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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 B-7705/2025

9. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,573 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Berufsprüfung | Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker 2025 (Nichteintretensentscheid vom 28. August 2025)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-7705/2025

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission Höhere Berufsbildung, Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker 2025 (Nichteintretensentscheid vom 28. August 2025).

B-7705/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte vom 12. bis 20. Mai 2025 die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 teilte ihm die Prüfungskommission Höhere Berufsbildung ICT Berufsbildung Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und eröffnete ihm das Notenblatt und die Prüfungsverfügung vom 17. Juni 2025. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. B.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 18. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'030.– zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu leisten und die Beschwerde innert gleicher Frist zu ergänzen (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde und Einreichung eines Doppels der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen). Ferner wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Akteneinsichtsgesuch zuständigkeitshalber an die Erstinstanz weitergeleitet worden sei. B.c Mit Verfügung vom 28. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser die ihm gesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und zur Ergänzung der Beschwerde ungenutzt habe verstreichen lassen. C. C.a In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einem als "Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens" bezeichneten Schreiben vom 30. August 2025 an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 28. August 2025 sei aufzuheben und seine Beschwerde weiterzuführen. Den Kostenvorschuss bezahlte er am 1. September 2025. C.b Die Vorinstanz nahm das Schreiben als Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Fristwiederherstellung zur Leistung des Kostenvorschusses entgegen, trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 auf das Wiederer-

B-7705/2025 wägungsgesuch nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig leitete sie die Eingabe des Beschwerdeführers zum Meinungsaustausch an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Dispositiv-Ziffer 3). D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2025 und forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 unter anderem dazu auf, sich zu äussern, ob er gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2025 Beschwerde führen möchte. D.b Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 seinen Beschwerdewillen gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2025. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Replik vom 15. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer ein zweites Mal Stellung und beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten und eine materielle Prüfung des Prüfungsentscheids vorzunehmen. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-

B-7705/2025 waltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde mit Schreiben vom 30. August 2025 innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz und damit einer unzuständigen Behörde ein (vgl. E. 2.1 hiernach). Dies ist fristwahrend (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte zudem formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Sofern die Vorinstanz zutreffend auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, bleibt es bei diesem Nichteintretensentscheid. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Beurteilung des Falls. Das Bundesverwaltungsgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt, es sei eine materielle Prüfung des Prüfungsentscheids vorzunehmen (vgl. Replik vom 15. Dezember 2025, Ziff. 7), geht sein Antrag über eine reine Rückweisung hinaus, weshalb in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit im soeben dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangte vorliegend mit Eingabe vom 30. August 2025 an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 28. August 2025 sei aufzuheben und sein Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Die Vorinstanz erblickte in der Eingabe des Beschwerdeführers sowohl ein Gesuch um Fristwiederherstellung als auch ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und übermittelte mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 – nach Nichteintreten

B-7705/2025 auf das Wiedererwägungsgesuch und Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs – die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Frist aufgrund einer Äusserung der Erstinstanz – und damit seiner Ansicht nach ohne sein Verschulden – verpasst habe. Zudem sei der Nichteintretensentscheid unverhältnismässig und nicht sachgerecht und verletze Art. 5 Abs. 3 (Grundsatz von Treu und Glauben) und Art. 9 (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. E. 3.2.1 hiernach). 2.2 2.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen vorliegend hauptsächlich auf die Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen hinaus, will er doch unverschuldet von der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses (beziehungsweise der rechtzeitigen Vorlage einer verbesserten Rechtsschrift) abgehalten worden sein. Da mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Behörde selber, vor welcher eine Frist versäumt wurde, diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden können (und wenn keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehenden Rügen betreffend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Urteils als Nichteintretensentscheid erhoben werden bzw. werden können), ist grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg ans Bundesverwaltungsgericht beschritten wird (Urteil des BGer 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3). Für die Behandlung dieses Gesuches war die Vorinstanz zuständig, weshalb sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2025 zu Recht (teilweise) als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen hat. 2.2.2 Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in die Zuständigkeit der angerufenen Behörde fällt, hat diese die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Punkte zu behandeln. Eine Erledigung durch Überweisung scheidet in diesem Umfang aus. Infrage kommt dagegen eine teilweise Weiterleitung oder eine Weiterleitung der Sache nach der Fällung des eigenen Entscheids, falls noch Aspekte offen sind, welche eine andere Instanz zu beurteilen hat (FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N 13; vgl. Urteil des BVGer A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1). Gemäss

B-7705/2025 Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Die Überweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 VwVG erfolgt formlos (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N 22; DAUM/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 8 N 17). Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Der Meinungsaustausch bezweckt, die Zuständigkeit zwischen den für die Behandlung der Sache in Frage kommenden Behörden möglichst rasch zu regeln. Gleich wie die Überweisungspflicht soll er die Erledigung der Sache durch Nichteintreten verhindern (DAUM/BIERI, a.a.O., Art. 8 N 26; vgl. BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa). 2.2.3 Wie soeben dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), richteten sich die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Eingabe vom 30. August 2025 – über fristwiederherstellende Gründe hinaus – auch gegen die von der Vorinstanz verfügten Rechtsfolgen der von ihm versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem bestätigte er seinen Beschwerdewillen im vorliegenden Verfahren (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. August 2025 sowie vom 15. Dezember 2025), weshalb auf diese Vorbringen nachfolgend einzugehen bleibt. 2.3 Schliesslich war vorliegend ein Meinungsaustausch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht angezeigt, da die Vorinstanz keine Zweifel an ihrer (teilweisen) (Un-)Zuständigkeit hatte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz war demnach gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG verpflichtet, die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, was sie auch getan hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und zur Ergänzung der Beschwerde bis zum 18. August 2025 hätte ungenutzt verstreichen lassen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, dass ihm die Erstinstanz mit E-Mail vom 23. Juli 2025 mitgeteilt habe, dass sich die offizielle Beschwerdefrist aufgrund des Fristenstillstands (15. Juli bis 15. August) automatisch verlängere. Er habe diese Mitteilung in gutem Glauben so verstanden, dass auch die Zahlung

B-7705/2025 des Kostenvorschusses von dieser Fristverlängerung erfasst sei. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV bitte er darum, ihm aus diesem Missverständnis keinen irreparablen Schaden entstehen zu lassen. Eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei verhältnismässig und sachgerecht, da das Fristversäumnis durch behördliche Mittelung mitverursacht worden sei. 3.2.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es stehe ausser Frage, dass der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bis zum 18. August 2025 bezahlt worden sei. Ebenso sei er sich bewusst, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG keine automatische Wirkung auf Zahlungsfristen entfalte. Die behördliche Konsequenz des vollständigen Nichteintretens auf seine Beschwerde erscheine allerdings unverhältnismässig, überspitzt formalistisch und verfahrensrechtlich unangemessen. 3.3 Die Vorinstanz bringt im Beschwerdeverfahren vor, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert der gewährten Frist bis zum 18. August 2025 geleistet habe. Aus dem erwähnten Hinweis der Erstinstanz ergebe sich sodann, dass darin korrekt und unmissverständlich auf die durch den Fristenstillstand bewirkte Verlängerung der Beschwerdefrist hingewiesen worden sei. Dass auch die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verlängert werde, könne daraus nicht geschlossen werden. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass seine falsche Annahme durch den korrekten Hinweis der Erstinstanz mitverursacht worden sei. Die falsche Annahme und damit das Fristversäumnis müsse sich der Beschwerdeführer selbst anrechnen lassen. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 BBG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG). Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag vor Fristablauf zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem

B-7705/2025 Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). 3.4.2 Art. 63 Abs. 4 VwVG sieht als Säumnisfolge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses explizit das Nichteintreten auf die Beschwerde vor. Andere Rechtsfolgen, wie beispielsweise das Ansetzen einer Nachfrist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sind nicht vorgesehen (Urteile des BGer 9C_368/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.1). Eine solche Regelung verstösst weder gegen das Verbot des überspitzten Formalismus noch gegen das Gebot verfassungskonformer Auslegung oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt, bleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen oder eine Interessensabwägung im Einzelfall kein Raum. Es wäre insbesondere verfehlt, die Vorschrift nur dann anwenden zu wollen, wenn der mit der Säumnis verbundene Rechtsverlust für den Betroffenen nicht als wesentlich erscheint. Eine solche Betrachtungsweise würde im Übrigen mit den Geboten der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit in Konflikt geraten. Gewiss mag der Ausschluss einer Nachfrist bei Nichtleisten des Kostenvorschusses innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist als hart empfunden werden. Es lassen sich jedoch namhafte sachliche Gründe für eine Regelung finden, wie sie der Bundesgesetzgeber in Art. 63 Abs. 4 VwVG getroffen hat (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024 E 3.1). 3.4.3 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (Beilage 3 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025) auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'030.– bis zum 18. August 2025 zu leisten. Sie wies ihn dabei darauf hin, dass bei Nichtleisten des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet. Es ist sodann nicht ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses Art. 63 Abs. 4 VwVG verletzt hätte. Sowohl die Zahlungsfrist von über einem Monat als auch die Höhe des Kostenvorschusses mit Fr. 1'030.– sind angemessen. In Bezug auf die Rechtsfolge des Nichteintretens auf die Beschwerde besteht nach dem Gesagten kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Überspitzer Formalismus liegt ebenfalls nicht vor, noch ist der Fairnessgrundsatz verletzt, sind die

B-7705/2025 Konsequenzen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses doch in jedem Fall die Gleichen. Aufgrund des expliziten Hinweises musste der Beschwerdeführer bei verspäteter Leistung des Kostenvorschusses ohne Weiteres mit einem Nichteintreten auf seine Beschwerde rechnen. An der Ansetzung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses sowie an den verfügten Säumnisfolgen ist folglich nichts zu beanstanden. 3.5 3.5.1 Sofern sich der Beschwerdeführer darüber hinaus überhaupt noch auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, ist festzuhalten, dass der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sind erfüllt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5). 3.5.2 Vorliegend hat die Erstinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juli 2025 im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht darauf hingewiesen, dass sich die offizielle Beschwerdefrist aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August um einen Monat verlängere. Aus dieser Auskunft geht nicht hervor, dass dadurch auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verlängert werden würde, verweist die Auskunft doch explizit auf die offizielle Beschwerdefrist. Es fehlt damit bereits an einer falschen behördlichen Zusicherung, die ein Berufen auf den Vertrauensschutz ermöglichen würde. Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer eine korrekte Auskunft erteilt. Inwiefern er daraus aus gutem Glauben ableiten durfte, dass sich der Fristenstillstand auch auf die Leistung des Kostenvorschusses bei der Vorinstanz und damit einer anderen Behörde beziehe, ist nicht ersichtlich. Es dürfte sich hierbei vielmehr um einen

B-7705/2025 Fehlschluss seitens des Beschwerdeführers handeln, den er in seiner Replik selbst anzuerkennen scheint (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und für ihn durchaus ärgerlich sein mag. Nichtsdestotrotz kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die irrtümliche Annahme eines Fristenstillstands stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar (Urteil des BGer 2C_321/2014 vom 25. April 2014 E. 2.4.2). 3.6 Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG auch aufgefordert, innert Frist bis zum 18. August 2025 seine Beschwerde zu ergänzen, diese insbesondere mit einer Unterschrift zu versehen. Die Vorinstanz wies ihn darauf hin, dass bei fehlender Ergänzung innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift vor der Vorinstanz innert Frist nicht ergänzt, insbesondere hat er die Beschwerde nicht mit einer Unterschrift versehen. Auch diese Säumnis hat gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 23 VwVG das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge. 4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und Ergänzung der Beschwerde zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

B-7705/2025 5.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 7; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

B-7705/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

B-7705/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. März 2026

B-7705/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (in Kopie) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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