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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2021 B-7186/2018

29. Juli 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,339 Wörter·~1h 2min·2

Zusammenfassung

Finanzmarktaufsicht (Übriges) | Berufsverbot. Entscheid bestätigt durch BGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.02.2019 (2C_100/2019)

Abteilung II B-7186/2018

Urteil v o m 2 9 . Juli 2021 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, vertreten durch Michael Kunz, Fürsprecher LL.M., KUNZ COMPLIANCE, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand Berufsverbot.

B-7186/2018 SACHVERHALT ...................................................................................................................................................... 4 1. EINTRETEN .......................................................................................................................................................10 2. FESTSTELLUNG DES SACHVERHALTS .................................................................................................................12 2.1 ORGANISATION UND GELDWÄSCHEREIDISPOSITIV DER B._______ (INKLUSIVE DER ROLLE DES BESCHWERDEFÜHRERS) ................ 14 2.2 HINTERGRÜNDE DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG DER B._______ MIT DEN SWF/C._______-KUNDEN ........................................ 18 2.2.1 Strukturierte Treuhandlösung ................................................................................................................ 18 2.2.2 Exit-Entscheid ......................................................................................................................................... 19 2.3 DETAILS ZUR GESCHÄFTSBEZIEHUNG DER B._______ MIT DEN EINZELNEN SWF/C._______-KUNDEN INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE VORGEWORFENE SCHWERE VERLETZUNG DER GELDWÄSCHEREIRECHTLICHEN PFLICHTEN ..................................................... 20 2.3.1 C._______ ............................................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3.2 E._______ und F._______ ...................................................................................................................... 21 2.3.3 H._______............................................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3.4 G._______ ........................................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3.5 I._______ ............................................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3.6 J._______ ............................................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.4 DETAILS ZUR GESCHÄFTSBEZIEHUNG DER B._______ MIT DEN EINZELNEN SWF/C._______-KUNDEN INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE VORGEWORFENE SCHWERE VERLETZUNG DES ORGANISATIONSERFORDERNISSES ............................................................... 31 2.4.1 Intervention der FINMA und Zusatzprüfung ........................................................................................... 31 2.4.2 Risikoanalyse und -Reporting ................................................................................................................. 33 2.4.3 Neues Geschäft im Umfang von 500 Mio. USD ...................................................................................... 36 2.5 SACHVERHALTLICHE VORBRINGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS ............................................................................................ 37 3. ANWENDBARES RECHT UND RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH................................................................53 3.1 ANWENDBARES RECHT ............................................................................................................................................... 53 3.2 RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH ............................................................................................................................ 54 4. DAS BERUFSVERBOT GEMÄSS ART. 33 FINMAG ...............................................................................................56 4.1 ANSICHT DER VORINSTANZ IM VORLIEGENDEN FALL .......................................................................................................... 56 4.2 ANSICHT DES BESCHWERDEFÜHRERS IM VORLIEGENDEN FALL ............................................................................................. 57 4.3 RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................................................................................. 58 4.4 KONKRETES PRÜFPROGRAMM ZUR BEURTEILUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DES BERUFSVERBOTS GEMÄSS ART. 33 FINMAG .......... 61 5. VORGEWORFENE VERLETZUNG VON aART. 6 UND 9 GWG ..............................................................................62 5.1 RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................................................................................. 62 5.2 KONKRETES VERHALTEN DER B._______ IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER VERLETZUNG VON AART. 6 GWG .......... 67 5.2.1 Erhöhte Risiken der betroffenen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ......................................... 67 5.2.2 Verhalten der B._______ hinsichtlich der strukturierten Treuhandlösung ............................................. 69 5.2.3 Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit den einzelnen Geschäftsbeziehungen ...................... 70 5.3 WÜRDIGUNG DES VERHALTENS DER B._______ IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER VERLETZUNG VON AART. 6 GWG (ABKLÄRUNGSPFLICHT) ..................................................................................................................................................... 78

B-7186/2018 5.4 KONKRETES VERHALTEN DER B._______ IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER VERLETZUNG VON AART. 9 GWG (MELDEPFLICHT) ............................................................................................................................................................. 79 5.5 DIE SCHWERE DER VERLETZUNGEN VON AART. 6 UND 9 GWG ........................................................................................... 82 5.6 DIE ROLLE DES BESCHWERDEFÜHRERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORGEWORFENEN SCHWEREN VERLETZUNG DER AART. 6 UND 9 GWG DURCH DIE BANK .................................................................................................................................................... 83 5.6.1 Rechtsgrundlagen ................................................................................................................................... 83 5.6.2 Individuelle Zurechenbarkeit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten durch die Bank .. 85 5.6.3 Zusammenfassende Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Bank ......................................................................... 92 5.7 WEITERE EINWÄNDE DES BESCHWERDEFÜHRERS ............................................................................................................. 93 5.8 FAZIT HINSICHTLICH DER VORGEWORFENEN VERLETZUNGEN VON AART. 6 UND 9 GWG .......................................................... 98 6. VORGEWORFENE VERLETZUNG VON ART. 3 ABS. 2 BST. A SOWIE ART. 3F ABS. 2 BANKG ...............................98 6.1 RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................................................................................. 98 6.2 KONKRETES VERHALTEN DER B._______ IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER VERLETZUNG VON ART. 3 ABS. 2 BST. A SOWIE ART. 3F ABS. 2 BANKG ........................................................................................................................................... 99 6.3 DIE ROLLE DES BESCHWERDEFÜHRERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORGEWORFENEN SCHWEREN VERLETZUNG DES ORGANISATIONSERFORDERNISSES DER BANK ....................................................................................................................... 104 7. VORGEWORFENE VERLETZUNG VON ART. 3 ABS. 2 BST. C SOWIE ART. 3F ABS. 1 BANKG .............................. 107 8. WEITERE RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS ................................................................................................ 108 9. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DES DREIJÄHRIGEN BERUFSVERBOTS ..................................................................... 109 10. FAZIT ............................................................................................................................................................ 112 11. VERFAHRENSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG ................................................................................... 112

B-7186/2018 SACHVERHALT A. A.a Die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) eröffnete am 23. Mai 2016 ein Enforcementverfahren gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Vorinstanz ist nach eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens gegen die B._______ (nachfolgend: B._______ oder Bank) im Kontext der Fälle K._______ und (…) auf Anhaltspunkte gestossen, wonach der Beschwerdeführer in der Funktion als Head of Legal & Compliance / General Counsel der B._______ für die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Bank verantwortlich sein könnte. Der relevante Untersuchungszeitraum betrifft schwergewichtig die Jahre 2011 bis 2015. Im Rahmen einer Aufarbeitung ab 2015 wurde durch die B._______ eine Kundenliste mit denjenigen Beziehungen erstellt, welche die sog. SWF/C._______-Beziehungen darstellen; die Abkürzung SWF steht für Sovereign Wealth Funds (Staatsfonds) und C._______ steht für (…), einen malaysischen Unternehmer. Gemäss dieser Kundenliste eröffnete die B._______ ab 2010 auf Gruppenebene mindestens 144 Konten für Personen, welche von der Bank selbst nachträglich dem sog. Fallkomplex SWF/C._______ zugeordnet wurden. Die SWF-Kunden waren die nachfolgend aufgeführten Sitzgesellschaften, allesamt mit Sitz auf den British Virgin lslands (BVI), welche mit der B._______ zwischen Ende 2011 und 2015 Kontobeziehungen unterhielten und bei welchen Staatsfonds aus Malaysia und Abu Dhabi als wirtschaftlich Berechtigte (WB) angesehen wurden (nachfolgend: SWF-Kunden/SWF-Geschäftsbeziehungen): Kontoinhaber Angebliche wirtschaftlich Berechtigte (WB) Gebucht in Eröffnet am E._______ Limited (nachfolgend: E._______) K._______ Lugano 18.11.2011 F._______ Limited (nachfolgend: F._______) L._______ und K._______ Lugano 18.11.2011 G._______ Limited (nachfolgend: G._______) K._______ Singapur 13.09.2012

B-7186/2018 H._______ Limited (nachfolgend: H._______) L._______ Lugano 20.04.2012 I._______ Limited (nachfolgend: I._______) K._______ Lugano 14.03.2013 J._______ Limited (nachfolgend: J._______) K._______ Lugano 18.03.2013

Bei der K._______ (…) handelt es sich um einen malaysischen Staatsfonds, welcher im Jahr 2009 zwecks nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung sowie Förderung von ausländischen Direktinvestitionen vom malaysischen Staat errichtet wurde und dem Finanzministerium gehörte. L._______ ist eine Tochtergesellschaft der M._______, einer staatlichen Investmentgesellschaft des Emirats Abu Dhabi. Die M._______ stellte im April 2016 öffentlich in Abrede, dass H._______ ([…] Inhaberin eines B._______-Kontos, siehe die Tabelle oben) eine mit ihr oder ihrer Tochtergesellschaft L._______ (…) verbundene Gesellschaft sei. Der malaysische Unternehmer C._______ (…) führte die SWF-Kunden bei der B._______ ein. Er selbst eröffnete zusammen mit Familienmitgliedern sowie weiteren Personen, welche ihm von der Bank später zugeordnet wurden, in den Jahren 2010 bis 2015 bei der B._______ auf Gruppenebene rund 140 Konten, und zwar hauptsächlich in Lugano und Singapur, aber auch vereinzelt in Luxemburg und Monaco. C._______ war den ihn betreuenden Kundenberatern bei der B._______-Singapur schon aus deren früherer Zeit bei einer anderen singapurischen Bank bekannt. Zu den engsten Mitarbeitern von C._______ gehörte D._______ (…) welcher ebenfalls eigene Konten bei der B._______ in Lugano und in Singapur besass. Weitere B._______-Kunden aus dem SWF/C._______-Umfeld waren u.a. der Stiefsohn des Premierministers von Malaysia, drei Berater des Letzteren sowie mehrere Organe von K._______. Bei der B._______-Singapur wurden die einzelnen SWF/C._______-Kontobeziehungen bereits anlässlich eines Meetings des dortigen Client Acceptance Committee (nachfolgend: CAC) vom 15. November 2012, an welchem der Beschwerdeführer als "eingeladener Gast" anwesend war, konsolidiert erfasst und präsentiert. Unter anderem wurde eine Liste über die "C._______ Relationship" präsentiert, eine Übersicht mit 41 Kontobeziehungen von

B-7186/2018 C._______, den SWF und weiteren verbundenen Personen (vgl. Vorakten: 3 p. 2204 ff., 2207 ff.). Auch in den Jahren 2013 und 2014 wurde bei der B._______-Singapur die SWF/C._______-Kundschaft (ohne Beisein des Beschwerdeführers) konsolidiert präsentiert. Die SWF-Kunden führten zwischen 2011 und 2015 alleine über das Buchungszentrum der B._______ in Lugano Transaktionen in der Höhe von 12.6 Mrd. USD und C._______ alleine über die Buchungszentren in Lugano und Luxemburg Transaktionen in der Höhe von 1.755 Mrd. USD durch. Bei der B._______-Singapur, wo C._______ und die mit ihm verbundenen Personen (Familie, Geschäftspartner etc.) insgesamt 96 Konten eröffneten, beliefen sich die Transaktionen dieser Personen auf 5.3 Mrd. USD. Gesamthaft betrug das Transaktionsvolumen der SWF/C._______- Kundschaft bei der B._______-Gruppe in den Jahren 2011 bis 2015 dementsprechend rund 20 Mrd. USD. Die B._______ erzielte in den Jahren 2011 bis 2015 mit den SWF/C._______-Beziehungen Einnahmen von rund 140 Mio. USD. Diese Einnahmen machten einen beträchtlichen Teil der gesamthaft auf Gruppenebene erzielten Einnahmen aus Kommissionen und Gebühren aus (in den Jahren 2013 und 2014 rund […] %). Für die B._______-Singapur betrug der Anteil der Einnahmen aus dem SWF-Geschäft in den Jahren 2013 und 2014 rund (…) % der Gesamteinnahmen. Bevor die eigentlichen SWF/C._______-Beziehungen bei der B._______ eröffnet wurden, führte die Bank ab 2007 Konten für die private saudi-arabische ÖI-Explorationsgesellschaft O._______ sowie für deren Exponenten. Ein Joint-Venture-Agreement mit K._______ wurde von einer Tochtergesellschaft von O._______ am 28. September 2009 unterzeichnet, nicht jedoch von K._______ und kam somit nicht zustande. Die B._______ ging in der Folge mit der im Joint-Venture-Agreement genannten Joint-Venture- Gesellschaft keine Geschäftsbeziehung ein. Obschon seitens von O._______ Druck aufgesetzt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Eröffnung dieser Geschäftsbeziehung mit der im Joint- Venture-Agreement genannten Joint-Venture-Gesellschaft, u.a. mit der Berufung auf die verdächtige Rolle von C._______ bei der geplanten Transaktion. A.b Mit Verfügung vom 9. November 2018 entschied die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1, dem Beschwerdeführer werde die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieser Verfügung verboten. In Dispositiv-Ziff. 2 weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer für den Fall der Widerhandlung gegen

B-7186/2018 Dispositiv-Ziff. 1 auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) und die darin vorgesehene Strafdrohung hin. In Dispositiv-Ziff. 3 werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 30‘000.– auferlegt. Die Vorinstanz beschränkte ihre Darstellungen in der angefochtenen Verfügung schwergewichtig auf einen Ausschnitt aus dem SWF/C._______- Geschäft der B._______ in den Jahren 2011 bis 2015 und belegte den von ihr erstellten Sachverhalt anhand einer Vielzahl von Verweisen auf die entsprechenden Akten. Gestützt auf den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz das Berufsverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche Verletzungen durch die B._______ verantwortlich sei. Dabei handle es sich nach Meinung der Vorinstanz nicht um leichte und punktuelle, sondern um schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht über einen längeren Zeitraum und im Zusammenhang mit erheblichen Vermögenswerten von politisch exponierten Personen und Unternehmen. Konkret warf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, für eine schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten und für eine schwere Verletzung des Organisations- und Gewährserfordernisses der Bank verantwortlich zu sein. B. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: „A. In der Hauptsache Die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 9. November 2018 sei vollständig aufzuheben. B. Beweisanträge Der Beschwerdeführer beantragt mit verschiedenen Beweisanträgen die Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Beschwerdeinstanz. Die einzelnen Beweisanträge werden in der Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin gestellt und begründet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des Vorliegens einer behaupteten schweren Verletzung von aufsichts-

B-7186/2018 rechtlichen Bestimmungen unvollständig und unrichtig erhoben und festgestellt hat. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 und 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) sowie Art. 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Anspruchs auf eine Behandlung nach Treu und Glauben, des Willkürverbots, des Gleichheitsgebots, des Rechts auf Wirtschaftsfreiheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Im Rahmen eines Überblicks hält der Beschwerdeführer fest, ein korrekt festgestellter Sachverhalt würde inhaltlich wohl zu über 80% vom Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung abweichen. Der amtlich erhobene Sachverhalt müsse in der Beschwerde auf 150 Seiten berichtigt werden, womit die Vorinstanz den Umfang der Beschwerde von 231 Seiten zu verantworten habe. Der unvollständige und unrichtige Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sei durch eine Serie von schweren Verfahrensverletzungen durch den Verfahrensführer zustande gekommen. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, er habe vor der Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör zur Feststellung einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht als Tatbestandsmerkmal und Voraussetzung für ein Berufsverbot erhoben. Die Vorinstanz habe ihm im provisorischen Sachverhalt jedoch nicht dargelegt, wann, wie und weshalb er eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht begangen haben soll. Daneben stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge, u.a. verlangt er die Edition sämtlicher Gesprächsprotokolle und Telefonnotizen der FINMA-Verantwortlichen und -Mitarbeitenden betreffend die Überwachung der B._______ zum Thema SWF/C._______, die Arbeitspapiere der Prüfgesellschaft zur durchgeführten Sonderprüfung und die entsprechende Korrespondenz mit der Vorinstanz sowie die Befragung von Zeugen. C. Gegen den ursprünglich vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht überwies die Beschwerde als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses mitsamt den Akten an das Bundesverwaltungsgericht. Daraus wurden zuvor bei der Festlegung der Höhe des Kostenvorschusses nicht berücksichtigte Tatsachen ersichtlich, insbesondere die Pensionierung bzw. das Alter des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Nebeneinkünfte. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 zog das Bun-

B-7186/2018 desverwaltungsgericht die Verfügung vom 20. Dezember 2018 in Wiedererwägung und reduzierte den Kostenvorschuss auf Fr. 25‘000.–, welcher fristgerecht bezahlt worden ist.

D. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz erläutert einleitend, dass der Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 auf die wesentlichen Aspekte und die Chronologie der Betreuung der SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen bei der B._______ bis zum Exit Anfang 2015 sowie auf die Bewilligung der einzelnen Geschäftsbeziehungen und Risiko-Reportings und -einschätzungen fokussiere. Daneben äussert sich die Vorinstanz zu einzelnen in der Beschwerde vom 14. Dezember 2018 enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers.

E. Mit Replik vom 26. Juni 2019 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Ergänzend führt er im Rahmen einer Zusammenfassung aus, er habe die Geschäftsbeziehungen mit E._______ und F._______ nicht bewilligt. Die beiden Geschäftsbeziehungen seien im Zeitpunkt der Eröffnung am 18. November 2011 noch nicht in der höchsten Risikostufe eingereiht gewesen, sondern die Höherstufung von AP2-Beziehungen auf AP3-Beziehungen sei erst auf seinen Antrag hin im Jahr 2012 erfolgt. Seine Zuständigkeit für Bewilligungen von AP3-Beziehungen sei erst per 31. Dezember 2011 eingeführt worden. Die Geschäftsbeziehungen mit H._______, I._______ und J._______, die 2012 bzw. 2013 eröffnet worden seien, habe er als AP3-Beziehungen mitbewilligt. Für die Geschäftsbeziehung mit G._______ in Singapur habe der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach keine Verantwortung getragen.

Daneben stellt der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, u.a. die Edition des Protokolls und der vorbereitenden Unterlagen der Sitzung des Operational Risk and Compliance Committee (ORCC) im Sommer 2012, die Edition sämtlicher Akten bei der Vorinstanz, welche sie von Dritten erhalten habe sowie Akteneinsicht in diese Unterlagen, die Edition aller

B-7186/2018 internen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung der Quarterly Reports und schliesslich verschiedene Zeugenbefragungen.

F. Mit Duplik vom 20. August 2019 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und nimmt aufforderungsgemäss zu den in der Replik gestellten Beweisanträgen Stellung.

G. Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 21. August 2019 abgeschlossen. H. Im Verfahren gegen die B._______ bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3930/2016 vom 25. November 2019 unter anderem, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und den Grundsatz eines angemessenen Risikomanagements verletzt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: EINTRETEN 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. November 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die

B-7186/2018 angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die ihn betreffenden Feststellungen besonders berührt. Formell ist er daher offensichtlich zur Beschwerde legitimiert. 1.4.1 Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zum heutigen Zeitpunkt noch ein aktuelles und praktisches Interesse hat. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss, welches als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, festgehalten, dass er seit dem 1. September 2016 pensioniert sei und er nicht an eine neue leitende Stellung im Finanzsektor denke, weshalb das Beschwerdeverfahren bzw. dessen Ausgang keine Auswirkungen auf seine berufliche Stellung hätten. Der Beschwerdeführer scheint aber dennoch davon auszugehen, dass er sowohl bei der Einreichung der Beschwerde, als auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen und damit über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er angesichts der mit der angefochtenen Verfügung zusammenhängenden drohenden Nebenfolgen (mögliches Strafverfahren) ein grosses Interesse an der Richtigstellung des rechtserheblichen Sachverhalts der angefochtenen Verfügung, der bestrittenen schweren Verletzung von Aufsichtsrecht und der bestrittenen strafbaren Handlungen habe. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses des Beschwerdeführers. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2013/56 E. 1.3.2; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). Folge mangelnden Rechtsschutzinteresses ist ein Nichteintretensentscheid, sofern das Interesse schon vor der Einreichung der Beschwerde nicht mehr bestand. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Ver-

B-7186/2018 fahren beziehungsweise der entsprechende Verfahrensteil als gegenstandslos zu erklären (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1145 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, es sei davon auszugehen, dass eine Person, deren Ruf und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in einer Entscheidung negativ beurteilt wurde, selbst nach Aufgabe der fraglichen Funktion aufgrund ihres Reputationsschadens ein aktuelles Interesse daran hat, gegen die entsprechende Feststellung Beschwerde zu erheben (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.3.2 f.). 1.4.3 Vorliegend stellt das gegen den Beschwerdeführer verhängte dreijährige Verbot in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten tätig zu werden einen derartigen Reputationsschaden dar. Ein Berufsverbot von drei Jahren ist geeignet, einen Reputationsschaden zu bewirken, der sich auch auf nicht von der FINMA beaufsichtige Bereiche auswirken könnte (z.B. Verwaltungsratsmandate oder im Rahmen einer Beratertätigkeit). Der Beschwerdeführer ist demnach durch die angefochtene Verfügung nicht nur besonders berührt, sondern er hat ein aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). 1.5 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. FESTSTELLUNG DES SACHVERHALTS 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt,

B-7186/2018 dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand entsprechend verwirklicht hat (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.1 f. m.H.). Bei der Feststellung des Sachverhalts beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Ausschnitt des SWF/C._______-Geschäfts der B._______, auf welchen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Berufsverbot von drei Jahren gestützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Durchsicht der in der angefochtenen Verfügung angegebenen Verweise auf die Akten, den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigen. Insoweit steht die angefochtene Verfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einem klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten und ist nicht willkürlich. Zum Teil hat das Bundesverwaltungsgericht die Sachverhaltsfeststellung mit weiteren Hinweisen auf die Akten vervollständigt. Konkret stützt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid in Ergänzung zu den Ausführungen in E. A-G auf den Sachverhalt, der im Folgenden wiedergegeben wird. Hierbei wird der Sachverhalt zunächst in Bezug auf die Organisation und das Geldwäschereidispositiv der B._______ (inklusive der Rolle des Beschwerdeführers) dargestellt (vgl. E. 2.1) und anschliessend werden die relevanten Geschäftsbeziehungen der B._______ mit den SWF/C._______-Kunden aufgezeigt. Betreffend die SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen werden als erstes die Hintergründe erläutert, insbesondere wird auf eine sog. strukturierte Treuhandlösung Bezug genommen (vgl. E. 2.2). Danach wird der relevante Sachverhalt im für die angefochtene Verfügung relevanten Zeitraum von 2011 bis 2015 sowohl im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten (vgl. E. 2.3) als auch im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung des Organisationserfordernisses dargestellt (vgl. E. 2.4). Zum Schluss werden die sachverhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers beurteilt (vgl. E. 2.5).

B-7186/2018 Organisation und Geldwäschereidispositiv der B._______ (inklusive der Rolle des Beschwerdeführers) 2.1 Die B._______ hatte mehrere ausländische Tochtergesellschaften, u.a. in Singapur, Luxembourg und Monaco. Diese besassen eigene Compliance-Abteilungen, welche hierarchisch der lokalen Geschäftsleitung unterstellt waren und funktionell an den Global Head of Compliance rapportierten, welcher seinerseits dem Beschwerdeführer als Head of Legal & Compliance / General Counsel der B._______ unterstand. Eine Ausnahme lag bezüglich der Asieneinheit der B._______ – eine Zweigniederlassung in Hong Kong sowie die Tochtergesellschaft in Singapur (B._______-Singapur) – vor. Im Jahr 2010 stellte die B._______ für Asien einen Head Legal & Compliance ein, welcher funktionell direkt an den Beschwerdeführer rapportierte, hierarchisch aber dem COO (Chief Operating Officer) von Asien unterstellt war. In den Führungs- und Compliancegremien der asiatischen Tochtergesellschaften hatte der Beschwerdeführer keinen Einsitz. Diese wurden laut der Vorinstanz durch den CEO (Chief Executive Officer) Asien geführt, der zusammen mit weiteren Mitarbeiter im Jahr 2009 von einer anderen Bank zur B._______ gestossen war. Der Beschwerdeführer war als Head of Legal & Compliance bei der B._______ u.a. für den Rechtsdienst und die Compliance auf der Gruppenebene und auf der Ebene des Einzelinstituts B._______ für den Rechtsdienst und die Compliance verantwortlich. Laut eigener Aussage bestand seine Verantwortung für die entsprechenden Abteilungen in der hierarchischen Führung der Verantwortlichen sowie in der Definition der Ziele und der Überwachung von deren Umsetzung. Der Beschwerdeführer war zudem Chairman des ORCC, einem Geschäftsleitungsausschuss für Rechts-, Compliance- und operationelle Risiken. Dem Beschwerdeführer war ferner, wie bereits erwähnt, der Global Head of Compliance direkt unterstellt, welcher u.a. das Compliance Competence Center führte (CCC, vor 2013 KYC Risk, nachfolgend: KYC Risk/CCC). KYC Risk/CCC war gruppenintern auf Fragen der Geldwäschereibekämpfung spezialisiert und sollte garantieren, dass sämtliche Gruppenmitglieder die Grundregeln der Geldwäschereibekämpfung einhielten. Von 2007 bis 2011 war der Beschwerdeführer auch Mitglied der Geschäftsleitung der B._______; ab 2012 gehörte er nicht mehr der damals neu organisierten Geschäftsleitung (Group Executive Board, nachfolgend: GEB) an. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit 1. September 2016 pensioniert und als unabhängiger Berater tätig.

B-7186/2018 Das Geldwäschereidispositiv der B._______-Gruppe wurde in der Weisung "Lotta al riciclaggio di denaro e al finanziamento del terrorismo (Direttiva LRD)", erstmals in Kraft gesetzt per 1. Juli 2004 und mehrmals revidiert, grundlegend geregelt und in einem AML-Compliance Manual konkretisiert (nachfolgend: AML-Weisung). Zu erwähnen sind zudem die Weisungen betreffend Kontoeröffnungen von juristischen Personen sowie betreffend die Basisdokumente bei der Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit Private-Banking-Kunden. Bei den vorliegend interessierenden Geschäftsbeziehungen kamen regelmässig auch die Regularien betreffend Cross- Entity-Booking zur Anwendung, welche die Prinzipien und Verantwortlichkeiten in Fällen regelte, in welchen Kunden der B._______-Gruppe nicht an demjenigen Ort gebucht waren, an welchem sie betreut und beraten wurden. Das am 22. Dezember 2011 erlassene Geldwäscherei-Prinzipienpapier "Combating against Money Laundering and terrorism financing" hielt hinsichtlich des verbotenen Verhaltens für die ganze B._______-Gruppe fest, dass es nicht erlaubt sei, Erträge aus Korruption oder verwandten Delikten zu akzeptieren. Bereits die Vorgängerversion aus dem Jahr 2006 hatte dabei die folgenden drei Schlüsselrisiken identifiziert: 1. Inkorrekte Risikoevaluation einer Geschäftsbeziehung und/oder Transaktion, 2. Ungenügende zusätzliche Abklärungen und/oder Dokumentation, 3. Inadäquate Genehmigungsstufe bei Hochrisikokunden. Auf der Basis eines dreistufigen Risikoklassifizierungssystems betreffend die Sorgfaltspflichtsprozesse (Due Diligence bzw. DD) und Genehmigungsverfahren (Approval Process bzw. AP) war DD3/AP3 die höchste gemäss der AML-Weisung vorgesehene Risikokategorie. Dazu gehörten sämtliche Geschäftsbeziehungen, die mit politisch exponierten Personen (PEP) eingegangen wurden. Als PEP galten nicht nur Inhaber von prominenten öffentlichen Funktionen, sondern auch Individuen und Unternehmen mit engen persönlichen oder geschäftlichen Bindungen zu PEP. C._______ wurde aufgrund seiner Beziehungen zum malaysischen Premierminister sowie zu Hoheitsträgern aus dem arabischen Raum als PEP qualifiziert. Als PEP-Beziehung war auch die in Singapur gebuchte SWF- Beziehung mit G._______ klassifiziert. Dagegen galten die in Lugano gebuchten (aber in Singapur betreuten) SWF-Kunden nicht als PEP, hatten aber dennoch DD3/AP3-Status. Die auf Gruppenebene geltende AML-Weisung der B._______ regelte u.a. das Verhalten sowie die Zuständigkeiten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken. Hinsichtlich der Eröffnung von PEPoder DD3/AP3-Beziehungen galt gemäss der AML-Weisung der

B-7186/2018 B._______, dass im Rahmen des geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichtsprozesses das Know-Your-Customer-Profil um objektive und unabhängige Informationen zu erweitern und die entsprechende Plausibilität von der in der Schweiz lokalisierten Compliance-Einheit KYC-Risk/CCC zu verifizieren ist. Neben dem Einverständnis von KYC-Risk/CCC sowie von den zuständigen Teamleitern und Managern musste ab dem 30. Dezember 2011 gemäss der AML-Weisung für die Aufnahme einer DD3/AP3-Geschäftsbeziehung in letzter Instanz laut der Vorinstanz die Zustimmung des CEO der betroffenen Region sowie des verantwortlichen Leiters Legal & Compliance vorliegen. In der bis zum 30. Dezember 2011 gültigen Version der AML-Weisung lag die Zuständigkeit zur Eröffnung einer DD3/AP3-Geschäftsbeziehung noch beim "Executive Board". In ausländischen Tochtergesellschaften wie der B._______-Singapur wurde diese Genehmigungskompetenz durch das CAC ausgeübt, zu deren Mitgliedern gemäss der Vorinstanz neben dem CEO (in Singapur der CEO Asien) auch ein Compliance Officer gehörte. Bezüglich der in Lugano gebuchten aber in Singapur betreuten Geschäftsbeziehungen lag die Zuständigkeit für die Bewilligung von Kontoeröffnungen laut Vorinstanz beim CEO Asien und beim Beschwerdeführer als verantwortlichen Leiter Legal & Compliance. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der diesbezüglichen Regularien sodann auch befugt (je nach Fall zusammen mit anderen Personen), die Zustimmung zur Eröffnung oder Beibehaltung von Kontobeziehungen bei vorläufig unvollständigen Kontounterlagen zu erteilen. Das "Operational Risk and Compliance Committee" (ORCC) nahm ab dem Jahr 2012 gemäss der Weisung zum ORCC via Delegation durch das GEB u.a. Genehmigungskompetenzen sowie Regulierungs- und Umsetzungsaufgaben bezüglich Rechts-, Compliance- und operationellen Risiken wahr, wobei die Endverantwortung für die delegierten Aufgaben beim GEB verblieb. In der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Weisung zum ORCC wurde explizit erwähnt, dass das ORCC die Genehmigungskompetenz für die Eröffnung von PEP- und Hochrisikokunden mit Status AP3 habe. Daraus ergab sich auf den ersten Blick ein Widerspruch zur AML-Weisung, die ab dem 30. Dezember 2011, wie bereits erwähnt, festhielt, dass für die Aufnahme einer PEP- bzw. DD3/AP3-Geschäftsbeziehung in letzter Instanz die Zustimmung unter anderem des verantwortlichen Leiters Legal & Compliance vorliegen müsse und das ORCC nachträglich in Kenntnis zu setzen sei. Aus verschiedenen Dokumenten in den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Genehmigungskompetenz für die Aufnahme einer PEP- bzw. DD3/AP3-Geschäftsbeziehung vom ORCC unter anderem an den verantwortlichen Leiter Legal & Compliance delegiert worden ist (vgl. Vorakten:

B-7186/2018 3 p. 070, 106, 142). Daneben war das ORCC für die jährliche Bestätigung von PEP-Beziehungen in Form der Prüfung einer PEP-Liste zuständig ("[...] annually re-approve the PEP"). Bei der SWF/C._______-Kundschaft der B._______ wurde der geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichtsprozess in der Regel unabhängig vom Buchungsort jeweils am Betreuungsort in Singapur unter lnvolvierung der zuständigen Kundenberater sowie der lokalen Compliance initiiert und der Entscheid über die Kontoeröffnung im CAC diskutiert. Sodann gab KYC Risk/CCC in Lugano unabhängig vom Buchungsort der zu eröffnenden Beziehung eine Empfehlung ab; z.T. in der Form einer Technical Notice. Bei den in Lugano gebuchten SWF/C._______-Kunden der AP3-Stufe wurde zudem die Genehmigung für die Kontoeröffnung unter anderem durch den Beschwerdeführer erteilt. In Lugano gebuchte C._______-Beziehungen sowie Beziehungen weiterer natürlicher Personen, welche als PEP klassifiziert waren, wurden auch vom ORCC bestätigt bzw. wiederbestätigt. Dagegen ist umstritten, ob bzw. wann hinsichtlich der SWF-Kunden (AP3) eine Vorlage an das ORCC bzw. jährliche Bestätigungsentscheide über die Weiterführung notwendig gewesen wären. Der Beschwerdeführer bestätigt hingegen, dass jährliche Wiederbestätigungen betreffend die Geschäftsbeziehungen der höchsten Risikostufe aufgrund von B._______ internen Regeln zumindest ab 2013 notwendig gewesen seien (vgl. Replik, Rz. 204). Die AML-Weisung der B._______ verwies bezüglich Transaktionen mit erhöhten Risiken im Wesentlichen auf die von der B._______ verwendete Überwachungssoftware SIRON AML und deren Anwendung durch die Bank. Diese Software wurde mit Indikatoren für Transaktionen mit erhöhten Risiken gespeist, welche sich an der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung orientierten. Jede Transaktion, welche einen entsprechenden Indikator aufwies, wurde als Alert gemeldet (nachfolgend: GwG- Alert). Daraufhin hatte der zuständige Kundenberater eine Erklärung zum Hintergrund der angezeigten Transaktion abzugeben. War diese Erklärung plausibel, sollte der GwG-Alert geschlossen, andernfalls weitere Informationen oder Dokumente verlangt werden. Für die Überprüfung der Plausibilität der vom Kundenberater gelieferten Erklärungen sowie für die Schliessung der GwG-Alerts war die Einheit KYC Risk/CCC zuständig. Bei begründetem Verdacht, dass die in eine Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte mit geldwäschereirechtlich relevanten kriminellen

B-7186/2018 Handlungen oder kriminellen oder terroristischen Aktivitäten zusammenhingen oder der Kontrolle entsprechender Organisationen unterlagen, hatten die Mitarbeiter der B._______ in der Schweiz laut AML-Weisung den Fall an die Einheit KYC Risk/CCC zu überweisen, welche die Frage einer allfälligen Meldepflicht dem Head of Legal & Compliance zum Endentscheid vorlegen musste. Soweit der Beschwerdeführer als Head of Legal & Compliance zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung nicht gegeben seien, war diese Entscheidung zu begründen und zu dokumentieren. Hintergründe der Geschäftsbeziehung der B._______ mit den SWF/C._______-Kunden 2.2 Strukturierte Treuhandlösung 2.2.1 Im Rahmen einer sog. strukturierten Treuhandlösung ("Fiduciary Fund Structure") zeichneten die SWF-Kunden Anteile eines segregierten Portfolios eines Offshore-Anlagefonds. Identifiziert wurde dieser Offshore- Anlagefonds, ebenso wie der Fonds-Manager, von der BSl. Konkret erstellte die B._______ eine "shortlist" von Anbietern, woraus der SWF- Kunde den Auswahlentscheid traf. Der Offshore-Anlagefonds investierte die vom SWF-Kunde erhaltenen Mittel in Schuldverschreibungen ("Promissory Notes"). Diese Schuldverschreibungen wurden von Schuldnergesellschaften ("Borrower Companies") in Offshore-Destinationen emittiert, welche vom SWF-Kunden ausgesucht wurden. Die Schuldnergesellschaften sollten schliesslich die so erhaltenen Mittel in verschiedene – wiederum vom SWF-Kunden ausgewählte – Investments anlegen ("Underlying lnvestments"). Gemäss einer Präsentation der B._______ vom 5. März 2013 bezweckte diese Struktur eine Trennung von Investor und Asset ("[Investor] wishes to disassociate itself from the assets"), da in Zeiten politischer Unsicherheit eine Abwertung der Vermögenswerte von Staatsfonds drohen würde ("perceived sovereign risk discount''). Der Beschwerdeführer betont verschiedentlich, dass der Vorschlag für die Strukturierung der Treuhandlösung von P._______ (einer renommierten Bank) kam. Der malaysische Staatsfonds, so der Beschwerdeführer, habe unter der Führung von P._______ zwischen 2009 und 2013 drei Anleihen in der Gesamthöhe von 6.5 Mrd. USD auf den internationalen Finanzmärkten aufgelegt.

B-7186/2018 Exit-Entscheid 2.2.2 Der Verständlichkeit wegen werden die mit dem Exit-Entscheid der B._______ vom 29. Januar 2015 verbundenen Aspekte, die chronologisch am Schluss des Sachverhalts angeführt werden müssten, vorweg dargestellt. Nachdem diverse Anfragen der B._______ an die SWF-Kundschaft betreffend den Gegenstand der unterliegenden Anlagen ("Underlying lnvestments") fruchtlos geblieben waren, beschloss der Verwaltungsrat der B._______ am 16. Dezember 2014 auf Antrag des GEB, dass die Beziehungen zum malaysischen SWF-Kunden zu beenden seien, falls bis am 31. Januar 2015 die Informationen zu den unterliegenden Anlagen nicht erhältlich gemacht würden. Das GEB beschloss anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 23./24. Januar 2015, dem Verwaltungsrat eine positive Empfehlung bezüglich der Weiterführung der SWF-Beziehungen abzugeben, unter Vorbehalt einer positiven Stellungnahme der Prüfgesellschaft. Das GEB stellte sodann dem Verwaltungsrat für dessen Sitzung vom 29. Januar 2015 eine Präsentation mit einem Update zur Situation und mit der besagten Empfehlung zur Verfügung. Die Präsentation führte aus, dass die B._______ "comprehensive and complete information about the underlying investments for the Malaysian SWFs (Promissory Notes ultimately guaranteed by […]), the rationale behind all transactions and its structure" erhalten habe. Entsprechend wurde mit Verweis auf eine erfolgte Überprüfung durch Group Legal & Compliance eine Verbesserung der Reputationsrisikosituation konstatiert und die Eintretenswahrscheinlichkeit u.a. der Rechts-, Compliance- und Reputationsrisiken allesamt als tief bewertet. An der Sitzung des Verwaltungsrats der B._______ vom 29. Januar 2015 beantragte das GEB dem Verwaltungsrat letztendlich aber doch "to exit the relation with the Malaysian Sovereign Wealth Fund". Der Verwaltungsrat der B._______ entschied sich am 29. Januar 2015 sodann auch für den Exit aus den Beziehungen mit dem malaysischen Staatsfonds "as soon as possible and without hesitations". Aus Sicht der Prüfgesellschaft waren nämlich gewisse Elemente hinsichtlich der "Underlying Investments" der SWF-Kunden immer noch unklar geblieben. Die Geschäftsbeziehung mit H._______, deren Konto als wirtschaftlich Berechtigter L._______ und nicht K._______ angab, war von diesem Entscheid nicht betroffen. Deren

B-7186/2018 Exit wurde aber später ebenso wie derjenige aus den Beziehungen mit C._______ im Frühjahr 2015 initiiert. Details zur Geschäftsbeziehung der B._______ mit den einzelnen SWF/C._______-Kunden insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten 2.3 C._______ 2.3.1 Im Januar/Februar 2010 eröffnete C._______s Geschäftspartner D._______ sowohl im eigenen Namen als auch für Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, Konten bei der B._______ in Lugano und in Singapur. Das erste Konto für C._______ selbst wurde im September 2010 bei der B._______ in Singapur eröffnet. Der Beschwerdeführer erklärte im Enforcementverfahren, dass ein Zusammenhang mit der ursprünglich im Jahr 2009 geplanten O._______-Transaktion nicht erkennbar gewesen sei. Bei der Ablehnung der Geschäftsbeziehung im 2009 sei keine der involvierten Personen auf eine interne "schwarze Liste" gesetzt worden. Anfang Februar 2012 wurden die ersten drei Konten von C._______ bei der B._______ in Lugano als PEP-Beziehungen eröffnet und unter anderem vom Beschwerdeführer bewilligt. Die Bewilligung erfolgte auf Antrag eines Compliance-Mitarbeiters mit Hinweis auf die positive Einschätzung von KYC Risk/CCC sowie eine bereits im Jahr 2010 erfolgte Zustimmung vom Beschwerdeführer und einem weiteren Mitglied der Generaldirektion für eine C._______-Beziehung, welche sich dann aber nicht materialisiert hatte. Das CAC hatte der Aufnahme der drei C._______-Konten am 9. Januar 2012 zugestimmt und das ORCC ratifizierte diese am 12. März 2012. Teil der Kontoeröffnungsunterlagen war ein am 16. November 2010 erstellter externer Report über C._______, aus welchem unter anderem hervorging, dass C._______ Zugang zum innersten Kreis des malaysischen Premierministers habe, bei der Gründung von K._______ mitbeteiligt gewesen sei und es hartnäckige Gerüchte darüber gebe, dass C._______ den Zuschlag für ein Entwicklungsprojekt dank einer hohen Erleichterungs-Zahlung ("facilitation payment'') an die Familie des malaysischen Premierministers erhalten habe.

B-7186/2018 Eines der Anfang Februar 2012 eröffneten Konten von C._______ hatte den Zweck, 4.5 Mio. USD von E._______ zu empfangen, wobei der entsprechende Betrag Anfang Februar 2012 vom B._______-Konto von E._______ dann auch überwiesen wurde. Zur Begründung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen dem SWF-Kunden und der Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter C._______ war, beigebracht. E._______ hatte auf der Basis desselben Vertrages bereits im Dezember 2011 15 Mio. USD auf ein Konto einer anderen Gesellschaft überwiesen. Eine Plausibilisierung des Vertrages bzw. der Zahlungen von E._______ oder eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit deren Verhältnis zu C._______ war nicht dokumentiert. Erst im Mai 2015 fand im Rahmen der Beendigung der SWF/C._______-Beziehungen ein persönliches Gespräch zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer statt, anlässlich dessen C._______ um eine Erklärung der Aktiengeschäfte gebeten wurde. Die Erklärung von C._______ implizierte, dass E._______ ihm einen höheren Aktienpreis bezahlt habe als er selber geleistet habe und ihm den Profit von 4.5 Mio. USD auf sein Konto bei der B._______ überwiesen habe. Der GwG-Alert zu den dannzumal mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorgängen wurde im Nachgang zum besagten Gespräch definitiv geschlossen. E._______ und F._______ 2.3.2 Die ersten SWF-Kontobeziehungen bei der B._______ bestanden mit E._______ und F._______, welche am 18. November 2011 je eine Kontobeziehung bei der B._______ in Lugano eröffneten. Das CAC in Singapur hatte der Eröffnung der dort als PEP bezeichneten Beziehungen am 16. und am 17. November 2011 unter lnvolvierung der lokalen Compliance – welche dabei auf das Risiko der Betreuung von Staatsfonds aufmerksam machte – zugestimmt. Für die Zustimmung zu den beiden Kontoeröffnungen am Buchungsort in Lugano wurde hiernach das Einverständnis des Beschwerdeführers sowie eines Mitglieds der Generaldirektion eingeholt. Hintergrund der Anfrage war, dass die Dokumentationen für die Kundenbeziehungen mit E._______ und F._______ noch nicht komplett waren, die Bank aber angeblich in direkter Konkurrenz mit einer Drittbank hinsichtlich der Akquisition dieser Kunden stand und deshalb eine möglichst rasche Kontoeröffnung als nötig befunden wurde. Aus der Anfrage geht zudem hervor, dass die Kontobeziehungen bereits zwischen dem CEO Asien und dem Beschwerdeführer in Umrissen diskutiert und auf strategischer Ebene vereinbart worden seien. Noch am 17. November 2011 erklärten der Beschwerdeführer sowie ein Mitglied der Geschäftsleitung auf die Anfrage

B-7186/2018 des CEO Asiens hin ihre Zustimmung zu den Kontoeröffnungen ("I agree to the openings"). Der Beschwerdeführer betont, dass er seine erwähnte Zustimmung damals bloss für die Ausnahme infolge unvollständiger Dokumentationen gegeben habe und nicht die Zustimmung zur Eröffnung der Geschäftsbeziehungen als solche. Aus dem Emailverkehr vom 17. November 2011 (vgl. Vorakten: 1 p. 3726 ff.) betreffend die Eröffnung der Geschäftsbeziehungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer um 09:42 Uhr angefragt wurde, die Eröffnung von zwei Konten zu genehmigen ("As discussed by phone, I kindly ask you to approve the opening of the 2 accounts mentioned below by responding to this email"). Die Anfrage in der Email verwies auf den diesbezüglich bis dahin geführten Emailverkehr, woraus sich unter anderem ergab, dass hinsichtlich der fraglichen zwei Konten von E._______ und F._______ die Dokumentationen noch unvollständig gewesen seien, und keine Auszahlungen erfolgen würden, bis die gesamte Dokumentation komplett sei. Der Beschwerdeführer schrieb um 09:51 Uhr: "I agree to the openings", nachdem um 09:50 Uhr in einer anderen Email angekündigt worden war, dass die Genehmigung des Beschwerdeführers folgen werde. Ein Vorbehalt, dass die Zustimmung lediglich der Ausnahmebewilligung betreffend die nachträgliche Ergänzung der Dokumentation gegolten habe, wird aus dem Emailverkehr entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zumindest aus dem aktenkundigen Emailverkehr muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen genehmigt hat. Die Beziehungen zu E._______ sowie zu F._______ wurden auf Intervention des Beschwerdeführers nachträglich als AP3 klassifiziert. In der Kontoeröffnungsdokumentation von E._______ wurde hiernach auf die ergangenen Level 3-Zustimmungen, unter anderem des Beschwerdeführers, verwiesen ("D'accordo con A._______, il livello di AP é stato spostato a 3 da 1", vgl. Vorakten: 1 p. 3724 ff.). Begründet wurde die Klassifizierung damit, dass die Staatsfonds "non-tra[n]sparent" seien, was gemäss dem Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen sollte, dass diese ihre Anlagestrategie und/ oder ihre Investitionen nicht offenlegten. Das Konto von F._______ sollte gemäss dem KYC-Gesellschaftsprofil vom 25. Oktober 2011 für Investitionen im Energiesektor verwendet werden. In einem ersten Schritt wurde gemäss Profil erwartet, dass beide beteiligten Regierungen ("governments") von Malaysia und Abu Dhabi je 60 Mio. USD

B-7186/2018 auf das Konto einzahlen würden, womit in ein "pre IPO (initial public offering)" investiert würde, wobei die Mittel nach erfolgtem IPO im Mai 2012 wieder auf das Konto zurückfliessen würden. Im KYC-Gesellschaftsprofil von E._______ vom 15. November 2011 war neben der geplanten Überweisung von 60 Mio. USD an F._______ auch von 200 Mio. USD die Rede, welche in ein "pre IPO" investiert werden sollten; dazu sollten 100 Mio. USD in kotierte Aktien ("listed equities") angelegt werden. Ein IPO fand nicht statt (vgl. Vorakten: 1 p. 6273: "These shares [Q._______ Limited] were purchased with a view to a future IPO, however, it would appear that tis IPO has not yet been perform[ed]) und auch für die besagte Anlage in kotierte Aktien sind keine Nachweise ersichtlich. Dagegen arrangierte die B._______ zwischen dem 27. Dezember 2011 und dem 3. April 2014 für E._______ Transaktionen in der Höhe von insgesamt rund 1.065 Mrd. USD im Rahmen der strukturierten Treuhandlösung. H._______ 2.3.3 Am 20. April 2012 bewilligte der Beschwerdeführer laut Vorinstanz zusammen mit dem CEO Asien – auf eine als dringend bezeichnete Anfrage einer Compliance-Mitarbeiterin unter Hinweis auf eine bereits erfolgte positive Einschätzung von KYC Risk/CCC hin – die Eröffnung der Kontobeziehung mit H._______ bei der B._______ in Lugano. Das CAC in Singapur hatte der Eröffnung der Beziehung unter lnvolvierung der lokalen Compliance und mit jeweils positiven Einschätzungen von KYC Risk/CCC bereits zuvor zugestimmt. Als Kontozweck gab das Kontoprofil von H._______ Investitionen in Depositen und strukturierte Investments an. Im Vorfeld der Kontoeröffnung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die einzubringenden Vermögenswerte aus dem Erlös einer Anleiheemission einer K._______- Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit der geplanten Akquisition eines Energieindustrieunternehmens stammen würden. Gemäss einer später eingereichten Zusammenarbeitsvereinbarung vom 21. Mai 2012 zwischen H._______ und der emittierenden K._______-Tochtergesellschaft sollte einerseits eine Call Option für einen 49 %-Anteil an der Investitionsgesellschaft H._______ dafür entschädigen, dass diese dafür gesorgt habe, dass die M._______ die Anleiheemission im Umfang von 1.75 Mrd. USD garantiere ("procuring a guarantee"). Zudem sollte gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 21. Mai 2012 eine Direktzahlung in der Höhe von rund 577 Mio. USD – rund ein Drittel des gesamten Emissionsvolumens –

B-7186/2018 H._______ für ihre "credit enhancing and underwriting contribution" entschädigen. Am 22. Mai 2012 gingen dann von einem Konto der emittierenden K._______-Tochtergesellschaft bei einer Drittbank die 577 Mio. USD auf das Konto von H._______ bei der B._______ in Lugano ein. Der Zahlungseingang löste am 23. Mai 2012 einen GwG-Alert aus, welcher am 25. Mai 2012 mit Verweis auf die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 21. Mai 2012 und die Kontoeröffnungsunterlagen geschlossen wurde. Eine Plausibilisierung der Zusammenarbeitsvereinbarung (z.B. unter Einbezug der Emissionsunterlagen) war nicht dokumentiert. Das Offering Circular zur Anleiheemission der K._______-Tochtergesellschaft erwähnte weder eine Zahlung von 577 Mio. USD noch die Zusammenarbeitsvereinbarung oder H._______ als Empfängerin einer Zahlung. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Transaktion von 577 Mio. USD bereits im Zeitpunkt der Kontoeröffnung durch Dokumente belegt war, die im Zeitpunkt der Kontoeröffnung vorhanden waren, konkret aufgrund der folgenden Textpassage: "Transfers from K._______ Energy to (…) were part of agreements made between the parties. CCC Lugano analysed these transfers and reached the conclusion there were sufficient elements (also through third party information) to make them plausible." Die Transaktion über 577 Mio. USD fand allerdings im Mai 2012 statt, wohingegen das CCC erst im Jahr 2013 so benannt worden ist (vorher KYC Risk). Folglich konnte das CCC im Mai 2012, als die Transaktion durchgeführt wurde, die oben angeführte und sich aus der zitierten Textpassage ergebende Aussage noch nicht getroffen haben. Der Beschwerdeführer bezeichnet in der Beschwerde nicht genau, woher die soeben zitierte Aussage entnommen worden ist. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Zitatstelle in einem am 25. November 2015 erstellten Chart (vgl. Vorakten: 1 p. 6274) befindet. Dort wird zudem auf ein italienischsprachiges Memorandum von CCC verwiesen, bei welchem es sich mutmasslich um das Memorandum vom 20. Mai 2015 handelt, das im Rahmen der Kontoschliessungen seitens KCY Risk/CCC erstellt wurde. Nach dem Gesagten war im Zeitpunkt der Kontoeröffnung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Transaktion von 577 Mio. USD nicht aufgrund der oben zitierten Textpassage durch Dokumente belegt, die bereits im Rahmen der Kontoeröffnung vorhanden waren.

B-7186/2018 Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, die B._______ sei aufgrund der offenen Formulierung im Offering Circular bezüglich des Verwendungszwecks der Vermögenswerte ("für generelle geschäftliche Zwecke"), welche aus einer Anleihe und damit aus einer rechtmässigen Quelle stammten, zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, den Zweck der Anleihe zu hinterfragen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Information, die Vermögenswerte für generelle wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, die K._______-Tochtergesellschaft als emittierende Gesellschaft betraf. Das Offering Circular hat nicht vorgesehen, dass die emittierende Gesellschaft rund 577 Mio. USD H._______ überweisen würde. Am 14. Juni 2012 überwies H._______ von ihrem Konto bei der B._______ in Lugano rund 133 Mio. USD auf ein Konto der "U._______ Limited' (nachfolgend: U._______) bei der B._______-Sinqapur. Wirtschaftlich Berechtigter des Kontos war (…). Als Zahlungsgrund wurde ein Darlehensvertrag betreffend eine Filmproduktion zwischen H._______ und U._______ angegeben. U._______ überwies danach am 20. Juni 2012 von ihrem Konto bei der B._______-Singapur 41 Mio. USD an ein Konto bei einer Drittbank, welches seitens der Bank D._______, dem Mitarbeiter von C._______, zugerechnet wurde. Neben der Zahlung an U._______ überwies H._______ am 25. Mai 2012 und am 23. Juli 2012 weitere Mittel in der Höhe von insgesamt 428 Mio. USD, die ursprünglich aus der Anleiheemission stammten, auf ein Konto der "R._______ Limited', BVI (nachfolgend: R._______), bei einer Drittbank. Grundlage der Überweisungen waren sog. Mudharabah-Verträge zwischen H._______ und R._______. Laut Präambel handelte es sich um Arrangements nach islamischen Vertragsprinzipien. H._______ verpflichtete sich darin zur Bereitstellung des Investitionskapitals, welches von R._______ ohne weitere Spezifizierung investiert werden sollte ("seek out investments globally''). Ein eigentlicher Investitionszweck ist in den Transaktionsüberwachungsunterlagen ebenso wenig dokumentiert wie Abklärungen über R._______ oder die wirtschaftlich Berechtigten. Im Rahmen einer weiteren Anleiheemission einer K._______-Tochtergesellschaft vom Oktober 2012 über wiederum 1.75 Mrd. USD wiederholten sich die wesentlichen Aspekte der Zahlungsvorgänge von Mai, Juni und Juli 2012. Eine Direktentschädigung von rund 790 Mio. USD wurde am 19. Oktober 2012 auf der Basis einer Zusammenarbeitsvereinbarung gleichen Datums von der K._______-Tochtergesellschaft auf das B._______- Konto von H._______ einbezahlt. Am 23. Oktober 2012 wurden vom B._______-Konto von H._______ 60 Mio. USD auf das Konto von U._______ bei der B._______-Singapur und rund 75 Mio. USD an

B-7186/2018 R._______ überwiesen, wobei der B._______ entsprechende Verträge im Zeitpunkt der Transaktionen vorlagen. Danach kamen bis Dezember 2012 weitere 45 Mio. USD an U._______ und weitere rund 134 Mio. USD an R._______ dazu. Die Verträge für diese späteren Überweisungen lagen im Überweisungszeitpunkt nicht in jedem Fall vor und wurden der für die Schliessung der GwG-Alerts zuständigen Person erst nach Durchführung der Überweisungen nachgereicht. Eine Plausibilisierung der beschriebenen Transaktionen war nicht dokumentiert. Daneben überwies die B._______ vom Konto von H._______ insgesamt 455 Mio. USD über die strukturierte Treuhandlösung an zwei Anlagefonds, von wo die Gelder wiederum zu R._______ weitergeleitet wurden. G._______ 2.3.4 Am 13. September 2012 eröffnete die B._______-Singapur ein SWF- Konto für G._______. Die Abteilung KYC Risk/CCC der B._______ in Lugano hatte am 11. September 2012 gestützt auf die von der B._______- Singapur eingereichte Technical Notice eine positive Einschätzung betreffend die Eröffnung der Beziehung mit G._______ abgegeben, unter Verweis auf von der lokalen Compliance/CAC und vom Beschwerdeführer gesetzte Bedingungen, welche nicht weiter spezifiziert wurden. Der Beschwerdeführer stellt sich hinsichtlich des soeben erwähnten Verweises auf die von ihm gesetzten Bedingungen auf den Standpunkt, dass diese Bedingungen im Zusammenhang mit der Aufwertung aller mit dem SWF verbundenen Beziehungen zu AP3 / PEP vom Februar 2012 gestanden hätten und er zur Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit G._______ bei der B._______ in Singapur nie Bedingungen gesetzt habe. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf Anfrage einer Compliance-Mitarbeiterin zur besagten Eröffnung am 11. September 2012 im ersten Satz festgehalten: "I accept the opening of the account". Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer in der gleichen Email auf die Reputationsrisiken von Konten mit Transferzweck (also solchen Konten, bei welchen die Vermögenswerte nicht bei der Bank bleiben, sondern in naher Zukunft transferiert werden) hingewiesen und verlangt, dass das Konto sorgfältig überwacht und die Entwicklungen (auch öffentliche Informationen) dokumentiert würden (vgl. Vorakten: Unterlagen NKF, 2 p. 717 unter A.20: Annex 22a). Auch wenn die Zuständigkeit für die letztinstanzliche Bewilligung der in Singapur gebuchten Beziehung gemäss der AML-Weisung beim CAC lag, welches der Eröffnung am 10./11. September 2012 zustimmte, hat der Beschwerdeführer gemäss dem Verständnis der Abteilung KYC Risk/CCC der B._______ in

B-7186/2018 Lugano Bedingungen gesetzt, welche die Eröffnung der Beziehung mit G._______ zumindest mitbetrafen. In der Technical Notice vom 10. September 2012 wurde als Kontozweck der G._______-Geschäftsbeziehung u.a. angegeben, dass K._______ eine 100%ige Tochtergesellschaft zu einem Erwerbspreis ("purchase consideration") von rund 2.2 Mrd. USD veräussere ("dispose") und der entsprechende Erlös ("the proceeds thereof") in Anlagefonds reinvestiert werden solle. Dagegen zeigte eine den Kontoeröffnungsunterlagen von G._______ beigelegte Grafik eine Investitionsstruktur, bei welcher sich die geplante "Investition" von G._______ erst über sechs auf den Cayman lslands domizilierte Sub-Anlagefonds ("segregated portfolio funds") auffächerte, um dann in einer 100 %-Beteiligung an einer BVI-Gesellschaft wieder vereint zu werden. Diese BVI-Gesellschaft sollte wiederum 100 % der Anteile an just derjenigen K._______-Tochtergesellschaft halten, deren Veräusserungserlös gemäss dem angeblichen Kontozweck angelegt werden sollte. Die Technical Notice verwies auch auf zwei Zeitungsartikel mit negativen Informationen im Zusammenhang mit G._______. Danach hatte ein "Public Accounts Committee" eine Untersuchung betreffend angebliche Ungereimtheiten im Rahmen der Geschäfte von K._______ mit O._______ eingeleitet. Gemäss einem weiteren Artikel hatte ein malaysischer Politiker die entsprechenden Geschäfte als mit einem "Ponzi scheme", einer Art Schneeballsystem, vergleichbar bezeichnet. Die Geschäfte von K._______ mit O._______ bzw. die daraus resultierenden Beteiligungen waren der eigentliche Gegenstand der G._______-Strukturierung. In der Kontoeröffnungsdokumentation wurde dies aber nicht in den Zusammenhang mit den erwähnten Medienberichten gesetzt und entsprechend diskutiert. I._______ 2.3.5 Als sich im März 2013 eine weitere Kontoeröffnung eines SWF bei der B._______ in Lugano anbahnte, wurde sowohl der Verwaltungsrat als auch das GEB am 6. März 2013 durch Mitarbeiter der B._______-Singapur vorinformiert. Dem Verwaltungsrat wurde dabei mitgeteilt, dass die Risiken u.a. durch den Beizug des Beschwerdeführers minimiert würden. In der Gesprächsnotiz wurde explizit festgehalten, dass u.a. der Beschwerdeführer beigezogen werde "to avoid and to manage any possible risk" (vgl. Vorakten: 1 p. 245). In der entsprechenden Präsentation vor dem Verwaltungsrat vom 6. März 2013 wurde betont, dass eine Arbeitsgruppe von

B-7186/2018 Spezialisten, wozu der Beschwerdeführer gemäss der Gesprächsnotiz gehörte, folgende Aufgabe hatte: "A dedicated working group of specialist is preparing and coordinating the execution of this important transaction ensuring the full avoidance of any possible identified risks (operational, legal, regulatory and concentration)" (vgl. Vorakten: 1 p. 256). Entgegen der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers wurde er also nicht nur deswegen beigezogen, um das Valutarisiko zu minimieren (ein Valutarisiko entsteht gemäss dem Beschwerdeführer dann, wenn die Gelder nicht mit gleicher Valuta bei Drittbanken platziert werden können, z.B. weil die Gelder zu spät transferiert werden oder an einem Tag bei der Korrespondenzbank eintreffen, der in der Schweiz ein Feiertag ist), sondern um alle identifizierten Risiken zu verhindern. Am 13. März 2013 bewilligte unter anderem der Beschwerdeführer aufgrund eines mit "TOP URGENT" betitelten Email-Aufrufs die Eröffnung der Kontobeziehung mit I._______ bei der B._______ in Lugano. Gleichzeitig wurde die Eröffnung einer Beziehung mit einem Joint-Venture zwischen den Staatsfonds von Abu Dhabi und Malaysia bewilligt, welches sich dann aber nicht manifestierte. Dies obschon das (nicht in die dokumentierten Abklärungen miteinbezogene) Offering Circular der Anleiheemission, die dem erwarteten Geldzufluss auf das Konto von I._______ zugrunde lag, erklärte, dass der Nettoerlös von rund 2.7 Mrd. USD für eben dieses Joint- Venture verwendet werden sollte und dies auch dem Kontoeröffnungszweck vom I._______-Konto entsprach ("[F]acilitate the funding into the joint venture – Abu Dhabi Malaysia Investment Company Ltd. and investment into funds, structures etc.). Im Rahmen der Bewilligungsanfrage für die Eröffnungen der Konten von I._______ und des Joint-Venture wurde auf die bereits in der Technical Notice für G._______ erläuterten Anschuldigungen gegen K._______ verwiesen. Ein Compliance-Mitarbeiter teilte den beiden für die Bewilligung zuständigen Personen aber mit, dass von Seiten KYC Risk im Prinzip keine besonderen Bedenken bestünden, wobei die Bankdokumente noch nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wies zu Recht daraufhin, dass er nicht nur die Kontoeröffnung mit I._______ bewilligt habe, sondern auch – ausnahmsweise –, dass die IBAN-Nummer schon bei Unterzeichnung dem Kunden bekannt

B-7186/2018 gegeben werden dürfe und dass die Unterzeichnung nicht in den Räumlichkeiten der B._______ in Singapur stattzufinden habe. Dem Beschwerdeführer kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die Kontoeröffnung deshalb bewilligt, weil in der entsprechenden Email-Anfrage der Hinweis angebracht gewesen sei, dass die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat die Transaktion schon vorgängig zur Kenntnis genommen und akzeptiert hätten. Zum einen findet sich kein solcher Vorbehalt im Rahmen der Bewilligung des Beschwerdeführers. Zur Aufforderung in der Email-Anfrage, "I kindly ask you your approval to enter into relationships with the new account and to provide the account number / IBAN to the prospect prior the receiving of banks documents", hielt der Beschwerdeführer nur fest: "sono d'accordo". Zum anderen wurde der in der Email-Anfrage angebrachte Hinweis betreffend die Kenntnisnahme und Akzeptanz der Geschäftsbeziehung durch die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat ("I've been informed by David Matter that the above mentioned accounts opening already been approved at the level of B._______ Board of Director and GEB") korrigiert. David Matter, die angebliche Quelle der gegenständlichen Aussage, hielt diesbezüglich fest: "Kindly allow me to clarify that not the acceptance passed but the information about the transaction" (vgl. Vorakten: 1 p. 2543). Am 19. März 2013 wurden in zwei Tranchen insgesamt rund 2.7 Mrd. USD aus dem Erlös einer weiteren Anleiheemission vom gleichen Tag von einer US-amerikanischen Bank auf das Konto von I._______ bei der B._______ überwiesen. Von den rund 2.7 Mrd. USD wurden rund 1.7 Mrd. USD in Anlagevehikel der strukturierten Treuhandlösung investiert. Der Beschwerdeführer hält hinsichtlich seiner Beteiligung fest, dass es um die klare Definition und Dokumentation der Dienstleistungen gegangen sei, welche die Bank dem SWF angeboten habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe seine Involvierung nichts mit Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz oder mit Geldwäschereirisiken zu tun. Der Beschwerdeführer war jedoch im Zusammenhang der Investition der Gelder vom K._______-Konto in Anlagevehikel der strukturierten Treuhandlösung in die diesbezüglichen Rechtsrisiko- und Abwicklungsfragen involviert. So ergibt sich aus den Emails vom 7. März, 15. März und 18. März 2013, dass der Beschwerdeführer insb. das Risiko einer Haftung gegenüber dem Kunden bei Ausfall der Anlagefonds eruiert hat, dass der Beschwerdeführer einen Vorschlag mit Escrow-Konto abgelehnt hat und dass ein Mitarbeiter des Rechtsdiensts den Beschwerdeführer angefragt hat, ob von der Compliance-Seite "alles ok mit der Transaktion" sei, er habe nur sehr wenige

B-7186/2018 Informationen. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus bei der Bereitstellung der entsprechenden Transaktionsdokumente hinsichtlich des geplanten Anlagefondsinvestments von I._______ beteiligt. Unter den dem Beschwerdeführer zugestellten Entwürfen befand sich u.a. ein Dokument, in welchem I._______ gegenüber der B._______ ihre Kenntnis darüber bestätigen sollte, dass der Anlagefonds, in welchen I._______ investierte, den Anlagebetrag unter einem Schuldverschreibungsvertrag ("Promissory Note Agreement") weitergeleitet habe. Daneben überwies I._______ zwischen dem 25. März 2013 und dem 5. Mai 2013 von ihrem B._______-Konto weitere Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt rund 205 Mio. USD direkt als Zuwendungen für wohltätige Zwecke an wohltätige Organisationen. Dieser Zahlungsgrund war mit dem damals angegebenen Kontozweck, insb. die bereits erwähnte Verwendung für ein Joint-Venture zwischen den Staatsfonds von Abu Dhabi und Malaysia, nicht vereinbar, was von Compliance-Mitarbeitern der B._______ später auch bemerkt wurde. Dokumente oder Verträge zur Unterstützung der Überweisungen wurden nicht beigebracht. Dennoch wurden die entsprechenden GwG-Alerts geschlossen. Erst am 16. Juli 2015, nachdem Presseberichte nahelegten, dass Gelder aus diesen wohltätigen Organisationen dem malaysischen Premierminister zugekommen und von diesem für eigene Interessen verwendet worden waren, hat die B._______ mit Bezug auf die erwähnten Transaktionen eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS abgesetzt. J._______ 2.3.6 Am 18. März 2013, d.h. kurz vor dem Eingang der Gelder aus der Anleiheemission über 2.7 Mrd. USD, fragte eine Front-Mitarbeiterin bei der B._______ in Lugano den Beschwerdeführer sowie den CEO Asien betreffend eine dringende Bewilligung für J._______ an. Gemäss den Ausführungen in der Anfrage war J._______ ein Anlagefonds, dessen wirtschaftlich Berechtigte K._______ war, und in welchen 500 Mio. USD bis 1 Mrd. USD zur weiteren Anlage investiert werden sollten, wobei diverse Kontoeröffnungsdokumente noch fehlen würden. Unter anderem der Beschwerdeführer bewilligte die Eröffnung der Kundenbeziehung zu J._______ noch am Tag der Anfrage. Ein Beschluss des CAC zur Kontoeröffnung von J._______ lag nicht vor. Die formelle positive Einschätzung von KYC / Compliance Lugano zur Kontoeröffnung erging im Mai 2013, zu einem Zeitpunkt, als die Beziehung längst eröffnet und auch bereits Transaktionen durchgeführt worden waren (siehe sogleich).

B-7186/2018 Im KYC-Dossier zu J._______ wurde eine Erläuterung des Strukturierungsschemas abgelegt, wonach die Schuldnergesellschaft (das "target investment holding coy"), welche die von J._______ erhaltenen Mittel in die "Underlying lnvestments" anlegen sollte, D._______ gehöre und von diesem kontrolliert würde. Das Strukturierungsschema hielt fest, dass die Vermögenswerte letztlich "within sectors such as Energy, Hospitality, Real Estate und Media" investiert werden sollten. J._______ überwies schliesslich am 21. März 2013 auf der Basis verschiedener vom 20. März 2013 datierter Verträge über "Promissory Notes" insgesamt 640 Mio. USD an zwei Schuldnergesellschaften ("V._______" und "W._______", welche bei der B._______ keine Konten besassen). Ein Investitionszweck ging aus den Verträgen nicht hervor. Details zur Geschäftsbeziehung der B._______ mit den einzelnen SWF/C._______-Kunden insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfene schwere Verletzung des Organisationserfordernisses 2.4 Intervention der FINMA und Zusatzprüfung 2.4.1 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 und im Rahmen des Assessments für das Jahr 2013 warnte die FINMA die B._______ vor den erheblichen Risiken – inklusive der Korruptions- und Geldwäschereirisiken – im Zusammenhang mit den SWF-Beziehungen (damals auch "Large Transactions" genannt) und ordnete eine Zusatzprüfung durch die ordentliche Prüfgesellschaft der B._______, die Z._______), an. Die FINMA erklärte dabei auch, dass es aus ihrer Sicht fraglich sei, ob hinsichtlich der besagten Beziehungen die Due Diligence und das Risk Assessment der Bank adäquat seien. Die Zusatzprüfung von Z._______ mündete in einen Bericht vom 20. Dezember 2013. Aus den Aussagen im Rahmen der Befragung vom 14. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Z._______- Bericht zur Zusatzprüfung Kenntnis hatte (vgl. Vorakten: 6 p. 013). Z._______ war der Ansicht, einen umfassenden Bericht erstellt zu haben ("We are of the opinion that this report can be considered as a complete overview of the transactions carried out by the B._______ Group, vgl. Vorakten: 1 p. 284). Z._______ bezeichnete im Bericht wesentliche Aspekte des SWF-Geschäfts (Large Transactions) der B._______ als plausibel und adäquat, identifizierte keine Korruptionsrisiken und befand anhand der

B-7186/2018 Kontoeröffnungsunterlagen, dass bezüglich der Know-Your-Customer-Regeln eine adäquate Dokumentierung bestünde. Z._______ hielt u.a. fest, dass aufgrund der erhaltenen Informationen keine Verbindungen zwischen den Konten des Vermittlers C._______ und seiner Tätigkeit als Vermittler der Large Transactions ersichtlich seien und auch nicht eruiert werden könne, ob die Anlagefonds die von den SWF-Kunden erhaltenen Gelder direkt investiert oder weitere Vehikel benutzt hätten. Auf die Umstände im Zusammenhang mit den Kontoeröffnungen der SWF-Kunden ging der Bericht von Z._______ nicht ein (vgl. die detaillierte Beschreibung der fraglichen Transaktionen und die Beschreibung der eröffneten Geschäftsbeziehungen, Vorakten: 1 p. 284, 286 f.). F._______ sowie J._______ wurden zudem von Z._______ nicht als SWF-Kunden identifiziert und entsprechend adressiert. Z._______ schlug im Bericht Verbesserungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Large Transactions-Geschäft der B._______ vor. Unter anderem wurde empfohlen, dass mit Bezug auf neue Transaktionen eine Risikoeinschätzung unter Einbezug von Informationen über die finalen Investments der Kunden vorzunehmen sei, damit der wirtschaftliche Gesamtzusammenhang ("retroscena economico nel suo insieme") verstanden würde (Raccomandazione 2). Z._______ empfahl zudem, dass Transaktionen über einer zu definierenden Schwelle vom GEB detailliert zu prüfen und zu bewilligen seien, wobei sich die Prüfung auf spezifische Risikoeinschätzungen der Compliance- und Risikoabteilungen stützen solle und dazu ein Reporting sowohl zu Händen des Audit & Risk Committees (regelmässige Updates durch das GEB oder Compliance/Risk) als auch des Verwaltungsrates (vierteljährliche Risiko-Reports) zu implementieren sei (Raccomandazione 5). Der Beschwerdeführer weist auf sein Verständnis hin, dass Erneuerungen von existierenden Investitionen nicht als neue Transaktionen zu werten seien, wohingegen die Vorinstanz betont, dass sie von der B._______ ohnehin im Juli 2014 verlangt habe, dass die Empfehlungen von Z._______ auch auf bestehende Transaktionen ausgedehnt würden und zwar so schnell wie möglich und spätestens bei Erneuerungen von Transaktionen (vgl. Vorakten: 1 p. 308, 5036). Gestützt auf die Empfehlungen wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsrat der B._______ im Rahmen des für die Large Transactions neu etablierten Risk Assessments als zuständige Person für die Koordination des Informationsflusses bezüglich der Reputationsrisiken, sowie für die Entscheide hinsichtlich der Rechtsrisiken, der Compliancerisiken (zusammen mit dem CEO Asien) sowie der regulatorischen Risiken bezeichnet

B-7186/2018 (vgl. Vorakten: 1 p. 275 f.; 6 p. 30 f.). Die B._______ kommunizierte diese Massnahmen mit Schreiben vom 14. Februar 2014 auch der FINMA, welche aufgrund des Z._______-Berichts einen "Action Plan" verlangte. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere hinsichtlich der Rechtsund Compliancerisiken seine Zuständigkeit sei eingeschränkt gewesen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Bank die Zuständigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den für die Large Transactions neu etablierten Risk Assessments weit gefasst hat. So wurden die Risikotypen bzw. identifizierten Risiken, für welche der Beschwerdeführer zuständig war, allgemein und in fetter Schrift genannt: Regulatory, Legal, Compliance und Reputational. Die unter der Risikokategorie "Legal" angeführten Erläuterungen "Client’s Claims on the referral fees received by B._______" stellte eine Definition des Rechtsrisikos dar, die als Einschränkung der Zuständigkeit hätte verstanden werden können. Gegen ein solches Verständnis sprach jedoch, dass die zu dieser Risikokategorie "Legal" zugehörigen Massnahmen breit gefasst waren. Die Massnahmen hinsichtlich der Risikokategorie "Legal" lauteten nämlich "Correct opening process execution, General condition duly signed, Complete and transparent information to the client guaranteed". Eine Einschränkung der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rechtsrisikos nur auf die Ansprüche des Mandanten auf die von der B._______ erhaltenen Überweisungsgebühren kann nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den Akten nicht geschlossen werden. Aus der Definition "Non compliance with AML and KYC requirements" für die Risikokategorie "Compliance" ist von vornherein keine für das vorliegende Verfahren relevante Einschränkung der Zuständigkeit des Beschwerdeführers zu erkennen, da die Definition selber bereits die Kernaspekte der Geldwäschereipflichten betraf. Diese weite Zuständigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Risk Assesments für Rechts- und Compliancerisiken bestätigte sich auch aus dem Quarterly Report (vgl. dazu sogleich) des 2. Quartals 2014, in welchem der Beschwerdeführer als ranghöchste Person der Gruppe angeführt wurde, welche bezüglich der Funktion "Legal & Compliance" direkt und indirekt in die Betreuung der SWF-Beziehungen involviert sei ("involved directly and indirectly in managing SWF relationships and services", vgl. Vorakten: 1 p. 5023). Risikoanalyse und -Reporting 2.4.2 Nach der Intervention der Vorinstanz implementierte die B._______ ein Risiko-Reporting bezüglich der SWF-Kunden. Ab 2014 bis zum ersten

B-7186/2018 Quartal 2015 wurden zu Handen des GEB Quarterly Reports erstellt, welche die Aktivitäten der Staatsfonds-Kunden im jeweiligen Zeitraum darstellten und über die entsprechenden Risiken informieren sollten, wobei die Risiken u.a. in Rechts-, Compliance-, und Reputationsrisiken eingeteilt und bewertet wurden. Am 30. April 2014 wurde der erste Quarterly Report erstellt. Die Struktur der folgenden Quarterly Reports wurde am 8. Juli 2014 im Rahmen einer Sitzung des GEB festgelegt (vgl. Vorakten: 1 p. 518). Die Quarterly Reports des 1. Quartals der Jahre 2014 und 2015 hatten keine Signaturblöcke. Als Unterzeichner der Quarterly Reports des zweiten bis vierten Quartals 2014 wurde der Beschwerdeführer sowie der Head Group Risk Management und der CEO Asien angeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergab sich aus den von ihm unterschriebenen Quarterly Reports nicht, dass er nur in der Funktion als vom Verwaltungsrat der B._______ eingesetzter Koordinator für den Informationsfluss unterzeichnet hat, sondern dass er gleichstehend mit den bereits genannten zwei weiteren Personen unterschrieben hat. Der CEO Asien wurde als Sender der Quarterly Reports an das GEB angegeben. Der CEO Asien verfasste ebenfalls zusätzlich zu den Quarterly Reports sog. Monthly Updates, welche dem Beschwerdeführer vor Veröffentlichung zur Kenntnis gebracht wurden. Die Quarterly Reports wurden auch dem Audit & Risk Committee des Verwaltungsrates vorgelegt und die B._______ verwendete die darin enthaltenden Risikoeinschätzungen z.T. auch gegenüber der FINMA, wobei auf die Mitarbeit von Group Legal & Compliance bei deren Entstehung hingewiesen wurde. Aus dem Quarterly Report zum 2. Quartal ging hervor, dass im betreffenden Zeitraum fast 200 Mio. USD auf das Konto von H._______ zu- und wieder abgeflossen waren. Im Quarterly Report wurden jedoch die folgenden damit zusammenhängenden Transaktionen nicht erwähnt: Am 29. Mai 2014 überwies eine Tochtergesellschaft von K._______ 175 Mio. USD auf das Konto von H._______ bei der B._______ in Lugano – basierend auf einem "Agreement relating to Option Agreements" vom 28. April 2014. Am Folgetag überwies H._______ von diesem Konto rund 155 Mio. USD und am 16. Juni 2014 rund 19 Mio. USD an "S._______ Limited' (nachfolgend: S._______; eine Schuldnergesellschaft der strukturierten Treuhandlösung), unter Vorlage von Mudharabah-Verträgen, welche dem malaysischen Recht unterstanden. Am 2. Juni 2014 überwies S._______ wiederum rund 142 Mio. USD und am 19. Juni 2014 7.5 Mio. USD auf ein Konto (bei der B._______-Lugano), dessen wirtschaftlich Berechtigter C._______

B-7186/2018 war. Als Grund für die Überweisungen von S._______ an die besagte Gesellschaft von C._______ wurde ein Aktienverkaufsvertrag angegeben. S._______, welche angeblich als Investitionsgesellschaft für Anlagen der Staatsfonds dienen sollte, gewährte C._______ hiernach auch noch einen "personal loan" über 11 Mio. USD, welcher am 4. September 2014 auf sein Konto bei der B._______ in Lugano überwiesen wurde; die Überweisung wurde in keinem Quarterly Report einer Risikoanalyse unterzogen. Der Beschwerdeführer sprach mit C._______ am 20. Mai 2015 – d.h. mehr als 8 Monate nach Auszahlung der Summe – über diesen "personal loan". Gemäss der Email des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 habe C._______ dabei erklärt, dass er das (zinsfreie) Darlehen von einem seiner engsten Freunde erhalten habe und dass deshalb keine schriftliche Dokumentation vorliegen würde. Im Quarterly Report für das 3. Quartal 2014 wurde einem Zeitungsartikel mit der Titelaussage "C._______ controls K._______: they do what he says" eine Entgegnung gegenübergestellt, welche unter anderem festhielt, dass C._______ und K._______ separate Investments tätigten, C._______ K._______ nicht kontrolliere und sämtliche seiner Transaktionen at-armslengths erfolgen würden. Hingegen war die gleichzeitige Eröffnung von 18 neuen Konten bei der B._______ in Singapur durch C._______ im Oktober 2014 nicht Gegenstand einer Risikoanalyse im Quarterly Report für das 4. Quartal (vgl. Vorakten: 1 p. 039 f.; 5141 ff.). Sodann wurde im Quarterly Report des 3. Quartals die Eintretenswahrscheinlichkeit der Rechts-, Compliance- und regulatorischen Risiken weiterhin als tief angegeben; die Reputationsrisiken wurden als mittelgross bezeichnet, weil die Anschuldigungen in den Medien sich noch nicht zu breitgefächerten Spekulationen über die Investmentaktivitäten und die diesbezüglichen lnvolvierungen der B._______ ausgeweitet hätten. Zwischen November 2013 und Dezember 2014 flossen zudem rund 1.426 Mrd. USD vom G._______-Konto bei der B._______-Singapur auf das B._______-Konto von I._______, wobei keine Verträge zwischen I._______ und G._______ zur Begründung der Überweisungen vorlagen. I._______ wiederum überwies im Oktober/November 2014 rund 1.243 Mrd. USD an ein Konto von (N._______) (wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, ob es sich dabei um die H._______ handelte) bei einer Drittbank. Die Transaktionen zwischen G._______ und I._______ wurden dabei in der Regel am gleichen Tag wie diejenigen zwischen I._______ und N._______ abgewickelt. Auf diese Transaktionen wurde im Quarterly Report für das 4. Quartal nicht verwiesen. Im Monthly Update für den Monat

B-7186/2018 Oktober 2014 wurden die Transaktionen zwar erwähnt, jedoch wurde keine Risikoanalyse oder Plausibilisierung dokumentiert, sondern unter dem Punkt "Update on Risk Assessment" nur festgehalten: "For the moment no changes are required and the last Risk Assessment reported in the Q3 Report is confirmed" (vgl. Vorakten: 1 p. 5230). Neues Geschäft im Umfang von 500 Mio. USD 2.4.3 Im Juli 2014 stand eine neue Transaktion im Raum. Gemäss dem entsprechenden Transaktionsmemorandum, das unter anderem vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, sollte I._______ 500 Mio. USD in J._______ investieren. Danach sollte J._______ die so erhaltenen Mittel in die BVI-Gesellschaft "T._______ S.A." zur Anlage in ein Immobilienprojekt in Riad, Saudi-Arabien, einbringen. Der angebliche Anlagezweck, die Anlage in ein Immobilienprojekt in Riad, ging allerdings nicht aus dem Entwurf des "Promissory Note Agreements" zwischen J._______ und "T._______ S.A." hervor, welcher dem Transaktionsmemorandum beilag (vgl. Vorakten: 1 p. 4891 ff., 5012 ff.). Der wirtschaftlich Berechtigte der T._______ S.A. war gemäss dem Transaktionsmemorandum der CEO von O._______. Dieser war wie O._______ selbst ein Kunde der BSl. O._______ war zudem diejenige Gesellschaft, mit welcher eine Tochtergesellschaft von K._______ ein Joint-Venture eingegangen ist, welches die B._______ über G._______ und einen Anlagefonds auf den Cayman lslands strukturierte. Diesbezüglich wurden im Quarterly Report des 2. Quartals 2014 auch zwei Zeitungsberichte vom Mai 2014 aufgeführt, welche sich kritisch mit dem O._______-Joint-Venture mit K._______ und der "Mystery" bezüglich des Fonds-Investments auf den Cayman lslands in der Höhe von 2.3 Mrd. USD auseinandersetzten. Bereits im März 2014 war dem Beschwerdeführer zudem vom Head Legal & Compliance der B._______-Singapur ein Schreiben (nachfolgend: "Poison Letter") zur weiteren Bearbeitung zugestellt worden ("to seek your guidance and direction"), in welchem ein offenbar anonymer Verfasser gegenüber der Revisionsgesellschaft von K._______ geltend machte, dass die angeblichen Anlagefonds-Investitionen von G._______ inexistent oder massiv überbewertet seien und die durch die B._______ mangelhaft überprüften Portfolio Statements deshalb einen falschen Eindruck erwecken würden, wobei er auch von einem Betrug riesigen Ausmasses sprach ("fraud on a massive scale"). Das Schreiben ging in Kopie an die Monetary Authority of Singapore MAS. Die B._______-Singapur hatte sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift mit der

B-7186/2018 MAS anlässlich eines Telefongesprächs geeinigt, dass eine erneute Due- Diligence-Überprüfung der Fondsanbieter und eine formelle Stellungnahme von K._______ bezüglich der erhobenen Anschuldigungen erste Priorität hätten, sowie dass die MAS sowohl schriftlich als auch anlässlich eines Treffens zu informieren sei. Das GEB wurde über das geplante Treffen mit der MAS anlässlich einer Sitzung vom 18. März 2014 informiert (vgl. Vorakten: Reg 3A p. 504). Am 19. März 2014 schickte K._______ ihre Stellungnahme der B._______ und wies sämtliche Anschuldigungen zurück. Im Quarterly Report des 2. Quartals 2014, welcher sich mit den erwähnten Zeitungsberichten in Sachen O._______ befasste, fand sich kein Verweis auf die geplante neue Zusammenarbeit mit dem O._______-CEO, dem wirtschaftlich Berechtigten der T._______ S.A. Eine Risikoanalyse zu den Zeitungsberichten kam zum Resultat, dass keine signifikanten Risiken für die B._______ bestünden, da der Name der B._______ nicht erwähnt würde. Die Zeitungsberichte seien politisch motiviert und hätten das Ziel, Misstrauen in die Aktivitäten der Regierung zu erwecken. Ausserdem wurde im Quarterly Report des 2. Quartals erklärt, dass die finalen Detailinformationen wie der Betrag und die Endversion der "Promissory Note" noch vom Klienten angefordert werde. Im Quarterly Report des 1. und insb. des 2. Quartals erfolgte keine Diskussion des "Poison Letter". Im Hinblick auf die von Z._______ empfohlene Vorlagepflicht neuer SWF- Geschäfte wurde beim GEB im Juli 2014 vorgehend das Einverständnis zu dieser neuen Transaktion im Umfang von 500 Mio. USD ersucht. Die beigelegte Präsentation vom 23. Juli 2014 verwies auf die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Risikoeinschätzung und zum Transaktionsmemorandum. Die Präsentation vom 23. Juli 2014 kam zum Schluss, dass keine grösseren Risiken bestünden. Im Protokoll der GEB-Sitzung vom 25. Juli 2014 wurde zudem explizit erwähnt, dass die Risikoeinschätzung der besagten Transaktion u.a. mit dem Beschwerdeführer evaluiert worden sei. Das GEB erteilte am 25. Juli 2014 seine Zustimmung zur Transaktion (welche letztlich aber nicht zustande kam). Sachverhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers 2.5 2.5.1 Der Untersuchungsgrundsatz in Art. 12 VwVG auferlegt der Behörde, wie bereits erwähnt, die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. BGE 135 II 161 E. 3,

B-7186/2018 119 V 347 E. 1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 16, 28; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 5 ff.). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nimmt die Behörde gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel allerdings absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 21 ff.). Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweisabnahmen ist auch zulässig, wenn die Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 II 304 E. 3.3; 134 I 140 E. 5.3, 122 III 219 E. 3c; WALD- MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N. 22). Der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz wird dadurch gemildert und relativiert, dass den Parteien auf Grund von Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 13 N. 1 ff.). Eine Mitwirkungspflicht besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b). Im Beschwerdeverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz schliesslich insofern relativiert, als die Parteien die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 VwVG). Das Recht der Parteien auf Äusserung und Anhörung vor Erlass einer Verfügung ist Kernelement des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs, damit die Betroffenen vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).

B-7186/2018 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen (Abs. 2). Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Berücksichtigungspflicht betrifft erhebliche Vorbringen zum Verfahren und zur Sache. Der Begriff "Vorbringen" erfasst entsprechend Sachbehauptungen, eingereichte Beweismittel und rechtliche Parteivorbringen wie Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden (vgl. Urteile des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 9 und B-6791/2009 vom 8. November 2010 E. 5.3.1; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N 6). Die Pflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört (Konnex zum Äusserungsrecht), sorgfältig und ernsthaft prüft (Konnex zum Amtsgrundsatz) und in die Entscheidfindung einfliessen lässt (Konnex zur Begründungspflicht), soweit sie erheblich sind (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.3; Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018, E. 9; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N. 18). Nicht unter die Berücksichtigungspflicht nach Art. 32 VwVG fällt die rechtliche Argumentation der Parteien (vgl. Urteil des BVGer A-832/2014 vom 2

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