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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 B-7468/2010

9. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·791 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Geldwäscherei | Kostenentscheid

Volltext

Abtei lung II B-7468/2010 {T 1/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Schweizerischer Treuhänder-Verband STV, Geschäftsstelle SRO-STV/USF, Eichwaldstrasse 13, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Kostenentscheid (in Folgegebung des Urteils des Bundesgerichts 2C_727/2007 vom 2. Oktober 2008) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7468/2010 Nach Einblick in, den Entscheid der Kontrollstelle GwG (ab dem 1. Januar 2009: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) vom 7. September 2006, in welchem die vom Schweizerischen Treuhandverband (STV, Beschwerdeführer) für das Jahr 2006 geschuldete Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) festgesetzt wurde; die Beschwerde des STV gegen diesen Entscheid; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2330/2006 vom 7. November 2007, in welchem diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Höhe der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 auferlegten Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) bestimmt wurde; die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht; das Urteil des Bundesgerichts 2C_727/2007 vom 2. Oktober 2008, womit diese Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Finanzverwaltung zurückgewiesen wurden; in diesem Urteil wurde erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht allenfalls über eine Neuverteilung seiner Verfahrenskosten befinden werde; die Verfügung der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 25. November 2008, welche die FINMA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diesem am 18. August 2010 einreichte und in welcher die Aufsichtsabgabe in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Bundesgerichts neu berechnet und der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geschuldete Betrag auf Fr. (...) festgesetzt wurde; und in Erwägung, dass es – nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2330/2006 vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Finanzverwaltung am 25. November 2008 eine Neuberechnung der Aufsichtsabgabe vorgenommen hat – dem B-7468/2010 Bundesverwaltungsgericht obliegt, über die Verlegung der Verfahrensund Parteikosten in seinem Verfahren zu befinden; dass aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, dass die Beschwerde des STV nur in geringem Umfang gutgeheissen wurde, nämlich lediglich betreffend die Berechnung der streitigen Aufsichtsabgabe (E. 4); dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer dementsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegte; dass die Differenz zwischen der durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. November 2007 festgesetzten Höhe der Aufsichtsabgabe und dem Betrag, welcher von der Eidgenössischen Finanzverwaltung am 25. November 2008 gemäss den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts berechnet wurde, nur Fr. 3'767.– beträgt; dass diese Differenz in Anbetracht des Streitwerts der Sache als minim einzustufen ist; dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass die im Urteil vom 7. November 2007 verlegten Verfahrenskosten nicht neu verteilt werden müssen, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– demnach dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 VGKE) und der von ihm am 8. November 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– damit verrechnet wird; dass es sich daher auch nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-2330/2006 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario); dass bei diesem Verfahrensausgang für das vorliegende Urteil keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). B-7468/2010 erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2330/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt. Mit diesem Betrag wird der vom Beschwerdeführer am 8. November 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 2. Für das Verfahren B-2330/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail B-7468/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 18. November 2010 Seite 5

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