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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 B-7202/2008

1. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·579 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen (Neubau Lehnenviadu...

Volltext

Abtei lung II B-7202/2008/urh/ret/san {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. IG A._______, bestehend aus: 1. B._______, 2. C._______ beide vertreten durch B., Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projektmanagement, Region Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Vergabestelle. Öffentliches Beschaffungswesen (Neubau Lehnenviadukt: Planerleistungen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

B-7202/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Infrastruktur, Projekt Management Zürich; nachfolgend: Vergabestelle) am 20. Oktober 2008 den Zuschlag für die Planerleistungen des Projekts „Neubau Lehnenviadukt zur Entflechtung des Schnellzugverkehrs-Heitersberglinie und des Güterverkehrs RBL) an die D._______ erteilte und den Zuschlag im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 206 vom 23. Oktober 2008) veröffentlichte, dass die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Zuschlag am 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben mit den Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung vom 20. Oktober 2008 sei aufzuheben und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerinnen zu erteilen, eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurückzuweisen, damit diese einen neuen Zuschlagsentscheid fälle, dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig beantragten, es sei ihnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. November 2008 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerinnen den verlangten Kostenvorschuss von CHF 6'000.- innert Frist bezahlt haben, dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 27. November 2008 die Abschreibung des Verfahrens beantragte, da sich die Beschwerdeführerinnen nach einer Besprechung bereit erklärt hätten, ihre Beschwerde zurückzuziehen, dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 27. November 2008 die Beschwerde vom 12. November 2008 zurückgezogen haben, B-7202/2008 dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist. B-7202/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Schreiben der Beschwerdeführerinnen und der Vergabestelle vom 27. November 2008 werden den Parteien zur Kenntnis gebracht. 2. Das Beschwerdeverfahren B-7202/2008 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird den Beschwerdeführerinnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wirk keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage gemäss Dispositivziffer 1 und Beschwerdebeilagen zurück) - die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; Einschreiben) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 206; Beilage gemäss Dispositivziffer 1) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 2. Dezember 2008 Seite 4

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