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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 B-8820/2025

13. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,179 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Beiträge für vorbereitende Kurse | Teilbeträge vor Absolvieren der Eidgenössischen Berufsprüfung (Chefbodenleger mit eidg. Fachausweis)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8820/2025

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand Teilbeträge vor Absolvieren der Eidgenössischen Berufsprüfung (Chefbodenleger mit eidg. Fachausweis).

B-8820/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. Juni 2020 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Teilbeträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Chefbodenleger mit eidgenössischem Fachausweis" ein. A.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch teilweise genehmigt und dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 9'500.– zugesprochen, unter dem Vorbehalt, dass er bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreiche. A.c Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforderungen die Prüfungsverfügung bis zum 8. Juni 2025 nicht eingereicht hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juni 2025 informiert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihm wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 17. Juli 2025 den Verzicht auf die Rückforderung. A.d Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Verzicht auf Rückforderung ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Fr. 9'500.–. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Kosten. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die Vernehmlassung ein und beantragt, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-8820/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung damit, dass dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 9'500.– für vorbereitende Kurse ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich verpflichtet, die eidgenössische Berufsprüfung zum Chefbodenleger mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Er habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien und die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig seien. Es hätte in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und die diesbezüglichen Fristen einzuhalten. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von Fr. 9'500.- erhalten und die Prüfungsverfügung nicht (rechtzeitig) eingereicht zu haben. Er bringt in seiner Beschwerde jedoch vor, er habe die Berufsprüfung nicht absolvieren können, da er zu dieser nicht zugelassen worden sei, nachdem er eines der Module der vorbereitenden Kurse definitiv nicht bestanden hatte. Dies benachteilige ihn gegenüber jemandem, der lediglich formal zur Prüfung erscheinen würde, um die Voraussetzungen für die Subventionen zu erfüllen, und damit einer Rückzahlung entgehe. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch verspätete Prüfungsnachweise könnten noch akzeptiert werden, wenn wichtige Gründe vorlägen.

B-8820/2025 Ein solcher Fall liege hier vor, da infolge der Corona-Pandemie Prüfungen ausgefallen waren, die Vorbereitung stark eingeschränkt war und Wiederholungen erst zeitlich verzögert möglich waren. Eine (vollständige) Rückforderung der Beiträge wäre im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da er die Weiterbildung ernsthaft verfolgt habe (zwei Wiederholungsprüfungen, erhebliche Eigeninvestitionen, ungebrochene Motivation und fortlaufende Weiterbildung bis heute), äussere Umstände den Abschluss erschwert hätten (Corona-Pandemie), er das Wissen täglich nutze, er weiterhin in der Branche aktiv sei und die Rückzahlung ihn in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Zudem würde eine Rückforderung den Zweck der Teilbeiträge, die Unterstützung von Weiterbildungen, verletzen. Die Vorinstanz habe zudem ihre Beratungs- und Informationspflicht verletzt, da seine Anfragen erst kurz vor der Verfügung beantwortet worden seien. Indem die Vorinstanz bei der 5-Jahres-Frist die konkreten Umstände nicht berücksichtigt habe, habe sie eine Ermessensunterschreitung begangen. 3. 3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Rückforderung und damit Art. 66e Abs. 4 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) in grundsätzlicher Weise gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, wenn der Beitragsempfänger nicht zur Prüfung zugelassen wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies wäre aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit nicht sachgerecht. 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen – und nicht wie selbstständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen –, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 460 E. 2.3; BGE

B-8820/2025 136 II 337 E. 5.1; BVGE 2016/31 E. 4.1., je m.w.H.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/ 2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4). 3.2.2 Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Dieses darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzesoder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (Urteil des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 6.2). Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen. 3.2.3 Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.4; BVGE 2016/31 E. 4.1). 3.3 3.3.1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f Art. 66j BBV). Die BBV stützt sich auf eine gesetzliche Delegation, womit es sich um eine unselbstständige Verordnung handelt.

B-8820/2025 3.3.2 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66b und 66c BBV; Urteile des BVGer B- 2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3). Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66d Abs. 1 BBV; EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRT- SCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9 und 17; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufsoder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 18 und 19). 3.3.3 Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst Angaben zur antragstellenden Person (Art. 66d Art. 1 Bst. a BBV), eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen (Bst. b Ziff. 1 und 2), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren (Bst. c), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Bst. d) und den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste (Bst. e). Teilbeträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 66e Abs. 1 Bst. a-f BBV erfüllt sind. Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über das Bestehen oder

B-8820/2025 Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus (Art. 66e Abs. 2 BBV). Trifft innerhalb der Frist gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV). 3.3.4 Das Erfordernis der Einreichung der Prüfungsverfügung ergibt sich nicht aus Art. 56a Abs. 1-4 BBG. Art. 66e Abs. 4 BBV stützt sich jedoch auf die Delegationsnorm von Art. 56a Abs. 3 BBG, wonach der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung festlegt. Entsprechend war der Bundesrat dazu berechtigt, Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung aufzustellen und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung als Anspruchsvoraussetzung zu verlangen (vgl. auch Urteil des BVGer B-270/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3 und 4.4). Gleiches gilt auch für die Beitragsvoraussetzungen, welche erfüllt sein bzw. werden müssen, damit die Beitragsberechtigung nicht im Nachhinein dahinfällt und bereits erhaltene Beiträge im Rahmen der Überbrückungsfinanzierung nicht zurückbezahlt werden müssen. Der Bundesrat hat seine Regelungskompetenz somit nicht überschritten, wenn er in Art. 66e Abs. 4 BBV verlangt, dass bereits erhaltene Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig werden, wenn der Beitragsempfänger innerhalb von fünf Jahren keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung einreicht. 3.4 3.4.1 Das Berufsbildungsgesetz regelt u.a. auch die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BGG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI.

B-8820/2025 3.4.2 Bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen wird zwischen den Modellen "klassisches System" und "modulares System mit Abschlussprüfung" unterschieden. Das "klassische System" besteht nur aus einer Prüfung, welche die wichtigsten Handlungskompetenzen gemäss dem Qualifikationsprofil anhand einer repräsentativen Stichprobe überprüft. Das "modulare System mit Abschlussprüfung" dagegen besteht aus Modulabschlüssen, welche Bedingung für die Zulassung zur Prüfung sind, sowie aus einer modulübergreifenden Abschlussprüfung (vgl. STAATSSEK- RETARIAT FÜR BILDUNG, FORSCHUNG UND INNOVATION SBFI, Glossar eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, Juni 2020, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/MaYKlzwrraFr/SBFI_Glossar_ BP_HFP_D.pdf>, zuletzt besucht am 24. April 2026). Entscheidend für eine Qualifikation als "modulares System mit Abschlussprüfung" ist, dass die Modulabschlüsse Bedingung für die Zulassung zur betreffenden Berufsoder höheren Fachprüfung sind und die Inhalte der Module und die Anforderungen der Modulprüfungen von der Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, typischerweise in der Wegleitung zum Prüfungsreglement (STAATSSEKRETARIAT FÜR BIL- DUNG, FORSCHUNG UND INNOVATION SBFI, Erläuterungen zum Leittext von Berufs- und höheren Fachprüfungen vom Juni 2015, Stand Oktober 2025; STAATSSEKRETARIAT FÜR BILDUNG, FORSCHUNG UND INNOVATION SBFI, Merkblatt: Wegleitung zur Prüfungsordnung eidgenössischer Prüfungen vom September 2019, Stand Januar 2026, S. 2 f.; beide abrufbar unter: <https://www.sbfi.admin.ch/de/erarbeitung-und-revision-einer-pruefungsordnung>; zuletzt besucht am 24. April 2026). 3.4.3 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben BodenSchweiz, Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkettindustrie und interiersuisse als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Chefbodenlegerin/Chefbodenleger vom 12. Februar 2019, genehmigt durch die Vorinstanz am 12. Februar 2019, erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Gemäss der Prüfungsordnung wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer unter anderem über die fünf erforderlichen Modulabschlüsse oder Gleichwertigkeitsbestätigungen der QS-Kommission verfügt (Ziff. 3.31 und 3.32 der Prüfungsordnung; "Verkauf, Kommunikation [Erweiterte Kompetenzen]", "Auftragsvorbereitung und Planung [Erweiterte Kompetenzen]", "Verlege- und Abschlussarbeiten [Profikompetenzen]", "Personalführung [Erweiterte Kompetenzen]" und "Arbeitssicherheit, Umwelt, Recht [Grundkompetenzen]"). Die Modulnachweise für die Abschlussprüfung sind während fünf Jahren gültig und nicht bestandene Module können zwei Mal wiederholt werden (Ziff. 4.3 und

B-8820/2025 4.4 Wegleitung zur Prüfungsordnung Berufsprüfung Chefbodenlegerinnen/Chefbodenleger vom 12. Februar 2019; nachfolgend: Wegleitung). Der Inhalt der Module, deren Beschreibung sowie die erforderlichen Handlungskompetenzen sind in der Wegleitung aufgeführt (Ziff. 3.32 Prüfungsordnung i.V.m. Ziff. 2.2, 2.2.1 und 7 Wegleitung). Im Kontext eines "modularen Systems mit Abschlussprüfung" stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind und deren Inhalte und Anforderungen von der Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar (Urteil des BVGer B-1630/2025, 1629/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.23 m.w.H.; MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 102). 3.4.4 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vier der fünf erforderlichen Module zwischen Februar 2019 und Januar 2020 erfolgreich bestanden hat. Das Modul 3 "Verlegeund Abschlussarbeiten (Profikompetenzen)" hat der Beschwerdeführer drei Mal nicht bestanden, weshalb ihm mit Verfügung der Trägerschaft vom 10. August 2021 die Zulassung zur Berufsprüfung verweigert wurde. Da die Modulprüfungen Zulassungsbedingung für die Abschlussprüfung sind (Ziff. 3.31 Prüfungsordnung) und die Inhalte und Anforderungen der Module von der Trägerorganisation in der Wegleitung festgelegt wurden (Ziff. 2.2, 2.2.1 und 7 Wegleitung), handelt es sich bei der vorliegenden Berufsprüfung um eine Berufsprüfung des "modularen Systems mit Abschlussprüfung". Die verfügten Modulabschlüsse bzw. die verweigerte Zulassung zur Abschlussprüfung stellen (Zwischen-)Entscheide hinsichtlich der Zulassung zur Abschlussprüfung dar und sind keine Entscheide über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsprüfung, wie ihn Art. 66e Abs. 4 BBV voraussetzt. Die Verfügung vom 10. August 2021, mit der dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Berufsprüfung verweigert wurde, ist rechtskräftig und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Berufsprüfung zu Recht verweigert worden ist. 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun-

B-8820/2025 gen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Gericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 321 E. 3.2, 137 V 121 E. 5.3 m.w.H.). 3.5.2 Damit der Beschwerdeführer sowie jeder andere Prüfungskandidat zur Abschlussprüfung der eidgenössischen Berufsprüfung für Chefbodenleger zugelassen wird, muss er über die erforderlichen Modulabschlüsse verfügen (Ziff. 3.31 Prüfungsordnung). Diese Regel gilt für alle Prüfungskandidaten dieser Prüfung wie auch für andere eidgenössische Berufsprüfungen ("modulares System mit Abschlussprüfung"; beispielsweise Ziff. 3.31 Bst. c der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bodenbelagsberaterin/Bodenbelagsberater vom 28. September 2023; Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Fahrlehrerin/Fahrlehrer in den Fachrichtungen: Auto, Motorrad, Lastwagen und Bus vom 6. November 2025). Es gibt jedoch auch Berufsprüfungen, welche keine Module als Zulassungsvoraussetzung verlangen ("klassisches System"; beispielsweise Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Einkaufsfachmann/Einkaufsfachfrau vom 22. August 2017; Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Baustoffprüferin/Baustoffprüfer vom 31. August 2018; Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter vom 25. Mai 2022). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Einführung der Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen wurde von verschiedener Seite gefordert, dass die Bundesbeiträge auch an Personen ausgerichtet werden sollten, die aufgrund nicht bestandener Modulabschlüsse nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen werden, weil sonst eine Ungleichbehandlung vorliegen würde (EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der höheren Berufsbildung, Ergebnisbericht, September 2017, S. 4, 13, 14, 16, 18, 21, 28 und 29). Trotz dieser Einwände verzichtete der Bundesrat diesbezüglich

B-8820/2025 auf eine Anpassung des Verordnungsentwurfs und verlangt weiterhin die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung, damit die Beiträge ausbezahlt werden bzw. die Rückzahlungspflicht der bereits ausbezahlten Bundesbeiträge unterbleibt (Art. 66b Bst. d und 66e Abs. 4 BBV). Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf die Beiträge für die vorbereitenden Kurse hat bzw. die erhaltenen Beiträge nicht zurückzahlen muss, muss er die Berufsprüfung absolvieren. Da er die erforderlichen Modulprüfungen nicht bestanden hat, konnte er die Berufsprüfung nicht absolvieren. In Bezug auf die Beiträge ist der Beschwerdeführer, der nicht alle erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen hat, somit gegenüber den Kandidaten anderer Berufsprüfungen benachteiligt, welche die Modulprüfungen nicht als Zulassungsvoraussetzung verlangen. Diese können frei entscheiden, ob sie die Berufsprüfung absolvieren (und die Anspruchsvoraussetzung für die Beiträge erfüllen). Er ist namentlich auch gegenüber denjenigen Kandidaten der Berufsprüfung Chefbodenleger benachteiligt, die zwar die Modulabschlüsse, nicht aber die Berufsprüfung bestehen. Es liegt somit eine Ungleichbehandlung vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. 3.5.3 Die Modulprüfungen als Zulassungsvoraussetzungen gewährleisten ein vergleichbares Niveau der Kandidaten, welche die Schlussprüfung absolvieren, und bewirken damit eine Vorselektion (BUCHSER, a.a.O., S. 102). Durch die (fachlichen) Zulassungsvoraussetzungen sollen jene Personen vorweg von der Berufsprüfung ausgeschlossen werden, bei welchen keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Prüfung bestehen. Zur Erreichung dieses Zwecks stellen die Modulprüfungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar. Demgegenüber wird für den Anspruch auf die Beiträge grundsätzlich nur verlangt, dass die Berufsprüfung absolviert wird, unabhängig davon, ob sie bestanden wird oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Die Prüfungsverfügung dient dabei formal als Nachweis, dass die Berufsprüfung absolviert wurde (Erläuternder Bericht, S. 17). Der Anspruch auf die Beiträge verlangt gemäss dem Willen des Verordnungsgebers mithin in fachlicher Hinsicht gerade keine schulische Mindestleistung. In Bezug auf den Anspruch auf die Beiträge findet somit im Gegensatz zur Vorselektion aufgrund der bestandenen Module gerade keine Einschränkung anhand von fachlichen Kriterien statt. Mit anderen Worten wird über die Zulassungsbedingungen indirekt eine (fachliche) Voraussetzung eingeführt, die keine Anspruchsvoraussetzung für Beiträge

B-8820/2025 nach Art. 66a ff. BBV darstellt und deshalb systemwidrig ist. Die Vorselektion bzw. die Zulassungsbedingung der erfolgreich bestandenen Module vermag die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beiträge sachlich nicht zu begründen. Eine Begründung dafür ergibt sich auch aus dem Ergebnisbericht des Bundesrates nicht. Hauptzweck der Einführung der umstrittenen Beiträge war die Stärkung der höheren Berufsbildung (Erläuternder Bericht, S. 1 und 3). Der Bundesrat begründet das Erfordernis der absolvierten Berufsprüfung bzw. der Verfügung über deren Bestehen oder Nichtbestehen für Bundesbeiträge damit, dass dadurch eine Abgrenzung zwischen dem (zu subventionierenden) formalen Bildungsabschluss der höheren Berufsbildung und der (nicht zu subventionierenden) rein berufsorientierten Weiterbildung stattfinde (Erläuternder Bericht, S. 3 ff., 9 und 18). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. a und b BBG). Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Erreichung dieses Ziels ungleiche Zulassungsvoraussetzungen für verschiedene Berufsprüfungen erforderlich sind. Das Erfordernis der erfolgreich absolvierten Module führt aufgrund ihrer Ausschlussfunktion vielmehr dazu, dass weniger (subventionswürdige) Berufsprüfungen – sei es nun erfolgreich oder nicht erfolgreich – absolviert und "nur" (subventionsunwürdige) berufsorientierte Weiterbildungen abgeschlossen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen schränken die Möglichkeit zum Erwerb der höheren Berufsbildung dadurch ein und stehen damit in einem Spannungsverhältnis zum Zweck der vorliegend beantragten Beiträge, nämlich der stärkeren finanziellen Unterstützung von Absolvierenden, die nach den vorbereitenden Kursen die eidgenössische Berufsprüfungen ablegen. Es ist somit in Bezug auf die Beiträge für die vorbereitenden Kurse kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb einige Absolventen Module als Zulassungsvoraussetzungen bestehen müssen und andere nicht. Die diesbezügliche Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen. 3.6 Damit verstösst Art. 66e Abs. 4 BBV mit Bezug auf Berufsprüfungen des modularen Systems gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Durfte der Beschwerdeführer wegen eines nicht bestandenen Moduls nicht zur Berufsprüfung antreten und verfügt er deshalb über keine Prüfungsverfügung, ist er gegenüber Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen, welche keine Module als Zulassungsvoraussetzungen erfolgreich abschliessen mussten, in Bezug auf die Beiträge in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Die

B-8820/2025 Vorinstanz darf die Rückforderung somit nicht mit der fehlenden Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung begründen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das erfolgreiche Bestehen der Module als Zulassungsbedingung oder das Erfordernis der Prüfungsverfügung unzulässig sind. 3.7 Gemäss der Verfügung vom 24. Juni 2020 wurden dem Beschwerdeführer die (maximalen) Beiträge von Fr. 9'500.– ausbezahlt. Obwohl sie dabei unter dem Vorbehalt ausbezahlt wurden, dass die Prüfungsverfügung innert fünf Jahren eingereicht werde (Ziff. 3), kann vom Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht verlangt werden, dass er die Prüfungsverfügung einreicht. Da im Übrigen gemäss der Verfügung vom 24. Juni 2020 die Beitragsvoraussetzungen von Art. 66e Abs. 1-3 sowie 78 BBV erfüllt waren, besteht somit kein Grund für eine Rückforderung. 3.8 Die Beschwerde ist damit begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich. 4. 4.1 Damit gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird ihm nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

B-8820/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2025 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

B-8820/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Mai 2026

B-8820/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

B-8820/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 B-8820/2025 — Swissrulings