Abtei lung II B-7571/2007 {T 0/3} Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . Januar 2008 Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz, Artenschutz. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-7571/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2007 eine Sendung mit 64 Hybridpflanzen (Euphorbia lomi � Gundula� ) von Deutschland in die Schweiz einführte, die dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (für die Schweiz am 1. Juli 1975 in Kraft getreten; SR 0.453) unterstehen, dass die Vorinstanz diese Ware am 12. September 2007 vorsorglich beschlagnahmt hat, weil kein gültiges Artenschutzzeugnis vorlag, und, nachdem die Beschwerdeführerin kein solches nachreichte, mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 die Einziehung der Ware angeordnet hat (Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 [ASchV; SR 453]), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und ihrer Beschwerde ein gültiges Artenschutzzeugnis (datiert vom 10. September 2007) beigelegt hat, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 26. Oktober 2007 mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 in Wiedererwägung gezogen hat (Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]) und die Freigabe der eingezogenen Ware angeordnet hat, womit das Verfahren insofern mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos geworden ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, wenn (wie hier) keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, so dass die Zuständigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen ist, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reg- B-7571/2007 lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen oder verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; mit Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (mit Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Kaspar Plüss B-7571/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Januar 2008 Seite 4