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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2008 B-7966/2007

4. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·746 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Milchkontingentierung

Volltext

Abtei lung II B-7966/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . September 2008 Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Spori. X._______, Beschwerdeführer, gegen Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost, Poststrasse 13, 9200 Gossau SG, Erstinstanz, Regionale Rekurskommission Nr. 4 für die Milchkontingentierung, Herrn Christoph Högger, Landwirtschaftsamt, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Vorinstanz. Milchkontingentierung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7966/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Regionale Rekurskommission Nr. 4 für die Milchkontingentierung (Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. August 2007 die Beschwerde von X. (Beschwerderführer) gegen den Korrekturentscheid der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost (Erstinstanz) vom 27. März 2007 (Verminderung des Lieferrechts 2006/2007 um 8000 kg Milchkontingent) teilweise guthiess und die Erstinstanz beauftragte, einen neuen Entscheid zu erlassen und vom Lieferrecht des Beschwerdeführers erst auf das Milchjahr 2007/2008 rückwirkend 8000 kg Milchkontingent an den Bewirtschafter der Alp Z. zu übertragen, dass die Erstinstanz in der Folge gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2007 betreffend "Lieferrecht 2006/2007" eine Überlieferungsabgabe von Fr. 2560.40 festsetzte, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2007 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und insbesondere die darauf basierende Festsetzung der Überlieferungsabgabe durch die Erstinstanz anfocht, dass die Verfahrensbeteiligten auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Stellungnahmen einreichten und Instruktionsfragen beantworteten, dass die Erstinstanz schliesslich mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ausführte, sie habe den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2007 falsch umgesetzt und werde die Abrechnung vom 22. November 2007 stornieren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz am 31. Juli 2008 um Mitteilung ersuchte, ob sie ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen habe, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beantwortung der Frage einräumte, ob er mit einer Abschreibung des Verfahrens ohne Erhebung von Kosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung einverstanden wäre, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte, dass die Erstinstanz mit Verfügung vom 20. August 2008 ihren Entscheid vom 22. November 2007 in Wiedererwägung zog (Art. 58 des B-7966/2007 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und ausführte, für das Milchjahr 2006/2007 ergäben sich für den Beschwerdeführer keine Überlieferungsabgaben, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm erteilten Frist keine schriftliche Stellungnahme einreichte, so dass eine stillschweigende Zustimmung zu dem in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 dargelegten Vorgehen anzunehmen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, wenn (wie hier) keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, so dass die Zuständigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen ist, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen oder verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: B-7966/2007 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4 /2007; Einschreiben, Beilage: Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 20. August 2008, Akten zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben, Akten zurück) - A. (Einschreiben; Beilage: Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 20. August 2008) - B., - Korporation Y. - Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen - Bundesamt für Landwirtschaft BLW Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Versand: 9. September 2008 Seite 4

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