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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 B-7447/2025

8. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,732 Wörter·~34 min·11

Zusammenfassung

Schweizerische Maturität | Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2025 (Ausrichtung: Gesundheit und Soziales)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-7447/2025

Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Fanny Paucker.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Ritzi, Good Rechtsanwälte GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2025.

B-7447/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer 2025 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP) mit Ausrichtung Gesundheit und Soziales. Mit dem Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität vom 27. August 2025 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Der Grund für das Nichtbestehen liegt darin, dass der Beschwerdeführerin insgesamt drei Noten unter 4 erteilt wurden; die Prüfung gilt als bestanden, wenn nicht mehr als zwei Noten unter 4 vorliegen. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass die Beschwerdeführerin folgende Noten erzielte: Grundlagenbereich: Erste Landessprache Deutsch 4.5 Zweite Landessprache Französisch 4.0 Dritte Sprache Englisch 5.0 Mathematik 3.0 Schwerpunktbereich: Sozialwissenschaften 3.5 Wirtschaft und Recht 4.0 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik 4.5 Technik und Umwelt 5.5 Interdisziplinäres Arbeiten 3.5 ________________________________________________________ Gesamtnote 4.2 ________________________________________________________ Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) Thema: Musik und Gesellschaft – Eine soziologische Untersuchung von englischsprachigen Protestsongs aus den 1960er oder 1970er Jahren im Vergleich mit aktueller gesellschaftskritischer Musik

B-7447/2025 B. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. September 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1). Der Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität betreffend die Beschwerdeführerin vom 27. August 2025 sei aufzuheben. 2). Der Beschwerdeführerin sei im Fach „Interdisziplinäres Arbeiten“ die Note 4.5 zu erteilen und die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung sei als bestanden zu werten. 3). Eventualiter zu Begehren Nr. 2 sei der Beschwerdeführerin im Fach „Interdisziplinäres Arbeiten“ die Note 4 zu erteilen und die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu werten. 4). Subeventualiter zu Begehren Nr. 3 sei die Sache zur neuen Beurteilung der Note im Fach „Interdisziplinäres Arbeiten“ an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5). Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Akten zur Bewertung der Präsentation ihrer IDPA zu gewähren. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober beantragte die Vorinstanz unter Einreichung der Beilagen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vorinstanz hat der Vernehmlassung auch die Stellungnahme der beiden Korrektorinnen zur IDPA (Belage 6) beigelegt. D. Mit Replik vom 1. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie reichte eine Vorlage eines nicht ausgefüllten Beurteilungsrasters zur IDPA-Präsentation mitsamt den Indikatoren sowie eine Vorlage einer Selbstständigkeitserklärung ein (Beilagen 9 und 10). E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik.

B-7447/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität vom 27. August 2025 (nachfolgend: Notenausweis), welcher darlegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfung nicht bestanden hat. Dieser Prüfungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar (Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 1.1). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches den Notenausweis und daher die angefochtene Verfügung ausgestellt hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H.; 2007/6 E. 1.2; Urteile des BVGer B-6884/2025 E 1.3; B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). 1.3.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Benotung „Interdisziplinäres Arbeiten“ (Note 3.5) und somit gegen die ungenügende Bewertung der „Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA)“ mit dem Thema: „Musik und Gesellschaft – Eine soziologische Untersuchung von englischsprachigen

B-7447/2025 Protestsongs aus den 1960er oder 1970er Jahren im Vergleich mit aktueller gesellschaftskritischer Musik“ und nicht gegen die ungenügenden Noten in Mathematik (3.0) oder Sozialwissenschaften (3.5). 1.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, dass ihr Notenausweis zur eidgenössischen Berufsmaturität vom 27. August 2025 aufzuheben sei (Nr. 1). Ausserdem verlangt sie eine Neubewertung ihrer IDPA mit der Note 4.5 (Nr. 2) eventualiter mit der Note 4 (Nr. 3) sowie subeventualiter eine Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Nr. 4). 1.3.4 Aufgrund des Nichtbestehens der Berufsmaturität ist das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung der IDPA grundsätzlich erstellt. Da jedoch die Gesamtnote der Berufsmaturität auch mit nicht bestandener IDPA 4.2 beträgt, besteht kein Rechtsschutzinteresse, die Benotung der IDPA auf 4.5 zu erhöhen, weshalb das Rechtsbegehren Nr. 2 nicht vom Streitgegenstand erfasst ist. Das Rechtsschutzinteresse und somit auch der Streitgegenstand umfasst daher eine allfällige Neubewertung der IDPA mit der Note 4 (Nr. 3), da die Beschwerdeführerin bei erfolgreicher Beschwerde nur noch zwei ungenügende Noten vorweisen würde und somit die Berufsmaturität bestanden hätte (vgl. E. 3.7 hiernach). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme von Rechtsbegehren Nr. 2 – einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde – im Vergleich zur Prüfungskommission – über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht

B-7447/2025 Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.; Urteil B-6884/2025 E. 2.1). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; Urteil B-6884/2025 E. 2.2). 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-6884/2025 E. 2.3; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden (Urteil des BVGer B-4353/2021 vom 26. April 2022 E. 2.3). Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten Anspruch darauf, dass sie oder er diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (zum Ganzen BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile B-6884/2025 E. 2.3; B-4074/2021 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit

B-7447/2025 sie von derjenigen der Beschwerdeführerin abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile B-6884/2025 E. 2.3; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3). 2.4 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und sie oder er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil B-6884/2025 E. 2.4 m.w.H). 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile B-6715/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2; B-6884/2025 E 2.5 m.w.H). 3. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG) und wird vom Bundesrat geregelt (Art. 25 Abs. 5 BBG). Der Bundesrat hat gestützt hierauf die Berufsmaturitätsverordnung vom 13. Juni 2025 (BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. März 2026 in Kraft getreten ist. Allerdings besagt die Übergangsbestimmung nach Art. 35 Abs. 1 BMV, dass Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, diese nach bisherigem Recht abschliessen. Vorliegend hat die

B-7447/2025 Beschwerdeführerin ihre Berufsmaturitätsausbildung offensichtlich vor dem 1. März 2026 begonnen, weshalb noch die BMV vom 24. Juni 2009 (aBMV, AS 2009 3447) anwendbar ist. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d aBMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das SBFI die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 aBMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 5. Mai 2022 (VEBMP, SR 412.103.11; Urteil B-6884/2025 E. 3.1). 3.2 Die VEBMP regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 VEBMP). Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Art. 29 aBMV anerkannten Bildungsganges erworben haben, die Ziele nach Art. 3 aBMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 2 VEBMP; Urteil B-6884/2025 E. 3.2). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat. Das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und die Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (vgl. Urteile des BVGer B-4353/2021 E. 3.2; B-5256/2019 E. 2.2). 3.3 Die Vorinstanz hat in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zu Prüfungen ab 2025 erlassen (Richtlinien EMBP des SBFI vom 1. November 2024 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/3Qf-9f9N68Be/250811_Richtlinien-EBMP- _DE_no.pdf> zuletzt abgerufen am 04.05.2026; nachfolgend: RL EMBP). Diese Richtlinien legen unter anderem die Prüfungsaufteilung, -formalitäten, den Prüfungsaufbau sowie die Anforderungen an die Erstellung und Präsentation der IDPA fest (Art. 12 Bst. a-d VEBMP). Art. 9 VEBMP weist auch auf den Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 2012 für die Berufsmaturität hin (<https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/j7tbwnVnIt9R/rahmenlehrplan_fuerdieberufsmaturitaet.pdf> abgerufen am 04.05.2026; https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/3Qf-9f9N68Be/250811_Richtlinien-EBMP_DE_no.pdf https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/3Qf-9f9N68Be/250811_Richtlinien-EBMP_DE_no.pdf https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/3Qf-9f9N68Be/250811_Richtlinien-EBMP_DE_no.pdf https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/j7tbwnVnIt9R/rahmenlehrplan_fuerdieberufsmaturitaet.pdf https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/j7tbwnVnIt9R/rahmenlehrplan_fuerdieberufsmaturitaet.pdf

B-7447/2025 nachfolgend RLP-BM 2012; Art. 12 Abs. 2 Bst a−c aBMV 2009; vgl. Urteil B-6884/2025 E. 3.5). 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung wird in verschiedenen Ausrichtungen angeboten. Die Prüfungsfächer im Grundlagenbereich sind für alle Ausrichtungen gleich (Art. 10 Abs. 1 VEBMP). Die Ausrichtung Gesundheit und Soziales umfasst zudem Prüfungsfächer im Schwerpunktbereich und Ergänzungsbereich (Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. c VEBMP). Gemäss Art. 10 Abs. 4 VEBMP wird das interdisziplinäre Arbeiten im Rahmen einer interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) geprüft. Die IDPA ist zum vorgegebenen Thema und unter Berücksichtigung von zwei vorgegebenen Fächern zu erstellen und zu präsentieren. 3.5 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Nach Art. 17 Abs. 3 VEBMP beruht die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zu zwei Dritteln auf der Note für die IDPA (Bst. a) und zu einem Drittel auf der Note für die Präsentation der IDPA (Bst. b). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist nach Art. 17 Abs. 4 VEBMP das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Urteil B-6884/2025 E. 3.3). 3.6 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt (Bst. b) und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Bst. c). Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen (Art. 21 Abs. 1 VEBMP). Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde). Dies gilt auch für die IDPA (Art. 21 Abs. 2 VEBMP). Wird nach Art. 21 Abs. 3 VEBMP eine ungenügende IDPA innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt, so kann die Kandidatin wählen, ob sie die IDPA überarbeiten (Bst. a) oder eine IDPA zum neu vorgegebenen Thema erarbeiten will (Bst. b). Bei einer Wiederholung

B-7447/2025 nach Ablauf dieser Frist müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden (Art. 21 Abs. 4 VEBMP; vgl. Urteil des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.5). 3.7 Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin drei ungenügende Noten in den Fächern Mathematik (3.0), Sozialwissenschaften (3.5) und in ihrer IDPA bzw. dem Fach interdisziplinäres Arbeiten (3.5), weshalb sie ihre Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c VEBMP). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung, da sie weder die Note noch Einsicht in die Akten zur mündlichen IDPA-Präsentation erhalten habe (Beschwerde Rz. 7). Des Weiteren vergleicht die Beschwerdeführerin ihr Bewertungsraster zur schriftlichen IDPA mit dem Raster einer anderen Berufsmaturandin. Die Bewertungskriterien, bei welchen die andere Kommilitonin die Maximalpunktezahl erreicht habe, seien nicht mit Kommentierungen der Korrektoren versehen gewesen. Aus der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV schliesst die Beschwerdeführerin, dass bei der Absenz von Kommentaren der Korrektoren jeweils keine Beanstandungen vorliegen würden. Da bei der Beschwerdeführerin die Kommentierungen der Korrektoren dem Willkürverbot nicht standhielten, würden diese „wegfallen“. Daher müsste die Beschwerdeführerin bei diesen Kriterien auch die Maximalpunktezahl erreichen (Beschwerde Rz. 9). Die Beschwerdeführerin nimmt sodann zu fünf (der acht) Bewertungskriterien im Einzelnen Stellung (Beschwerde Rz. 12 ff.). 4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Sie weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Prüfung wiederholen könne, wobei sie nur in jenen Fächern die Prüfung abzulegen habe, in denen sie eine ungenügende Leistung erbracht habe, was auch für die IDPA gelte (Art. 21 Abs. 2 VEBMP). Zusätzlich reicht die Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme der beiden Korrektorinnen ein, welche auf die beanstandeten fünf Kriterien und auf die mündliche Präsentation eingeht (Vernehmlassung Beilage 6). 4.3 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Sie geht auf die in der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme der Korrektorinnen und auf die fünf Kriterien ein.

B-7447/2025 5. 5.1 Zunächst ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr sei Einsicht in die Akten zur Bewertung der Präsentation ihrer IDPA zu gewähren, einzugehen (Beschwerde Rz. 7; Replik Rz. 3 ff.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach herrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Urteil B-6884/2025 E. 6.2; BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu. Nur Protokolle, die von Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-6884/2025 E. 6.2; B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2). Eine formelle Vorschrift zur Protokollierung besteht vorliegend nicht. Die Richtlinien weisen zudem explizit darauf hin, dass die persönlichen Protokolle oder Handnotizen von mündlichen Prüfungen nicht der Akteneinsicht unterliegen (Ziff. 2.8 RL EMBP [vgl. E. 3.3 hiervor]). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Einsicht in die Notizen bzw. Protokolle der Prüfungsexpertinnen zum mündlichen Präsentationsteil der IDPA. Ihr Rechtsbegehren (Nr. 5) ist entsprechend abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, sie habe die Note zur mündlichen IDPA-Präsentation nicht erfahren. In der Tat ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass Ziff. 2.8 RL EMBP in Bezug auf mündliche Prüfungen nur zu entnehmen ist, dass Handnotizen zur mündlichen Prüfung und das Bewertungsraster zur IDPA-Präsentation nicht der Akteneinsicht unterliegen. In Bezug auf die mündliche IDPA-Note schweigt Ziff. 2.8 RL EMBP. Allerdings hält Art. 17 Abs. 3 VEBMP fest, dass die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zu zwei Dritteln auf der Note für die schriftliche IDPA und zu einem Drittel auf der Note für deren mündliche Präsentation beruht (vgl. E. 3.5 hiervor). Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre mündliche Note zumindest ungefähr ausrechnen können (vgl. E. 6.3 hiernach). Zudem haben die beiden Korrektorinnen die Note für die mündliche IDPA-Präsentation (3.5) in ihrer der Vernehmlassung beiliegenden Stellungnahme (Vernehmlassung Beilage 6) „nachgeliefert“ (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit wäre eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen http://links.weblaw.ch/2P.23/2004

B-7447/2025 Gehörs durch das vorliegende Verfahren geheilt worden (vgl. auch E. 5.3 hiernach; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E .4 4 m.H.; B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.1.1-5.1.5). 5.3 Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin (Replik Rz. 3 ff.), dass sie die genaue Begründung der beiden Korrektorinnen erst mit der Vernehmlassung und nicht mit dem Notenausweis erhalten habe, was einer „eklatanten Verletzung“ des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gleichkomme. Sie hätte bereits in voller Kenntnis der Inhalte der Korrektur sein müssen, um den Entscheid überhaupt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen können. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen ins Leere: Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde rechtsprechungsgemäss ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; Urteil B-4353/2021 E. 2.3, 4.3.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in der Replik auf die Stellungnahme der Korrektorinnen einzugehen, weshalb im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung keine Rede sein kann. 6. 6.1 Die vorliegende IDPA „Musik und Gesellschaft – Eine soziologische Untersuchung von englischsprachigen Protestsongs aus den 1960er oder 1970er Jahren im Vergleich mit aktueller gesellschaftskritischer Musik“ (Musik und soziale Ungleichheiten) stellt die Songs „Blowin' in the Wind“ von Bob Dylan (1962) und „I Can’t Breathe“ von H.E.R. (2020) einander gegenüber. 6.2 Das Thema wurde von der Vorinstanz für das Jahr 2025 zur IDPA mit der Ausrichtung Gesundheit und Soziales vorgegeben. Das Themenblatt zur IDPA führt aus, dass ein englisches Protestlied aus den 1960er oder

B-7447/2025 1970er Jahren mit einem aktuellen Protestlied verglichen werden solle, um die Verbindung zwischen Sprache, Musik, sozialen Bewegungen und Gesellschaftskritik (Sozialwissenschaften) zu untersuchen und zu eruieren, welche Rolle diese Lieder in unterschiedlichen gesellschaftlichen Kontexten spielten. Die Prüfungskandidaten hatten beide Protestlieder selbst zu wählen. Ziel war es, zu verstehen, wie sich die Sprache und die Themen von Protestliedern im Laufe der Zeit verändern. Hierzu sei auch die Auseinandersetzung mit englischen Songtexten sowie eine kleine Umfrage erforderlich (Themenblatt zur IDPA, Vernehmlassung Beilage 2). 6.3 Das „Beurteilungsblatt IDPA schriftliche Arbeit“ mitsamt Indikatoren (Vernehmlassung Beilage 5) gibt Aufschluss über die angewandten Bewertungskriterien, die Bepunktungs- und Notenberechnungsmodalitäten (erreichte und maximal mögliche Punkte und Gewichtung pro Bewertungskriterium; Punkte- bzw. Notenschlüssel-Formel). Es beinhaltet Kommentare seitens der Prüfungsexperten zur Bewertung (vgl. Urteil B-5829/2023 E. 5.2). Demnach konnte die Beschwerdeführerin in jedem der 8 Bewertungskriterien zwischen 0 und 5 Punkten erreichen, welche jeweils mit einem Faktor zwischen 1 und 4 multipliziert wurden. Die für die Beschwerdeführerin resultierende Punktzahl (45 von maximal 100 Punkten) wurde gemäss der Formel auf dem „Beurteilungsblatt IDPA schriftliche Arbeit“ durch 100 dividiert, das Ergebnis mit 5 multipliziert und 1 addiert, woraus sich für die Beschwerdeführerin die Teilnote von 3.25 ergab. Der ergänzenden Stellungnahme der beiden Korrektorinnen in der Vernehmlassung (Beilage 6) ist zu entnehmen, dass für den mündlichen Prüfungsteil die Note 3.5 vergeben wurde. Unabhängig davon, ob diese Teilnote gerundet wird (vgl. Art. 17 VEBMP), fehlen der Beschwerdeführerin somit mindestens 13 Punkte für eine genügende Fachnote ([{45 + 13 = 58} Punkte / 100] x 5 + 1 = 3.9; [3.9 {Teilnote schriftliche IDPA} x 2 + 3.5 {Teilnote mündliche Präsentation}] / 3 = 3.766, gerundet 4.0). 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt folgende Bewertungskriterien zur schriftlichen IDPA: „Fragestellung und Methoden“ (E. 6.5), „Bewältigung des Themas“ (E. 6.6), „Nutzung der Quellen“ (E. 6.7), „Eigenständigkeit“ (E. 6.8), „Zitate, Quellen, Verzeichnisse“ (E. 6.9). Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Bewertung ihrer IDPA rügt, wird darauf im Kontext mit den einzelnen Bewertungskriterien eingegangen. 6.5 6.5.1 Beim Kriterium „Fragestellung und Methoden“ erreichte die Beschwerdeführerin 4 von maximal 10 Punkten. Gemäss der

B-7447/2025 Kommentarspalte des Beurteilungsblatts (Vernehmlassung Beilage 5) habe die Beschwerdeführerin weder die Fragestellung erklärt noch das methodische Vorgehen begründet. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, sie habe in der Einleitung der IDPA das Ziel dargelegt, nämlich die Bedeutung von Protestsongs damals und heute und deren Rolle in unserer Gesellschaft aufzuzeigen. Daher sei die Beurteilung, dass die IDPA keine Fragestellung enthalte, offensichtlich falsch (Beschwerde Rz. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin habe ihr methodisches Vorgehen in der Einleitung damit begründet, dass sie die Fragestellung(en) durch die Analyse von Songtexten und eine für den Zweck der IDPA durchgeführte Umfrage zu beantworten gedenke. Die Wahl der analysierten Songs (S. 10) und die Methodik ihrer Umfrage habe sie beschrieben (S. 12). Die Beschwerdeführerin fordert die Maximalzahl von 5 (10 unter Berücksichtigung der Gewichtung) Punkten. 6.5.3 Die beiden Korrektorinnen legen in ihrer Stellungnahme (Vernehmlassung Beilage 6) dar, die in der Einleitung aufgeführten Fragestellungen seien vorgegebene Formulierungen der Aufgabenstellung des SBFI ohne Untersuchungsfokus oder methodische Eingrenzung (vgl. IDPA-Auftrag, Ziff. 2). In der Einleitung würden zwar Analyse, Umfrage und Recherche als Methoden erwähnt, jedoch ohne zu erläutern, wie diese zur Beantwortung der Fragestellung beitragen sollen. Auch die auf den S. 10 und 12 beschriebenen Vorgehensweisen blieben rein beschreibend und zeigten keinen Zusammenhang zwischen Methodik und Erkenntnisziel. 6.5.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik (Rz. 6) dagegen, dass die Behauptung, eine Fragestellung müsse Ausführungen zur verwendeten Methode enthalten, nicht zutreffe, da dies unterschiedliche Kriterien seien. 6.5.5 Die Indikatoren zu diesem Bewertungskriterium verlangen die klare Darlegung der Fragestellung, des persönlichen Erkenntnisinteresses und des methodischen Vorgehens. In Bezug auf die geplante Umfrage (IDPA Ziff. 7.1) gibt die Beschwerdeführerin nur über die Anzahl, das Alter der Befragten etc. Auskunft; nicht aber darüber, welche Fragestellungen sie mit der Umfrage konkret angehen möchte. Dies ist auch daran ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin moniert, sie sehe keinen Zusammenhang zwischen Fragestellung und Methode, da dies unterschiedliche Kriterien seien. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass man eine Methode (z.B. Umfrage oder soziologische Theorien; vgl. E. 6.6.1, 6.6.3, 6.6.5 hiernach) benötigt, um eine Frage(-stellung) zu beantworten. Demnach

B-7447/2025 erweisen sich die Ausführungen der Prüfungsexpertinnen als nachvollziehbar, so dass es bei deren Bewertung bleibt. 6.6 6.6.1 Beim Kriterium „Bewältigung des Themas“ erreichte die Beschwerdeführerin 4 von maximal 20 Punkten. Gemäss Kommentarspalte des Beurteilungsblatts kritisieren die Prüfungsexpertinnen, dass soziologische Theorien eher kurz und nicht fachlich erläutert seien und Begründungen weitgehend fehlen würden. Ebenfalls sei die Songanalyse nicht auf Englisch und sehr oberflächlich erfolgt. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, es ergebe sich aus Ziff. 2 der Aufgabenstellung des SBFI, dass einzig die Zusammenfassung auf Englisch verfasst werden müsse (Beschwerde Rz. 15). Demnach sei es willkürlich, für die deutsche Songanalyse Punkte abzuziehen (Beschwerde Rz. 16). Weiter sei es willkürlich, aufgrund der angeblich mangelnden Tiefe sowohl bei den Bewertungskriterien „Bewältigung des Themas“ wie auch „Sachliche Qualität“ zweimal Punkte für denselben Fehler abzuziehen. Daher seien der Beschwerdeführerin mindestens 3 Punkte (12 unter Berücksichtigung der Gewichtung) zu erteilen (Beschwerde Rz. 17 f.). 6.6.3 Die beiden Korrektorinnen präzisieren, dass keine ausschliessliche Songanalyse auf Englisch verlangt werde, jedoch müsse das Fach Englisch erkennbar eingebunden werden (vgl. IDPA-Auftrag, Ziff. 2). Eine sprachlich-analytische Auseinandersetzung mit den Songtexten habe in der Arbeit nicht stattgefunden, womit der interdisziplinäre Anspruch im Zweitfach Englisch ungenügend sei. Die soziologischen Themen in den Kapiteln 4, 5 und 6 seien nicht im Zusammenhang mit den Songs erklärt worden (vgl. IDPA-Auftrag Ziff. 3). Die blosse Erwähnung des Songs von H.E.R. (S. 12) sei ohne fachliche Erklärung geblieben. In Kapitel 5 seien verschiedene Themen („Mondlandung“, „Barbie“, „Hausfrau“) ohne jegliche Zusammenhänge sehr kurz beschrieben worden. Der Wandel von Werten und Normen und der Sozialisation sei nicht explizit aufgezeigt worden. 6.6.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Punkteabzug ausdrücklich erfolgt sei, weil die Songanalyse nicht auf Englisch durchgeführt worden sei (Replik Rz. 7). 6.6.5 Die Indikatoren zu diesem Bewertungskriterium setzen die Behandlung des klar eingegrenzten Themas in seiner Tiefe und Methodik voraus. Es ist ersichtlich, dass der Punkteabzug nicht ausschliesslich wegen der

B-7447/2025 englischen Sprache erfolgte, sondern es auch um die Tiefe der Bewältigung des Themas, die Methodik sowie die Vernetzung zwischen dem englischen Wortlaut der Songs und den gesellschaftskritischen Themen gegangen ist (E. 6.5.5), was auch die Korrektorinnen in ihrer Stellungnahme aufgegriffen haben. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Bewertungskriterium „Sachliche Qualität“ einen doppelten und willkürlichen Punkteabzug für denselben Fehler rügt, vermag sie dies nicht ausreichend zu begründen, da sie zum Beurteilungskriterium „Sachliche Qualität“ als solchem gar nicht Stellung nimmt. Die Ausführungen der Korrektorinnen erscheinen daher nachvollziehbar. Insgesamt können unter diesem Kriterium keine weiteren Punkte zugesprochen werden (vgl. auch E. 6.8.4 hiernach). 6.7 6.7.1 Beim Kriterium „Nutzung der Quellen“ erreichte die Beschwerdeführerin 4 von maximal 10 Punkten. Gemäss der Kommentarspalte des Beurteilungsblatts kritisieren die Korrektorinnen, dass die Arbeit keine sozialwissenschaftlichen Kriterien und zu wenige Quellenangaben im Fliesstext enthalte. Zudem ist der Begriff „Wissenschaftlichkeit“ mit einem Fragezeichen versehen. 6.7.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei sachlogisch, dass es im Fliesstext keine Quellenangaben habe, da sie sich für eine Zitierweise mit Fussnoten entschieden habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob mit „Wissenschaftlichkeit?“ eine gute oder schlechte Bewertung gemeint sei. Diese Art von Rückmeldung verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb der Punkteabzug unklar sei. Bei willkürfreier Bewertung wären der Beschwerdeführerin 4 (8 unter Berücksichtigung der Gewichtung) Punkte zu verleihen gewesen (Beschwerde Rz. 19 ff.). 6.7.3 Die Korrektorinnen legen präzisierend dar (Vernehmlassung Beilage 6), mit „zu wenig Quellenangaben im Fliesstext“ sei gemeint, dass die Quellenverweise in den Fussnoten zu wenig Informationen enthielten und mehrmals unklar sei, zu welcher Quelle sie im Verzeichnis gehörten. Der Begriff „Wissenschaftlichkeit“ beziehe sich auf den Umgang mit den verwendeten Quellen. In der Arbeit seien teilweise Quellen verwendet worden, die nicht den Anforderungen an wissenschaftliche Verlässlichkeit entsprächen (RL EBMP, Kap. 17). 6.7.4 In ihrer Replik (Rz. 9 f.) legt die Beschwerdeführerin dar, die Kritik der beiden Korrektorinnen habe sich ursprünglich auf die Anzahl der Quellen

B-7447/2025 und nicht auf die Zitierweise bezogen. Mit dieser „komplett neuen Begründung“ seien die Korrektorinnen in Willkür verfallen und hätten auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.7.5 Die Indikatoren zu diesem Bewertungskriterium verlangen die Berücksichtigung von Sachliteratur in einem angemessenen Umfang, die inhaltliche Verwendung von Quellen und Daten sowie die Ausweisung fremder Gedanken als Zitate. Demnach bezieht sich dieses Beurteilungskriterium nicht nur auf die Anzahl der Quellen, sondern auch auf deren Qualität und Verarbeitung. Vorliegend übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Aufgabenstellung zur IDPA vom SBFI (Vernehmlassung Beilage 2) unter Ziffer 4 auf Kapitel 17 der RL EBMP und auf Ziffer 5 des „Merkblatts Plagiat“ des SBFI, Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [EBMP] Oktober 2023 (<https://www.sbfi.admin.ch/de/eidgenoessische-berufsmaturitaetspruefung-ebmp#IDPA:-Themen-und-Informationenf>, abgerufen am 04.05.2026) verweist: „Alle im eigenen Text zitierten Quellen müssen im Quellenverzeichnis aufgeführt werden“. Demnach haben die Korrektorinnen hier keine inhaltlich neue Begründung abgegeben. Ihre Argumentation ist nachvollziehbar und verletzt die Begründungspflicht nicht. Insgesamt können somit auch zu diesem Kriterium keine weiteren Punkte zugesprochen werden. 6.8 6.8.1 Beim Bewertungskriterium „Eigenständigkeit“ erreichte die Beschwerdeführerin 4 von maximal 10 Punkten. In der Kommentarspalte des Beurteilungsblatts (Vernehmlassung Beilage 5) ist vermerkt: „Einige Wiederholungen, wenig Tiefe“. 6.8.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, diese Beanstandungen („einige Wiederholungen, wenig Tiefe“) würden die Beurteilungskriterien „Bewältigung des Themas“ oder „sachliche Qualität“ betreffen. So sei derselbe Abzug für drei Beurteilungskriterien erfolgt, was willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin fordert 5 (10 unter Berücksichtigung der Gewichtung) Punkte (Beschwerde Rz. 24 f.). In der Replik geht die Beschwerdeführerin von einer „doppelten Bestrafung“ aus (Replik Rz. 11 f.). 6.8.3 Die beiden Korrektorinnen legen in ihrer Stellungnahme (Vernehmlassung Beilage 6) dar, dass die Arbeit die Inhalte überwiegend zusammenfassend, ohne vertiefte eigenständige Interpretation, darstelle. Die https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/-t5gFGaK7w-q/2018_Merkblatt_Plagiat_d.pdf https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/-t5gFGaK7w-q/2018_Merkblatt_Plagiat_d.pdf

B-7447/2025 Beanstandung „Wiederholungen, wenig Tiefe“ betreffe somit direkt die fehlende inhaltliche Eigenleistung und sei nicht doppelt, sondern fachlich begründet. 6.8.4 Die Indikatoren setzen voraus, dass die Arbeit eigenständige Ideen, Gedanken und persönliche Schlussfolgerungen enthält. Die ursprüngliche Bewertungsformulierung „einige Wiederholungen, wenig Tiefe“ mag in der Tat etwas unglücklich gewählt sein, doch die in der Vernehmlassung dargelegte Begründung der Korrektorinnen erscheint im Lichte der Ausführungen in E. 6.5 und 6.6 nachvollziehbar. Auch kann von einer doppelten Bestrafung nicht die Rede sein, da die Beurteilungskriterien „Eigenständigkeit“ bzw. das eigenständige Denken, „Sachliche Qualität“, „Fragestellungen und Methoden“ (E. 6.5) sowie „Bewältigung des Themas“ (E. 6.6) in einem engen Zusammenhang zueinander stehen und nicht isoliert betrachtet werden können. So hebt die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit auch keine konkreten Beispiele hervor, in denen es die Korrektorinnen offensichtlich unterlassen hätten, eigenständige Ideen und Gedanken der Verfasserin zu würdigen (E. 2.4). Mit Blick auf die Gesamtbewertung ist daher der Argumentation der Korrektorinnen in ihrer Stellungnahme (Vernehmlassung Beilage 6) zu folgen und ihre Korrekturen erscheinen insgesamt nachvollziehbar und nicht geradezu rechtsfehlerhaft. 6.9 6.9.1 Beim Bewertungskriterium „Zitate, Quellen, Verzeichnisse“ erreichte die Beschwerdeführerin 2 von maximal 5 Punkten. In der Kommentarspalte des Beurteilungsblatts (Vernehmlassung Beilage 5) ist Folgendes festgehalten: „Häufigkeiten der Umfrage fehlen im Anhang. Unterstützung (von KI) wird nicht offengelegt“. Die Indikatoren verlangen die korrekte Zitierung (nach der SBFI-Vorgabe) sowie vollständige Quellenangaben und Verzeichnisse (Inhalt, Abbildungen und Tabellen, Legenden, evtl. Anhang). 6.9.2 Insgesamt fordert die Beschwerdeführerin bei willkürfreier Bewertung dieses Kriteriums 5 Punkte (Gewichtung 1). 6.9.3 In Bezug auf die Beanstandung, die „Häufigkeiten“ seien in Bezug auf die Umfrage im Anhang nicht aufgeführt, legt die Beschwerdeführerin dar, sie habe auf S. 14 die Anzahl der an ihrer Umfrage teilnehmenden Personen beschrieben. Zudem sei in der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, dass die Personenzahl im Anhang hätte aufgeführt werden müssen.

B-7447/2025 Was die „Häufigkeiten“ bei den Umfragen angeht, weisen die Korrektorinnen in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass dieses Kriterium auf S. 1 der Aufgabenstellung („Fragen und Antworten mit Häufigkeiten im Anhang“) aufgeführt sei. Es hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie meint, sie habe die Anzahl der befragten Personen (35) auf S. 14 genannt, da die Personenzahl der Fragen- und Antwortkategorien im Anhang fehlt. Demnach ist die Bewertung der Vorinstanz nachvollziehbar. 6.9.4 Die Beschwerdeführerin erachtet sodann die Kritik, dass sie die Unterstützung von künstlicher Intelligenz (KI) nicht offen gelegt habe, als unbegründet. Damit habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unlauteres Prüfungsverhalten nach Art. 18 Abs. 2 Bst. d VEBMP vorgeworfen, ohne der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren, was der Beschwerdeführerin die sachgerechte Verteidigung verunmögliche. 6.9.5 Die beiden Korrektorinnen entgegnen in ihrer Stellungnahme, gemäss IDPA-Vorlage zur Selbstständigkeitserklärung sei am Ende der Arbeit offenzulegen, ob Unterstützungsmittel wie Übersetzungsprogramme, Sprachtools oder KI verwendet wurden. Hierzu sehe die Selbständigkeitserklärung der Arbeit eine Passage vor, welche die Beschwerdeführerin entfernt habe. Die Kommentierung „Unterstützung (von KI) wird nicht offengelegt“, stelle lediglich fest, dass ein Bestandteil der Arbeit fehle. 6.9.6 In ihrer Replik (Rz. 13) entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe die in der IDPA-Vorlage zur Selbständigkeitserklärung mit eckigen Klammern versehene Formulierung gelöscht: „[Für die vorliegende IDPA habe ich für den/die Arbeitsschritt/e r/t,z (präzisieren) die Unterstützung h/m,p (präzisieren) angenommen.]“ Mit der Entfernung dieser Passage habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Unterstützung (weder durch KI noch sonst wie) in Anspruch genommen habe, weshalb nichts zu deklarieren sei. Der Punkteabzug hierzu sei willkürlich. 6.9.7 Die Formulierung im Bewertungsblatt „Unterstützung (von KI) wird nicht offengelegt“ ist in der Tat etwas unglücklich gewählt, da sie impliziert, die Beschwerdeführerin habe KI oder dergleichen verwendet, ohne dies offen zu legen. Hingegen fehlt der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin einen Satz aus ihrer Selbstständigkeitserklärung gestrichen hat. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen keine KI oder dergleichen

B-7447/2025 verwendet hat, versteht sie nicht, was konkret mit „Unterstützung (von KI) wird nicht offengelegt“ gemeint ist. In der Sache selbst ist die Bewertung der beiden Korrektorinnen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdeführerin, die Selbstständigkeitserklärung abzuändern. Wenn die Beschwerdeführerin den Inhalt oder Sinn dieses Satzes nicht verstanden hat, hätte sie andere Prüfungskandidaten fragen oder sich beim Prüfungssekretariat der Vorinstanz erkundigen können. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht wegen Fehlverhalten (Art. 18 Abs. 2 Bst. a [Plagiat] oder Bst. d [unerlaubte Hilfsmittel] VEBMP), sondern wegen drei ungenügenden Noten die Prüfung nicht bestanden hat, weshalb die Rüge, man habe ihr zu Unrecht unlauteres Prüfungsverhalten vorgeworfen, erst recht an der Sache vorbeizielt. 7. 7.1 Gesamthaft dringt die Beschwerdeführerin mit den Rügen, dass die Punktezahl um 13 Punkte (vgl. E. 6.3 hiervor) und somit auf eine genügende Note anzuheben wäre, nicht durch. Mit Blick auf das Gesagte legen die Korrektorinnen am Ende ihrer Stellungnahme (Vernehmlassung Beilage 6) dar, die Beschwerdeführerin habe vor allem das Schwerpunktfach „Sozialwissenschaften“ fachlich ungenügend abgehandelt (vgl. E. 3.2, 6.5.5, 6.6.5 hiervor). Da die Beschwerdeführerin im Fach Sozialwissenschaften ebenfalls eine ungenügende Note (3.5) erhalten hat, erweist sich die Beurteilung der beiden Korrektorinnen umso mehr als nachvollziehbar. 7.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 ff. hiervor), auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen. Es greift demnach erst korrigierend ein, wenn das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil B-5829/2023 E. 6.6 m.w.H). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, hinreichend darzulegen, dass das Beurteilungsergebnis in Bezug auf die IDPA materiell nicht vertretbar ist, weshalb an der Bewertung der IDPA von 3.5 festzuhalten ist. Auch für eine Rückweisung an die Vorinstanz (Subeventualbegehren 4) besteht darum kein Anlass.

B-7447/2025 7.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die zweijährige Frist, innert welcher im Falle einer Prüfungswiederholung nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 VEBMP), beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids (vgl. Urteil B-5829/2023 E. 6.6). 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE; Urteil B-6884/2025 E. 10) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- zu entnehmen. Der unterliegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

B-7447/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.− entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christian Winiger Fanny Paucker

B-7447/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. Mai 2026

B-7447/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter, Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref. Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

B-7447/2025 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 B-7447/2025 — Swissrulings