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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 B-8287/2008

19. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,243 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Berufsbildung (Übriges) | Modulbescheinigung

Volltext

Abtei lung II B-8287/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung, Kirchlindachstrasse 79, Postfach, 3052 Zollikofen, Vorinstanz. Modulbescheinigung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-8287/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (Vorinstanz) im Zeitraum zwischen dem 17. September 2007 und dem 4. April 2008 einen Weiterbildungskurs mit Testat (Testatkurs) (vgl. Art. 2 lit. i des Reglements des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 22. September 2006 [EHB-Studienreglement, SR 412.106.12]) mit dem Titel "Der gemeinsame europäische Referenzrahmen (GER): Bedarfsanalyse und Umsetzung in die Unterrichtspraxis" besucht hat, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Testatkurses ein Testat mit Datum vom 2. März 2009 erhielt, welches u.a. den Inhalt und den geleisteten Zeitaufwand, nicht aber die Qualifikationen der Projektarbeiten bestätigte, dass die Beschwerdeführerin sich am 14. April 2008 für die als Ergänzung zum Testatkurs angebotene Modulprüfung anmeldete und diese am 16. Juni 2008 absolvierte, dass die Beschwerdeführerin dabei gemäss Modulbescheinigung vom 27. August 2008 die Modulnote "E" (ausreichend) erreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2007 bei der Vorinstanz Einsprache erhob und hierbei unter anderem rügte, ihre Leistung anlässlich der Modulprüfung vom 16. Juni 2008 sei zu tief bewertet worden, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008 auf die Einsprache nicht eintrat mit der Begründung, nach Art. 17 EHB- Studienreglement könne nur die Nichterteilung eines Diploms angefochten werden, nicht aber eine einzelne Modulnote, die zudem noch als bestanden ausgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz am 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Modulnote sei zu ändern und es sei ihr Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren, B-8287/2008 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2009 ihren Standpunkt darlegte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 24. März 2009 zusätzliche prozessuale und materielle Anträge stellte, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt, dass die Vorinstanz als autonome Anstalt des Bundes eine Verwaltungseinheit innerhalb der Bundesverwaltung darstellt (vgl. Art. 2 der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]), dass das Bundesverwaltungsgericht daher gemäss Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass daher in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist, B-8287/2008 dass nach Art. 17 EHB-Studienreglement lediglich die Nichtzulassung oder die Nichterteilung eines Diploms oder Zertifikats mit Einsprache angefochten werden kann, dass die Systematik des EHB-Studienreglements damit davon ausgeht, dass Modulnoten nicht selbständig, sondern nur im Kontext der allfälligen Anfechtung der Nichterteilung des Diploms oder Zertifikats angefochten werden können, dass die Beschwerdeführerin indessen nur eine einzige Modulprüfung ablegen musste, d.h. die Modulprüfung nicht im Kontext eines Studienoder Weiterbildungslehrgangs mit mehreren Modulprüfungen erfolgte, dass sich daher mit Blick auf die in Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Rechtsweggarantie die Frage aufdrängt, ob nicht in einem Fall, in welchem von vornherein nur eine einzelne Modulprüfung absolviert und dementsprechend nur eine einzige Modulnote erzielt werden kann, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Reglement die Möglichkeit bestehen muss, das Ergebnis dieser einzelnen Modulprüfung selbständig anzufechten, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Prüfung, nicht aber die Höhe der Noten einer bestandenen Prüfung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein können, dass von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn an die Höhe einer Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so beispielsweise, wenn das Erzielen einer bestimmten Note die Voraussetzung der Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang darstellt, dass vorliegend derartige an die Höhe der Fachnote geknüpfte Rechtsfolgen nicht behauptet wurden, und dass daher fraglich ist, ob eine Note, mit der eine selbständige Modulprüfung als bestanden ausgewiesen wird, überhaupt angefochten werden könnte, dass diese Fragen indessen offen gelassen werden können, da die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. November 2008 ohnehin verspätet war, B-8287/2008 dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, die in Frage stehende Modulbescheinigung vom 27. August 2008 sei der Beschwerdeführerin am gleichen Tag eröffnet worden, dass dieses Eröffnungsdatum zwar nicht belegt ist, dass die Beschwerdeführerin indessen ihrerseits darlegt, die Modulbescheinigung sei ihr Ende September 2008 zugestellt worden, dass auch unter Annahme dieses Eröffnungsdatums die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 17 EBH-Studienreglement klar nicht eingehalten war, dass selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Modulbescheinigung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, eine entsprechende Einsprache auf alle Fälle innert nützlicher Frist seit Mitteilung der Modulnote hätte erhoben werden müssen (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt hat und auch keine Gründe erkennbar sind, dass sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln, dass der von ihr dargelegte Irrtum bezüglich der Bedeutung der Bewertung "E" offensichtlich keinen derartigen Grund darstellen würde, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. November 2008 daher offensichtlich verspätet war, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), B-8287/2008 dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und er somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 21. August 2009 Seite 6

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