Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.10.2007 B-7555/2006

11. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,656 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Milchkontingentierung

Volltext

Abtei lung II B-7555/2006 B-7788/2006 /wak {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2007 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. B-7555/2006 (Beschwerde 1) A._______ Viehhandel GmbH vertreten durch Herrn Fürsprecher Christoph Bernet, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin 1/ Beschwerdegegnerin 2, und B-7788/2006 (Beschwerde 2) Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Beschwerdeführer 2, gegen B._______ vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Zellweger, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner 1, C._______ Verfahrensbeteiligter 1, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

B-7555/2006 B-7788/2006 D._______ Verfahrensbeteiligter 2, Administrationsstelle Milchkontingentierung der Thurgauer Milchproduzenten, Industriestrasse 9, Postfach, 8570 Weinfelden, Erstinstanz, Regionale Rekurskommission Nr. 4 für die Milchkontingentierung, c/o Herrn Christoph Högger, Landwirtschaftsamt, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kantonale Verwaltung, Vorinstanz. Milchkontingentierung. Gegenstand

B-7555/2006 B-7788/2006 Sachverhalt: A. Im Frühjahr 1997 vereinbarten B._______, und die A._______ Viehhandel GmbH (abgekürzt: A._______ GmbH), vertreten durch A._______ in einem mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag, dass B._______ der A.______ GmbH seinen Landwirtschaftsbetrieb, bestehend aus den Gründstücken GB Bronschhofen Nrn. 250 (Fuchsloch), 251 (Käsi), 283 (Aueli), 333 (Fuchsloch), 411 (Breite), 509 (Gehren), 553 (Untere Wüere), 1185 (Untere Wüere), 413 (Oberhof), 537 (Untere Wüere), 538 (Untere Wüere), 680 (Oberhof), 735 (Obere Weid), 1824 (Untere Wüere), 1841 (Untere Wüere) und 2056 (Untere Wüere), mit einer Gesamtfläche von 14,28 ha verpachte. Gleichtzeitig trat B._______ bei der A.______ GmbH ein Arbeitsverhältnis an. Gestützt auf die Betriebsflächenverminderung um 14,28 ha kürzte die Administrationsstelle Milchkontingentierung des Milchverbands St. Gallen- Appenzell (ASMK SGA) mit Verfügung vom 18. August 1997 das Milchkontingent von B._______ (Verpächter) um 74'455 kg. Die Administrationsstelle Milchkontingentierung der Thurgauer Milchproduzenten (ASMK TMP) verminderte diese Kontingentsmenge mit Verfügung vom 27. August 1997 um 10% und erhöhte das Kontingent der A.______ GmbH (Pächterin) gestützt auf die Vergrösserung der Betriebsfläche von 14,28 ha um 67'010 kg auf 250'194 kg. B. Am 13. September 1999 teilte B._______ der ASMK TMP per Brief mit, dass er davon Kenntnis erhalten habe, dass die A.______ GmbH beabsichtige, das mittels Pacht erworbene Milchkontingent seines Landwirtschaftsbetriebs zu verkaufen, womit er keinesfalls einverstanden sei. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes dürfe das Kontingent nur mit der Zustimmung des Verpächters übertragen. Er ersuchte die ASMK TMP, ein allfälliges Übertragungsgesuch der Pächterin abzuweisen. In einem Schreiben vom 20. September 1999 an A.______ führte die ASMK TMP in Bezug auf die von der A.______ GmbH angestrengten Kontingentsübertragungen aus, es sei aufgrund der Kontingentsgrössen nicht möglich abzuklären, ob es sich bei den Kontingentsübertragungen allenfalls um die Verpachtung ganzer Betriebe gehandelt habe. Sie forderte A.______ auf, unterschriftlich zu bestätigen, dass die von B._______ gepachtete Fläche von 14 ha Land nicht als Zu- B-7555/2006 B-7788/2006 pacht einer Einzelparzelle betrachtet werden könne, um so mehr als der Verpächter schriftlich auf die Rückgabe seines Milchkontingents von ca. 74'000 kg spätestens bei Beendigung seines Anstellungsverhältnisses beharre. A.______ bestätigte am 30. September 1999 die Kenntnisnahme des Inhalts dieses Schreibens und seiner allfälligen Auswirkungen durch handschriftliche Unterzeichnung desselben. C. Am 1. April 2005 kündigte B._______ den Pachtvertrag mit der A.______ GmbH ordentlich auf den 30. April 2006. Am 21. Oktober 2005 kündigte er den Vertrag ein zweites Mal aus wichtigen Gründen auf den 30. April 2006. Am 23. August 2005 richtete das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anlässlich einer Aufsichtsanzeige von B._______ ein Schreiben an die ASMK TMP, in welchem es darauf hinwies, es handle sich im rubrizierten Fall um eine Gewerbepacht. Es wies die ASMK TMP an, bis zum Ablauf des Pachtvertrags die Gesuche der A.______ GmbH um endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen auf Dritte abzuweisen, soweit diese mengenmässig das Kontingent des Betriebs Graf berührten und dieser einer Übertragung nicht zustimme. Das BLW führte weiter aus, dass eine Rückübernahme des Kontingents durch den Verpächter bei Ablauf des Pachvertrags nur möglich wäre, wenn dieser seinen Betrieb wieder selber bewirtschaftete oder einen neuen Pächter einsetzte, auf den das Kontingent übertragen werden könne. Als zusätzliche Voraussetzung käme eine Wiederanerkennung des Betriebs durch die zuständige kantonale Stelle hinzu. Fehlten die obigen Voraussetzungen, sei abzuklären, ob eine Betriebsauflösung vorliege und gegebenenfalls das Kontingent zufolge der Betriebsauflösung auf den Landübernehmer übertragen werden könnte. D. Am 29. August 2005 wies die ASMK TMP das Gesuch der A.______ GmbH vom 2. Mai 2005 um endgültige Übertragung von 67'010 kg Milchkontingent auf E._______, ab. Als Begründung führte sie an, für die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen sei die Zustimmung des Verpächters notwendig, über welche die A.______ GmbH nicht verfüge. B-7555/2006 B-7788/2006 E. Mit Beschwerde vom 22. September 2005 liess die A.______ GmbH den Entscheid der ASMK TMP vom 29. August 2005 bei der regionalen Rekurskommission Nr. 4 in Sachen Milchkontingentierung (Rekurskommission) anfechten und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die endgültige Übertragung der Milchkontingentsmenge von 67'010 kg sei zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Rekurskommission wies die Beschwerde der A.______ GmbH mit Entscheid Nr. 5/2005 vom 25. Januar 2006 (versandt am 20. Februar 2006) ab. Der Entscheid ist rechtskräftig. F. Am 22. Februar 2006 unterzeichneten A.______ für die A.______ GmbH und C._______, einen Vertrag über die nicht endgültige Übertragung von Michkontingentsmengen (Miete I), in welchem die A.______ GmbH C._______ 65'733 kg Milchkontingent vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2009 vermietete. Das Gesuch um Übertragung der Kontingentsmenge ging bei der ASMK TMP am 1. März 2006 ein. Die ASMK TMP nahm mit Entscheid Nr. 31700 am 21. März 2006 eine Verminderung des Grundkontingents der A.______ GmbH um 65'733 kg vor und übertrug diese Kontingentsmenge ab dem Milchjahr 2005/06 (d.h. ab 1. Mai 2005) auf C._______. G. Am 20. April 2006 liess B._______ diesen Entscheid durch Rechtsanwalt Frank Zellweger, Frauenfeld, bei der Rekurskommission anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Des Weiteren sei der A.______ GmbH zu verbieten, das von B._______ gepachtete Milchkontingent endgültig oder vorübergehend weiterzuübertragen, und die ASMK TMP sei anzuweisen, das Kontingent auf B._______ rückzuübertragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. G.a Die Rekurskommission lud die A.______ GmbH, die ASMK TMP und das BLW am 24. April 2006 ein, sich schriftlich zur Beschwerde von B._______ zu äussern. Sie forderte die ASMK TMP und das BLW auf, durch die Beantwortung einiger Fragen aufzuzeigen, wie B._______ hätte vorgehen müssen, damit ihm die Kontingentsmenge wieder zugeteilt werde, und worin aus rechtlicher Sicht der Unter- B-7555/2006 B-7788/2006 schied zwischen einer endgültigen Übertragung der Kontingentsmenge und einer nicht endgültigen Kontingentsübertragung bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufhebung der Kontingentierung im Jahr 2009 bestehe. Die ASMK TMP antwortete am 9. Mai 2006, das BLW am 22. Mai 2006. Auf ihre Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. G.b Am 23. Mai 2006 reichte die A.______ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bernet, St. Gallen, beim Kreisgericht Alttoggenburg-Wil ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend unzulässiges Bewirtschaften von Pachtland gegen B._______ und weitere Beklagte ein. Dieses Gesuch liess sie am 16. Juni 2006 ebenfalls der Rekurskommission zukommen. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von B._______ der Rekurskommission seine Klageantwort vom 16. Juni 2006 an das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil betreffend vorsorgliche Massnahmen ein. G.c Am 26. Juni 2006 liess die A.______ GmbH bei der Rekurskommission die Abweisung der Beschwerde von B._______ beantragen. G.d Am 13. Juli 2006 wies das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil das Gesuch der A.______ GmbH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Nachdem die Parteien am 16./17./18. Juli 2006 bzw. 3. August 2006 auf die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung und das Einlegen eines Rechtsmittels verzichtet hatten, erwuchs der Entscheid am 4. August 2006 in Rechtskraft. G.e Am 31. August 2006 nahm der Rechtsvertreter von B._______ schriftlich zu den Ausführungen der übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren Stellung. Er hielt an seinen Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vom 20. April 2006 fest und ergänzte seinen Antrag dahingehend, die ASMK TMP sei anzuweisen, die Kontingentsmenge auf D._______, den neuen Pächter von B._______, zu übertragen. Diese Änderung der Beschwerdeanträge stelle kein Novum dar, da die Übertragung auf D._______ von B._______ bei der ASMK TMP bereits im Herbst 2005 beantragt worden sei, diese aber die Entgegennahme des schriftlichen Gesuchs mit Hinweis auf das bereits hängige Gesuch der A.______ GmbH betreffend nicht endgültige Übertragung der gleichen Kontingentsmenge verweigert habe. Die Änderung des ursprünglichen Rechtsbegehrens müsse unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie zulässig sein. B-7555/2006 B-7788/2006 G.f Am 8. September 2006 reichte der Rechtsvertreter der A.______ GmbH seine zweite Stellungnahme zur Beschwerde ein. H. Mit Entscheid Nr. 2/2006 vom 18. September 2006 (versandt am 14. November 2006) hiess die Rekurskommission die Beschwerde von B._______ gut. Sie hob den Entscheid der ASMK TMP Nr. 31700 vom 21. März 2006 auf und wies die ASMK TMP an, gestützt auf Art. 5 der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) und den Vertrag vom 20./31. Oktober 2005 zwischen B._______ und D._______ eine endgültige Übertragung der Milchkontingentsmenge von B._______ auf D._______ vorzunehmen. I. Mit Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 liess die A.______ GmbH (Beschwerdeführerin 1) den Entscheid der Rekurskommission bei der REKO EVD anfechten (im Folgenden: Beschwerde 1) und die folgenden Anträge stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der ASMK TMP vom 21. März 2006 sei zu bestätigen. 2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über die Frage der Pachtdauer. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beschwerdebeilage unter anderem den Leitschein des Vermittleramts Bronschhofen Nr. 17/06 vom 23. Oktober 2006 ein, welchen sie sich zwecks Einreichung einer Klage gegen B._______ betreffend Forderung aus pachtrechtlicher Angelegenheit hatte ausstellen lassen. Am 22. Dezember 2006 legte das BLW (Beschwerdeführer 2) gegen den Entscheid der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (im Folgenden: Beschwerde 2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kostenfolge zu Lasten von B._______. I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 brachte die REKO EVD die Beschwerde 1 B._______, der ASMK TMP (Erstinstanz) und der Rekurskommission (Vorinstanz) zur Kenntnis. Sie lud diese ein, sich vorerst bis zum 15. Januar 2007 zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens vernehmen zu lassen, und forderte die B-7555/2006 B-7788/2006 Parteien auf, schriftliche Eingaben in diesem Verfahren ab 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. I.b Mit Zivilklage vom 27. Dezember 2006 klagte die A.______ GmbH vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, B._______ sei zu verpflichten, ihr die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke per sofort bis zum Ende der Pachtdauer am 30. April 2009 wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen. I.c Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 3. Januar 2007 mit, sie erachte eine Behandlung der Beschwerde auch ohne Vorliegen der Ergebnisse aus dem zivilrechtlichen Klageverfahren als möglich. Im Übrigen verweise sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantrage, die Beschwerde 1 abzuweisen. Die Erstinstanz reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2007 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde 1 ein. Darin führte sie aus, sie betrachte die Anwendung von Art. 5 MKV im vorliegenden Fall durchwegs als realistische Lösung, um die Rückübertragung des Milchkontingents auf den Betrieb von B._______ oder einen nachfolgenden Bewirtschafter zu ermöglichen. I.d Der Rechtsvertreter von B._______ beantragte am 15. Januar 2007, es sei auf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens 1 zu verzichten. Am 23. Januar 2007 beantragte er vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, die Klage der A.______ GmbH vom 27. Dezember 2006 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. I.e Am 13. Februar 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens 2 ein, sich bis zum 7. März 2007 schriftlich zur Beschwerde 2 vernehmen zu lassen. Der Rechtsvertreter der A.______ GmbH teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2007 mit, sein Klient unterstütze die Beschwerde des BLW vollumfänglich. Die Erstinstanz verzichtete am 20. Februar 2007 auf eine weitere Stellungnahme in der Sache. Zur Vervollständigung der Akten reichte sie B-7555/2006 B-7788/2006 Kopien von den folgenden vier Schreiben ein. Auf deren Inhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen: 1. Brief der ASMK TMP vom 15. Oktober 1999 an die A.______ GmbH betreffend Kontingentsbereinigung nach Kontingentsverkauf, 2. Brief der ASMK TMP vom 6. Mai 2004 an Agrotreuhand Ernst Knellwolf, Elgg, betreffend Milchkontingent, 3. Stellungnahme der ASMK TMP vom 11. Mai 2005 an das BLW in Sachen Aufsichtsanzeige B._______, Schreiben des BLW vom 28. April 2005, 4. Brief der ASMK TMP vom 4. Juli 2005 an das BLW in Sachen Aufsichtsanzeige B._______. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 zur Beschwerde 2 an ihrem Entscheid Nr. 2/2006 vom 18. September 2006 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren 2 sei mit dem Beschwerdeverfahren 1 zu vereinigen. Sollte die Beschwerde 2 gutgeheissen werden, sei das Kontingent aufgrund des verspäteten Eingangs des Gesuchs erst ab dem Milchjahr 2006/07 von der A.______ GmbH auf C._______ zu übertragen. Am 27. März 2007 nahm der Rechtsvertreter von B._______ zur Beschwerde 2 Stellung und beantragte deren Abweisung sowie die Vereinigung der Beschwerdeverfahren 1 und 2. Falls das Bundesverwaltungsgericht die vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hängige Zivilklage für das vorliegende Verfahren als präjudizierend erachte, habe er gegen eine Sistierung des Verfahrens nichts einzuwenden. I.f Am 18. Juli 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Klageschrift der A.______ GmbH vom 27. Dezember 2006 an das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil gegen B._______ betreffend pachtrechtliche Angelegenheit zu den Verfahrensakten bei. Am 2. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht C.______________ und D._______ mit, dass sie in den Beschwerdeverfahren Parteistellung hätten, und lud sie ein, sich bis zum 24. August 2007 zu den Beschwerden zu äussern und allfällige Anträge zum Verfahrensausgang zu stellen. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren 1 und 2 und wies den Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Sistierung des Verfahrens ab. B-7555/2006 B-7788/2006 I.g D._______ führte mit Brief vom 20. August 2007 aus, sein Nachbar B._______ habe ihm im Frühling 1997 erzählt, dass er seinen ganzen Betrieb mit totem und lebendem Inventar neun Jahre an Herrn A.______ verpachten und bei Herrn A.______ im Angestelltenverhältnis arbeiten werde. Es sei ihm deshalb nicht möglich, einen Teil der an seinen Betrieb angrenzenden Wiesen oder Gebäude zu vermieten. Nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses von B._______ und im Hinblick auf die bevorstehende Pachtauflösung habe er sich im Oktober 2005 mit B._______ geeinigt, einen Teil seines Bodens zu pachten und das gesamte Kontingent des Betriebs Graf zu kaufen. Um die Wirtschaftlichkeit der Milchproduktion zu optimieren, sei eine Kontingentsaufstockung sehr wichtig für seinen Betrieb, der per 1. Januar 2008 an seinen Sohn Niklaus, Meisterlandwirt, übergehe. Unerklärlicherweise habe das Kontingent bisher jedoch noch nicht an ihn übertragen werden können. Deshalb sei er gezwungen, für die letzten Milchjahre kurzfristig sehr teures Kontingent zu mieten. C._______ brachte mit Schreiben vom 21. August 2007 vor, die A.______ GmbH habe damals von B._______ Land zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachtet. B._______ sei einer von zwei Angestellten von Herrn A.______ gewesen. Infolgedessen sei die Milchkontingentsmenge der A.______ GmbH durch die Administrationsstelle gestützt auf die Vergrösserung der Betriebsfläche erhöht worden. Die A.______ GmbH sei damals aufgrund von schlechten Keimzahlen sowie Zellzahlen seiner Tiere vor der Milchsperre gestanden und habe sich kurzer Hand entschieden, die Milchproduktion einzustellen und als Alternative zur Milchwirtschaft wieder Kalbermast zu betreiben. Dies habe die A.______ GmbH gezwungen, das mittels Pacht erworbene Milchkontingent zu vermieten. Die A.______ GmbH habe einen Anteil davon auf ihn selbst übertragen, da das Kontingent sonst verfallen wäre. Er könne von diesem Kontingent gut profitieren. Der Vertrag laufe voraussichtlich bis 2009. I.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. August 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien ein, bis zum 17. September 2007 ihre Schlussbemerkungen einzureichen. I.i Die Vorinstanz verzichtete am 31. August 2007 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. B-7555/2006 B-7788/2006 Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegner 1 hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. September 2007 an ihren Anträgen und deren Begründungen fest. Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen. I.j Am 20. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2, dem Beschwerdegegner 1, der Vorinstanz und der Erstinstanz die ihnen noch nicht bekannten Stellungnahmen zu und schloss den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen in Sachen Milchkontingentierung können nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 1.2.1 Die A.______ GmbH hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten und Pflichten besonders berührt. Sie hat daher ein Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist beschwerdeberechtigt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. B-7555/2006 B-7788/2006 1.2.2 Das BLW ist gestützt auf Art. 167 Abs. 2 LwG und damit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG berechtigt, gegen Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben. 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 Der Entscheid Nr. 2/2006 der Rekurskommission wurde am 14. November 2006 versandt. Er ist dem Rechtsvertreter der A.______ GmbH am 15. November 2006 eröffnet worden. Mit Einreichung der Beschwerde 1 am 15. Dezember 2006 ist die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt. 1.3.2 Dem BLW ist der Entscheid der Vorinstanz am 17. November 2006 zugestellt worden (vgl. Auszug aus der Geschäftskontrolle des BLW, Faxkopie vom 3. August 2007). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 18. November 2006 zu laufen, die dreissigtägige Frist lief bis am Sonntag, dem 17. Dezember 2006. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG endet die Frist, die an einem Sonntag abläuft, am nächstfolgenden Werktag, im vorliegenden Fall somit am Montag, dem 18. Dezember 2006. Ab diesem Tag steht die Beschwerdefrist wegen der Feiertage an Weihnachten und Neujahr bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG); die Beschwerdefrist lief damit am 3. Januar 2007 ab. Mit der Einreichung der Beschwerde 2 am 22. Dezember 2006 ist diese Frist gewahrt, auch die Beschwerde 2 erfolgte damit rechtzeitig. 1.4 Die Form- und Inhaltserfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind in beiden Beschwerden erfüllt. Damit ist auf die Beschwerden einzutreten. 2. Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht (Art. 30 Abs. 1 LwG). Er regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können, und legt die Voraussetzungen dafür fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 B-7555/2006 B-7788/2006 Abs. 1 und 2 LwG). Die Milchkontingentierung wird voraussichtlich am 30. April 2009 aufgehoben (vgl. Art. 36a LwG) 2.1 Art. 177 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und auf nachgeordnete Bundesämter übertragen (Art. 177 Abs. 2 LwG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung erlassen. 2.2 Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und Art. 27 Abs. 2 MKV Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion erlassen, welche letztmals am 15. Juli 2005 angepasst worden sind (online auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft [www.blw.admin.ch] > Themen > Agrarpolitik > Ausstieg Milchkontingentierung, rechtliche Grundlagen (MKV), besucht am 13. September 2007, nachfolgend: Weisungen). 3. Gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 Bst. a-c VwVG sind in Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen angefochtene Entscheide die folgenden Rügen zulässig: a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c. Unangemessenheit. Die Einwände der Beschwerdeführer lauten auf falsche Anwendung von Bundesrecht sowie unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 Beide Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Entscheid als Erstes ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Entscheid der Erstinstanz vom 23. März 2006 aufgehoben, da diese richtigerweise in Anwendung von Art. 3 MKV das Kontingent der Beschwerdeführerin 1 nicht endgültig dem Verfahrensbeteiligten 1 übertragen habe. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 MKV muss, wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen anderen Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle darum ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere B-7555/2006 B-7788/2006 Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a MKV angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) erbringt. Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März 2006 des laufenden Milchjahres einzureichen (Art. 3 Abs. 4 MKV sowie Ziffer 7 der Weisungen zu Art. 3 MKV). Das Formular Miete I der Milchverbände mit dem Titel: Vertrag über die nicht endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen, welches der Kontingentsabgeber und der Kontingentsübernehmer ausfüllen und unterzeichnen müssen, präzisiert in Ziffer 24, dass die Unterlagen bei Anpassungen für das laufende Milchjahr spätestens Ende Februar bei der Administrationsstelle sein müssen, damit die Administrationsstelle die Übertragung frist- und formgerecht vornehmen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 5 MKV ist im Gesuch anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 (Abgeber) und der Verfahrensbeteiligte 1 (Übernehmer) haben das Gesuch um nicht endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen (Miete I) am 22. Februar 2006 unterzeichnet und am 1. März 2006 bei der ASMK TMP eingereicht (vgl. Stempel der ASMK TMP: "Eingegangen 01. März 2006"). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, wurde das Gesuch damit für eine Übertragung für das laufende Milchjahr 2005/06 zu spät eingereicht. Die ASMK TMP hätte die Kontingentsanpassung frühestens für das nächste Milchjahr 2006/07, welches am 1. Mai 2006 begann, vornehmen dürfen. Die erstinstanzliche Verfügung war somit in diesem Punkt falsch und wurde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. 3.4 Als Nächstes ist zu beurteilen, ob, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Erstinstanz allenfalls ab dem Milchjahr 2006/07 eine nicht endgültige Übertragung der umstrittenen Kontingentsmenge von 65'733 kg von der Beschwerdeführerin 1 auf den Verfahrensbeteiligten 1 hätte vornehmen dürfen. Die Vorinstanz hat entschieden, dass diese Übertragung rechtswidrig war, da das Kontingent an die Pachtfläche gebunden sei und die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner 1 vereinbart hätten, dass das Kontingent spä- B-7555/2006 B-7788/2006 testens nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners 1 zurückzugeben sei. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner 1 haben im Frühjahr 1997 mündlich einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abgeschlossen, in welchem der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin 1 seinen Betrieb verpachtete. Neben dem Pachtvertrag schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, in welchem sich der Beschwerdegegner 1 verpflichtete, für die Beschwerdeführerin 1 zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis endete im August 2004. Mit dem Betrieb des Beschwerdegegners 1 übernahm die Beschwerdeführerin 1 das Milchkontingent des Beschwerdegegners 2, das unter dem damals geltenden Recht an die gepachtete Fläche gebunden war. 3.4.2 Seit Inkrafttreten der Milchkontingentsverordnung vom 7. Dezember 1998 am 1. Mai 1999 sind die Milchkontingente nicht mehr flächengebunden, sondern können unter Bewirtschaftern von Betrieben unabhängig von einer Bodenfläche übertragen werden. Die Kontingente sind auf einen Betrieb bezogen. Auf einem einzelnen Grundstück, das nicht von einem Betrieb erfasst ist, gibt es keine Kontingente mehr (vgl. Manuel Müller, Michkontingente und Grundeigentum, in: Blätter für Agrarrecht, 2002 S. 175 ff., 177). Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beabsichtigte die Beschwerdeführerin 1, ihre mit verschiedenen Pachtverhältnissen übernommenen Milchkontingente zu verkaufen, wogegen sich der Beschwerdegegner 1 wehrte. Davon zeugt ein ausführlicher Briefwechsel zwischen der ASMK TMP (damals Geschäftsstelle TMP), den Vertragsparteien und dem BLW in den Monaten September und Oktober 1999: Am 13. September 1999 wies der Beschwerdegegner 1 die ASMK TMP brieflich darauf hin, dass er davon Kenntnis erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin 1 beabsichtige, das Milchkontingent seines Landwirtschaftsbetriebes zu verkaufen. Gemäss Art. 29 MKV dürfe der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent nur mit der Zustimmung des Verpächters übertragen. Er sei mit dem Verkauf seines Michkontingents auf keinen Fall einverstanden und bitte die ASMK TMP, ein allfälliges Gesuch seines Pächters abzuweisen. Mit Brief vom 20. September 1999 teilte die ASMK TMP der Beschwerdeführerin 1 Folgendes mit: Betreff: Kontingentsverkauf: "Mit Schreiben vom 13. September, haben wir Sie aufgefordert, uns mit den Unterschriften Ihrer Verpächter zu belegen, dass Sie berechtigt sind, das Milchkontingent ab Ihrer Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem unser Herr Lüthi offenbar einem Kaufinteressenten (...) mehrfach mitgeteilt hat, die Übertragung der Kontingente B-7555/2006 B-7788/2006 sei kein Problem, kommen wir auf dieses Schreiben zurück und verzichten auf die Unterschriften der Verpächter. Da angesichts der Kontingentsgrösse unsererseits jedoch nicht abgeklärt werden kann, ob es sich allenfalls um die Verpachtung ganzer Betriebe gehandelt habe, sehen wir uns genötigt, Sie aufzufordern uns mit der Unterzeichnung dieses Schreibens Folgendes zu bestätigen: 1. Bei den von den Verpächtern X. und Y. gepachteten Flächen handelt es sich um Einzelparzellen ohne Ökonomie- und Wohnbegebäude. 2. Beim Verpächter Graf handelt es sich um eine Fläche von über 14 ha Land. Diese Fläche kann nicht als Zupacht einer Einzelparzelle betrachtet werden, um so mehr als der Verpächter schriftlich auf der Rückgabe seines Milchkontingents von ca. 74'000 kg beharrt spätestens bei Beendigung seines Anstellungsverhältnisses. 3. ... ". Die ASMK TMP forderte die Beschwerdeführerin 1 auf, die Kopie dieses Schreibens unterzeichnet und datiert in den nächsten Tagen zu retournieren, damit die Entscheide für den Verkauf bearbeitet werden können. Am 30. September 1999 bestätigte A.______ unterschriftlich, vom Inhalt des Schreibens der ASMK TMP vom 20. September 1999 vollumfänglich Kenntnis genommen zu haben und die allfälligen Auswirkungen zu kennen. Vor der Unterzeichnung brachte er darauf zwei Korrekturen an: Zum einen strich er 14 ha Land durch und ersetzte sie durch 8,9 ha Eigenland. Zum anderen strich er die 74'000 kg durch und schrieb darunter: nur auf Eigenland. Am 15. Oktober 1999 verfasste die ASMK TMP ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin 1, in welchem sie Folgendes festhielt: "Nachdem einige Verpächter mit den von Ihnen getätigten Kontingentsverkäufen nicht einverstanden sind, haben wir anlässlich Ihres Besuchs in unserem Verbandsbüro vom 30. September 1999 festgelegt, wieviel Milchkontingent von welchem Verpächter verkauft werden kann. (...) Graf: 25'810 kg, verbleibendes Restkontingent auf 8,78 ha Eigenland Graf, 41'200 kg, gemäss Bestätigung vom 30.9.1999, (67'010 kg:14,28 ha = 4'693 kg/ha, Eigenland 8,78 ha=41'200 kg)." 3.4.3 Zwischen den Vertragsparteien ist ein Zivilverfahren vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hängig, in dem die Auflösung des Pachtverhältnisses und die Qualifikation desselben als Gewerbe- oder Grundstückpacht umstritten sind. Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren betreffend Übertragung von Milchkontingentsmengen ist hingegen nicht entscheidend, ob die Parteien eine Gewerbepacht oder eine Grundstückpacht vereinbart haben. Die Milchkontingentierung geht vielmehr vom Begriff des Bewirtschafters und des landwirtschaftlichen Betriebs aus. Gemäss Art. 1 Abs. 3 MKV kann Inhaber eines Kontingentes nur sein, wer einen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet (vgl. Manuel Müller, S. 176). 3.5 Im vorliegenden Fall bewirtschaftete die Beschwerdeführerin 1 während der Pachtdauer den Betrieb des Beschwerdegegners 1. Das heisst, dass das Milchkontingent von 67'010 kg Bestandteil des gepachteten Betriebs war und nicht auf Einzelparzellen ruhte. Damit ist vorliegend nicht von Belang, ob die Pächterin die Ökonomiegebäude B-7555/2006 B-7788/2006 des Verpächters nutzte oder nicht. Aus dem Schreiben der ASMK TMP vom 20. September 1999 geht hervor, dass die Geschäftsstelle das Pachtgewerbe von B._______ im Gegensatz zu anderen von der Beschwerdeführerin 1 gepachteten Einzelparzellen, die sie als Zupacht einstufte, als Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes einstufte. An dieser Einordnung hält die Erstinstanz auch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde 1 vom 15. Januar 2007 fest, und davon ging auch das BLW im Rahmen seines Tätigwerdens im Sommer 2005 gestützt auf die Aufsichtsanzeige von B._______ aus. Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob es sich beim von B._______ zur Verpachtung abgegebenen Land um Eigenland oder um zugepachtete Parzellen handelte. Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 aus dem Privatrecht sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da aus der Sicht der Gesetzgebung über die Milchkontingentierung das verpachtete Land in seiner Gesamtheit als Betrieb gilt, der von der Beschwerdeführerin 1 bewirtschaftet wurde. 3.5.1 Die Unterscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Pachtland bewirtschaftet wird, ist im Zusammenhang mit der Übertragung von Milchkontingentsmengen indessen deshalb von Bedeutung, weil gemäss den Übergangsbestimmungen zur Milchkontingentierungsverordnung der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrags nur mit der Zustimmung des Verpächters endgültig übertragen darf. Die Zustimmung ist nicht mehr erforderlich, wenn die Pacht nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 211.213.241) fortgesetzt wird (Art. 29 Abs. 1 MKV). Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland übernommen wurde, ist die Zustimmung hingegen nicht erforderlich (Art. 29 Abs. 2 MKV). 3.5.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist daher entscheidend, dass die Erstinstanz beim Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin 1 von der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausging. Zu diesem Ergebnis kam ebenfalls die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch die vorhandenen Akten geben dazu Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 das umstrittene Kontingent vom Beschwerdegegner 1 als Bestandteil eines land- B-7555/2006 B-7788/2006 wirtschaftlichen Gewerbes und nicht mittels Zupacht von Einzelparzellen übernommen hat. 3.6 Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Entscheid als Nächstes ein, die Erstinstanz habe die nicht endgültige Übertragung der Kontingentsmenge zu Recht vorgenommen, da nur im Falle einer endgültigen Übertragung von Kontingentsmengen vor Ablauf des Pachtvertrages die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei. 3.6.1 Am 1. April 2005 kündigte der Beschwerdegegner 1 den Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 auf den 30. April 2006. Am 21. Oktober 2005 kündigte er den Vertrag ein zweites Mal aus wichtigen Gründen auf den gleichen Termin. Die Gültigkeit und die Rechtzeitigkeit dieser Kündigungen sind ebenfalls Gegenstand des Zivilprozesses. Für das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend die Kontingentsübertragung ist indessen nur von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin 1 den Betrieb des Beschwerdegegners 1 seit 1. Mai 2006 nicht mehr bewirtschaftet. Dies lässt sich aufgrund der Aktenlage eindeutig feststellen. 3.6.2 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf der Pacht Ende April 2006 das Kontingent gegen den Willen des Beschwerdegegners nicht endgültig auf den Verfahrensbeteiligten 1 übertragen durfte, ist vorab zu klären, ob die Vertragsparteien eine Rückübertragung des Kontingentes auf den Verpächter nach Ablauf des Pachtvertrages vereinbart hatten. 3.6.2.1 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. September 1999 an die ASMK TMP hervorgeht, hat sich der Beschwerdegegner 1 umgehend nach Inkrafttreten der neuen Milchkontingentsverordnung am 1. Juli 1999 gegen die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin 1 gewehrt, wonach diese unter der veränderten Rechtslage die mit dem Pachtvertrag übernommene Kontingentsmenge verkaufen dürfe. Im Schreiben der ASMK TMP vom 20. September 1999 an die Beschwerdeführerin 1 ist festgehalten, dass der Verpächter Graf schriftlich auf der Rückgabe seines Milchkontingents spätestens bei Beendigung seines Anstellungsverhältnisses beharre. Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom Geschäftsführer der ASMK TMP aufgefordert, mit der Unterzeichnung dieses Schreibens zu bestätigen, von dessen Inhalt vollumfänglich Kenntnis genommen zu haben und B-7555/2006 B-7788/2006 dessen allfällige Auswirkungen zu kennen. Die Beschwerdeführerin 1 hat das Schreiben anlässlich eines Besuchs der ASMK TMP am 30. September 1999 unterzeichnet. 3.6.2.2 Bei diesem Schriftstück handelt es sich um eine amtliche Korrespondenz, die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin 1 angestrengten Kontingentsverkäufen erstellt worden ist. Es handelt sich dabei um die amtliche Feststellung des für eine Kontingentsübertragung erheblichen Sachverhalts. Die heutigen Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen diese Unterzeichnung und die Bemerkung, es sei nicht an der Administrationsstelle, den vereinbarten Parteiwillen schriftlich festzuhalten, sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich in jenem Schreiben unmissverständlich damit einverstanden erklärt, die Kontingentsmenge des Beschwerdegegners 1 am Ende des Pachtverhältnisses zurückzuübertragen, im Gegensatz zu anderen Kontingentsmengen, welche sie mit Einzelparzellen übernommen hatte. Ob sie sich verpflichtete, das Kontingent des Beschwerdegegners 1 nach Ablauf des Anstellungsverhältnisses oder des Pachtvertrags zurückzugeben, ist nicht von Bedeutung, da einerseits das Kontingent, wie auch die Beschwerdeführerin 1 selbst einräumt, als Bestandteil des Pachtverhältnisses zu verstehen ist, und andererseits die Beschwerdeführerin 1 den Betrieb des Verpächters seit 1. Mai 2006 nicht mehr bewirtschaftet. 3.6.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei der ehemalige Geschäftsführer der ASMK TMP, Albert Ernst, als Zeuge dazu zu befragen, aus welchem Grund die ASMK TMP am 13. September 1999 dieses Schreiben verfasst habe. Es sei nämlich damals um die Abwendung von allfälligen Schadenersatzforderungen gegen die ASMK TMP und nicht um die Feststellung des Parteiwillens gegangen. Wie obenstehend ausgeführt, geht aus dem Schreiben der ASMK unmissverständlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 damit einverstanden erklärt hat, dem Beschwerdegegner 1 das umstrittene Kontingent zurückzuübertragen. An dieser Feststellung würde auch das Ergebnis der beantragten Zeugeneinvernahme nichts ändern, da vorliegend nicht von Bedeutung ist, ob sich die ASMK TMP mit dem Schreiben auch gegen allfällige Haftungsansprüche verwahren wollte. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin 1 ist daher abzuweisen. 3.6.2.4 An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1 nichts zu ändern, die Geschäftsstelle habe ihren B-7555/2006 B-7788/2006 Brief vom 20. September 1999 widerrufen. Im zweiten Schreiben vom 15. Oktober 1999 geht es um eine andere Frage, nämlich darum, ob das übernommene Kontingent Bestandteil des Eigenlands oder der Zupachtparzellen des Beschwerdegegners 1 bildet. Diese Frage ist hier aber nicht von Bedeutung, da das Kontingent, wie bereits festgestellt, als Bestandteil des verpachteten Landwirtschaftsbetriebs anzusehen ist und nicht auf einzelnen Parzellen ruht. Das Schreiben vom 15. Oktober 1999 enthält jedenfalls keine Aussage darüber, was die Vertragsparteien über die Rückgabe des Kontingents vereinbart haben. Damit ändert sich nichts daran, dass für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Kontingentsübertragung davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien eine Rückgabe des Kontingents vereinbart haben. 3.6.3 Als zweites Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das umstrittene Kontingent im vorliegenden Fall als flächengebunden anzusehen ist und die Parteien eine Rückgabe des Michkontingents nach Ablauf der Pachtdauer vereinbart haben. 3.6.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 auch für das Milchjahr 2006/07 nicht mehr über die umstrittene Kontingentsmenge verfügen konnte, da sie es aufgrund der vertraglichen Abmachung auf diesen Zeitpunkt dem Beschwerdegegner hätte zurückübertragen müssen. Die Vorinstanz hat damit die erstinstanzliche Kontingentsübertragung gestützt auf Art. 3 MKV zu Recht aufgehoben. 3.7 Als Letztes bringen die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht gestützt auf Art. 5 MKV eine endgültige Kontingentsübertragung von der Beschwerdeführerin 1 auf den Verfahrensbeteiligten 2 verfügt. Der Beschwerdegegner 1 habe diesen Antrag erst vor zweiter Instanz anstatt bei der ASMK TMP gestellt, und die Voraussetzungen für eine Übertragung gestützt auf diesen Artikel lägen nicht vor, da der Betrieb des Beschwerdegegners 1 nicht von der zuständigen kantonalen Stelle wieder anerkannt worden sei. 3.7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MKV überträgt die zuständige Administrationsstelle bei einer Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme durch einen anderen Produzenten das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt. Sollen die Kontin- B-7555/2006 B-7788/2006 gente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsübernahme folgt, ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen (Art. 5 Abs. 2 MKV). Ziffer 1 Abschnitt 1 der Weisungen zur MKV ist dazu Folgendes zu entnehmen: Wird ein bisher verpachteter Betrieb geteilt oder parzellenweise aufgelöst und verweigert der Pächter die Unterzeichnung eines entsprechenden Übertragungsgesuchs, so könnte die Administrationsstelle das Kontingent nicht auf die neuen Bewirtschafter übertragen. Gestützt auf Art. 5 MKV kann deshalb auch der neue Bewirtschafter oder der Verpächter die Administrationsstelle ersuchen, das Kontingent mit der Fläche bzw. mit dem Betrieb zu übertragen. 3.7.2 Der Beschwerdegegner 1 hat im Herbst 2005 seinen Betrieb auf den 1. Mai 2006 parzellenweise neu verpachtet und schriftlich vier neue Pachtverträge abgeschlossen, worunter einen Vertrag mit dem Verfahrensbeteiligten 2, der seither die Grundstücke GB Bronschhofen Nrn. 553 und 1185 bewirtschaftet und an einer Übernahme des Kontingents interessiert war. Aus diesem Grund unterzeichneten der Beschwerdegegner 1 und der Verfahrensbeteiligte 2 am 20./31. Oktober 2005 einen Vertrag über die endgültige Übertragung von 67'010 kg Milchkontingentsmengen ("Kauf") ab 1. Mai 2006. Der Vertrag ist vom Verpächter (Beschwerdegegner 1), dem Übernehmer (Verfahrensbeteiligtem 2), nicht aber vom Abgeber (Beschwerdeführerin 1) unterzeichnet. Wie der Beschwerdegegner 1 glaubhaft darlegt, wollte er im Herbst 2005 das Gesuch um die endgültige Übertragung im Beisein seines Treuhänders auf der ASMK TMP einreichen. Diese habe es jedoch mit Hinweis auf das laufende Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ASMK TMP vom 29. August 2005 in Sachen endgültige Übertragung der Kontingentsmenge von der A.______ GmbH auf E._______ nicht entgegengenommen. Damit trifft nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 das Übertragungsgesuch erst in zweiter Instanz gestellt hat. 3.7.3 Bezüglich der vom BLW gerügten fehlenden Voraussetzung einer Betriebsanerkennung für eine endgültige Kontingentsübertragung ist festzuhalten, dass der Betrieb des Beschwerdegegners 1 im Mai 2006 parzellenweise aufgelöst worden ist. Der Verfahrensbeteiligte 2 bewirtschaftet in Bronschhofen einen eigenen Betrieb mit der Betriebsnummer 10092041, der zum regionalen Milchproduzentenverband St. Gallen-Appenzell gehört. Dieser Betrieb ist anerkannt, womit diese for- B-7555/2006 B-7788/2006 melle Voraussetzung für eine Übertragung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MKV erfüllt ist. Weiter ist das Gesuch vor dem 31. Mai 2006 gestellt worden, womit die Kontingente bereits für das Milchjahr 2006/07, das auf die Betriebsteilung folgte, angepasst werden konnten (vgl. Art. 5 Abs. 2 MKV). Schliesslich lag zu dieser Zeit kein Gesuch um eine endgültige Übertragung des Kontingents vor, da die Rekurskommission ein solches mit Entscheid Nr. 5/2005 vom 25. Januar 2006 rechtskräftig abgewiesen hatte (s. Sachverhalt E.). 3.7.4 Somit sind im vorliegenden Fall alle Erfordernisse erfüllt, damit die Vorinstanz gestützt auf Art. 5 MKV auch ohne Zustimmung der Kontingentsabgeberin (Beschwerdeführerin 1) eine endgültige Kontingentsübertragung auf den Landübernehmer (Verfahrensbeteiligten 2) vornehmen konnte. Der angefochtene Entscheid ist damit auch in diesem Punkt richtig und zu bestätigen. 4. Demzufolge sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). 5. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Zwischenverfügung einerseits und des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung andererseits auf Fr. 2'000.-- festgelegt (Beschwerde 1: Fr. 1'500.--, Beschwerde 2: Fr. 500.--). 5.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG ist der Anteil an der Gerichtsgebühr für die Beschwerde 1 im Betrag von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin 1 als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit dem am 1. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 800.-- hat die Beschwerdeführerin 1 innert 30 Tagen nach Erhalt des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Dem Beschwerdeführer 2 werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.2 Der Verfahrensbeteiligte 1 hat keine selbständigen Begehren zum Ausgang der Beschwerdeverfahren gestellt, weshalb er nicht als unter- B-7555/2006 B-7788/2006 liegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG anzusehen ist. Er hat demzufolge keine Verfahrenskosten zu tragen. 6. Der Beschwerdegegner 1 hat in beiden Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt. Er hat daher zur Deckung seines Vertretungsaufwandes eine Parteienschädigung von Fr. 2'500.-- zugute (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist gestützt auf Art. 64 Abs. 3 VwVG den unterliegenden Gegenparteien, d.h. der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2, aufzuerlegen. Sie wird unter diesen folgendermassen aufgeteilt: Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin 1, Fr. 700.-- zu Lasten des Beschwerdeführers 2. 6.1 Der Verfahrensbeteiligte 1 gilt nicht als unterliegende Partei, da er sich nicht mit selbständigen Begehren am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Er hat daher keine Parteientschädigung zu übernehmen. 6.2 Der Verfahrensbeteiligte 2 hat ebenfalls keine selbständige Begehren gestellt. Er ist daher nicht als obsiegende Partei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG anzusehen und hat damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden 1 und 2 werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.-- ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von 700.-- zu entrichten. B-7555/2006 B-7788/2006 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen) - den Beschwerdeführer 2 (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen) - den Beschwerdegegner 1 (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 6/2006; Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen) - die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen). Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin Versand: 2. November 2007 Seite 24

B-7555/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2007 B-7555/2006 — Swissrulings