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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 B-8561/2025

23. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,670 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Höhere Fachprüfung | Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8561/2025

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Vincenz Egger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Anja Josuran-Binder, Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

B-8561/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte vom 26. bis 28. August 2024 die Modulprüfungen der Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. A.b Mit Schreiben und Verfügung vom 28. Oktober 2024 teilte ihm die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden habe und deshalb nicht zur eidgenössischen Diplomprüfung im Jahre 2025 oder später zugelassen werde. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung die Modulprüfungen Audit sowie Tax & Legal im Dezember 2024 ohne Einschränkungen wiederholt werden könnten. A.c In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer mit Anmeldeformular vom 21. November 2024 für die Modulprüfungen im Dezember 2024 an. Im Bemerkungsfeld des Anmeldeformulars beantragte er einen Nachteilsausgleich in "Form eines Prüfungssplittings, auf Grund einer verminderten Leistungskonzentrationsfähigkeit". A.d Am 29. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer per Einschreiben an die Erstinstanz und beantragte mehrere Nachteilsausgleiche (Ablegen der Prüfungen an zwei separaten Prüfungstagen) für die Modulprüfungen im Dezember 2024. Zudem stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz den Antrag, für drei Modulprüfungen zwischen Ende Februar und Ende März 2025 einen Sonderprüfungstermin anzusetzen. A.e Der Beschwerdeführer legte die am 4. und 5. Dezember 2024 stattfindenden Modulprüfungen nicht ab. A.f Den Antrag auf Ansetzung eines Sonderprüfungstermins lehnte die Erstinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2025 ab. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 telefonisch beim Prüfungssekretariat von den Modulprüfungen 2024 abgemeldet habe, weshalb sie nicht mehr auf den beantragten Nachteilsausgleich eingehe.

B-8561/2025 B. B.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Erstinstanz Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei ein Sonderprüfungstermin im Jahr 2026 (Juni/Juli) festzulegen. Eventualiter sei ihm zu gestatten, Berufspraxis bei seinem jetzigen Arbeitgeber zu erwerben. B.b Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 im Hauptbegehren ab, trat auf das Eventualbegehren nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.–. C. Gegen diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für ihn ein Sonderprüfungstermin im Jahr 2026 (Juni-Juli) festzulegen sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die bereits begonnene Ausbildung unter der neuen Prüfungsordnung unter Anerkennung seines Arbeitgebers als Ausbildungspartner abzuschliessen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. D. D.a Die Erstinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde vom 7. November 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Beschwerdeführers. D.b Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 nahm auch die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Replik vom 7. April 2026 nahm der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge ein zweites Mal Stellung.

B-8561/2025 F. Die Erstinstanz nahm mit Duplik vom 4. Juni 2026 unter Aufrechterhaltung ihres Antrags ebenfalls ein zweites Mal Stellung. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für den Beschwerdeführer ein Sonderprüfungstermin im Jahr 2026 (Juni- Juli) festzulegen sei. Der zweite Teil des Begehrens beinhaltet ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 148 I 160 E. 1.6, 141 II 113 E. 1.7). Vorliegend will der Beschwerdeführer erreichen, dass für die Modulprüfungen zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ein Sonderprüfungstermin im Jahr 2026 festgesetzt wird. Dies kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit einem Leistungsbegehren verlangen. Das Rechtsschutzinteresse des

B-8561/2025 Beschwerdeführers kann damit ebenso gut mit einem Leistungsbegehren erreicht werden, weshalb kein Anspruch auf eine Feststellung besteht. Der Beschwerdeführer ist indessen trotz rechtlicher Vertretung nicht auf den Wortlaut seines (Feststellungs-)Antrags zu behaften, sondern dieser ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt, die Erstinstanz sei anzuweisen, einen Sonderprüfungstermin im Jahr 2026 festzusetzen. 1.3 1.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteile des BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1, 1C_126/2013 vom 29. November 2013 E. 2.4, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2) beziehungsweise welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig. In einem Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2, 130 II 530 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_126/2013 vom 29. November 2013 E. 2.4, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a). 1.3.2 1.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Erstinstanz habe es unterlassen, eine Verfügung über den beantragten Nachteilsausgleich zu erlassen. Er macht diesbezüglich eine Verletzung der Verfahrensvorschrift gemäss Ziffer 6 des Merkblatts Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen sowie von Art. 2 Abs. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3),

B-8561/2025 eine formelle Rechtsverweigerung, die unrichtige Feststellung des Rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizer Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend (vgl. Beschwerde vom 7. November 2025, Rz. 24 ff.; Replik vom 7. April 2026, Rz. 13, 16 ff.). 1.3.2.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer das Vorgehen der Erstinstanz in Bezug auf den beantragten Nachteilsausgleich nicht beanstandet (vgl. Beschwerde an die Vorinstanz vom 24. Februar 2025, Ziff. III. Rz. 18 ff., Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. August 2025 sowie E. 4.3 hiernach). Die Frage des Nachteilsausgleichs war deshalb vor der Vorinstanz nicht (bzw. nicht mehr) Streitgegenstand (vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2025, Rz. 1 und 3 sowie E. 4.4 hiernach) und kann es folglich auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Zudem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend hervor, inwiefern der damals beantragte Nachteilsausgleich einen Einfluss auf die vorliegend zentrale Frage haben soll, ob für den Beschwerdeführer ein Sonderprüfungstermin für die Modulprüfungen festgesetzt werden muss. Auf die im Zusammenhang mit dem Nachteilausgleich vorgebrachten Rügen ist vorliegend folglich nicht einzutreten. Damit kann auch offengelassen werden, ob die E-Mail der Erstinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2024 (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung der Erstinstanz vom 6. Januar 2026), mit welcher der Beschwerdeführer informiert wurde, dass der beantragte Nachteilsausgleich nicht genehmigt werde ("Da unsere Prüfungen nicht über mehrere Tage aufgeteilt werden können, können wir ihrem Antrag nicht stattgeben."), nicht ohnehin Verfügungscharakter besass. 1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eventualiter beantragt, es sei ihm zu gestatten, die bereits begonnene Ausbildung unter der neuen Prüfungsordnung unter Anerkennung seines Arbeitgebers als Ausbildungspartner abzuschliessen, so war dies ebenfalls nicht Thema seines an die Erstinstanz gerichteten Gesuchs vom 29. November 2024 und damit weder Gegenstand des erst- noch des vorinstanzlichen Verfahrens und geht damit auch im vorliegenden Verfahren über den Streitgegenstand hinaus. Auf den Eventualantrag ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 1.4 Im übrigen Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.

B-8561/2025 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde – im Vergleich zur Prüfungskommission – über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-4290/2025 vom 23. Januar 2026 E. 3.1, B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3, B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2, B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 4, je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-6715/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. 3.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2

B-8561/2025 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung erliess die damalige Trägerschaft die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 23. März 2009 (nachfolgend: PO 2009). Die Prüfungsordnung vom 23. März 2009 wurde per 31. Dezember 2025 aufgehoben und durch die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 15. Juni 2022 [nachfolgend: PO 2026]) ersetzt (Ziff. 9.1 PO 2026), welche am 1. Januar 2026 in Kraft trat (Ziff. 9.3 PO 2026). 3.3 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29. November 2024 die Ansetzung eines Sonderprüfungstermins für die Modulprüfungen zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, über welches die Erstinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entschied. Im Zeitpunkt der Verfügung war noch die alte Prüfungsordnung (PO 2009) in Kraft. Die neue Prüfungsordnung (PO 2026) enthält für die vorliegend interessierende Konstellation keine einschlägige Übergangsregelung (vgl. demgegenüber Ziff. 9.21 PO 2022), womit intertemporalrechtlich dasjenige Recht zur Anwendung gelangt, welches im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft stand (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-5554/2024 vom 4. Juni 2026 E. 4.11 ff. m.w.H.). Entsprechend sind auf das vorliegende Verfahren die PO 2009 und die dazugehörige Wegleitung anwendbar. 3.4 Unter Geltung der hier interessierenden PO 2009 waren alle Aufgaben im Zusammenhang mit der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer einer Prüfungskommission (Erstinstanz) übertragen (Ziff. 2.11 PO 2009). Die Erstinstanz war unter anderem für den Erlass der Wegleitung zur Prüfungsordnung und deren periodische Aktualisierung zuständig (Ziff. 2.21 Bst. a PO 2009). Zuletzt galt die Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 29. Juni 2017, Version 10 (nachfolgend: Wegleitung 2017). Diese Wegleitung wurde durch die neu gestützt auf Ziff. 1.32b der PO 2026 erlassene Wegleitung vom 29. September 2022 ersetzt, welche zuletzt am 27. März 2025 aktualisiert wurde (nachfolgend: Wegleitung 2022). 3.5 Nach Ziffer 3.31 der PO 2009 wurde zur Diplomprüfung zugelassen, wer unter anderem die Modulprüfungen gemäss Ziffer 3.32 als Ganzes bestanden hatte. Dabei galten die Modulabschlüsse Accounting & Finance, Audit und Tax & Legal für das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes (Ziff. 3.32 PO 2009). Die Modulprüfungen galten als Ganzes als bestanden, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss den erworbenen

B-8561/2025 Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von mindestens 4.0 (20 Notenpunkte) erzielt hatten und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter 4 zur Anrechnung kamen (Ziff. 8.7 Abs. 1 Wegleitung 2017). Die Modulprüfungen nach der PO 2009 wurden letztmalig im Jahr 2024 durchgeführt (Ziffer 9.1 Wegleitung 2022). Unter der PO 2026 existieren keine Modulprüfungen mehr. 4. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten (vgl. E. 1.3 hiervor) die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Festlegung eines Sonderprüfungstermins für die Wiederholung der im Jahre 2024 nicht bestandenen Modulprüfungen nach PO 2009 hat. 4.2 Im Gesuch vom 29. November 2024 an die Erstinstanz führte der Beschwerdeführer aus, nach Ablegen der (nicht bestandenen) Prüfung habe er die Übergangsbestimmungen der Prüfungsordnung konsultiert und festgestellt, dass gemäss Wegleitung zur Prüfungsordnung 2022 (Ziff. 9.1) im Jahr 2025 die Modulprüfungen nach der Prüfungsordnung 2009 letztmalig angeboten würden. Ihm sei erst mit der Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht worden, dass die Modulprüfungen Tax & Legal sowie Audit bereits am 4. und 5. Dezember 2024 letztmalig angeboten würden. Ihm sei unter Betrachtung seiner Lebensgeschichte und seiner speziellen (gesundheitlichen) Umstände eine nochmalige Wiederholung der für die Zulassung notwendigen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2009 zu ermöglichen. Dies würde zudem sein momentanes Beschäftigungsverhältnis erhalten und seine berufliche Integration nach der langjährigen chronischen Krankheit zusätzlich fördern. Er bat darum, den potenziellen Sonderprüfungstermin zwischen Ende Februar und Ende März 2025 anzusetzen. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer die am 4. und 5. Dezember 2024 stattfindenden Modulprüfungen nicht abgelegt hat, wies die Erstinstanz mit als "Verfügung betreffend Nichtdurchführung Sonderprüfungstermin 2025 für die Wiederholung der Modulprüfungen Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer" betitelten Schreiben das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Sonderprüfungstermin für die Wiederholung der Modulprüfungen ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Prüfungskommission an ihrer Sitzung vom 9. November 2023 festgelegt habe, dass die Modulprüfungen im Jahr 2024 letztmalig angeboten würden, damit die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die

B-8561/2025 Modulprüfungen insgesamt bestehen würden, im Jahr 2025 noch rechtzeitig an die letzte Diplomprüfung nach Prüfungsordnung 2009 anmelden könnten. Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Modulprüfungen insgesamt nicht bestehen würden, könnten so im Jahr 2025 in die neue Ausbildung wechseln. Dieser Entscheid sei in den offiziellen Publikationsorganen von EXPERTsuisse (Arbeitgeberbeirat und Verbands- Newsletter) kommuniziert worden. Ferner bestehe kein individueller Anspruch auf Durchführung der Modul- und Diplomprüfungen. 4.4 In seiner Beschwerde vom 24. Februar 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die Festlegung eines Sonderprüfungstermins im Jahr 2025, eventualiter sei ihm zu gestatten, die bereits begonnene Ausbildung unter der neuen Prüfungsordnung unter Anerkennung seines Arbeitgebers als Ausbildungspartner abzuschliessen. Er rügte im Wesentlichen, dass der Entscheid der Prüfungskommission, die Modulprüfungen letztmalig im Dezember 2024 anzubieten, ihm bis zur Nichtzulassungsverfügung vom 28. Oktober 2024 nicht mitgeteilt worden sei. Es dürfe erwartet werden, dass die Änderung in der Prüfungsordnung jedem eingeschriebenen Studenten einzeln mitgeteilt werde. Erschwerend komme hinzu, dass es dem Beschwerdeführer durch die Änderung der Prüfungsordnung zusätzlich unverhältnismässig erschwert respektive gar verunmöglicht werde, seine Ausbildung bei seinem aktuellen Arbeitgeber abzuschliessen, da dieser keine ordentlichen Revisionsdienstleistungen anbiete. 4.5 Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Hauptbegehren abgewiesen und ist auf den Eventualantrag nicht eingetreten. Zur Begründung der Abweisung des Hauptbegehrens hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer bemängle, dass die "Regeln während laufenden Spiels" geändert worden seien und beantrage damit sinngemäss Vertrauensschutz. Gestützt worauf der Beschwerdeführer nun aber aus den (angeblichen) Verstössen gegen die Informationspflicht und den Vertrauensschutz ableite, es bestünde ein rechtlicher Anspruch auf einen Sonderprüfungstermin, lege er mit keinem Wort dar. Insofern komme er seiner Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb die Vorinstanz auf weitere Ausführungen verzichtete. In Würdigung der Erwägungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Sonderprüfungstermin zum Absolvieren der Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2009 habe. In Bezug auf das Eventualbegehren hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. November 2024 einzig einen Sonderprüfungstermin für drei Module beantragt habe. Der Eventualantrag betreffend

B-8561/2025 Anrechnung von Berufspraxis liege deshalb ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet und sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, die Vorinstanz befasse sich im vorliegend angefochtenen Entscheid unzureichend mit der Tatsache, dass die Erstinstanz lediglich intern einen Entscheid über die letztmalige Durchführung von Modulprüfungen festgelegt habe. Es sei keine dem Inhalt angemessene offizielle Kommunikation dieser Tatsache gegenüber den Studierenden erfolgt. Es sei offensichtlich, dass es vorliegend nicht darum gehe, was und zu welchem Zeitpunkt die Erstinstanz "intern vorgesehen" habe oder was die Erstinstanz an internen Sitzungen besprochen habe. Der Entscheid sei weder gegen aussen eindeutig kommuniziert worden, noch habe der Beschwerdeführer von der Änderung im erforderlichen Mass Kenntnis nehmen können. Die Vorinstanz verkenne diese Verletzung der Informationspflicht der Erstinstanz und vernachlässige den bestehenden Vertrauensschutz des Beschwerdeführers in die ursprünglich bestehende Prüfungsordnung, wonach die Modulprüfungen letztmals im Jahr 2025 angeboten würden. Sofern die Erstinstanz sich darauf berufe, der Beschwerdeführer sei mehrmals persönlich auf die bevorstehende Veränderung der Prüfungsmodalitäten aufmerksam gemacht worden, werde dies vollumfänglich bestritten. Die Erstinstanz würde eine E-Mail vom Juli 2023 ins Recht legen, welche den Beschwerdeführer in allgemeiner Form darauf hinweise, dass die Modulprüfungen im Jahr 2024 letztmalig angeboten werden würden. Diese E-Mail sei vor der Festlegung des Prüfungsplans und nicht einer definitiven Entscheidung mit Aussenwirkung versendet worden und könne entsprechend keine bindende Wirkung nach aussen entfalten. Der offizielle Entscheid sei nach Darstellung der Erstinstanz erst im November 2023 gefallen. Die Erstinstanz könne sich nicht auf eine im Juli 2023 verschickte E-Mail berufen, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar kein effektiver Prüfungsplan festgelegt worden sei. Es sei somit keine rechtsgenügliche Verfügung oder offizielle Mitteilung der Erstinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt mit einem Hinweis, dass er seine Prüfungen nicht weiterhin unter der alten Prüfungsordnung ablegen dürfe. Überdies sei festzuhalten, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe und der Beschwerdeführer sämtliche Fristen und Anmeldeformalitäten gewahrt habe. Das Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand der erteilten Zulassung zu den

B-8561/2025 Modulprüfungen überwiege dem Interesse an der Durchsetzung der modifizierten Prüfungsordnung mit letztmaliger Durchführung im Dezember 2024 massgeblich. Gerade vor dem Hintergrund der ohnehin erschwerten Bedingungen des Beschwerdeführers erscheine es unverhältnismässig, ihm die Chance einer Nachholprüfung inklusive Nachteilsausgleich oder Sonderprüfungstermin zu nehmen, wenn die Nachholprüfungstermine erst mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse am 24. Oktober 2024 kommuniziert worden seien. 4.6.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers komme erschwerend hinzu, dass es ihm durch die Praxisänderung zusätzlich unverhältnismässig erschwert respektive gar verunmöglicht werde, seine Ausbildung unter der neuen Prüfungsordnung abzuschliessen, da er die Ausbildung zum eidgenössischen Wirtschaftsprüfer aufgrund mangelnder Fachpraxis gemäss Art. 29 des Rundschreibens 1/2022 der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) bei seinem damaligen Arbeitgeber nach der neuen Prüfungsordnung nicht fortsetzen könne, da mindestens 400 Stunden Fachpraxis in der ordentlichen Revision vorgesehen seien und sein damaliger Arbeitgeber keine Revisionsdienstleistungen anbiete. 4.6.3 Sofern die Erstinstanz geltend mache, dass kein individueller Anspruch auf Durchführung der Modul- und Diplomprüfungen bestehe, sei klar zu erwidern, dass der Beschwerdeführer regulär an den Modulprüfungen teilgenommen habe und ihm erst am 24. Oktober 2024 mitgeteilt worden sei, dass die Möglichkeit zur Nachprüfung im Dezember 2024 die letzte sei. Es dürfe erwartet werden, dass solch einschneidende Änderungen in der Prüfungsordnung jedem eingeschriebenen Studenten entsprechend einzeln mitgeteilt würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz Vorrang zu geben sei. Eindeutig müsse im vorliegenden Fall die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt werden. Die intransparente Festlegung von Änderungen durch die Erstinstanz verdiene keinen Schutz. Besonders dann nicht, wenn in Folge keine ordentliche Publikation ebensolcher Änderungen stattfinde. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer als strukturell ohnehin bereits schwächere Partei des Prozesses in seinem Vertrauensschutz zu stärken und sein Interesse am ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung und der Absolvierung der in Frage stehenden Modulprüfungen unter Gewähr eines entsprechenden Nachteilsausgleich höher zu gewichten.

B-8561/2025 4.7 4.7.1 Die Erstinstanz ist im vorliegenden Verfahren dagegen der Ansicht, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er erst im Sommer 2024 zur Kenntnis genommen habe, dass die Modulprüfungen nach alter Prüfungsordnung zum letzten Mal im Jahre 2025 durchgeführt werden würden und wonach er erstmals mit Schreiben und mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 erfahren habe, dass eine Anpassung im Prüfungsplan erfolge und die Modulprüfungen sogar im Dezember 2024 zum letzten Mal angeboten worden seien, sei falsch. Vielmehr sei der Beschwerdeführer über mehrere Kanäle von der Erstinstanz frühzeitig über die entsprechende Anpassung im Prüfungsplan informiert worden. Es sei richtig, dass zunächst vorgesehen gewesen sei, die Modulprüfungen nach alter Prüfungsordnung zum letzten Mal im Jahr 2025 anzubieten. Schon im Frühjahr 2023 habe die Erstinstanz intern aber vorgesehen, dass die letztmalige Durchführung im Dezember 2024 stattfinden solle, um einen fristgerechten Abschluss der Diplomprüfungen nach alter Prüfungsordnung zu gewährleisten. Bereits vor der entsprechenden offiziellen Verabschiedung des Prüfungsplans habe die Erstinstanz die Studierenden aber aktiv darauf aufmerksam gemacht, dass die Modulprüfungen im Jahr 2024 zum letzten angeboten werden würden. So habe die Erstinstanz dies denn auch dem Beschwerdeführer unter anderem in einer persönlich an ihn adressierten E-Mail vom 26. Juli 2023 mitgeteilt. 4.7.2 Darüber hinaus bestehe nach Ansicht der Erstinstanz gar keine Informationspflicht. Weder sei eine solche in der Prüfungsordnung vorgesehen, noch sei sie Vertragsbestandteil des Ausbildungsvertrags. Der Beschwerdeführer hätte der persönlich an ihn adressierten E-Mail Beachtung schenken müssen. Schliesslich liege es in seinem Zuständigkeitsbereich, sein Studium so zu planen, dass er rechtzeitig die notwendigen Prüfungen absolvieren könne. Der Beschwerdeführer erkläre denn auch in keiner Weise, weshalb er sich trotz der frühzeitigen Information im Juli 2023 nicht aktiv nach den letzten Prüfungsterminen erkundigt habe, wenn er der E-Mail offenbar keinen Glauben geschenkt habe. 4.8 Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, dem Beschwerdeführer sei nie mitgeteilt worden, dass im Jahr 2025 Modulprüfungen stattfinden würden. Dies könne auch nicht der Prüfungsordnung oder der Wegleitung entnommen werden.

B-8561/2025 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ruft mit seinen Rügen implizit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) an. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen (BGE 150 I 1 E. 4.1 m.w.H.). Ein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung besteht dagegen grundsätzlich nicht (BGE 149 I 291 E. 5.4, 145 II 140 E. 4 m.H.; Urteil des BGer 2C_468/2023 vom 26. August 2025 E. 6.1). Unter Umständen können indessen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichts in erster Linie unter Beachtung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes beurteilt wird (BGE 149 I 291 E. 5.4, 145 II 140 E.4, 128 I 92 E. 4). Das Interesse am Vertrauensschutz ist abzuwägen gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass Gesetzesänderungen aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich ohne Verzug in Kraft gesetzt werden müssen, wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen (BGE 149 I 291 E. 5.4, 123 II 433 E. 9, 106 Ia 254 E. 4b). Dabei hat die Rechtsprechung immer auch darauf abgestellt, ob mit den eingetretenen Rechtsänderungen gerechnet werden musste, selbst wenn nicht endgültig bekannt war, ob und wann sie in Kraft treten würden (BGE 149 I 291 E. 5.4, 120 Ia 126 E. 4e/ee, 118 Ib 241 E. 9c/d, 106 Ia 191 E. 7a). Übergangsfristen bezwecken nicht, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 149 I 291 E. 5.4, 145 II 140 E.4 m.H.). Im Übrigen ist die Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung dem Gesetzgeber anheimgestellt, dem hierbei ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht (BGE 149 I 291 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Prüfungsordnung 2009 nicht per se als Grundlage für den Vertrauensschutz dienen kann. Wie soeben ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (vgl. BGE 149 I 291

B-8561/2025 E. 5.4, 145 II 140 E. 4 m.H.; Urteil des BGer 2C_468/2023 vom 26. August 2025 E. 6.1; E. 5.2 hiervor). Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer aus der Prüfungsordnung 2009 keinen Vertrauensschutz auf Durchführung der Modulprüfungen ableiten, nachdem diese (durch die Änderung der Prüfungsordnung) weggefallen sind. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um die erste Absolvierung oder um eine Wiederholungsprüfung handelt. 5.3.2 Ein Anspruch aus Vertrauensschutz aus der angeblich verletzten Informationspflicht der Erstinstanz ergibt sich ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, dass eine Informationspflicht bestehe, kann aber selbst keine Grundlage für diese Auffassung nennen, noch ist eine solche ersichtlich. Weder aus dem Verfassungsrecht noch aus dem BBG oder der vorliegend anwendbaren Prüfungsordnung ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch, über Änderungen in der Prüfungsordnung persönlich informiert zu werden. Hinzu kommt, dass aus den Akten eine Information des Beschwerdeführers seitens der Erstinstanz hervorgeht: Mit E-Mail vom 26. Juli 2023 hat die Erstinstanz den Beschwerdeführer persönlich darüber informiert, dass die Modulprüfungen letztmalig im Jahr 2024 stattfinden würden und dass er bei Nichtbestehen der Modulprüfungen als Ganzes in die neue Wirtschaftsprüfer-Ausbildung wechseln müsse (vgl. Beilage 2 der Vernehmlassung der Erstinstanz vom 6. Januar 2026). Dass diese Information erfolgte, wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Er bringt einzig vor, dass sich die Erstinstanz nicht darauf berufen könne, da die E-Mail vor der Festlegung des Prüfungsplans versendet worden sei und entsprechend keine bindende Wirkung nach aussen entfalten könne. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die E-Mail war persönlich an den Beschwerdeführer gerichtet und diente demnach seiner Information. Selbst wenn der Beschwerdeführer, der die internen Abläufe der Vorinstanz nicht kennen konnte, hätte erkennen sollen, dass dieser Entscheid damals noch nicht definitiv gewesen sei, hätte ihm zumindest ab diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass eine Änderung der Prüfungsordnung bevorsteht. Damit musste er zumindest damit rechnen, dass im Jahr 2025 die Möglichkeit nicht mehr bestehen konnte, die nach der alten Prüfungsordnung vorgesehenen Modulprüfungen zu absolvieren. Es wäre demnach – wie die Erstinstanz zutreffend vorbringt – an ihm gelegen, sich bei Zweifeln weitergehende Informationen zu beschaffen. Auch wenn ursprünglich in der Wegleitung zur (neuen) Prüfungsordnung vorgesehen war, dass die Modulprüfungen letztmals im Jahr 2025 stattfinden, war der Beschwerdeführer bereits am Juli 2023 darüber informiert, dass die Modulprüfungen das letzte Mal im Jahr 2024 stattfinden würden. In der genannten E-Mail wurde

B-8561/2025 der Beschwerdeführer sodann auch darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbestehen der Modulprüfungen in die neue Wirtschafsprüfer-Ausbildung wechseln (und nochmals von Neuem beginnen) müsste. Der Beschwerdeführer konnte sich damit spätestens ab Juli 2023 darauf einstellen, dass die Modulprüfungen letztmals Ende 2024 angeboten werden und er seine Ausbildung allenfalls nach der neuen Prüfungsordnung fortsetzen müsse. Ob der Beschwerdeführer auch über den Newsletter oder die Webseite der Erstinstanz über die geplanten Änderungen informiert worden ist, ist für die vorliegende Beurteilung damit nicht relevant und es erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei unzureichend über die Änderungen der Prüfungsordnung und das letztmalige Stattfinden der Modulprüfungen Ende 2024 informiert worden, erweist sich damit als unbegründet. Übergangsfristen bezwecken sodann nicht, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen. Dies war vorliegend der Fall, hatte der Beschwerdeführer doch rund eineinhalb Jahre Zeit, um sich an die neuen Regelungen anzupassen. 5.3.3 Eine Zusicherung der Vorinstanz im Sinne einer vorbehaltlos erteilten und sich auf einen konkreten, den Beschwerdeführer berührenden Sachverhalt bezogenen Auskunft (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1), wonach der Beschwerdeführer auch im Jahr 2025 oder gar noch später die Modulprüfungen ablegen könne, ist sodann nicht ersichtlich. 5.3.4 Es lässt sich demnach aus dem Vertrauensschutz kein Anspruch auf die Durchführung eines Sonderprüfungstermins im Jahr 2026 ableiten. Auch sonst ist keine Grundlage ersichtlich, noch wird vom Beschwerdeführer konkret ausgeführt, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe kein Anspruch auf einen Sonderprüfungstermin zum Absolvieren der Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2009. 5.4 Sofern der Beschwerdeführer zudem vorbringt, in der neuen Prüfungsordnung werde eine Fachpraxis von 400 Stunden in der ordentlichen Revision vorausgesetzt und er könne dies bei seinem damaligen Arbeitgeber nicht absolvieren, ist in Übereinstimmung mit der Erstinstanz festzuhalten, dass die Anforderungen an die Fachpraxis durch die RAB festgelegt werden und die Erstinstanz diese weder ändern noch anpassen kann. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bei seinem neuen Arbeitgeber nicht die notwendige Fachpraxis absolvieren kann oder bereits absolviert

B-8561/2025 hat, da er sich in seinen Ausführungen explizit nur auf seinen "damaligen" Arbeitgeber bezieht. Ferner ergibt sich auch hier nicht, inwiefern daraus ein Anspruch auf Durchführung eines Sonderprüfungstermins abzuleiten wäre. Folglich ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7, B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine

B-8561/2025 Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

B-8561/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

B-8561/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Juli 2026

B-8561/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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