Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.10.2008 B-7417/2006

27. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·889 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 6402-6403 M (fig.) und M...

Volltext

Abtei lung II B-7417/2006 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Oktober 2008 Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. X._______, vertreten durch RA Dr. iur. Patrick Troller und RA Dr. iur. Gallus Joller, Beschwerdeführer, gegen Y._______, vertreten durch RA Dr. iur. Michael Ritscher und RA Dr. iur. Barbara K. Müller, Beschwerdegegner, und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 6402-6403 M (fig.) und M Budget / M-Joy. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7417/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Schweizer Marken Nr. 369'547 „M“ (fig.) und Nr. 439'963 „M BUDGET“ am 5. Mai 2003 Widerspruch gegen die Schweizer Marke Nr. 506'766 "M JOY" der Beschwerdegegnerin erhoben hat (Widersprüche Nr. 6402 und 6403), dass die Vorinstanz die Widersprüche Nr. 6402 und 6403 in einem Verfahren vereinigt und mit Verfügung vom 8. September 2004 gutgeheissen, die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 506'766 "M JOY" widerrufen, die Widerspruchsgebühren von Fr. 1'600.- einbehalten und der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Fr. 1'600.- an die Beschwerdegegnerin auferlegt hat (Widerspruchsgebühren), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 4. Oktober 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) angefochten hat (Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04), dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- fristgerecht einbezahlt hat, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2005 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung der Marken des Beschwerdegegners eingereicht hat (Zivilverfahren Nr. HG 050236, neu: Zivilverfahren Nr. HG 080098), dass die RKGE das Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04 mit Verfügung vom 7. September 2005 auf Begehren beider Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung des oben genannten, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens sistiert hat, dass die RKGE das Beschwerdeverfahren MA-WI 64/04 mit Verfügung vom 15. November 2006 per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) überwiesen hat, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich dem BVGer am 22. Oktober 2008 seine Verfügung vom 16. Oktober 2008, mit welcher das Zivilverfahren Nr. HG 080098 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist, sowie Kopien des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2003 und der zwischen den Beschwerdeparteien zu- B-7417/2006 stande gekommenen „Koexistenz-Vereinbarung“ vom 13. Oktober 2008 zugestellt hat, dass der zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgeschlossene Vergleich in die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich aufgenommen worden ist und mit Bezug auf den Streitgegenstand und die Kostentragung im vorliegenden Beschwerdeverfahren die folgenden, direkt relevanten Bestimmungen enthält: „6. Diese Vereinbarung gilt für das Gebiet der Schweiz. 7. Die Parteien beantragen, die Verfahren [...] und B-7417/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Kosten entsprechend dem Vergleich zu verlegen. Die Vertreter von [...] [der Beschwerdeführerin] werden ermächtigt, die notwendigen Schritte gegenüber den Gerichten in die Wege zu leiten. [...] 9. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 10. Jede Partei trägt die eigenen Kosten.“ dass das BVGer das vorliegende Verfahren von der RKGE am 1. Januar 2007 übernommen hat und es nach revidiertem Verfahrensrecht beurteilt (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 VGG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die angefochtene Verfügung angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung und der darin beantragten B-7417/2006 Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtskräftig wird, dass das BVGer gemäss Art. 37 VGG i. V. m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) keine Verfahrenskosten erhebt, soweit eine gütliche Einigung zustande kommt, dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- somit zurückzuerstatten ist, dass die Parteien vereinbart haben, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt (Ziffer 10 der Vereinbarung), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008, inklusive Kopien des Vergleichs vom 13. Oktober 2008 sowie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008, werden der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt. 2. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens beantragen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. B-7417/2006 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Akten zurück) - den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref.: W6402-6403-scr; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1, Akten zurück) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Versand: 27. Oktober 2008 Seite 5

B-7417/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2008 B-7417/2006 — Swissrulings