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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2020 B-7216/2014

18. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,986 Wörter·~1h 5min·6

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - N09.72 Zwischbergen, Casermettatunnel, Baumeisterarbeiten, SIMAP Meldungsnummer 844207 (Projekt-ID 116838)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-7216/2014

Urteil v o m 1 8 . März 2020 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien ARGE X._______, bestehend aus: 1. A._______ AG, 2. B._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Remo Baumann und Dr. iur. Franz Xaver Muheim, Muheim Merz Baumann, Rechtsanwälte und Notare, Bundesplatz 2, Postfach 7525, 6302 Zug, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - N09.72 Zwischbergen, Casermettatunnel, Baumeisterarbeiten, SIMAP Meldungsnummer 844207 (Projekt-ID 116838).

B-7216/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 4. September 2014 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "N09.72 Zwischbergen, Casermettatunnel, Baumeisterarbeiten" einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer: 835079). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung sind im Abschnitt "Zwischbergen Casermettatunnel", der sich auf der Südseite der Simplonpassstrasse befindet und sich über eine Länge von ca. 1.9 km erstreckt, wovon ca. 95% der Strecke in Galerien, Tunnel und Brücken verlaufen, verschiedene bauliche Massnahmen geplant. Ziel des Gesamtprojekts sei die Instandsetzung der Kunstbauten und des Trassees sowie die Erstellung eines norm- und richtlinienkonformen Zustands. A.b In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein, darunter dasjenige der ARGE X._______ sowie dasjenige der ARGE Y._______, welches neben dem Amtsvorschlag auch zwei Varianten enthielt. A.c Der Zuschlag vom 17. November 2014 an die Mitglieder der ARGE Y._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerinnen) wurde am 21. November 2014 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer: 844207) publiziert. Die Zuschlagsempfängerinnen erhielten insgesamt 423 von maximal 500 Punkten, während das Angebot der ARGE X._______ mit 353 Punkten bewertet wurde. B. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 17. November 2014 erhoben die Mitglieder der ARGE X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) am 11. Dezember 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei der Zuschlag gemäss Publikation vom 21. November 2014 aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben, das Vergabeverfahren abzubrechen und anschliessend zu wiederholen. Ausserdem enthielt die Beschwerde ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Bewertungsrügen vor (Beschwerde, Rz. 33 ff.; Rz. 38 ff. und Rz. 51 ff.). Nach einlässlicher Analyse der Ausschreibungsunterlagen sei ihnen zudem aufgefallen, dass die vorgegebenen Leistungsverzeichnisse nicht mit den Ausführungsplänen übereinstimmen. Eine Vergabe auf Basis einer Ausschreibung, bei welcher der

B-7216/2014 Mengenvergleich zwischen den Angaben im Leistungsverzeichnis und den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen derart divergiere, sei rechtswidrig (Beschwerde, Rz. 67 ff.). C. C.a Mit superprovisorischer Anordnung vom 12. Dezember 2014 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen. C.b Am 15. Dezember 2014 wurde die Vergabestelle ersucht, bis zum 5. Januar 2015 die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen. Den Zuschlagsempfängerinnen wurde mit Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, ebenfalls eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen einzureichen. C.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 teilten die Zuschlagsempfängerinnen mit, sie würden einstweilen darauf verzichten, zur Beschwerde vom 11. Dezember 2014 Stellung zu nehmen, wobei spätere Stellungnahmen ausdrücklich vorbehalten wurden. C.d Innert erstreckter Frist reichte die Vergabestelle am 19. Januar 2015 nebst den Akten eine Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen ein und beantragte, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vergabestelle äussert sich einerseits zu den beschwerdeführerischen Bewertungsrügen (Vernehmlassung vom 19. Januar 2015, Rz. 31 ff. und 62 ff.). Andererseits bringt sie vor, dass bei der Sanierung von Bauwerken die Dokumentation des Ist-Zustands anhand von alten Plänen schwierig sei, weshalb man bei einigen Vorausmassen die Mengen im Leistungsverzeichnis im Vergleich zu den Submissionsplänen erhöht habe. Dies sei notwendig und üblich, um nicht bei der Ausführung mit erheblichen Mehrmengen konfrontiert zu werden (Vernehmlassung vom 19. Januar 2015, Rz. 24 ff.). D. Nachdem die Beschwerdeführerinnen Einsicht in erste Aktenstücke erhalten und die Verfahrensbeteiligten am 28. Januar 2015 bzw. am 5. Februar 2015 zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatten, wurde der Beschwerde mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2015 die

B-7216/2014 aufschiebende Wirkung erteilt. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergabestelle von ihrem in der Ausschreibung kommunizierten Bewertungssystem abgewichen ist. Demnach brauche namentlich die Rüge betreffend die in den Leistungsverzeichnissen in Frage stehenden Mengen und dadurch mögliche Umlagen im Angebot der Zuschlagsempfängerinnen nicht geprüft zu werden (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.2.7 und E. 5.3 "Casermettatunnel"). E. E.a Im Rahmen der Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren wurden die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 9. März 2015 ersucht, substantiierte Akteneinsichtsanträge zu stellen. Die Vergabestelle wurde gleichzeitig ersucht, prozessuale Anträge betreffend die Abnahme von Beweisen zu stellen. E.b Innert einmalig erstreckter Frist stellte die Vergabestelle am 27. März 2015 namentlich den prozessualen Antrag, die Rüge bezüglich abweichender Mengen zwischen Submissionsplänen und Leistungsverzeichnis sei gestützt auf Treu und Glauben nicht zu hören, womit auch nicht darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie, die Frage der verspäteten Rüge bezüglich Mengenabweichungen sei vorab zu prüfen und es sei ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. Daneben sei auf die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung abweichender Mengen zwischen Submissionsplänen und Leistungsverzeichnis zu verzichten; eventualiter sei das Gutachten auf fachliche Fragen zu beschränken. E.c Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Vergabestelle das Dossier 10 (Taktbauabläufe aus dem Angebot der Zuschlagsempfängerinnen) und die Beilagen 22 und 23 ein. E.d Die Beschwerdeführerinnen formulierten am 30. März 2015 substantiierte Akteneinsichtsanträge und weitere prozessuale Anträge. Sie beantragten unter anderem, es sei ein Gutachten betreffend die Differenzen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Ausführungsplänen zu erstellen. E.e Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde dem Begehren der Vergabestelle, zur Frage der verspäteten Rüge einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen, entsprochen.

B-7216/2014 E.f Am 16. April 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Rügen betreffend abweichender Mengen rechtzeitig erfolgt und deshalb zu hören seien. F. F.a Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 8. Mai 2015 einen umfangreichen Fragenkatalog ein, welche dem Experten für die Erstellung des Gutachtens vorzulegen sei. Daraufhin stellt die Vergabestelle am 11. Mai 2015 für die Erstellung des Gutachtens den Antrag, dieses sei auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Punkten des Leistungsverzeichnisses sowie auf die Frage der plausiblen Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerinnen und der Zuschlagsempfängerinnen zu beschränken. Des Weiteren reichte auch die Vergabestelle einen Fragenkatalog ein. F.b Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte die Vergabestelle, es sei Heinz Dicht, Dipl. Bauingenieur ETH/SIA, als Experte mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu beauftragen. Im Übrigen sei der von den Beschwerdeführerinnen aufgestellte Fragenkatalog vollumfänglich abzulehnen. Heinz Dicht sei als Experte geeignet, da er zahlreiche Sanierungsarbeiten, darunter auch Tunnelsanierungen, durchgeführt und bereits in verschiedenen Bereichen als Experte geamtet habe. In Bezug auf den Fragenkatalog führt die Vergabestelle aus, dass dieser unter anderem reine Suggestivfragen oder Rechtsfragen enthalte und es sich teilweise um unstrittige und banale Fragen handle. F.c Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ebenfalls die Einsetzung von Heinz Dicht als Experte und machten keine Ablehnungsgründe geltend. F.d Am 10. Juni 2015 beantragte die Vergabestelle, das zu erstellende Gutachten sei erst nach Erlass eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids über die Frage der nach Treu und Glauben verspäteten Rüge bezüglich der Abweichungen zwischen Submissionsplänen und Leistungsverzeichnis in Auftrag zu geben. G. G.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 setzte der Instruktionsrichter Heinz Dicht, Dipl. Bauingenieur ETH/SIA, als Experten ein. Zudem ordnete er für

B-7216/2014 die Experteninstruktion die Durchführung einer Instruktionsverhandlung an. G.b Am 24. Juni 2015 wurde im Beisein der Zweitrichterin eine Instruktionsverhandlung zur Klärung der an den Experten zu stellenden Fragen durchgeführt. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den von ihnen wie auch zu den vom Instruktionsrichter vorgeschlagenen Fragen zu äussern, worauf ein Fragenkatalog für den Experten erstellt wurde. Dabei wurde auch das Prozessprogramm insofern bestimmt, als der Experte beauftragt wurde, zuerst zu den Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf Treu und Glauben die allfälligen Abweichungen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ohne Weiteres hätten erkennen können, Stellung zu nehmen. Erst in einem zweiten Schritt sei ein weiteres Gutachten zu erstellen. Dieses würde namentlich die Fragen betreffend die Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerinnen und der Zuschlagsempfängerinnen zum Gegenstand haben. G.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wurde der Experte wie anlässlich der Instruktionsverhandlung in Aussicht genommen ersucht, vor der Ausarbeitung des Hauptgutachtens betreffend die Bewertung der Angebote ein "Vorgutachten" namentlich zur Verkehrsführung mit Blick auf die Beurteilung der Frage, ob diesbezüglich gemäss Angebot der Zuschlagsempfängerinnen von einer Variante ohne Grundangebot auszugehen sei. Des Weiteren wurde dem Experten mit Blick auf die Argumentation der Parteien zu Treu und Glauben betreffend die Rügen betreffend das Leistungsverzeichnis aufgetragen, folgende Frage zu beantworten: "Frage 1: Sind aus der Sicht eines Fachmanns Aussagen möglich zur Frage, ob die Differenzen zwischen Leistungsverzeichnis einerseits und Ausschreibungsunterlagen/Plänen andererseits unter Berücksichtigung des üblichen Aufwands im Rahmen der Beurteilung der Ausschreibungsunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt ohne Weiteres erkennbar sind oder ob ein gewisser Aufwand notwendig ist, um diese Unterschiede festzustellen? Sind aus der Sicht des Fachmanns Aussagen möglich zur Frage, ob im Rahmen der Offertstellung diese Unterschiede üblicherweise auffallen?" H. H.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführerinnen namentlich aufgefordert, einen Beweiskostenvorschuss in der Höhe der Kostenschätzung des Experten vom 3. Juli 2015 von Fr. 20'000.– zu leisten.

B-7216/2014 H.b Am 3. August 2015 reichte der Experte das Vorgutachten ein und kam insbesondere zum Schluss, die Anzahl der Positionen sei bei der Baumeisterausschreibung Casermetta gross. Eine umfassende Feststellung der vorhandenen Differenzen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Ausschreibungsunterlagen/Plänen sei nur mit einem grösseren Aufwand möglich und erfolge im Rahmen der Ausarbeitung der Offerte durch die Unternehmer nur für die wesentlichen Positionen, bei denen der Unternehmer im eigenen Interesse eine Mengenplausibilisierung rasch und einfach vornehmen könne und werde. H.c Nachdem die Parteien am 14. August 2015 zu den vom Instruktionsrichter in Betracht gezogenen Ergänzungen bzw. Präzisierungen des Gutachtens und zu einer vorgeschlagenen Zusatzfrage Stellung genommen und Anträge auf Zusatzfragen bzw. weitere Ergänzungen gestellt hatten, wurde mit Verfügung vom 17. August 2015 festgehalten, dass der Experte das Gutachten in zwei Punkten zu ergänzen sowie eine Zusatzfrage, namentlich zur Frage betreffend Treu und Glauben, zu beantworten hat. Soweit weitergehend wurden die Anträge der Parteien zumindest einstweilen abgewiesen. H.d Am 24. August 2015 wurden im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Auskunftspersonen seitens der Beschwerdeführerinnen (C._______ und D._______) und seitens der Vergabestelle (E._______ und F._______) befragt. Ausserdem reichte die Vergabestelle weitere Ergänzungsanträge zum Gutachten vom 3. August 2015 ein. H.e Die Anträge der Vergabestelle auf Ergänzung des Gutachtens vom 3. August 2015 wurden mit Verfügung vom 27. August 2015 abgewiesen. Anschliessend reichte der Experte am 28. August 2015 das ergänzte Gutachten ein, zu welchen die Parteien wiederum mit Eingaben vom 7. bzw. 8. September 2015 Stellung nahmen. I. Mit selbständig anfechtbarem Zwischenentscheid vom 30. September 2015 wurde auf die Beschwerde eingetreten sowie erkannt, dass die mit Beschwerde vom 11. Dezember 2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die abweichenden Angaben zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen nicht verspätet und demnach materiell zu prüfen sind. Aufgrund des Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen die erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen der

B-7216/2014 Offerteingabe oder gar der Fragerunde hätte vorbringen müssen (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 30. September 2015 E. 5.4 "Casermettatunnel"). J. J.a Am 26. Oktober 2015 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, dass es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein könnte, die Sache nach Vorliegen des Gutachtens zu den Bewertungsrügen einem weiteren Zwischenentscheid zuzuführen. Zudem reichten die Beschwerdeführerinnen Ergänzungsfragen zum Hauptgutachten und zum Themenkreis Ausmassreserven bzw. "verbotene Umlagen" ein. J.b Der Experte kam am 27. Oktober 2015 der Anordnung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2015 nach und reichte einen Vorschlag für die weitere Abwicklung der Expertentätigkeit ein. Er führte aus, dass der Aufwand für eine detailliertere Prüfung der Abweichungen zwischen dem Ausmass und den Plänen gross sei. Mangels zeitlicher Kapazität beantragte der Experte, ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Hilfsgutachtens betreffend den Vergleich von Plänen und Ausmassen der seitens der Beschwerdeführerinnen beanstandeten Positionen einerseits und den Vergleich der Offertpreise aller vier Anbieterinnen bzw. allfällige diesbezügliche Auffälligkeiten zu beauftragen. J.c Die Vergabestelle beantragte am 9. November 2015 namentlich, es sei auf das Erstellen eines Gutachtens zur zahlenmässigen Erhebung von allfälligen Umlagen in den Angeboten der Zuschlagsempfängerinnen und Beschwerdeführerinnen zu verzichten; eventualiter sei damit ein von ihr vorgeschlagenes Ingenieurbüro zu beauftragen. Die Vergabestelle führte aus, dass sie – wie die Beschwerdeführerinnen – der Ansicht sei, dass eine vertiefte Analyse des Leistungsverzeichnisses mit Blick auf allfällige spekulative Positionen und Umlagen erst nach Vorliegen des Hauptgutachtens zu den Bewertungsrügen und eines zweiten Zwischenentscheids sinnvoll sei. K. K.a Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde in Erwägung gezogen, dass die Parteien dahingehend übereinstimmen, dass ein Gutachten zur Frage allfälliger spekulativer Positionen und Umlagen aus prozessökonomischen Gründen erst nach Vorliegen des Hauptgutachtens und eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids betreffend insbesondere

B-7216/2014 die Bewertungsrügen anzuordnen sei. Demzufolge wurde der Experte ersucht, zur Plausibilität der Bewertung der Offerten der Beschwerdeführerinnen und der Zuschlagsempfängerinnen gutachterlich Stellung zu nehmen. Ausserdem hatte er Ergänzungsfragen zur Konformität der Angebote mit den Vorgaben der Vergabestelle bzw. der Vollständigkeit der Angebote zu beantworten. K.b Mit Eingabe vom 25. November 2015 erachteten die Beschwerdeführerinnen die von der Vergabestelle vorgeschlagenen Ingenieurbüros für die Erstellung des Hilfsgutachtens als ungeeignet, während sich die Vergabestelle am 26. November 2015 mit dem seitens des Gutachters bzw. von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Ingenieurbüro, Widmer Ingenieure AG, Chur, einverstanden erklärte. K.c Der Experte reichte am 9. Dezember 2015 eine Kostenschätzung für das Gutachten zur Frage betreffend Umlagen im Zusammenhang mit Reserven im Leistungsverzeichnis ein. L. L.a Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte der Instruktionsrichter am 10. Dezember 2015, dass über die Erstellung eines Hilfsgutachtens durch die Widmer Ingenieure AG und des Gutachtens durch den Experten bezüglich der Frage der Umlagen erst nach Ergehen eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids zur Frage der Bewertung entschieden werde. L.b Mit Posteingang vom 14. Dezember 2015 reichte der Experte das Hauptgutachten vom 11. Dezember 2015 ein, welches den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde. L.c Der Instruktionsrichter verfügte am 11. Januar 2016 die Zustellung der vom Experten eingereichten Offerte der Widmer Ingenieure AG betreffend das Hilfsgutachten und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Person des Hilfsgutachters zu äussern. Davon machten die Parteien mit den Eingaben vom 25. Januar 2015 Gebrauch. L.d Die Vergabestelle nahm am 18. Januar 2016 Stellung zum Hauptgutachten vom 11. Dezember 2015 und führte zur Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 und 3 einige Punkte aus, welche ins Gutachten aufzunehmen seien. Auch die Beschwerdeführerinnen äusserten sich am 18. Januar

B-7216/2014 2016 zum Hauptgutachten. Sie wiesen einerseits auf die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage hin und schlugen andererseits verschiedene Erläuterungs- und Ergänzungsfragen vor. L.e Am 25. Januar 2016 bzw. am 1. Februar 2016 äusserten sich die Parteien zur jeweiligen Stellungnahme der Gegenseite vom 18. Januar 2016. Die Vergabestelle beantragte dabei namentlich, die von den Beschwerdeführerinnen formulierten Erläuterungs- und Ergänzungsfragen seien abzulehnen. L.f Nach entsprechender Ankündigung nahm der Instruktionsrichter mit dem Experten Kontakt auf, um Fragen betreffend das Hauptgutachten zu klären. Der Experte erklärte namentlich, dass wenige Punkte berichtigungs- bzw. ergänzungswürdig seien. Dies wurde den Parteien in Form einer Aktennotiz mitgeteilt. M. M.a Am 18. Februar 2016 wurde der Experte ersucht, die Methode in Bezug auf die Überprüfung der Bewertung im Rahmen der spezifischen Vorbemerkungen des Hauptgutachtens zu erläutern. Weiter wurde er gebeten, das Gutachten vom 11. Dezember 2015 in Bezug einige Punkte zu ergänzen. Der Experte wurde ausserdem ersucht, bei abweichenden Benotungen soweit möglich Ausführungen darüber zu machen, ob die ursprüngliche Bewertung der Vergabestelle nachvollziehbar oder so nicht haltbar sei. M.b Am 11. März 2016 reichte der Experte die Ergänzung zum Hauptgutachten ein und beantwortete bzw. behandelte Fragestellungen gemäss der Verfügung vom 18. Februar 2016. Die Ergänzung zum Hauptgutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. N. N.a Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 21. März 2016 wiesen die Beschwerdeführerinnen auf eine Hausdurchsuchung bei der Aussenstelle Visp der Vergabestelle und in diesem Zusammenhang vorgenommene Verhaftungen durch die Bundespolizei hin; zur Stellungnahme reichten sie als Beilage Zeitungsberichte ein. Zudem warfen sie die Frage auf, wie sich die Untersuchung der Bundesanwaltschaft auf das vorliegende Verfahren auswirke.

B-7216/2014 N.b Am 29. März 2016 nahm die Vergabestelle Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 21. März 2016 und bestätigte, dass gegen zwei ihrer Angestellten eine Strafuntersuchung laufe, wobei eine Person im vorliegenden Vergabeverfahren involviert gewesen sei. Zum angekündigten Prozessprogramm stellte die Vergabestelle keine Anträge. N.c Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 30. März 2016 am Prozessprogramm fest. N.d Am 1. April 2016 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zum Beweisergebnis. Sie führten namentlich aus, dass die vorliegende Vergabe sei zu einer reinen Preisvergabe verkommen, weil die Vergabestelle eine für die Anbieter nicht zu erwartende Anwendung der Bewertungsskala im Bereich der Qualitätskriterien ausgeübt habe. Nach Verhaftung einer Schlüsselperson sei der Zuschlag mangels Eignung zu widerrufen. Die Zuschlagsempfängerinnen seien aus dem Verfahren auszuschliessen. N.e Die Vergabestelle bezog ebenfalls am 1. April 2016 Stellung zum Beweisergebnis, namentlich zur Ergänzung des Gutachtens vom 11. März 2016. N.f Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde festgehalten, dass ohne umgehend zu stellende, anders lautende Anträge davon ausgegangen werde, dass mit Blick auf den selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zur Frage der Bewertung der Angebote keine weiteren Stellungnahmen erforderlich sind. O. O.a Die Zuschlagsempfängerinnen reichten dem Gericht am 11. April 2016 unaufgefordert ein der Vergabestelle zugestelltes Dokument betreffend die Anpassung des Organigramms bzw. der Baustellenorganisation ein. Dieses Dokument wurde den Beschwerdeführerinnen auf entsprechenden Antrag der Zuschlagsempfängerinnen und der Vergabestelle hin einstweilen nicht zugestellt. O.b Am 19. April 2016 teilte die Vergabestelle mit Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerinnen mit, dass sie basierend auf die bisherigen Erkenntnisse nicht beabsichtige, den Zuschlag vom 17. November 2014 zu widerrufen. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Reorganisation der Baustellenorganisation nicht Gegenstand der Beschwerde sei.

B-7216/2014 O.c Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 25. April 2016 zur Frage der Qualität der Schlüsselperson der Zuschlagsempfängerinnen unaufgefordert Stellung. O.d Am 9. Mai 2016 äusserte sich die Vergabestelle zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2016. P. P.a Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht erstens fest, dass die Zuschlagsempfängerinnen entgegen der Rüge der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Verkehrsführung keine Variante ohne Grundangebot eingereicht haben. Zweitens wurde erkannt, dass sich die Bewertung der Offerten sowohl der Beschwerdeführerinnen als auch der Zuschlagsempfängerinnen durch die Vergabestelle in Bezug auf die qualitativen Zuschlagskriterien 2 bis 4 jedenfalls soweit als rechtskonform erweist, dass die Rangfolge der Anbieter nicht in Frage gestellt wird. Zudem wurde erkannt, dass sich die Rüge, wonach die Vergabestelle im Rahmen der Benotung der Angebote vom kommunizierten Bewertungssystem abgewichen ist, als unbegründet erweist. Schliesslich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vergabestelle die Offerte der Zuschlagsempfängerinnen entgegen den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht wegen Abweichungen von den einschlägigen Vorgaben bzw. Unvollständigkeit hätte ausschliessen müssen. P.b Gegen den Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 10. August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf mit Urteil 2C_688/2016 vom 12. August 2016 nicht eintrat. Q. Q.a Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde in Bezug auf die Behandlung der Rügen betreffend Ausmassreserven und Umlagen festgehalten, dass das Hilfsgutachten, ohne anders lautende Anträge der Parteien, gestützt auf das Honorarangebot der Widmer Ingenieure AG vom 18. April 2016 in Auftrag gegeben werde. Weiter wurde erwogen, dass der zu verrechnende Aufwand des Experten den Beweiskostenvorschuss für das Vorgutachten und das Hauptgutachten von Fr. 20'000.– übersteigt, weshalb ein zusätzlicher Kostenvorschuss von Fr. 40'000.– erhoben werde. Der Experte wurde sodann ersucht, seinen bisherigen Aufwand zu beziffern, wobei eine ent-

B-7216/2014 sprechende Aufstellung des Experten am 2. August 2016 den Parteien zugestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, auf noch nicht behandelte Rügen hinzuweisen. Q.b Mit Eingabe vom 8. August 2016 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf eine Stellungnahme zum Hilfsgutachterauftrag und zum Beweiskostenvorschuss, wiesen indes darauf hin, dass lediglich noch die Rüge der Preisumlagerung im Raum stehe. Q.c Am 9. August 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 40'000.– zu leisten. Q.d Mit Verfügung vom 22. September 2016 setzte der Instruktionsrichter Gian Jegher, Dipl. Bauingenieur FH/SIA, als Hilfsgutachter ein, wobei er ermächtigt wurde, Hilfspersonen beizuziehen. Der Experte wurde ersucht, dem Hilfsgutachter die Ausschreibungsunterlagen gemäss Dossier 3, Dossier 11 und die Beilage 30 der Vergabestelle, die Beschwerdebeilage 10 und die Offerten der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerinnen zur Verfügung zu stellen. Zudem wurden die weiteren beiden Anbieterinnen (D und C) aufgefordert, sich zur Zustellung ihrer Offerten an den Hilfsgutachter zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde. Q.e Die Anbieterin C erklärte sich mit Eingabe vom 29. September 2016 mit der Zustellung von Beilagen 11 und 30 von Dossier 3 an den Hilfsgutachter einverstanden. Anbieterin D erhob innert Frist keine Einwände gegen die erwähnte Zustellung. Somit wurden sie dem Hilfsgutachter am 6. Oktober 2016 zugestellt. Q.f Am 26. Oktober 2016 wurde den Verfahrensbeteiligten die Zwischenrechnung des Experten zugestellt, wobei keine Einwände erhoben wurden, weshalb am 18. November 2016 die Auszahlung von Fr. 25'000.– verfügt wurde. Q.g Der Hilfsgutachter teilte mit elektronischer Mitteilung vom 16. Dezember 2016 den Stand der Bearbeitung des Hilfsgutachtens mit, welche den Parteien übermittelt wurde. R. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wandte sich die Bundesanwaltschaft an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte um Zustellung des Zwi-

B-7216/2014 schenentscheids vom 7. Juli 2016, welcher – mangels anderslautender Anträge der Verfahrensbeteiligten – der Bundesanwaltschaft am 10. Februar 2017 in nichtanonymisierter Form zugestellt wurde. S. S.a Am 23. Januar 2017 wurde das Hilfsgutachten vom 18. Januar 2017 in nichtanonymisierter Form der Vergabestelle sowie dem Experten zugestellt. Zudem wurde es gleichentags in anonymisierter Form (Fassung vom 19. Januar 2017) den Beschwerdeführerinnen zugestellt, wobei den Beschwerdeführerinnen sowie der Vergabestelle Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. S.b Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. Februar 2017 zum Hilfsgutachten in der Fassung vom 19. Januar 2017 dahingehend Stellung, dass der Hilfsgutachter zu weiteren Ausführungen bezüglich einzelner Positionen aus dem Leistungsverzeichnis anzuweisen sei. Zudem brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass eine zusätzliche Entschädigung des Hilfsgutachters für die Beantwortung von Ergänzungsfragen nicht angehen könne. S.c Die Vergabestelle nahm mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Stellung zum Hilfsgutachten, wobei sie im Wesentlichen beantragte, dass sich das Hilfsgutachten zusätzlich zu den Zahlen der Ausschreibung im Verhältnis zu den festgestellten Abweichungen zu äussern habe. S.d Der Hilfsgutachter wurde am 13. Februar 2017 ersucht, zu den Eingaben vom 10. Februar 2017 Stellung zu nehmen bzw. das Hilfsgutachten gegebenenfalls anzupassen. S.e Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergänzungsbegehren der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 gegeben. S.f Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe vom 9. März 2017, das von der Vergabestelle formulierte Ergänzungsbegehren sei abzuweisen, da die Vergabestelle nicht ausführe, weshalb die von ihr aufgezählten Verhältniszahlen für die weitere Beurteilung der Sache sinnvoll seien.

B-7216/2014 S.g Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde der Antrag der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 auf eine erneute Ergänzung des Hilfsgutachtens abgewiesen. S.h Am 12. April 2017 wurde das inzwischen gemäss Verfügung vom 13. Februar 2017 aktualisierte Hilfsgutachten vom 7. April 2017 den Beschwerdeführerinnen, der Vergabestelle und dem Experten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. S.i Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Stellung zum aktualisierten Hilfsgutachten, wobei sie hinsichtlich bestimmter Positionen in den Leistungsverzeichnissen Ergänzungen bzw. eine Begründung verlangten. S.j Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde der Hilfsgutachter ersucht, zu den Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen und, sofern er dies für notwendig erachte, das Hilfsgutachten entsprechend anzupassen, wobei der Auftrag an den Hilfsgutachter mit Verfügung vom 17. Mai 2017 nach Einholung eines neuen Kostendachs bestätigt wurde. S.k Das abermals revidierte Hilfsgutachten in der Fassung vom 30. Mai 2017 wurde den Parteien sowie dem Experten am 15. Juni 2017 zugestellt. T. T.a Der Instruktionsrichter formulierte am 30. Juni 2017 betreffend die Abweichungen zwischen Leistungsverzeichnis einerseits und Ausführungsplänen andererseits bzw. der Bedeutung der festgestellten Reserven und allfällige Indizien für Spekulationen bzw. Umlagerungen Fragen an den Experten, welche den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurden. T.b Mit derselben Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Umfrage durch das Bundesverwaltungsgericht unter allen Kantonen in den jeweiligen Amtssprachen in Bezug auf die kantonale Praxis zu den Ausmassreserven im Strassen- und Tunnelbau sowie zu den Beträgen für Baustelleninstallationen im Verhältnis zu den Bauleistungen insgesamt Stellung zu nehmen.

B-7216/2014 T.c Die Beschwerdeführerinnen erklärten sich mit Eingabe vom 6. Juli 2017 mit dem Schreiben an die Kantone wie auch mit den vorgeschlagenen Fragen an den Gutachter einverstanden. T.d Die Vergabestelle äusserte sich mit Eingabe vom 10. Juli 2017 dahingehend, dass in erster Linie die Beschwerdeführerinnen anzuhalten seien, die ihrerseits behaupteten kantonalen Vorgaben einzureichen. Aus prozessökonomischen Gründen sei auf eine Umfrage zu verzichten. Die Vergabestelle formulierte keine Einwände in Bezug auf die Fragen an den Gutachter. T.e Am 11. Juli 2017 wurde der auf Wunsch der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Betitelung angepasste Entwurf des Schreibens an die Kantone betreffend Gepflogenheiten bezüglich Reserven und Baustelleninstallationen den Parteien, dem Experten sowie dem Hilfsgutachter zugestellt. Ausserdem wurde dem Experten die Beantwortung von Fragen einerseits zu den Abweichungen zwischen Leistungsverzeichnis und Ausführungsplänen bzw. der durch die Differenz entstehenden Reserven aufgetragen. Andererseits wurde der Gutachter beauftragt, sich zum prozentualen Anteil der Baustelleneinrichtung an den gesamten Bauleistungen zu äussern. T.f Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 11. Juli 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur Eingabe der Vergabestelle vom 10. Juli 2017. T.g Am 18. Juli 2017 wurde die Umfrage unter den Kantonen zu den üblichen Ausmassreserven sowie den Baustelleninstallationen an alle Schweizer Kantone in den jeweiligen Amtssprachen versandt. T.h Am 14. August 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten die Zwischenrechnung des Hilfsgutachters zugestellt, wobei keine Einwände erhoben wurden, weshalb am 5. September 2017 die Auszahlung von Fr. 30'311.70 verfügt wurde. T.i Die Eingaben von 22 Kantonen zur Umfrage vom 30. Juni 2017 zu den üblichen Ausmassreserven sowie den Baustelleninstallationen samt einer Zusammenstellung ebendieser Eingaben wurden den Beschwerdeführerinnen, der Vergabestelle sowie dem Experten mit Verfügung vom 5. September 2017 zugestellt.

B-7216/2014 T.j Am 13. September 2017 wurde die (verspätete) Eingabe des Kantons Wallis vom 12. September 2017 zu den üblichen Ausmassreserven sowie den Baustelleninstallationen den Parteien zugestellt. U. U.a Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Experte das Gutachten vom 6. September 2017 zu den instruktionsrichterlichen Fragen gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2017 ein. U.b Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde es den Zuschlagsempfängerinnen freigestellt, zur Offenlegung der Beilagen D1 und D2 des Gutachtens vom 6. September 2017 (Preisanalysen der Zuschlagsempfängerinnen vom 15. Oktober 2014) Stellung zu nehmen bzw. Abdeckungsvorschläge einzureichen, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Zustellung an die Beschwerdeführerinnen gewertet werde. U.c Nachdem die Zuschlagsempfängerinnen in ihren Eingaben vom 18. September 2018 und vom 2. Oktober 2018 die Geheimhaltungsinteressen unterstrichen hatten, erklärten sie sich am 3. Oktober 2017 schliesslich mit einer weitergehenden Offenlegung von Beilagen C (Beurteilung rote Positionen zu Frage 3a), D1 und D2 gemäss instruktionsrichterlichem Vorschlag einverstanden. Dementsprechend konnten diese Dokumente den Beschwerdeführerinnen zugestellt werden. U.d Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde der Experte ersucht, eine Fassung des Gutachtens vom 6. September 2017 einzureichen, bei dem keine Aufschlüsse über die auf die einzelnen Leistungen entfallenden Kosten der Beilagen D1 und D2 ermöglicht werde. U.e Am 20. Oktober 2017 wurde das abermals angepasste Gutachten samt Beilagen A, B und C den Beschwerdeführerinnen sowie der Vergabestelle zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. U.f Mit Eingaben vom 17. November 2017 bzw. vom 21. November 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen sowie die Vergabestelle zum Gutachten vom 6. September 2017 in der aktualisierten Fassung Stellung und stellten insbesondere Anträge auf Unterbreitung von Ergänzungsfragen. U.g Am 20. November 2017 sowie am 24. November 2017 nahmen die Parteien zu den jeweiligen Anträgen der Gegenseite Stellung.

B-7216/2014 U.h Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 stellte die Vergabestelle im Wesentlichen den Antrag, die Ergänzungsanträge der Beschwerdeführerinnen seien abzuweisen. V. V.a Am 24. Januar 2018 wurden dem Experten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwei Ergänzungsfragen zur Bedeutung der Verkehrssituation für die Komplexität des Projekts und zur Bedeutung der ausserhalb des Kapitels 113 allenfalls zu berücksichtigenden Baustelleneinrichtungselementen gestellt. V.b Mit Posteingang vom 25. Januar 2018 reichte der Experte eine Aufwandschätzung für die Beantwortung der Ergänzungsfragen ein. Am 15. Februar 2018 reichte der Experte das Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2018 ein. V.c Die Beschwerdeführerinnen erklärten sich mit Eingabe vom 19. Februar 2018 mit der Offenlegung der Tabellen 1 und 2 zum Ergänzungsgutachten unter Wahrung des Gegenrechts einverstanden. Die Zuschlagsempfängerinnen gaben stillschweigend ihr Einverständnis, weshalb das Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2018 samt Tabellen am 2. März 2018 an die Parteien zur freigestellten Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten sowie zum Beweisergebnis insgesamt versandt wurde. V.d Die Vergabestelle verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2018 auf eine Stellungnahme zu den Feststellungen des Experten. Sie betont gleichzeitig ihren Ermessensspielraum, was das auftragsbezogene Festlegen von Reserven betrifft. V.e Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 23. März 2018 zum Ergänzungsgutachten und zum Beweisergebnis insgesamt Stellung. Sie äussern sich einerseits zum Hilfsgutachten und zum Gutachten dahingehend, dass teilweise massiv überschiessende Ausmassreserven von weit über zehn Prozent festgestellt worden seien. Zu den Installationspauschalen sei zu erwähnen, dass der Experte ausführe, dass es zusätzlich zur unzulässig hohen Pauschale gemäss Angebot der Zuschlagsempfängerinnen von 20.7 Prozent noch Installationskosten nach Ausmass gebe, die nicht von der Globale umfasst seien. Die Kantone würden bezüglich der Pauschale von einer Höhe von 10% bis 15% im Verhältnis zur Gesamtsumme ausgehen, wobei selbst der Kanton Wallis von nicht mehr als 20% ausgehe. Schliesslich sei zum Beweisergebnis

B-7216/2014 festzustellen, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen spekulativ sei. Entgegen den Feststellungen des Gutachters sei sehr wohl eine Systematik hinter den Angebotspreisen der Zuschlagsempfängerinnen zu erkennen. Die 50 untersuchten Positionen seien zudem nur als Spitze des Eisbergs zu verstehen, da es mehr als 1'000 Ausmasspositionen gebe. V.f Mit Posteingang vom 3. April 2018 reichte der Experte eine Schlussabrechnung für seinen Aufwand ein, welche den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde, wobei Stillschweigen als Verzicht auf Einwände gewertet würde. V.g Die Vergabestelle zeigte sich mit Stellungnahme vom 16. April 2018 mit der Schlussabrechnung des Experten einverstanden. Sie entgegnet jedoch zu den beschwerdeführerischen Ausführungen unter anderem, dass gemäss den Auskünften der Kantone grössere Reserven zugestanden werden bei Sanierungsarbeiten oder geologischen Unsicherheiten. Auf der Stufe Bund gebe es diesbezüglich keine Vorgaben. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Untersuchung der 51 Positionen im Leistungsverzeichnis vorgeschlagen, wobei sie erst nach dem Ergebnis des Gutachters daran zweifeln würden, ob dieses repräsentativ für die mehr als 1'000 Ausmasspositionen sei. Diese Argumentation sei nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Schlüsse der Gutachter nicht im Interesse der Beschwerdeführerinnen liegen. Zu den Installationen gebe es in den Kantonen entgegen der beschwerdeführerischen Behauptungen keine Vorgaben in der Höhe von 10 bis 15%. Der Kanton Wallis habe sich zudem nicht vernehmen lassen. V.h Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde mangels anderslautender Anträge am 26. April 2018 die Auszahlung des Restbetrags von Fr. 9'400.– an den Experten verfügt. V.i Mit Eingabe vom 30. April 2018 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zur Eingabe der Vergabestelle vom 16. April 2018 im Wesentlichen dahingehend, dass der Kanton Wallis sehr wohl eine (verspätete) Stellungnahme eingereicht habe, woraus sich ergebe, dass der Gesamtbetrag an Installationen nicht höher als 20% sein dürfe. Entgegen der Darstellung der Vergabestelle würden die besonderen Bestimmungen gemäss Ausschreibungsunterlagen den Passus "Umlagen von z.B. Lohnkosten auf andere Positionen sind nicht zulässig." enthalten. Ausserdem führe der Umstand, dass es auf Bundesebene keine Vorgaben bezüglich Ausmassreserven

B-7216/2014 gebe, nicht automatisch dazu, dass nie von einer widerrechtlichen Vergabe gesprochen werden könne. V.j Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt umgehend zu stellender, anders lautender Anträge geschlossen. W. Auf die dargelegten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-7216/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 2.1 mit Hinweisen "Publicom"). 1.2 Auf die Beschwerde vom 11. Dezember 2014 wurde am 30. September 2015 mit selbständig anfechtbarem Zwischenentscheid eingetreten. Im Rahmen desselben Zwischenentscheides hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus erkannt, dass die mit Beschwerde vom 11. Dezember 2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die abweichenden Angaben zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen bzw. die Höhe der Ausmassreserven nicht verspätet sind und demnach materiell geprüft werden. Aufgrund des Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen die erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen der Offerteingabe oder gar der Fragerunde hätte vorbringen müssen (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 30. September 2015 E. 5.4 "Casermettatunnel"). 1.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 8. August 2016 äussern sich die Beschwerdeführerinnen dahingehend, dass als Thema für den vorliegenden Endentscheid nach Durchsicht der Akten einzig noch die Frage der Preisspekulation bzw. der Umlagen als unbehandelte Rüge im Raum stehe. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen der Ansicht, dass die jeweils vorgebrachten Rügen in den bereits ergangenen Zwischenentscheiden abgehandelt wurden. Dies betrifft insbesondere den Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 "Casermettatunnel"), mit welchem vor allem

B-7216/2014 die Bewertungsrügen der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das entsprechende Gutachten beurteilt worden sind. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2014 namentlich geltend, dass der Abgleich von Ausführungsplänen und Leistungsverzeichnis deutliche Abweichungen zeige. Der Mengenvergleich zwischen den Angaben gemäss dem Leistungsverzeichnis und den Angaben in den Ausführungsplänen divergiere massiv. Diesbezüglich sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, das die Abweichungen der Vorausmasse bezogen auf die Ausführungspläne aufzeige und bewerte, welche Abweichungen als in der Toleranz zu sehen seien und ob die Toleranz vorliegend eingehalten sei (Beschwerde, Rz. 26). Damit wird die Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen gerügt (Beschwerde, Rz. 67). Beanstandet wird indessen nicht nur der Umstand, dass durch das Vorgehen der Vergabestelle Umlagen von einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses auf andere möglich sind (Beschwerde, Rz. 28). Vielmehr wird auch gerügt, die tiefe Offertsumme der Zuschlagsempfängerinnen könne einzig auf dem Ausnützen von falschen Mengenangaben im Leistungsverzeichnis beruhen. Den unumstösslichen Hinweis darauf gebe das Verhältnis zwischen den offerierten Preisen für die Baustelleninstallation gegenüber den konkreten Bauarbeiten (Beschwerde, Rz. 75). Die Praxis der gerichtlichen Instanzen des Kantons Wallis gehe dahin, dass Baustelleninstallationen maximal 15% der Bauleistungen ausmachen dürften, was überschritten worden sei. Angesichts der hier vorliegenden Verhältnisse zwischen Baustelleninstallationen und Baustelleneinrichtungen springe ins Auge, dass Umlagen gemacht worden seien (Beschwerde, Rz. 67 ff.). 2.3 Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 8. August 2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2014 ergibt sich, dass das Thema der Preisspekulation bzw. der Umlagen beschränkt ist, wobei es sich um zwei separate Rügen handelt: Zum einen wird beanstandet, dass das Leistungsverzeichnis nicht vollständig und klar gewesen sei, da die Vorausmasse nur ungenügend bestimmt worden seien. Die vorgesehenen Reserven seien zu hoch. Eine solche Vergabe sei rechtswidrig, da sie Umlagerungen ermögliche. Eine reeller Offertvergleich sei so nicht möglich, was sowohl das Transparenzgebot als auch das Gleichbehandlungsgebot verletze (Beschwerde, Rz. 67 ff.).

B-7216/2014 Zum anderen wird gerügt, dass im Rahmen der Offertstellung durch die Zuschlagsempfängerinnen tatsächlich eine verbotene spekulative Umlagerung stattgefunden habe. Mit Eingabe vom 8. September 2015 präzisieren die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme dahingehend, dass sich die Spekulation namentlich am Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten für die Baustelleninstallation zu den reinen Bauleistungen gemäss dem Leistungsverzeichnis auf Seiten der Zuschlagsempfängerinnen zeige. Dort lasse sich die Spekulation ablesen (Stellungnahme vom 8. September 2015, Rz. 8 f.). Nach dem soeben Gesagten erscheint es sachgerecht, zunächst die Rechtmässigkeit des Leistungsverzeichnisses an sich zu prüfen und dann unter Berücksichtigung der Pauschale für die Baustelleninstallationskosten auf die Frage einzugehen, ob es Indizien für unzulässige Umlagerungen gibt, welche die Vergabestelle hätten veranlassen müssen, die Offerte der Zuschlagsempfängerinnen auszuschliessen. Einem allfälligen Ausschluss wegen unzulässiger Umlagen steht auch der Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 "Casermettatunnel" nicht entgegen. Mit diesem hat das Gericht festgestellt, dass die Vergabestelle die Offerte der Zuschlagsempfängerinnen nicht wegen Abweichungen von den einschlägigen Vorgaben bzw. Unvollständigkeit hätte ausschliessen müssen. Gerügt war die Unvollständigkeit des Bauprogramms und die in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Vorgaben beziehen sich auf technische Rahmenbedingungen. 3. 3.1 Im Folgenden ist demnach die erste Rüge der Beschwerdeführerinnen zu behandeln, wonach die Ausschreibungsunterlagen und der Leistungsbeschreib nicht klar und vollständig seien und damit ein Verstoss insbesondere gegen das Transparenzgebot vorliege bzw. dass Mängel in den Ausschreibungsunterlagen Umlagerungen erst ermöglicht hätten (Beschwerde, Rz. 72). 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen führen im Rahmen der bereits zu ihren Gunsten beurteilten Frage, ob ihre Rüge im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags noch zu hören ist, aus, im vorliegenden Fall sei in Bezug auf die Abweichungen der Ausmasse bzw. der Reserven gemäss Ausschreibungsunterlagen von den Ausführungsplänen von einer schweren Missachtung des Transparenzgebots auszugehen (Stellungnahme vom 16. April 2015, Rz. 7). Die Rechtsprechung besage, dass die Ausschreibungsunterlagen

B-7216/2014 vollständig und klar sein müssten. Jede anbietende Unternehmung solle wissen, welche Leistung zu erbringen sei. Ebenso müsse sie sich darauf verlassen können, dass die Vergabeinstanz nicht einen Auftrag vergebe, der vom Ausgeschriebenen abweiche. Eine mangelhafte Ausschreibung, bei der die Leistungsverzeichnisse nicht mit den Ausführungsplänen übereinstimmen, führe zu Intransparenz. Da die gerügten Mängel zugleich einen sachgerechten Offertvergleich verunmöglichen würden, führe dies zugleich zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Beschwerde, Rz. 74). 3.1.2 Dagegen führt die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 19. Januar 2015 an, vorliegend seien – wie bei anderen Bauwerken – in den Leistungspositionen die Mengen mit einem üblichen Zuschlag von 10 Prozent Reserve gemäss den Plänen berechnet worden. Bei einer Sanierung werde aber an bestehenden Bauwerken gearbeitet. Im vorliegenden Streckenabschnitt handle es sich um Bauwerke aus den 60er bis 90er Jahren, d.h. die Dokumentation des Ist-Zustandes anhand von alten Plänen etc. sei erfahrungsgemäss oft unvollständig bzw. es könnten Abweichungen vom Ist-Zustand bestehen. Überprüfungen des Ist-Zustands könnten nur punktuell zum Beispiel mittels Sondierbohrungen vorgenommen werden. Somit bleibe ein gewisses Risiko bestehen, dass Bauwerksdimensionen (z.B. Wandstärken bei Galerierückwänden zum Fels, Tunnelgewölbe, Fahrbahnaufbauten) in Realität anders aussehen als auf alten Plänen dargestellt. Aus Erfahrung bei vergleichbaren Bauwerken am Simplon seien bei einigen Vorausmassen im Leistungsverzeichnis die Mengen erhöht bzw. es hätten vom Planer teilweise Annahmen für denen Berechnung getroffen werden müssen. Diese Vorgehensweise sei absolut notwendig und üblich, um nicht bei der Ausführung mit erheblichen Mehrmengen bzw. Nachträgen konfrontiert zu werden (Stellungnahme vom 19. Januar 2015, Rz. 28). 3.1.3 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 dahingehend, dass entgegen der Darstellung der Vergabestelle Reserven von 5% üblich seien. Dagegen seien Reserven von 10% nicht üblich. Die massiven Reserven von 50% bis 5000% würden sich unter anderem aus Beschwerdebeilage 10 (Mengenvergleich Devis/Plan vom 10. Dezember 2014) ergeben. Klarheit werde nur ein Gutachten bringen (Stellungnahme vom 28. Januar 2015, Rz. 16.2). 3.1.4 Die Vergabestelle reagiert darauf mit Eingabe vom 5. Februar 2015 bzw. der Aussage, wonach die Konsequenz aus einem unvollständigen

B-7216/2014 oder gar fehlerhaften Devis grundsätzlich die Vergabebehörde trage, weshalb es üblich sei, entsprechende Reserven einzubauen. Gemäss dem Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Vertragsentwurf (Ziffer 2.4.3) sei zwischen den Parteien die SIA-Norm 118 anwendbar. In Art. 5 i.V.m. Art. 86 der SIA-Norm 118 werde zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschreibung ein hinreichend klares Projekt voraussetze und die vereinbarten Einheitspreise bei allfälligen Bestellungsänderungen von plus oder minus 20% für die gesamte Menge massgebend seien. Die Einrechnung von Reserven und Optionen schütze auch die Anbieter, indem ihnen bei Bestellungsänderungen die vereinbarten Einheitspreise zugesichert seien (Stellungnahme vom 5. Februar 2015, Rz. 15. f.). Bei einem Sanierungsprojekt seien 10% Reserven durchaus üblich. Im Gegensatz zu einem Neubauprojekt lasse sich bei der Sanierung von älteren Bauwerken nicht die gleichen Genauigkeiten bei der Ermittlung der Vorausmasse erreichen. Es sei zudem eine Frage der Ausschreibungsphilosophie der Vergabestelle, ob die Reserven knapp gehalten und später mit Nachträgen gerechnet werden soll oder ob etwas höhere Reserven eingerechnet werden sollen, um späteren Abweichungen gegen oben vorzubeugen (Stellungnahme vom 5. Februar 2015, Rz. 19). 3.2 Die Vergabebehörde hat den Beschaffungsgegenstand und die auf das konkrete Geschäft zur Anwendung gelangenden Bedingungen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen zu umschreiben (Art. XII Ziff. 2 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]; vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 382). Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die geforderte Leistung in hinreichender und Ausführlichkeit beschreiben werden (Art. 16a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Dabei hängt der Präzisierungs- und Detaillierungsgrad eines Ausschreibungstextes jeweils von der Art des zu vergebenden Auftrages ab (Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/2, E. 3.2 "Produkte zur Innenreinigung I"). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b VöB müssen die Ausschreibungsunterlagen einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder - wie im vorliegenden Fall - ein detailliertes Leistungsverzeichnis enthalten. Es bestimmt unmittelbar den Inhalt des mit dem Zuschlagsempfänger abzuschliessenden Vertrages; ein davon abweichender Vertragsinhalt darf nicht vereinbart werden. Folglich bildet das Leistungsverzeichnis ein Kernelement der Ausschreibung (Urteil des BVGer

B-7216/2014 B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 9.3.2 "Verkehrsingenieur Effretikon - Ohringen"). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB will der Bund mit diesem Gesetz das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen transparent gestalten. Publikationstransparenz besteht, wenn die Vergabestelle in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen in klarer und verständlicher Weise die Parameter von Leistung und Verfahren bekanntgibt (Urteil des BVGer B-307/2016 vom 23. März 2016 E. 4.5.1 "Gebäudeautomation ETH"; Zwischenentscheid des BVGer B-6876/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3.2 "Gotthard Passstrasse"; MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, Rz. 25, 44 ff.). Dabei ist der zu erwartende Bedarf zu berücksichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00321 vom 28. September 2011 E. 5.2). Andernfalls kann namentlich die Vergleichbarkeit der Offerten beeinträchtigt sein. Die Klarheit und Vollständigkeit trägt insbesondere zur Vergleichbarkeit der Angebote bei (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 383 mit Hinweis auf die Materialen zur VöB-Revision vom 18. November 2009). 3.3 Grundlage für die Offertstellung waren im vorliegenden Fall die mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebenen Leistungsverzeichnisse, nach welchen die Anbietenden für die Mehrzahl der Teilleistungen Einheitspreise zu offerieren hatten, das heisst Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind. Dabei ist die erwartete Menge der Einheiten gemäss Leistungsverzeichnis nicht verbindlich, sondern die geschuldete Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SIA-Norm 118 [2013]; Urteil des BVGer B-4373/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen "Erhaltungsprojekt Mittenbäch"). Vorliegend stellte die Vergabestelle den Anbietern ein äusserst umfangreiches Leistungsverzeichnis (LV1 und LV2) zur Verfügung. Aufgrund des aufwendigen Vergleichs von den Plänen mit den Ausmassen des Leistungsverzeichnisses bzw. der von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten 51 Positionen wurde zur Unterstützung des Gutachters ein Hilfsgutachten eingeholt. 4. 4.1 Art. 12 lit. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet

B-7216/2014 (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil des BVGer B-743/2007 vom 16. Dezember 2011 E. 2.6 "trattamento acque Monte Ceneri"). Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). Des Weiteren darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 30. September 2015 E. 5.4 "Casermettatunnel"). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Im Rahmen eines Gutachtens von Sachverständigen bestehen verschiedene Parteirechte: Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen vorzubringen sowie sich zu den Fragen an diesen zu äussern und Abänderungsund Ergänzungsanträge zu stellen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 2 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. dazu das Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.3.1; Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 5.4 "Casermettatunnel"). 4.2 4.2.1 Mit Verfügung vom 22. September 2016 setzte der Instruktionsrichter Gian Jegher, Dipl. Bauingenieur FH/SIA, als Hilfsgutachter ein, wobei er ermächtigt wurde, Hilfspersonen beizuziehen. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Der Hilfsgutachter wurde mit der Erstellung eines Hilfsgutachtens basierend auf seiner Offerte vom 23. Dezember 2015 bzw. vom 18. April 2016 beauftragt. Dieses beinhaltet einerseits den Vergleich von Plänen und Ausmassen der seitens der Beschwerdeführerinnen beanstandeten Positionen gemäss Beschwerdebeilage 10. Andererseits werden die Offertpreise aller vier Anbieterinnen zu diesen Positionen verglichen. Nachdem die Parteien zum Beweisergebnis Stellung genommen hatten, wurde der Hilfsgutachter ersucht, zu den gestellten Präzisierungs- bzw. Ergänzungsbegehren Stellung zu nehmen und das Hilfsgutachten entsprechend anzupassen bzw. zu präzisieren, wobei die Ergänzungsanträge der Vergabestelle abgewiesen wurden. Den Parteien wurde schliesslich das ergänzte Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, wobei die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Mai 2017

B-7216/2014 innert erstreckter Frist teilweise neue Präzisierungen beantragten. Sie machen namentlich geltend, dass in einzelnen der untersuchten Positionen noch grössere Differenzen zwischen Vorausmass und Leistungsverzeichnissen bestehen würden. Dem Hilfsgutachter wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 freigestellt, das Hilfsgutachten soweit notwendig anzupassen. Auch zur Ergänzung des Hilfsgutachtens vom 30. Mai 2017 erhielten die Parteien mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machten. 4.2.2 Als Basis für die Beurteilung der Frage, ob die Vergabestelle mit überhöhten Reserven gearbeitet hat, dient der Vergleich von Plänen und Ausmassen in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten Positionen im Leistungsverzeichnis gemäss Beschwerdebeilage 10. Die Beschwerdeführerinnen sprechen diesbezüglich von einer "Fleissarbeit" (Eingabe vom 9. Februar 2017, Rz. 4). Auf Anregung des Gutachters hin ist dem Hilfsgutachter zusätzlich die Aufgabe gestellt worden zu beurteilen, ob auffällige (nicht nachvollziehbare) Reserven in den Ausmassen vorhanden sind. Im Folgenden gilt es zunächst, die Ergebnisse des Hilfsgutachtens zu plausibilisieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter auftragsgemäss ebenfalls Aussagen zur Plausibilität des Hilfsgutachtens macht, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.1.1 hiernach). 4.2.3 Der Hilfsgutachter hält zusammenfassend fest (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017, Ziff. 4.1 "Allgemeines"), dass die Submissionspläne detailliert ausgearbeitet sind und es in den meisten Fällen erlauben würden, die Vorausmasse zuverlässig zu bestimmen. Der Vergleich zwischen Vorausmass laut Leistungsverzeichnis und Vorausmass gemäss Plänen sei somit in den meisten Fällen möglich. Es sei festzustellen, dass teilweise beträchtliche Reserven einberechnet worden seien. In 30 der 49 (recte: 51) untersuchten Positionen einschliesslich von Subpositionen seien Reserven von 30% und mehr eingerechnet worden, namentlich in den folgenden Positionen: - Provisorische Beläge und Belagsfräsen mit Folgepositionen - Aufbruch von Kiessand-Fundationsschichten sowie Lieferung und Einbau von KS - Betonabträge - Felsabbau und Folgepositionen - Sicherungsmittel wie Selbstbohranker und Einbaustahl

B-7216/2014 4.2.4 Die Vergabestelle stimmt den Schlussfolgerungen des Hilfsgutachters grundsätzlich zu (Stellungnahme vom 10. Februar 2017). Im Folgenden ist auf die umstrittenen Positionen einzugehen, die im Hilfsgutachten mit Blick auf überhöhte Reserven untersucht wurden (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017, Ziff. 4.2 "Kommentar zu einzelnen Positionen"). Diese Positionen und Subpositionen im Leistungsverzeichnis beruhen auf dem Normpositionenkatalog (NPK) der CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung). 4.3 Umstellung der New-Jersey-Leitschranken 4.3.1 Der Hilfsgutachter führt zu den Umstellungen der New-Jersey-Leitschranken aus, dass je eine Umstellung pro Bauetappe vorgesehen sei (Abschluss der Instandsetzung der ersten Spur). Die Summe der Umstellungen ergebe 1'630 m. Die Reserve betrage 96% (Beilage 1 zum Hilfsgutachten in der Fassung vom 19. Januar 2017 zur NPK-Position 113.252.201). 4.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Hilfsgutachter einen Denkfehler begehe. Die Gesamtlänge der Baustelle betrage 1'905 m. Die grösste Einzeletappe sei mit 622 m verzeichnet. Es könne folglich nicht sein, dass eine Länge von 1'630 m geboten wäre. Vielmehr zeige sich: 1'905 m minus 622 m = 1'283 m. Dies sei die Summe der Umstellungen, die zu weit höheren Reserven führe, als durch den Hilfsgutachter verzeichnet. Beim Seitenwechsel linke/rechte Fahrbahn sei zudem keine Vergütung zu leisten (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 113.252.201). 4.3.3 Die Vergabestelle entgegnet, dass die New Jersey-Leitschranken, wie im Hilfsgutachten richtig festgestellt, jeweils zu Beginn einer Bauperiode umgestellt würden. Gemäss der Ausschreibung sei in NPK-Position 113.252.201 nur der Wechsel der Längsrichtung zu vergüten. Der Wechsel linke/rechte Fahrbahn sei einzurechnen. Daraus resultiere ein theoretisches Vorausmass von 1'630 m. Das Vorausmass sei wegen längerem Winterunterbruch, der exponierten Lage, Anpassungen während der Bauperioden sowie im Falle einer Sperrung der Gotthard-Achse und Umleitung über den Simplon auf 3'200 m erhöht worden (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zu NPK-Position 113.252.113 und mit Bezug auf NPK-Position 113.252.201).

B-7216/2014 4.3.4 Der Hilfsgutachter präzisiert, dass in den Unterlagen offenbar vier Umstellungen der vorzuhaltenden 800 m Leitschranken erfolgt und somit offenbar 3'200 m einberechnet seien. Es gebe indessen nur eine Umstellung, jeweils beim Wechsel der Baustelle zum Arbeitsbeginn im neuen Baujahr. Über die ganze Baustelle ergäbe dies 1'577 m statt 3'200 m, bestehend aus 569 m, 619 m und 389 m. Die vom ASTRA begründete Reserve (zur Abdeckung von witterungsbedingten zusätzlichen Etappen) sei sachlich plausibel, aber mit etwa 100% zu hoch (Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 zur NPK-Position 113.252.113 und Beilage 1 zu NPK- Position 113.252.201). 4.3.5 Wie der Hilfsgutachter zu Recht ausführt, sind vier Umstellungen der Leitschranken eingerechnet. Auch die Vergabestelle stimmt den Ausführungen des Hilfsgutachters diesbezüglich zu, dass Reserve für die oben erwähnte NPK-Position um 100% zu hoch berechnet wurde, nämlich 3'200 m statt 1'630 m. Allerdings lasse sich dies durch eine allfällige Sperrung der Gotthard-Achse, durch einen längeren Winterunterbruch, durch erhöhte Risiken infolge extremer Wetterereignisse sowie aus Platzgründen erklären (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zu NPK-Position 113.252.113). Der Hilfsgutachter korrigiert das Vorausmass - bezugnehmend auf die Beilagen der Ausschreibung (Dossier 3, D09-01 und D09-02) - mit dem Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 auf 1'577 m statt 1'630 m. Bei der von der Vergabestelle geltend gemachten Sperrung der Gotthard-Achse handelt es sich um ein äusserst seltenes Ereignis. Damit ist es nachvollziehbar, dass der Hilfsgutachter aufgrund seiner Expertise eine Reserve von 100% angenommen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Experte auf Ergänzungsfrage 1 zum Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2018 bestätigt hat, dass eine Sanierung unter Verkehr keinen Einfluss auf die Reserven habe (vgl. E. 5.1.6 hiernach). Die Vergabestelle macht diesbezüglich jedenfalls keine triftigen Gründe geltend, inwiefern eine allfällige Sperrung der Gotthard-Achse, kalte Winter sowie das Bauen unter Verkehr für sich genommen höhere Reserven rechtfertigen würden. 4.4 Aufbruch KS-Fundationsschicht 4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen reichen mit Eingabe vom 9. Februar 2017 in Beilage 1.1 ausführliche Berechnungen zum Vorausmass unter der NPK-Position 117.219.111 ein. Das Vorausmass betrage 5'462.45 m3, was zu einer Reserve von 136% führe. Betreffend die Sand- und Kiesschichten gehe das Hilfsgutachten von einer durchschnittlichen Stärke zu 80 cm aus.

B-7216/2014 Die Pläne würden jedoch die Tiefen exakt angeben. Es könne nicht angehen, dass von einem Durchschnittsmass ausgegangen werde. Dies führe zu einem verfälschten Bild (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 117.219.111). Die NPK-Position 117.811.003 stehe in Verbindung zur Position NPK 117.219.111. Da ein falsches Total an Kies- und Sandmasse ermittelt worden sei, sei auch die erwähnte Position zu korrigieren (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 117.811.003). Betreffend der NPK- Position 117.811.006 gehe der Hilfsgutachter von einer durchschnittlichen Stärke von 20 cm aus. Die Pläne würden faktisch teilweise 4 cm bzw. 10 cm zeigen. Die einschlägigen Flächenmasse würden sich aus NPK-Position 117.213.206 entnehmen lassen, was zu einer markant veränderten Reserve führe (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 117.811.006). Auch in Bezug auf die NPK-Positionen 117.822.211 und 117.831.111 bestehe ein Zusammenhang zu NPK-Position 117.219.111, was zu markanten Reserven führe (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 117.822.211 und 117.831.111). Zu den NPK-Positionen 117.822.214 und 117.831.114 meinen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Reserve auf die NPK-Positionen 117.213.206 bzw. 117.811.006 beziehe und sich damit die gleichen Reserven zeigen würden (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 117.822.214 und 117.831.114). 4.4.2 Der Hilfsgutachter führt in Beilage 1 auf Seite 2 zum Hilfsgutachten vom 7. April 2017 aus, dass er das theoretische, nach Plan ermittelte Ausmass geprüft habe. Abgesehen von unwesentlichen Abweichungen, sei er damit einverstanden. Das Vorausmass betrage 5'721 m3 und die Reserve somit 136% (Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zur NPK-Position 117.219.111). 4.4.3 Der Hilfsgutachter hat die Einwände bzw. die ausführlichen Berechnungen der Beschwerdeführerinnen berücksichtigt und für nachvollziehbar erachtet. Die Vergabestelle hat sich nicht zu dieser Position bzw. zu den entsprechend zusammengehörenden Unterpositionen geäussert. Es gibt keine Gründe, um von den Feststellungen des Hilfsgutachters abzuweichen.

B-7216/2014 4.5 Bitumenbelag abbrechen 4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Hilfsgutachter betreffend den Bitumenbelag die ganze Strassenbreite als massgeblich annehme. Deshalb sei der Wert für die Breite zu gross, weil die Breite der Bankette in NPK-Position 117.214.241 gesondert vermerkt sei (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu NPK-Position 117.213.206). Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen beträgt die Breite gemäss Plan 7 m und die Länge 19 m, was zu 133 m2 anstelle der in den Hilfsgutachten erwähnten 143 bzw. 343 m2 führe. Die Reserve würde dadurch grösser als die neu durch den Hilfsgutachter ausgewiesenen 62% (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 117.213.206). Bezüglich der Bereiche "Tunnelportal Casermettatunnel" und "Casermettatunnel" beachte der Hilfsgutachter nicht, dass es sich nicht um Bitumen-, sondern um Betonbelag handle. Der Beton sei von den Massen der Bitumen in Abzug zu bringen, da die Betonausmasse in NPK-Position 117.219.211 zu finden seien (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu NPK-Position 117.213.206). 4.5.2 Der Hilfsgutachter führt dazu aus, dass die grosse Differenz daher komme, dass im Casermettatunnel und in der Alpjengalerie 2a ein Betonbelag eingebaut sei, was im Vorausmass nicht erkannt worden sei (Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zur NPK-Position 117.213.206). Gemäss technischem Bericht Trassee / Umwelt, Seite 28, werde der Belag auf der gesamten Fläche ersetzt. Es seien 30 m offenes Trassee vor der Hohstegbrücke einberechnet worden, was 49 m anstelle von 19 m ergebe. Lasse man diese 30 m weg, so erhöhe sich die Reserve von 62% auf 65% (Hilfsgutachten in der Fassung vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 117.213.206). 4.5.3 Der Hilfsgutachter hat vorliegend die Einwände der Beschwerdeführerinnen zur unterschiedlichen Länge bzw. Breite mehrheitlich berücksichtigt. Die einschlägige Länge ergibt sich im Übrigen auch aus dem technischen Bericht Trasse / Umwelt, S. 28. Es gibt diesbezüglich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Hilfsgutachten. Die Frage, ob die 30 m offenes Trassee ebenfalls berücksichtigt werden müssten, kann offenbleiben, da eine Differenz von 3% bei der geringen Bedeutung dieser Position im Vergleich zum Gesamtauftrag am Ergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. E. 4.17 hiernach).

B-7216/2014 4.6 Betonabtrag für Gerbergelenke 4.6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen geht der Hilfsgutachter von einer falschen Annahme aus. Der Betonabtrag betrage statt "d = 250 mm" nur "d = 200 mm". Die Reserve verändere sich markant (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 131.422.517). Der Wert d = 40 mm würde nur in ganz wenigen Fällen zum Tragen kommen. Hingegen sei der Wert "d = 300 mm" verbreitet anzutreffen. Die Reserve ändere sich folglich markant (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 131.422.527). Zu den NPK-Positionen 131.422.517 und .527 stehe im Hilfsgutachten, dass die Betonabtragsflächen zu hoch berechnet worden seien. Der Hilfsgutachter vermerke am Schluss, dass erfahrungsgemäss der Instandsetzungsbedarf eher grösser sei, was einen Widerspruch darstelle (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 131.422.517 und .527). 4.6.2 Der Hilfsgutachter stellt fest, dass die Betonabtragsflächen lediglich theoretisch zu hoch seien. Es sei richtig einen Zuschlag zu machen, da der effektive Zustand des Betons erst beim Abtrag richtig erkannt werden könne. Damit seien die Reserven gerechtfertigt. Die Abtragstiefe habe keinen Einfluss auf das Ausmass, da sie in m2 definiert sei. Dagegen hätten sie auf die Preiskalkulation einen entscheidenden Einfluss (Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zur NPK-Position 131.422.517 und .527). 4.6.3 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, dass sich die Ausführungen des Hilfsgutachters, wonach der effektive Betonzustand entscheidend sei, nicht mit der Ausschreibung decken würden. Vorgesehen sei, dass die beweglichen Gerbergelenke zusammenbetoniert werden. Es gehe nicht um eine Betonsanierung. Im Plan sei zu erkennen, dass die genannten Gerbergelenke bloss auf die Tiefe von d = 200 mm ausgeführt sind. Deshalb komme es für die Tiefe von d = 250 mm (Abstufung für jeweils 25 mm nach NPK) zu einem Nachtrag. Damit handle es nicht um 17%, sondern es gehe eher um 100% Reserven (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 131.422.517). Bei NPK-Position 131.422.527 begehe der Hilfsgutachter den gleichen Denkfehler. Es sei nicht "d bis 400 mm" ausgeschrieben, sondern "d = 400 mm". Die Pläne würden aber zeigen, dass überwiegend das Mass von "d = 300 mm" gegeben sei (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 131.422.527).

B-7216/2014 4.6.4 Der Hilfsgutachter führt aus, dass die Betonabtragsflächen bei den Gerbergelenken beim Teilobjekt Casermettagalerie bei den vertikalen Flächen um 65% und bei den horizontalen Flächen um 52% zu hoch seien. Der Projektverfasser habe für die vertikalen bzw. horizontalen Gerbergelenke nur je eine Position ausgeschrieben. Die Absicht des Projektverfassers sei klar, dass alle Tiefen in diese Positionen einzurechnen seien. Es treffe zu, dass nach NPK für verschiedene Abtragstiefen verschiedene Unterpositionen ausgeschrieben werden müssten. Sollte es zu Nachtragspreisen kommen, wären diese gestützt auf Preisanalysen zu ermitteln. Phantasiepreise würden damit nicht akzeptiert. Der Ansatz der Beschwerdeführerinnen, die Massen, die nach NPK unter einer Unterposition abzurechnen wären, bei der Beurteilung der Richtigkeit des Vorausmasses auszublenden, sei nicht haltbar (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zu den NPK- Positionen 131.422.517 und .527). 4.6.5 Der Hilfsgutachter stimmt demnach den Beschwerdeführerinnen dahingehend zu, dass verschiedene Unterpositionen zu Unrecht nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt worden seien, da nur eine Abtragstiefe vorgesehen sei. Es ist jedoch - wie der Hilfsexperte ausführt - schlüssig, dass alle Unterpositionen für die Beurteilung des Vorausmasses von Bedeutung sind, auch wenn nur eine Position im Leistungsverzeichnis angegeben wurde. Ansonsten würde sich offensichtlich ein verfälschtes Bild ergeben, da einige Unterpositionen beim Vergleich schlicht unberücksichtigt blieben. Deshalb kann den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, dass infolge der Ausschreibung von jeweils nur einer Abtragstiefe alle anderen Unterpositionen bei der Beurteilung der Richtigkeit des Vorausmasses ausgeblendet werden müssten. 4.7 Betonabtrag für vertikale Flächen 4.7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der Hilfsgutachter von einer falschen Annahme ausgehe, indem er die Flächen in den Galerien als durchgehend betrachte und die Betonstützen nicht ausnehme. Die Stützen seien in einer gesonderten Position des Leistungsverzeichnisses vermerkt. Sinngemäss gelte gleiches betreffend den Dachrand (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 131.422.803). Der Hilfsgutachter würde 642 m2 statt 6'950 m2 gemäss Vorausmass messen. Dies stelle eine Abweichung von 962% dar. Der Hilfsgutachter führe aus, dass die genannte Abtragstiefe gar nicht vorkomme. Deshalb müsse ein Nachtrag erfolgen, nämlich für den Abtrag "< 10 m2 statt

B-7216/2014 für > 10 m2" (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 131.422.803). 4.7.2 Laut dem Hilfsgutachter ist die NPK-Position 131.422.803 für den grössten Teil der projektierten Betonabträge nicht zutreffend. Entweder seien die Abtragstiefen oder aber die Einzelflächen kleiner. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, dass es Nachtragspositionen gebe, sei demnach zutreffend (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 131.422.803). Der Hilfsgutachter hat die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass es Nachtragspositionen geben werde, bestätigt. Es gibt keine Gründe davon abzuweichen. 4.8 Bitumenbeläge fräsen 4.8.1 Die Vergabestelle meint, dass die Entwässerung über Schlitzrinnen und Einlaufschächte erfolge, d.h. es müsse jeweils über die gesamte Baustellenbreite der provisorische Deckbelag eingebaut und dementsprechend wieder abgefräst werden, auch wenn der Hilfsgutachter ausführe, dass lediglich die Anrampungen und ein schmaler Mittelstreifen zu fräsen seien. Der Einbau der definitiven Deckbeläge erfolge allenfalls nach einem mehrmonatigen Unterbruch, wobei der Verkehr auf einem provisorischen Belag geführt werde. Aus diesem Grund seien zwei Fräsvorgänge über die gesamte Fläche anzunehmen, um die Beläge zurückzubauen. Die definitiven Beläge sollen nach Ansicht der Vergabestelle erst am Schluss eingebaut werden, damit möglichst wenig Flicken entstünden. Dies sei im Hilfsgutachten zu berücksichtigen. Es würden analog die Überlegungen zu NPK-Position 113.252.113 gelten (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zur NPK-Position 223.213.112). 4.8.2 Zur Entwässerung der Fahrbahn führt der Hilfsgutachter aus, dass diese teilweise über Schlitzrinne und im Übrigen über Einlaufschächte am tieferliegenden Fahrbahnrand erfolge (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 7. April 2017, S. 8 zur NPK-Position 223.213.112). Die grosse Differenz komme daher, dass im Vorausmass eine vollflächige Binderschicht und ein vollflächiger Deckbelag eingerechnet seien, die provisorisch eingebaut und anschliessend abgefräst werden müssen. Der Hilfsgutachter hebt hervor, dass die Ansicht der Vergabestelle, wonach die gesamte Bindeschicht ersetzt werden müsse, als zu pessimistisch erscheine (Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 zur NPK-Position 223.213.112, S. 5).

B-7216/2014 4.8.3 In Bezug auf diese NPK-Position äussern sich die Beschwerdeführerinnen dahingehend, dass der Hilfsgutachter im ersten Hilfsgutachten ausgeführt habe, es bestehe eine Reserve von 1'514%, wobei zu fragen sei, ob er daran festhalten werde (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 223.213.112). 4.8.4 Aufgrund des beschwerdeführerischen Vorbringens vom 8. Mai 2017, präzisiert der Hilfsgutachter mit Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 seine Einschätzung zu den Reserven. Die Feststellung, dass die Annahmen der Vergabestelle zu pessimistisch seien, würde diejenige vom 16. Januar 2018 (recte: 18. Januar 2017 und in der Fassung vom 19. Januar 2017) ersetzen. In Beilage 1.1 führt der Hilfsgutachter zudem aus, dass die Fahrbahnfläche theoretisch 14'220 m2 betrage. Bei Einbau einer ganzflächigen, provisorischen Binderschicht, welche nicht aus den Submissionsunterlagen ersichtlich sei, würde sich die Fläche auf ein theoretisches Ausmass von 28'440 m2 verdoppeln. Die Reserve liege somit zwischen 37% und 173% (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 auf S. 8 zur NPK-Position 223.213.112). 4.8.5 Der Hilfsgutachter hat die Einwände der Parteien sowohl zur Entwässerung als auch zur Grösse der Reserven berücksichtigt und hat das Vorausmass von ursprünglich 2'408 m2 auf 14'220 m2 bzw. 28'440 m2 korrigiert. Die Reserven liegen bei Berücksichtigung der vollflächigen, provisorischen Bindeschicht bei 37% bzw. ohne bei 173%. Es gibt keine Gründe, um von der Einschätzung des Hilfsgutachters, dass die Annahmen der Vergabestelle eher pessimistisch ausfallen, abzuweichen. Damit sind die Reserven in diesem Punkt jedenfalls zu hoch. Auch wenn die Binderschicht gemäss der Auffassung der Vergabestelle ganzflächig provisorisch einzubauen und später zu ersetzen wäre, wären von Reserven von mindestens 37% auszugehen. Da das Szenario der Vergabestelle vielleicht zu pessimistisch, aber in gewissem Umfang nachvollziehbar ist, durfte der Experte bei der Plausibilisierung der Reserven im Gutachten vom 6. September 2017 (in der Fassung gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2017) von einer Reserve von 100% und damit von einem (ungefähren) Mittelwert ausgehen (vgl. Beilage A zum Gutachten vom 6. September 2017). 4.9 Schneiden von Belägen 4.9.1 In Bezug auf das Schneiden der Beläge rügen die Beschwerdeführerinnen, dass entgegen der Ansicht des Hilfsgutachters drei Schnitte statt nur ein Schnitt notwendig seien, was zu einer grösseren Reserve führen

B-7216/2014 würde (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 223.423.104). 4.9.2 Laut dem Hilfsgutachter ist das Nachschneiden des Belags in der Fahrbahnmitte vor dem Belagseinbau der zweiten Fahrspur erforderlich. Gemäss den Besonderen Bestimmungen Bau S. 89 unter "Längsfugen" sei das Nachschneiden der einzelnen Schichten in die Einheitspreise einzurechnen. Dies stelle einen Widerspruch zum Ausmass von 2'000 m dar (Beilage 1 zum Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 S. 9 zur NPK-Position 223.423.104). 4.9.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die neuen Ausführungen des Hilfsgutachters ein anderes Bild als noch das erste Hilfsgutachten vom 16. Januar 2017 (recte: 18. Januar 2017 und in der Fassung vom 19. Januar 2017) zeichnen würden. Der vermeintlich festgestellte Widerspruch könne aufgelöst werden. Gemäss den Bemerkungen des Hilfsgutachters seien fünf Belagsschichten einzubauen. 1'800 m mal fünf ergebe 9'000 m. Das Vorausmass zeige 2'000 m. Dies ergebe eine Reserve von 350%. Die Ausschreibung gebe exakt vor, dass das Nachschneiden der Belagsränder bezahlt werde. Nicht gesondert entschädigt werde das Fräsen der Längsfugen am Tagesarbeitsende (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 223.423.104). 4.9.4 Der Hilfsgutachter führt im Hilfsgutachten in der Fassung vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 223.423.104 aus, das Vorausmass von 2'000 m für das Schneiden des Belags bei provisorischen Fugen entspreche in etwa der Gesamtlänge des Bauloses. Es bestehe (nach wie vor) ein Widerspruch zu den Besonderen Bestimmungen Bau, Seiten 88 f., wo festgelegt werde, dass das Nachschneiden der einzelnen Schichten einzurechnen sei (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 223.423.104, S. 9). Die Überlegungen der Beschwerdeführerinnen, wonach fünf Belagsschichten auf der ganzen Länge einzurechnen seien, würden zu einem Manko führen, nicht zu einer Reserve (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 223.423.,104 S. 5). 4.9.5 Vorliegend kann dem Hilfsgutachter gefolgt werden, dass das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach zu wenige Belagsschichten im Vorausmass einberechnet worden seien, zu einem Manko und nicht zu einer Reserve führen würden. Demnach kann gesagt werden, dass sich die Ausführungen des Experten als nachvollziehbar und schlüssig erweisen.

B-7216/2014 Ein triftiger Grund für ein Abweichen von den Feststellungen des Experten besteht damit nicht. 4.10 Provisorische Beläge Die Vergabestelle macht geltend, dass zur NPK-Position 223.451.701 die analogen Überlegungen wie zur NPK-Position 223.213.112 (Bitumenbeläge fräsen) gelten würden (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zur NPK-Position 223.451.701). Der Hilfsgutachter verteidigt seine Ausführungen. Wie in NPK-Position 223.213.112 beschrieben, sei der gesamte Ersatz der Binderschicht zu pessimistisch. Eine Reserve von 20% erscheine plausibler (Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 zur NPK-Position 223.451.701). Diese Ausführungen zum Ersatz der Binderschicht sind aufgrund Fachexpertise mit ähnlichen Projekten des Hilfsgutachters nachvollziehbar und schlüssig. Die nicht substantiierten Einwände der Vergabestelle vermögen jedenfalls keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des Hilfsgutachtens zu begründen. 4.11 Aushub U-Gräben 4.11.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der Hilfsgutachter fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Felsabbau als Zuschlag zum gesamten übrigen Abbau ausgeschrieben sei. Der Felsabbau sei aber eben gerade nicht ausgeschrieben, wodurch sich der gesamte Grabenaushub mit 4'790 m3, statt 1'330 m3 zeige. Die Reserven seien entsprechend grösser (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 237.224.111). 4.11.2 Der Hilfsgutachter führt dazu aus, dass die Leitungsgräben nicht ausschliesslich nach Plan ausgezogen werden können. Es seien stets mindestens einseitig Leitungen vorhanden bzw. auf gewissen Abschnitten sogar zweiseitig. Deshalb sei die Annahme eines über den Gesamtabschnitt laufenden Grabens gerechtfertigt. Auch der Grabenabschnitt sei sehr variabel. Das Vorausmass sei um 50 bis 70% zu hoch (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 7. April 2017 auf S. 9 zur NPK-Position 237.224.111). 4.11.3 Mit den Feststellungen des Hilfsgutachters zu dieser NPK-Position zeigen sich die Beschwerdeführerinnen nicht einverstanden. Der Felsabbau sei nicht als Zuschlag ausgeschrieben. Die Position enthalte nur den Grabenaushub aus Fels, schwer abbaubar, mit einer Quantität von 2'290 m2. Der normale (schwer abbaubare) Aushub sei in den Positionen des Kapitels 237 (Positionen 221.111, 221.112, 221.211, 223.111,

B-7216/2014 224.111 und 211.323.215) ausgeschrieben (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 237.224.111). 4.11.4 Der Hilfsgutachter weist mit dem Hilfsgutachten in der Fassung vom 30. Mai 2017 erneut darauf hin, dass Leitungsgräben nicht ausschliesslich nach Normalprofil gezogen werden können. Es gebe noch Querungen und Verbindungen. Angesichts der Tatsache, dass es keine Bestandpläne gibt, wo man den heutigen Felsverlauf erkennen könnte, seien nur Vermutungen möglich. Das Vorausmass könne bis zu 173% zu hoch sein. Das Ausmass nach Normalprofilen betrage geschätzt 697 m3. Der Zuschlag für Querungen betrage 140 m3. Das Vorausmass betrage somit 836 m3 (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 237.224.111 sowie Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017, S. 9). 4.11.5 Nach dem zuvor Gesagten geht der Hilfsgutachter von Annahmen bestehend aus den Normalprofilen aus und berücksichtigt dabei allfälligen Felsaushub. Diese Feststellungen sind – aufgrund des Umstands, dass keine Bestandespläne vorliegen – nachvollziehbar. Triftige Gründe für ein Abweichen von den Feststellungen des Hilfsgutachters sind nicht ersichtlich. 4.12 Vermörtelte Selbstbohranker und Gewölbeunterfangung 4.12.1 Die Vergabestelle erläutert zu den Selbstbohrankern sowie den Stahlträgern, dass die Anzahl der Anker und Stahlträger konservativ geschätzt worden sei. Die Erfahrung, namentlich beim Schallbergtunnel im Jahr 2014, zeige, dass beim Abbruch eines alten Tunnelgewölbes mit hoher Vorsicht gearbeitet werden müsse (Eingabe der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 266.323.116/117 und 266.351.116/117). 4.12.2 Laut dem Hilfsgutachter sind die Bemerkungen der Vergabestelle zwar grundsätzlich richtig (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zu den NPK-Positionen 266.323.116/117, S. 9), aber ein Vorausmass von 1'500 Ankern aufgrund der freizulegenden Felsfläche als hoch. Das Vorausmass von 1'500 Ankern verteilt auf eine Fläche von 1'306 m2 ergebe 1.15 Anker pro m2 Fels. Die Hälfte sei aus Erfahrung ausreichend. Der Vergleich mit dem Schallbergtunnel sei zu relativieren, da der Casermettatunnel nur teilweise unterfangen sei. Im Gegensatz zum Schallbergtunnel werde das Gewölbe nicht entfernt (Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zu den NPK-Positionen 266.323.116 und .117 und Beilage 1 zum Gutachten vom

B-7216/2014 7. April 2017 zu den NPK-Positionen 266.323.116/117, S. 10). Das Vorausmass von 660 Stück an Spriessen erscheine aufgrund der erforderlichen Gewölbeunterfangungen als hoch. Ein Drittel bis die Hälfte sei aus Erfahrung ausreichend (Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 zu den NPK-Positionen 266.351.116/117, S. 10). 4.12.3 Der Hilfsgutachter nimmt Bezug auf Erfahrungswerte zur Anzahl der nötigen Selbstbohranker bzw. Spriessen. Die Vergabestelle liefert jedenfalls keine substantiierte Begründung für das Vorausmass der obgenannten NPK-Positionen von 750 statt 1'500 Ankern bzw. 304 statt 660 Spriessen, sondern stimmt den Ausführungen des Hilfsgutachters insofern zu, dass es sich um "eine konservative Schätzung" handle. Das Hilfsgutachten beruht auf den Fachkenntnissen und Erfahrungen des Hilfsgutachters mit ähnlichen Projekten, womit jedenfalls keine triftigen Gründe ersichtlich sind, um von den Feststellungen des Hilfsgutachters abzuweichen. 4.13 Felsabbau im Bereich der Fahrbahn 4.13.1 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass der Hilfsgutachter von einer falschen Annahme ausgehe. Es brauche keinen Felsabbau für das Vertiefen der Gräben. Die Leitungen seien nämlich alle im Querprofil der bestehenden Fundamente verlegt. Der Hilfsgutachter habe zu prüfen, ob seine Aussage, dass das Ausmass um Faktor zwei zu hoch sei, einer 100%-Reserve entspreche (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zur NPK-Position 211.323.215). 4.13.2 In Beilage 1 zum Hilfsgutachten in der Fassung vom 30. Mai 2017 zur NPK-Position 211.323.215 führt der Hilfsgutachter aus, dass keine Bestandespläne vorliegen, welche den heutigen Felsverlauf zeigen würden. Das Ausmass sei deshalb für die Hochsteggalerie und die Casermettagalerie nicht genau eruierbar, aber es sei jedenfalls zu hoch. Für die Alpjengalerie bestehe eine Reserve von 550%. Aus dem Bestandesplan für die Alpjengalerie gehe hervor, dass nur für diese ein Felsaushub nötig sei. 4.13.3 Dass es mangels Bestandesplänen in der Hochsteggalerie und der Casermettagalerie zu Felsabbau kommen kann, ist nachvollziehbar und schlüssig. Im Gegensatz zur Aussage im Hilfsgutachten in der Fassung vom 19. Januar 2017 verzichtet der Experte im Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 auf eine konkrete Aussage zur Höhe der Reserve mit Ausnahme der Alpjengalerie. Eine genaue Aussage zur Reserve braucht indessen auch nicht getätigt zu werden, da der Experte jedenfalls im Gutachten vom

B-7216/2014 6. September 2017 (Fassung gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2017) von einem Vorausmass von 268 m3 statt 2'685 m3 ausgeht, womit die beschwerdeführerischen Rügen jedenfalls berücksichtigt wurden. 4.14 Transport Fels, fest, und Lagergebühren Fels, fest 4.14.1 Der Hilfsgutachter führt in Beilage 1 auf Seite 8 zum Hilfsgutachten vom 19. Januar 2017 zu den NPK-Positionen 211.711.214 und 211.751.114 aus, dass das Vorausmass für den Transport von Fels korrekt sei. 4.14.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der Hilfsgutachter von der falschen Annahme ausgehe, dass für das Vertiefen von Gräben ein Volumen von 2'685 m3 anfalle. Er vermerke selber, dass das Ausmass bei NPK- Position 211.323.215 um Faktor zwei zu hoch sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das Ausmass bei dieser Position vom Hilfsgutachter als korrekt angegeben werde (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 211.711.214 und 211.751.114). 4.14.3 Der Hilfsgutachter präzisiert in Beilage 1 auf Seite 7 zum Hilfsgutachten vom 7. April 2017 zu den NPK-Positionen 211.711.214 und 211.751.114, dass sich alleine aufgrund der Überprüfung von NPK-Position 211.323.15 eine Reserve von 187% ergebe. Damit hat der Hilfsgutachter das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen berücksichtigt. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, um von den Feststellungen des Hilfsgutachters abzuweichen. 4.15 Lieferung Kiesgemisch und fertiger Einbau Fundationsschicht 4.15.1 Gemäss technischem Bericht sei – so der Hilfsgutachter – von einer mittleren Stärke von 65 cm für den Kofferbau auszugehen. Die Reserve betrage für die NPK-Positionen 221.111.212 und 221.411.224 zwischen 15 und 20% bzw. zwischen 10 und 16% (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 19. Januar 2017 zu den NPK-Positionen 221.111.212 und 221.411.224, S. 9). 4.15.2 Die Beschwerdeführerinnen sind mit den Ausführungen zur Sohle nicht einverstanden. Der Hilfsgutachter gehe fälschlicherweise von einer mittleren Stärke von 65 cm aus und treffe damit eine Annahme. Er übersehe dabei, dass bei den beidseitig verlaufenden Gehsteigen kein Strassenkoffer verbaut sei, da diese in Beton erstellt seien. Brücken und Viadukt

B-7216/2014 seien zudem nicht unterkoffert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen beträgt die Reserve bei den oben erwähnten NPK-Positionen 134% bzw. 120% (Beilage 2.1 sowie Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 221.111.212 und 221.411.224). Es gebe entgegen der Ansicht des Hilfsgutachters keine offenen Strassenabschnitte. 4.15.3 In Beilage 1 zum Gutachten in der Fassung vom 7. April 2017 zu den NPK-Positionen 221.111.212 und 221.411.224 zeigt sich der Hilfsgutachter auf S. 7 f. mit den Berechnungen der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen einverstanden. Die Reserve für NPK-Position 221.111.212 betrage 95% und bei NPK-Position 221.411.224 84%. Bei NPK-Position 221.411.224 sei ein Zuschlag von ca. 20% für die kurzen offenen Strassenabschnitte, Leitungsumhüllungen, Aushubkeile etc. einzurechnen, weshalb das Volumen anstelle der geltend gemachten 5'462.45 m3 auf ca. 6'555 m3 zu erhöhen sei, was zu einer Reserve von 84% führe. 4.15.4 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen daraufhin, dass es einzig Brückenkonstruktionen gebe und auf diesen seien keine Kiesschichten einzubauen. Leitungsumhüllungen und Aushubkeile hätten in NPK-Position 221.411.224 nichts zu suchen. Sie seien gesondert auszuweisen (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 8. Mai 2017 zur NPK-Position 221.411.224). 4.15.5 Der Hilfsgutachter stimmt mit Gutachten vom 30. Mai 2017 den Beschwerdeführerinnen grösstenteils zu. Er zeigt sich insbesondere mit dem von den Beschwerdeführerinnen ermittelten Vorausmass für NPK-Position 221.111.212 von 5'462.45 m3 (mit unwesentlichen Abweichungen) einverstanden (Beilage 1 zum Hilfsgutachten vom 30. Mai 2017 S. 8 zu NPK- Position 221.111.212). Bei NPK-Position 221.411.224 erhöhe sich aufgrund des offenen Trasseeabschnitts von 30 m vor der Hohstegbrücke das ermittelte Vorausmass von 5'462.45 m3 auf 5'553 m3. Der Hilfsgutachter stützt sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdeführerinnen in Beilage 2.1 zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017. Es ist somit unter NPK-Position 221.111.212 von einem Ausmass von 5'462.45 m3 auszugehen, wobei auch der Experte in seinem Gutachten vom 6. September 2017 (in der Fassung gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2017) zu Recht von diesem Ausmass (gerundet) ausgegangen ist (vgl. Beilage A zum Gutachten). Zur NPK-Position 221.411.224 kann gesagt werden, dass die Reser-

B-7216/2014 ven basierend auf 5'553 m3 um mindestens 117% zu hoch sind; ob die Reserven wegen den 30 m vor der Hohstegbrücke sogar 120% betragen, kann letztlich offenbleiben, da es am Ergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. E. 4.17 hiernach). 4.16 Trockenreinigung Belagsböden 4.16.1 Im Hilfsgutachten in der Fassung vom 19. Januar 2017 wird in Beilage 1 S. 9 zur NPK-Position 223.231.121 und 223.231.211 ausgeführt, dass die gesamte Belagsfläche gut 16'000 m2 betrage. Es sei erfahrungsgemäss erforderlich, die Fahrbahn entlang der Baustellen nach dem 2. Quartal und zu Bauende je einmal zu reinigen. Damit ergebe sich eine Fläche von 32'000 m2 und eine Hochdruckreinigung von 16'000 m2, was zusammen 48'000 m2 ergebe. 4.16.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist es Sache der Anbieter, sämtliche Aufwendungen für die Strassenreinigungen in die Installationspauschale einzurechnen. Dies ergebe sich aus den Besonderen Bestimmungen Bau in Beilage 3.1 (Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 223.231.121 und 223.231.211). 4.16.3 Laut dem Hilfsgutachter sind Reinigungen vor dem Einbau einer neuen Belagsschicht erforderlich. Gemäss der Stellungnahme der Vergabestelle vom 10. Februar 2017 zu den Belagsschichten sind vier Reinigungen nötig, nämlich je zwei Mal für die Binderschicht und zwei Mal für den Deckbelag (Beilage 1 zum Hilfsgutachten in der Fassung vom 7. April 2017 S. 8 zu den NPK-Positionen 223.231.121 und 223.231.211). 4.16.4 Die Beschwerdeführerinnen verweisen zwar auf die Besonderen Bestimmungen Bau in Beilage 3.1 zur Eingabe vom 9. Februar 2017 (Stellungnahme vom 9. Februar 2017 zu den NPK-Positionen 223.231.121 und 223.231.211, Rz. 14). Die dort angeführten Reinigungen unterscheiden sich jedoch von der Trocken- bzw. Nassreinigung der Fahrbahn nach dem Einbau, da die Position "Trockenreinigung Belagsböden" ansonsten überflüssig würde. Dem Hilfsgutachter kann somit gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, dass unter der Position "Trockenreinigung Belagsböden" vier Reinigungen nötig sind, nämlich nach jedem Einbau einer neuen Belagsschicht. Triftige Gründe für ein Abweichen von den Feststellungen des Hilfsgutachters sind nicht gegeben.

B-7216/2014 4.17 Fazit Hilfsgutachten 4.17.1 Wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 4.15.5 und E. 4.5.3 hiervor), kann offengelassen werden, ob die beschwerdeführerischen Vorbringen namentlich zu den NPK-Positionen 221.411.224 sowie 117.213.206 berücksichtigt werden müssen. Würden sie berücksichtigt, so würden die Reserven in diesen beiden Positionen jeweils um 3% höher ausfallen. Angesichts der Tatsache, dass diese beiden Positionen betragsmässig für die Offertsumme praktisch nicht von Bedeutung sind (vgl. Beilage A zum Gutachten vom 6. September 2017), vermögen sie am Ergebnis nichts zu ändern (vgl. E. 6.3.3 hiernach). 4.17.2 Würden dagegen die Vorbringen der Vergabestelle berücks

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