubau Tiefmagazin West der Schweizerischen Nation...

Volltext

Abtei lung II B-935/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Projektmanagement Inland III, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Vergabestelle, Öffentliches Beschaffungswesen (Neubau Tiefmagazin West der Schweizerischen Nationalbibliothek [BKP 368 - Rollregalanlagen]). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-935/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vergabestelle am 28. Januar 2008 im Zusammenhang mit dem Neubau des Tiefmagazins West der Schweizerischen Nationalbibliothek den Zuschlag für die Lieferung und Montage der Rollregalanlagen (BKP 368) an die Y. _______ GmbH erteilte und dies im SHAB Nr. 24 vom 5. Februar 2008 publizierte, dass die X._______ AG den Zuschlag mit Beschwerde vom 13. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 die Beschwerdeführerin insbesondere zur Verbesserung ihrer Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (jeweils bis 29. Februar 2008) aufgefordert und gleichzeitig festgestellt hat, der Beschwerde komme mangels eines entsprechenden Antrages keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 27. Februar 2008 die Beschwerde vom 13. Februar 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren infolge des Rückzugs im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Parteientschädigung angesichts des Verfahrensausganges (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der Tatsache, dass die Vergabestelle als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), ausser Betracht fällt. B-935/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2008 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - die Y._______ GmbH (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2008) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 24 vom 5. Februar 2008; mit Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2008) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy B-935/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 3. März 2008 Seite 4

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