Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 B-715/2026

2. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,431 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Osteopathie, Deutschland)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-715/2026

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, vertreten durch Philipp do Canto, Rechtsanwalt, Public Sector Law, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Osteopathie, Deutschland).

B-715/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin, schloss in den Jahren 2013 bis 2017 einen Vollzeitbachelorstudiengang B.Sc. Osteopathie an der B._____ ab, die diesen in Kooperation mit der C._______ anbot. Ebenfalls an der B._____ absolvierte sie sodann in den Jahren 2018 und 2019 einen Vollzeitmasterstudiengang M.Sc. Osteopathie. Beide Abschlussdiplome wurden von der C._______ ausgestellt. Am 23. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz SRK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel «Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)». B. B.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositiv-Ziff.1). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass es in Deutschland für die Osteopathie kein Berufsbild gebe, das mit dem schweizerischen vergleichbar sei. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten und die Anerkennung der Berufsqualifikation materiell zu prüfen wäre, so die Vorinstanz eventualiter, wäre diese zu verwehren. B.b Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil B-776/2024 vom 28. November 2024 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz mit folgendem Satz: «Das Gesuch um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH – MSc) wird abgewiesen». Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mangels vertiefter materieller Prüfung des Gesuchs durch die Vorinstanz trat das Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf den in der Beschwerde subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ein, nicht aber auf die über die Anhandnahme durch die Vorinstanz hinausgehenden Haupt- und Eventualbegehren um Anerkennung der (teilweisen) Gleichwertigkeit.

B-715/2026 C. C.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-776/2024 vom 28. November 2024 hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Anerkennung der vollumfänglichen Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc. C._______) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht oder direkt an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der abschliessenden Anweisung, ihren Ausbildungsabschluss in Osteopathie (M.Sc. C._______) inhaltlich zu prüfen und mindestens dessen teilweise Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, unter Auflage von zumutbaren und zweckmässigen Ausgleichsmassnahmen. C.b Mit Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme einer Gleichwertigkeitsprüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. D. D.a Mit Verfügung vom 2. März 2026 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren – entsprechend der Rückweisung durch das Bundesgericht – unter der Geschäftsnummer B-715/2026 wieder auf und lud die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 25. März 2026 ersuchte die Vorinstanz das Gericht, bei der Beschwerdeführerin die Modulbeschriebe des Master of Science, ausgestellt von der C._______ nachzuverlangen, damit sie eine Stellungnahme abgeben könne. Mit Schreiben vom 9. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen zusammen mit einem «Zertifikat OdA AM Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN vom 3. Februar 2026» sowie einem aktuellen Lebenslauf ein. Diese Unterlagen wurden der Vorinstanz zugestellt. D.c Mit Stellungnahme vom 29. April 2026 äussert sich die Vorinstanz zunächst im Rahmen einleitender Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 2025. Sodann macht sie allgemeine Ausführungen zur

B-715/2026 Gleichwertigkeitsprüfung und gelangt im konkreten Fall zum Schluss, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin insgesamt nicht mit der entsprechenden Berufsqualifikation in der Schweiz vergleichbar sei. Eine Anerkennung unter Anordnung von Ausgleichs- oder Kompensationsmassnahmen komme nicht in Betracht. D.d Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2026 bestätigt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei in Gutheissung ihres Diplomanerkennungsgesuchs vom 23. Mai 2023 die vollumfängliche Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc. C._______) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen; eventualiter sei mindestens dessen teilweise Gleichwertigkeit anzuerkennen, unter Auflage von zumutbaren und zweckmässigen Ausgleichsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei, soweit die Vorinstanz die volle Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc. C._______) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH bestreite, ein unabhängiges Gutachten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit einzuholen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das vorangegangene Verfahren B-776/2024 vollumfänglich schadlos zu halten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zudem fest, dass sie am 17. März 2026 die Berufsausübungsbewilligung […] zur Tätigkeit als Naturheilpraktikerin in eigener fachlicher Verantwortung erhalten habe. D.e Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2026 wies es das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2026 um Fristansetzung zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ab, teilte ihr jedoch mit, dass es ihr freistehe, innert vernünftiger Frist dennoch eine weitere Stellungnahme einzureichen. D.f Beide Parteien liessen sich am 5. Juni 2026 nochmals vernehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 nahm die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2026 Stellung.

B-715/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1241/2025 vom 19. August 2025 E. 1 und B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 1). 2. 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen Noven und neuer Erkenntnisse im Rahmen allfälliger Sachverhaltserhebungen deshalb verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1 m.w.H.). 2.2 Das Bundesgericht kommt im Urteil 2C_80/2025 zum Schluss, dass die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland zumindest indirekt reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG (nachfolgend: Richtlinie) ist. Es erwog, dass die Beschwerdeführerin mangels Heilpraktikererlaubnis in Deutschland keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin habe und ihr Masterdiplom in Osteopathie für sich allein nicht ausreiche, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Mangels zugangsgewährender Berufsqualifikation vermittle die Richtlinie keinen Anerkennungsanspruch in der Schweiz (Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.2.6, 5.3.1 und 5.4). Daraus folge indes nicht automatisch, dass eine Anerkennung auch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ausser Betracht falle. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie nicht erfüllt seien, sei subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Grundlage der Prüfung

B-715/2026 seien die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA sowie Art. 9 bzw. Art. 15 Anhang I FZA) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1, 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen] und 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.5 f.; vgl. ferner BGE 136 II 470 E. 4.1). 2.3 Das Bundesgericht stellte damit klar, dass die Richtlinie zwar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, ihr Anerkennungssystem jedoch mangels erfüllter Voraussetzungen nicht greift. In einer solchen Konstellation entfaltet das Sekundärrecht keine Sperrwirkung gegenüber dem Primärrecht, womit sich ein Anerkennungsanspruch in solchen Konstellationen unmittelbar aus dem Diskriminierungsverbot des FZA ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine vergleichende Prüfung gestützt auf die Grundfreiheiten vorzunehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 14. September 2000, Rs. C-238/98, Hocsman, Rn. 23, 31 und 34; Urteil des EuGH vom 8. Juli 2021, Rs. C-166/20, Rn. 34 und 38 ff.; Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, Rs. C-577/20, Rn. 40 ff. und 43). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht für das Verhältnis zwischen Richtlinie und Freizügigkeitsabkommen übernommen (vgl. Urteile des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.3 f. und 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3 und 6.6). 3. 3.1 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn (Bst. a) seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder (Bst. b) im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. 3.2 Die Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen

B-715/2026 anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie stellt folgende Anerkennungsvoraussetzung auf: Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. 3.3 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses, den sie in Deutschland absolviert hat. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes ist die Richtlinie zwar anwendbar, aber die Anerkennungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Voraussetzung ist eine Berufsqualifikation, die den Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat gewährt. Da die Beschwerdeführerin über keine Heilpraktikererlaubnis verfügt, die sie zur Berufsausübung in Deutschland berechtigt, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie besteht deshalb nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 und Urteil des BVGer B-776/2024 vom 28. November 2024). 3.4 In Anwendung der in E. 2.3 dargelegten Grundsätze kann sich eine Person, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt sind, subsidiär auf das Primärrecht (Grundfreiheiten) berufen. Die Behörden müssen prüfen, inwieweit die bescheinigten Kenntnisse und Qualifikationen denjenigen entsprechen, die zur Ausübung dieses Berufes im Aufnahmestaat für die Ausübung des betreffenden Berufs verlangt werden. Dabei sind sämtliche Diplome, Zeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6; vgl. auch Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2). Die Grundlage dieser Prüfung sind im bilateralen Verhältnis die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 [Arbeitnehmer] oder Art. 15 [Selbständigerwerbende] Anhang I FZA). Soweit der Zugang zu einem bestimmten Beruf von der Absolvierung von einem bestimmten inländischen Diplom abhängig gemacht

B-715/2026 wird, kann darin regelmässig eine materielle Diskriminierung von EU-Ausländern liegen. Letztere kann zwar gerechtfertigt werden, der dabei zu beachtende Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt indes, eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen (Urteil des BGer 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6; vgl. auch Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4). 3.5 Gemäss Art. 2 FZA (Nicht-Diskriminierung) werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Das Gleichbehandlungsgebot in Art. 9 Anhang I FZA besagt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen […] nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer (Abs. 1). Eine Ungleichbehandlung von ausländischen Arbeitnehmern kann nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden. Das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot setzen voraus, dass ein EU-Ausländer – Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei – eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Inländern geltend macht. Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit und wohnt in der Schweiz. Sie kann sich nach dem Wortlaut nicht auf die Diskriminierungsverbote berufen. Die Rechtsprechung lässt die Berufung allerdings zu, wenn der Schweizer Staatsangehörige mit einem ausländischen Abschluss sich in einer Situation befindet, die mit der Situation eines EU-Ausländers vergleichbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017, E. 5.5. m.H.). Wenn es um die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses eines Inländers geht, greift also eine als-ob-Betrachtung. Der Abschluss ist so zu behandeln, wie wenn es um den Abschluss eines EU-Ausländers ginge. Die Inländer-Konstellationen werden dem primärrechtlichen Anerkennungsregime ebenfalls unterstellt. Da es tatsächlich aber nicht um eine EU-Ausländer-Diskriminierung geht, die nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt werden kann, kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz keine freizügigkeitsrechtliche Bedeutung zu, soweit die Anerkennung eines Abschlusses eines Inländers in Frage steht. In Inländerkonstellationen manifestiert sich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz primär in der Pflicht zur materiellen Gleichwertigkeitsprüfung

B-715/2026 und in der Berücksichtigung von Berufserfahrung sowie allfälligen Ausgleichsmassnahmen. 3.6 3.6.1 Die Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das FZA erfolgt, wie bereits erwähnt, subsidiär, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach der Richtlinie nicht erfüllt sind. Sie ist aufgrund eines Vergleichs durchzuführen (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991, Rs. C-340/89, Vlassopoulou, Rn. 16 ff.; Urteil des EuGH vom 22. Januar 2002, Rs. C-31/00, Dreessen, Rn. 24; Urteil des EuGH vom 13. November 2003, Rs. C-313/01, Morgenbesser, Rn. 57 f. und Rn. 68 f.; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, Rs. C-345/08, Pesla, Rn. 39 ff.). Dabei sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch Dokumente nachgewiesen sind, mit den Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch das nationale Recht vorgeschrieben sind, zu vergleichen. Im Rahmen dieser subsidiären, primärrechtlichen Prüfung kommt den nationalen Behörden ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Urteile des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3 und 6.6). Das gilt für die Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus (durch Rechtssatz) ebenso wie im Rahmen der Verhältnismässigkeits- bzw. Gleichwertigkeitsprüfung (im konkreten Rechtsfall). Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch objektive Feststellung, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder diesen zumindest gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten bescheinigt. Dabei ist zu fragen, welches Mass an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt. Es kann jedoch den objektiven Unterschieden Rechnung getragen werden, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind. Die Prüfung ist gemäss Rechtsprechung wie folgt vorzunehmen: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der ausländische Ausbildungsabschluss mit einem Abschluss, wie er durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, als gleich oder gleichwertig anerkannt werden kann. Ergibt diese Prüfung nur eine teilweise Gleichwertigkeit, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die betroffene Person die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch einschlägige praktische Berufserfahrung oder sonstige Nachweise erworben hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015, Rs. C-298/14, Brouillard,

B-715/2026 Rn. 57–59; vgl. zur Berufserfahrung auch Urteil des EuGH vom 5. April 2011, Rs. C-424/09, Toki, Rn. 33 ff. und 42). Ergibt auch diese Prüfung keine vollständige Gleichwertigkeit, folgt daraus nicht ohne Weiteres die vollständige Verweigerung der Anerkennung. Vielmehr ist mit Blick auf die festgestellten Unterschiede, die massgeblichen Schutzanliegen und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beurteilen, ob eine vollständige Verweigerung gerechtfertigt ist oder ob den Unterschieden durch eine sachlich begrenzte Ausgleichsmassnahme Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4 und 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). 3.6.2 Soweit die Vorinstanz auf die private beziehungsweise nach ihrer Auffassung nicht staatlich akkreditierte Ausgestaltung des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengangs verweist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass von der bundesgerichtlich gebotenen subsidiären Gleichwertigkeitsprüfung abzusehen wäre. Das Bundesgericht hat die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung angeordnet, obwohl die Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt waren und die Herkunft des Abschlusses aktenkundig war (Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1). Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall festgehalten, dass eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nicht bereits deshalb unterbleiben darf, weil der Ausbildungsanbieter privat sei bzw. nach Auffassung der Vorinstanz keine staatliche Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG darstelle (Urteil des BVGer B-998/2026 vom 16. April 2026 E. 2 f.). Die Qualität eines Ausbildungsanbieters kann bei der Gleichwertigkeitsprüfung zwar gegebenenfalls berücksichtigt werden. Der Umstand, dass eine Ausbildung von einem Anbieter angeboten wird, ist für sich allein aber kein rechtlich relevantes Kriterium, weil es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt. An dieser Einschätzung ändert das von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2026 angegebene Urteil des EuGH vom 20. November, Rs. C- 340/24, Artollisi, nichts. 3.7 3.7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2026 zur Gleichwertigkeitsprüfung aus, die primären Schutzanliegen im Bereich der Osteopathie seien die öffentliche Gesundheit, der Patientenschutz sowie die Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung. In der Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach

B-715/2026 GesBG vom 13. Dezember 2019 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) seien Kriterien für die Qualität der Ausbildung festgelegt; die Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) enthalte Kriterien für die Anerkennung im Hinblick auf die Ausübung der Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung. Zudem würden die für eine solche Berufsausübung vorausgesetzten Kompetenzen in Art. 3–5 GesBG sowie Art. 8 Ges- BKV aufgeführt. Der schweizerische, gesetzlich geregelte Ausbildungsgang in Osteopathie vermittle sämtliche für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen in integrierter Form. Demgegenüber stelle die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mangels Heilpraktikererlaubnis für sich allein keine vollständige Berufsqualifikation dar, sondern bilde lediglich einen Teil der im Herkunftsstaat erforderlichen Gesamtbefähigung ab. Eine Gegenüberstellung dieser Teilqualifikation mit einer vollständig reglementierten und zur unmittelbaren Berufsausübung berechtigenden Ausbildung sei deshalb nur beschränkt aussagekräftig. Selbst wenn einzelne Ausbildungsinhalte oder Modulbezeichnungen Überschneidungen aufweisen würden, könne daraus nicht ohne Weiteres auf eine funktionale Gleichwertigkeit der vermittelten Kompetenzen geschlossen werden. Die Vorinstanz führt zum konkreten Fall aus, Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung sei ein umfassender Vergleich zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der schweizerischen Ausbildung zur Osteopathin bzw. zum Osteopathen (Niveau Master Fachhochschule). In die Prüfung sei zudem die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Berufserfahrung einbezogen worden. Die Beurteilung habe sich auf die eingereichten Unterlagen gestützt und namentlich Inhalt und Dauer der Ausbildung erfasst. Die Modulbeschriebe des Master of Science, ausgestellt von der C._______, seien weniger differenziert als der derzeit einzige akkreditierte schweizerische Masterstudiengang der Haute école de santé Fribourg (HEdS-FR), der als Grundlage für den Vergleich gedient habe. Die Beschwerdeführerin habe mit 300 ECTS zwar 30 ECTS mehr erworben als im schweizerischen Masterstudiengang an der HEdS-FR. Dort bestehe die Ausbildung jedoch zu rund zwei Dritteln aus Präsenzunterricht (5’410 Stunden), während die Beschwerdeführerin lediglich 2’770 Stunden Präsenzunterricht absolviert habe, wobei in beiden Ausbildungsgängen mit 30 Arbeitsstunden pro ECTS gerechnet werde. Dies stelle insbesondere in

B-715/2026 den theoretisch-praktischen Ausbildungsbereichen einen wesentlichen Unterschied zur Ausbildung in der Schweiz dar. Zudem sei die Dauer der Praktika im Vergleich zum schweizerischen Studiengang deutlich geringer. Da die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine verlässliche Zuordnung des Selbststudiums zu den einzelnen Kompetenzbereichen ermöglichten und zentrale manuelle, klinische sowie diagnostische Kompetenzen typischerweise im Rahmen von strukturiertem Präsenzunterricht und begleiteten praktischen Ausbildungssettings vermittelt und erworben würden, bildeten die ausgewiesenen Präsenzzeiten die Grundlage des Vergleichs. Die Gegenüberstellung der deutschen Ausbildung der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Referenzstudiengang zeige in mehreren Bereichen wesentliche Lücken. Im Bereich der osteopathischen Techniken erreiche die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit 814 Stunden lediglich 51 % des im schweizerischen Studium vorgesehenen Präsenzumfangs (1’600 Stunden). Im Bereich «Integration / Diagnostik» betrage der Umfang mit 163 Stunden im Vergleich zu 600 Stunden lediglich 27 %. Bei den klinischen Praktika habe die Beschwerdeführerin mit 578 Stunden lediglich 55 % der schweizerischen Ausbildung (1'050 Stunden) absolviert. Hinzu komme, dass der überwiegende Teil der Inhalte bereits auf der Bachelorstufe vermittelt worden seien, insbesondere im Bereich «Integration / Diagnostik» (99 von 163 Stunden) sei die Lücke nicht nur quantitativ, sondern auch bildungssystematisch und somit qualitativ relevant. In den genannten Bereichen genüge ein hoher Anteil Selbststudium nicht, um die für eine sichere Berufsausübung notwendigen Handlungskompetenzen zu erwerben. Die dafür erforderlichen manuellen Fertigkeiten, klinischen Entscheidungsprozesse und therapeutische Fähigkeiten könnten unter diesen Voraussetzungen nicht in genügender Weise erworben werden. Die Berufsausübung der Osteopathie in der Schweiz setze voraus, dass auf der Grundlage einer vollständigen Anamnese sowie eines umfassenden klinischen Befunds die erhobenen Daten fachgerecht interpretiert und daraus eine geeignete Behandlung abgeleitet und durchgeführt wird. Der Erwerb dieser Fähigkeiten sei nach dem Erlernen der theoretischen Grundlagen nur im Rahmen strukturierter Patientenkontakte und anhand konkreter Behandlungsfälle möglich. Er verlange eine kontinuierliche Anleitung, Aufsicht und Beurteilung durch qualifizierte Lehrpersonen sowie eine schrittweise Entwicklung klinischer Urteilsfähigkeit. Dies gilt in besonderem Masse für die osteopathischen Techniken, die Integrationsmodule des

B-715/2026 Masterstudiums und für die klinischen Praktika, wo erhebliche Lücken in der deutschen Ausbildung festgestellt worden seien. Nach Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung habe sich gezeigt, dass sich die Ausbildungsgänge nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ erheblich unterscheiden würden. 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Umschreibung des Tätigkeitsfelds sowie die umfassenden Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen ihres Masterstudiengangs ergäben sich aus der Studienbestätigung der C._______. Zusammen mit der tabellarischen Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte der C._______ und des schweizerischen Diplomstudiengangs an der HEdS-FR (Beschwerdebeilage 10, bereits im Verfahren B-776/2024 eingereicht und im vorliegenden Verfahren erneut unter derselben Bezeichnung eingereicht) zeige sich, dass ihre Ausbildung inhaltlich und quantitativ mit den im Lehrgang an der HEdS-FR vorausgesetzten Kompetenzen gleichwertig sei. In quantitativer Hinsicht sei sie sogar umfassender, da die Beschwerdeführerin allein mit ihrer universitären Ausbildung in Osteopathie über 30 zusätzliche Credits im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung in der Schweiz erworben habe. Inhaltlich ergebe sich sodann eine nahezu deckungsgleiche Übereinstimmung der Ausbildungsinhalte der C._______ mit jenen der HEdS-FR. Der Fächervergleich verdeutliche insbesondere, dass der Masterstudiengang der C._______ auch den Anforderungen nach Art. 8 GesBKV entspreche. Die GesBKV bilde, zusammen mit den Grundsätzen der WHO, unmittelbar auch die massgebliche Richtschnur für die zu akkreditierenden Studiengänge. Werde ergänzend der Teilzeit-Master-Fernstudiengang der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Osteopathie in den Vergleich einbezogen, zeige sich, dass in der Schweiz keine einheitliche, bis auf den einzelnen ECTS-Kreditpunkt identische Ausbildung bestehe. Folglich könne auch nicht verlangt werden, dass ein ausländisches Vollzeit-Masterdiplom streng dem Curriculum des Lehrgangs an der HEdS-FR entspreche. Massgeblich sei vielmehr, ob die Anforderungen von Art. 8 GesBKV erfüllt seien. 3.8 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Gleichwertigkeitsprüfung habe sich im Sinne einer Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung an einem bestimmten akkreditierten schweizerischen Referenzstudiengang beziehungsweise dessen Curriculum zu orientieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (s. oben E. 3.6), verlangt die subsidiäre

B-715/2026 Gleichwertigkeitsprüfung keine Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen. Dies ergibt sich zunächst aus der vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EuGH. Bereits im Urteil Vlassopoulou hielt der EuGH fest, der Aufnahmestaat habe die vom Betroffenen erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise «in der Weise zu berücksichtigen, dass er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht» (Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991, Rs. C-340/89, Vlassopoulou, Rn. 16). Die Gleichwertigkeitsbeurteilung müsse zudem «ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung […] bei seinem Besitzer vermuten lässt» (Rn. 17). Führt diese Prüfung zur Feststellung, «dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen», hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass das Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (Rn. 19). Der Referenzpunkt ist damit nicht ein bestimmtes faktisches Curriculum, sondern die nach nationalem Recht bzw. nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Linie hat das Bundesgericht für das Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich übernommen. Im Urteil 2C_80/2025 hielt es fest, es sei «gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH» objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom bescheinigt. Sodann führte es wörtlich aus: «Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt» (Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; vgl. auch Urteile des BGer 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 6.1 und 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.6). Massgeblich sind die Anforderungen, welche das schweizerische Recht für die Ausübung des betreffenden Gesundheitsberufs und für den entsprechenden Bildungsabschluss aufstellt, namentlich die einschlägigen

B-715/2026 Vorgaben des GesBG und der GesBKV. Ein akkreditierter schweizerischer Studiengang kann im Rahmen der Sachverhaltsermittlung allenfalls hilfsweise beigezogen werden, um die gesetzlich und verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Kompetenzen praktisch zu konkretisieren. Er ersetzt diese rechtlichen Vorgaben jedoch nicht und darf insbesondere nicht selbst zum ausschliesslichen normativen Vergleichsmassstab erhoben werden. Dies bestätigt auch der von der Vorinstanz herangezogene Akkreditierungsentscheid betreffend den Master of Science en Ostéopathie der HES- SO (durchgeführt an der HEdS-FR), wonach zu überprüfen ist, ob der Studiengang die «compétences requises par la LPSan et par l’OCPSan» vermittelt. Der Studiengang ist damit selbst am gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Kompetenzprofil zu messen; er definiert dieses nicht. 3.9 Das nationale Recht bestimmt die Anforderungen an die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen zunächst in allgemeiner Weise in Art. 3 und 4 GesBG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GesBG bezwecken die Studiengänge nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a GesBG prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung. Nach Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventinnen und Absolventen eines solchen Studiengangs insbesondere die dort genannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen. Sie müssen namentlich fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlichen Kenntnisse anzuwenden, ihr Handeln nachvollziehbar zu dokumentieren sowie wissenschaftlich abgestützt zu arbeiten und an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Art. 4 GesBG ergänzt diesen allgemeinen Kompetenzrahmen um soziale und persönliche Kompetenzen. Danach sollen die Absolventinnen und Absolventen insbesondere fähig sein, ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei anerkannte ethische Prinzipien zu beachten, die eigenen Grenzen zu respektieren, das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren sowie zu diesen und ihren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen. Gemäss Art. 5 GesBG regelt der Bundesrat unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffenen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines

B-715/2026 Studiengangs nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a GesBG verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) vorgängig an (Abs. 1). Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen an (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die GesBKV erlassen. Der Masterstudiengang in Osteopathie wird in Art. 8 GesBKV geregelt. Danach müssen die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie fähig sein: (Bst. a) fachlich die Verantwortung für den osteopathischen Prozess zu übernehmen und ein Behandlungsprotokoll zu erstellen, das die verschiedenen biopsychosozialen Aspekte berücksichtigt; (Bst. b) als Erstversorgerinnen und Erstversorger Anamnesen und klinische Untersuchungen durchzuführen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Diagnosestellung und Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Fachperson verwiesen werden muss; (Bst. c) die Funktionsfähigkeiten des Organismus zu analysieren, eine osteopathische Diagnose zu stellen und den Therapieansatz zu definieren, der die strukturelle und funktionale Integrität der zu behandelnden Person stärkt oder verbessert, und die Therapie umzusetzen; (Bst. d) den osteopathischen Prozess mittels angemessener Information über die verschiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwendungsbereich zu erläutern; (Bst. e) mittels klarer und angepasster Kommunikation ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis mit der zu behandelnden Person aufzubauen, um den osteopathischen Prozess wirksam zu unterstützen; (Bst. f) die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Osteopathie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen; (Bst. g) Forschungsbedarf im Bereich der Osteopathie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in die osteopathische Praxis zu fördern; (Bst. h) osteopathisches Wissen anderen Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die osteopathiespezifische Sichtweise einzubringen; (Bst. i) ausgehend von den auf der Grundlage der gesellschaftlichen Entwicklung hervorgehenden Bedürfnissen und den Daten der Forschung zur Weiterentwicklung des Berufs der Osteopathin oder des Osteopathen beizutragen. 3.10 3.10.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Bachelorstudiengang in Osteopathie im Umfang von

B-715/2026 240 ECTS sowie einen Masterstudiengang im Umfang von 60 ECTS absolvierte und insgesamt 300 ECTS-Punkte erwarb. ECTS-Punkte erfassen nicht bloss den Präsenzunterricht, sondern den gesamten Arbeitsaufwand (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019, SR 414.205.1; vgl. Schweizerische Universitätskonferenz, Kommentar zu den Bologna-Richtlinien zuhanden der Universitätskantone und des Bundes, 3. Aufl., Stand: 1. August 2008, Kommentar zu Art. 2, wonach nicht die Präsenzzeit massgeblich ist, sondern die gesamte für die Erarbeitung des Stoffes aufgewendete Zeit einschliesslich Leistungsnachweis). Entsprechend können curricular vorgesehene Selbststudienanteile bei der Beurteilung des Kompetenzerwerbs entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein pauschal unberücksichtigt bleiben. Die Unterlagen weisen Ausbildungsinhalte in mehreren osteopathischen, medizinischen, wissenschaftlich-methodischen sowie klinischen und praxisbezogenen Bereichen aus. Genannt werden insbesondere parietale, viszerale, kraniosakrale und fasziale Osteopathie sowie Integration, osteopathische Integration, parietale Integration, fasziale Integration und osteopathisch-integrative Ansätze. Als medizinische und klinische Inhalte sind namentlich Anatomie einschliesslich Neuroanatomie, Physiologie, Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie/Radiologie, Notfallmedizin, Schmerzmanagement, Ernährungslehre und klinische Untersuchungsmethoden aufgeführt. Weiter erscheinen Psychologie bzw. Kommunikationspsychologie, Ethik, Methodologie, Statistik, wissenschaftliches Arbeiten und Qualitätsmanagement. Für das Masterstudium sind unter anderem Pädiatrie und Osteopathie, Gynäkologie und Osteopathie, Sportmedizin und Osteopathie sowie nach der Stundenliste Sportosteopathie und Sport/Training, Psychosomatik, Praxismanagement/Selbständigkeit sowie klinische Praxis dokumentiert. Zudem werden Lehrklinik, Kliniktage, Praxismodul, Hospitation, Assistenz bzw. Unterrichtsassistenz und DOKI/Dokumentation von Patientenfällen genannt (vgl. Beschwerdebeilage 8 im Verfahren B-776/2024 [C._______-Modulplan mit Detail-Stundenangaben], Modulbeschreibungen Bachelorstudiengang [Beilage B1] und Masterstudiengang [Beilage B2]; vgl. auch Beschwerdebeilage 10 [Fächervergleich HEdS- FR/C._______]). Diese Ausbildungsinhalte weisen deutliche Entsprechungen zu einem erheblichen Teil der allgemeinen Kompetenzen nach Art. 3 GesBG, der sozialen und persönlichen Kompetenzen nach Art. 4 GesBG sowie der berufsspezifischen Kompetenzen nach Art. 8 GesBKV auf. Insbesondere bestehen Entsprechungen zur praxisbezogenen und patientenorientierten

B-715/2026 Ausbildung, zur wissenschaftlich abgestützten Berufsausübung, zur Reflexion und Dokumentation des eigenen Handelns, zur Qualitätssicherung, zu präventiven und therapeutischen Massnahmen, zur Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie zur Weiterentwicklung osteopathischen Wissens. Auch die in Art. 8 GesBKV genannten Kompetenzen betreffend osteopathischen Prozess, Analyse der Funktionsfähigkeit des Organismus, osteopathische Therapie, Erläuterung osteopathischer Manipulationen und Überprüfung der Wirksamkeit osteopathischer Massnahmen finden in der Ausbildung der Beschwerdeführerin grundsätzlich Entsprechungen (vgl. insbesondere die Modulbeschreibungen Bachelorstudiengang [Beilage B1] und Masterstudiengang [Beilage B2]; vgl. auch Beschwerdebeilage 10 [Fächervergleich HEdS-FR/C._______). 3.10.2 Hinweise auf mögliche wesentliche Unterschiede ergeben sich demgegenüber hinsichtlich der in der Schweiz rechtlich besonders hervorgehobenen Erstversorgerrolle im Sinne von Art. 8 Bst. b GesBKV. Diese Bestimmung verlangt ausdrücklich die Fähigkeit, als Erstversorgerin oder Erstversorger Anamnesen und klinische Untersuchungen durchzuführen und gestützt darauf zu entscheiden, ob eine osteopathische Diagnosestellung und Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Fachperson verwiesen werden muss. Diese Kompetenz betrifft nicht bloss die Anwendung osteopathischer Techniken, sondern die eigenverantwortliche Erstbeurteilung, Triage und Abgrenzung gegenüber anderen medizinischen Fachpersonen. Sie hängt damit eng mit dem schweizerischen rechtlichen Rahmen der Berufsausübung zusammen, der sich von jenem in Deutschland unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.2.4 f. und 5.3.1; Urteil des BVGer B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 6.2.5 f.). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2024 fest, der Beruf des Osteopathen weise dabei eine Besonderheit auf, die ihn von anderen nicht-universitären Gesundheitsberufen fundamental unterscheide: In der Schweiz dürfe ein Osteopath als Erstversorger tätig sein. Als solcher müsse er umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Ausschluss- und Differenzialdiagnostik besitzen (insb. Art. 8 Bst. b GesBKV), um festzustellen, ob eine osteopathische Diagnose und Behandlung überhaupt angezeigt seien. Das bedeute, dass der Osteopath in jeder therapeutischen Situation, auch in Notfallsituationen, zuverlässig erkennen müsse, wann die Osteopathie kontraindiziert sei (z.B. bei Tumorerkrankungen oder einer Läsion der Vertebralarterien) oder eine ärztliche Behandlung notwendig sei (z.B. bei

B-715/2026 Ausstrahlungsschmerzen infolge eines Herzinfarkts oder einer akuten Blinddarmentzündung). So könne z.B. eine kontraindizierte Manipulation der Halswirbelsäule dramatische Folgen haben, die von Doppelbildern bis hin zu einer Tetraplegie oder gar einer Arteriendissektion führen können, welche wiederum den Tod des Patienten bewirken könne. Im Rahmen dieser «Triagefunktion» nehme der Osteopath im Schweizer Gesundheitswesen eine Rolle ein, die in dieser Hinsicht jener des Humanmediziners entspreche. Soweit ersichtlich lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (insb. aus den Modulbeschreibungen) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die spezifische Kompetenz zur eigenverantwortlichen Erstbeurteilung im vorstehenden Sinn, einschliesslich der Entscheidung über die Indikation einer osteopathischen Behandlung oder die Weiterverweisung an andere Fachpersonen, in einer den schweizerischen Anforderungen entsprechenden Weise vermittelt und überprüft wurde. Insbesondere genügt der Nachweis einzelner Fächer in Anatomie, innerer Medizin, Neurologie, Orthopädie, klinischer Untersuchung oder osteopathischer Diagnostik für sich allein noch nicht, um zu belegen, dass die Beschwerdeführerin gerade auf die Rolle als Erstversorgerin mit entsprechender Triage- und Verweisungsverantwortung vorbereitet wurde. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Fächervergleich (Beschwerdebeilage 10). Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass die für die Erstversorgerrolle erforderlichen Kompetenzen tatsächlich curricular verankert waren. Der Vergleich zeigt zwar inhaltliche Überschneidungen zwischen der deutschen Ausbildung und dem schweizerischen Referenzstudiengang auf. Er belegt aber, soweit ersichtlich, nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung dazu befähigt wurde, in eigener fachlicher Verantwortung eine umfassende Erstbeurteilung vorzunehmen und Patientinnen und Patienten nötigenfalls an eine andere Fachperson zu verweisen. 3.10.3 Aufgrund des Gesagten ist von einer weitgehenden materiellen Vergleichbarkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin auszugehen. Objektive Unterschiede bestehen einzig hinsichtlich der Erstversorgerrolle. Diesen Unterschieden ist mit Blick auf die anvisierten Schutzziele Rechnung zu tragen. Sie rechtfertigen indessen keine vollständige Verweigerung der Anerkennung. Soweit die Gleichwertigkeit nicht vollständig ausgewiesen ist, beschränkt sich der relevante Unterschied auf den spezifischen Kompetenzbereich der Erstbeurteilung und Verweisung an andere

B-715/2026 Fachpersonen im Sinne von Art. 8 Bst. b GesBKV. Eine allfällige Ausgleichsmassnahme hätte sich deshalb auf diesen Bereich zu beschränken und dürfte nicht auf eine generelle Wiederholung des schweizerischen Studiengangs hinauslaufen (s. nachfolgend E. 3.13 ff.). 3.11 3.11.1 Die nachträglich absolvierten Weiterbildungen der Beschwerdeführerin bilden zwar keinen Bestandteil des ausländischen Ausbildungsgangs, können aber berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, die festgestellten Unterschiede gegenüber den schweizerischen Anforderungen ganz oder teilweise zu kompensieren (vgl. Urteile des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.2 ff. und B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 5.4.4 ff.). 3.11.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass sie am 3. Februar 2026 das Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) in der Fachrichtung Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN) erlangt habe (vgl. Beschwerdebeilage B3). Das Zertifikat beinhalte mindestens 4’000 Lernstunden, was umgerechnet rund 135 ECTS entspreche, und befähige die Beschwerdeführerin in eigener fachlicher Verantwortung Naturheilkunde zu praktizieren. Am 17. März 2026 habe sie die Berufsausübungsbewilligung […] zur Tätigkeit als Naturheilpraktikerin in eigener fachlicher Verantwortung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage B6). Auch wenn es sich bei Osteopathie und TEN um zwei unterschiedliche Berufsbilder handle, würden beide Fachpersonen als Erstversorgende arbeiten. 3.11.3 Gemäss dem Berufsbild «Naturheilpraktiker/in» behandeln, beraten und begleiten Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich; sie haben eine medizinische Einschätzung vorzunehmen, welche die sichere Anwendung alternativmedizinischer Therapiemittel gewährleisten soll (vgl. OdA AM, Berufsbild Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom). Die Modulbeschreibungen enthalten zudem medizinische Grundlagen, klinische Untersuchungsmassnahmen, Überweisungspraxis, praktische Ausbildung sowie eine Auseinandersetzung mit den eigenen fachlichen Grenzen (vgl. insbesondere OdA AM, Modulbeschreibung M1 «Medizinische Grundausbildung»; Richtlinien zur «Praktischen Ausbildung» Modul M6). Damit kann die TEN-Weiterbildung allgemeine medizinische Einschätzungs-, Sicherheits-, Kommunikations- und Triagekompetenzen stützen.

B-715/2026 Sie belegt jedoch nicht ohne Weiteres die spezifisch osteopathische Erstversorgerrolle nach Art. 8 Bst. b GesBKV. Diese verlangt ausdrücklich die Fähigkeit zu entscheiden, ob eine osteopathische Diagnosestellung und Behandlung angezeigt ist oder ob eine Verweisung an eine andere Fachperson erfolgen muss. Sie steht zudem in engem Zusammenhang mit den weiteren osteopathiespezifischen Kompetenzen nach Art. 8 Bst. c–f Ges- BKV, namentlich der Analyse der Funktionsfähigkeit des Organismus, der osteopathischen Diagnosestellung, der Umsetzung des osteopathischen Therapieansatzes, der Erläuterung osteopathischer Manipulationen und der Überprüfung der Wirksamkeit osteopathischer Massnahmen (vgl. Art. 8 Bst. c–f GesBKV). Demgegenüber ist die Naturheilpraktik TEN auf ein alternativmedizinisches Gesamtsystem und auf die Behandlung gesundheitlicher Störungen mit den Mitteln der jeweiligen Fachrichtung ausgerichtet (vgl. OdA AM, Berufsbild Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom). Die fachlichen Bezugspunkte, diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie die rechtlich vorausgesetzten Kompetenzen sind damit nicht deckungsgleich. Aus den eingereichten Weiterbildungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf osteopathische Anamnese, klinische Untersuchung, osteopathische Diagnosestellung, Indikationsstellung, Kontraindikationen, osteopathische Behandlung und Verweisung geschult und geprüft wurde. Die TEN-Weiterbildung kann daher einzelne allgemeine Kompetenzen stützen, ersetzt aber keinen hinreichenden Nachweis der spezifisch osteopathischen Erstversorgerkompetenz. 3.12 3.12.1 Die Berufserfahrung ist zu berücksichtigen, wenn der Vergleich der belegten Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen mit den nach schweizerischem Recht verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten lediglich eine teilweise Entsprechung ergibt. In Bezug auf die Berufserfahrung hat die zuständige Behörde jede einschlägige praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die für die Ausübung des fraglichen Berufs nützlich ist. Dabei ist grundsätzlich nicht leichthin davon auszugehen, dass fehlende theoretische Kenntnisse beziehungsweise Bildungslücken durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 6.4 und 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2). 3.12.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung sei nicht geeignet zu belegen, dass die

B-715/2026 Beschwerdeführerin die für die Berufsausübung als Osteopathin erforderlichen Kompetenzen und Fertigkeiten habe erwerben können. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Funktion als Erstversorgerin. Die Beschwerdeführerin sei, wie die vorliegenden Unterlagen belegen würden, durchgehend unter Aufsicht einer entsprechend qualifizierten Fachperson tätig gewesen. Würde bereits eine unselbständige Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht genügen, um wesentliche Ausbildungsdefizite auszugleichen, führte dies zu einer Relativierung des gesetzlich vorausgesetzten Qualitäts- und Schutzstandards im schweizerischen Gesundheitswesen. 3.12.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, jede praktische Erfahrung sei zu berücksichtigen, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt werde, nützlich sei. 3.12.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung praktische Berufserfahrung im Bereich der Osteopathie gesammelt hat. Sie war namentlich von Oktober 2017 bis September 2018 und von Oktober 2019 bis April 2021 als Osteopathie-Praktikantin in der Praxis X._______ sowie seit Mai 2021 bis 31. Januar 2025 in einem Pensum von 60 % in der Praxis Y._______ als Osteopathin tätig. Seit dem 1. April 2026 ist die Beschwerdeführerin als Naturheilpraktikerin in ihrer eigenen Praxis tätig. Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitszeugnis der Praxis X.______ für folgende Aufgaben zuständig, wobei sämtliche patientenbezogenen Tätigkeiten unter fachlicher Aufsicht eines Osteopathen erfolgten: Durchführung von osteopathischen Befundaufnahmen; Erstellung von Therapieplänen; fachlich korrekte, allenfalls der Verordnung des Arztes und der Befundaufnahme entsprechende Behandlung von Patientinnen und Patienten; Kontrolle und Dokumentation des Behandlungsverlaufes und -erfolges; Konsultation des Praktikums-Leiters bei schwierigen Sachverhalten und Behandlungen unter Supervision; diverse administrative Aufgaben (Verfassung von Berichten, Führen von elektronischer Krankengeschichte und Terminplanung). Gemäss Arbeitszeugnis der Praxis Y._______ arbeitete die Beschwerdeführerin unter fachlicher Aufsicht und nahm folgende Aufgaben wahr: Selbständige Führung der Administration; Anamnese, Untersuchung und Behandlung von Patienten; Organisation und Betreuung aller Patienten jeden Alters; Fakturierung; diverse Korrespondenz, z.B. auch Arztberichte; EDV-Anwendungen. Diese Berufserfahrung ist zu berücksichtigen und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über praktische Erfahrung in der osteopathischen Befundaufnahme und Behandlung verfügt. Die Arbeitszeugnisse belegen

B-715/2026 jedoch nicht hinreichend eine eigenverantwortliche osteopathische Erstversorgertätigkeit. Im Arbeitszeugnis der Praxis X._______ wird ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche patientenbezogenen Tätigkeiten unter fachlicher Aufsicht eines Osteopathen erfolgten; zudem werden die Konsultation des Praktikumsleiters bei schwierigen Sachverhalten und Behandlungen unter Supervision erwähnt. Das Arbeitszeugnis der Y._______ nennt zwar Anamnese, Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig über die osteopathische Behandlungsindikation, über Kontraindikationen oder über eine allfällige Verweisung an andere Fachpersonen entschieden hätte. Festgehalten wird vielmehr, dass sie unter fachlicher Aufsicht tätig war. Damit weisen die Arbeitszeugnisse praktische osteopathische Tätigkeit aus, lassen aber gerade jene eigenverantwortliche Erstbeurteilung und Triage nicht mit genügender Klarheit erkennen, welche Art. 8 Bst. b GesBKV voraussetzt. Die ausgewiesene Berufserfahrung vermag die verbleibenden Unterschiede im spezifischen Kompetenzbereich der Erstbeurteilung und Verweisung an andere Fachpersonen daher nicht vollständig auszugleichen. Sie genügt nicht, um die Gleichwertigkeit hinsichtlich der schweizerisch ausgestalteten Erstversorgerrolle vollständig zu bejahen. Eine allfällige Ausgleichsmassnahme hat sich deshalb auf diesen begrenzten Kompetenzbereich zu beschränken. 3.13 3.13.1 Hinsichtlich möglicher Ausgleichsmassnahmen (s. oben E. 3.6) hält die Vorinstanz fest, eine Anerkennung unter Anordnung von Ausgleichsoder Kompensationsmassnahmen sei vorliegend nicht möglich. Solche Massnahmen seien darauf ausgerichtet, spezifische Unterschiede zwischen im Grundsatz vergleichbaren Berufsqualifikationen auszugleichen. Sie seien hingegen nicht dazu bestimmt, eine fehlende Grundqualifikation oder zentrale Teile der Berufsbefähigung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall würden allfällige Kompensationsmassnahmen im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Ausbildung in Osteopathie – jedenfalls den Masterstudiengang – nahezu vollständig absolvieren müsste. 3.13.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, wie bereits erwähnt, die Anerkennung einer teilweisen Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit

B-715/2026 dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie, unter Auflage von zumutbaren und zweckmässigen Ausgleichsmassnahmen. 3.13.3 Aus dem vorstehenden Vergleich (s. oben E. 3.10 ff.) ergibt sich eine teilweise Entsprechung mit den nach schweizerischem Recht erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der verbleibende Unterschied betrifft nach dem Gesagten nicht die osteopathische Ausbildung als solche, sondern den spezifischen Kompetenzbereich der schweizerisch ausgestalteten Erstversorgerrolle, namentlich die eigenverantwortliche Erstbeurteilung sowie die Verweisung an eine andere Fachperson. Angesichts der sachlichen Eingrenzbarkeit dieses Unterschieds sind Ausgleichsmassnahmen in Betracht zu ziehen, die geeignet und erforderlich sind, die fehlenden Kompetenzen in diesem Bereich auszugleichen. 3.14 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG i.V.m. dem FZA vornehmen müssen. Diese Prüfung ergibt eine teilweise Entsprechung mit den nach schweizerischem Recht erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Angesichts der im Übrigen weitgehenden materiellen Vergleichbarkeit der Ausbildung und der sachlichen Eingrenzbarkeit des verbleibenden Unterschieds auf den Kompetenzbereich der schweizerisch ausgestalteten Erstversorgerrolle fällt eine vollständige Verweigerung der Anerkennung ausser Betracht. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2024 auf das Anerkennungsgesuch nicht eingetreten ist und eventualiter die Anerkennung vollständig verweigert hat, ohne die teilweise Entsprechung der Ausbildung zu berücksichtigen und ohne über geeignete, erforderliche und sachlich auf die Erstversorgerrolle beschränkte Ausgleichsmassnahmen zu befinden, hat sie Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG i.V.m. dem FZA verletzt. 3.15 3.15.1 Im Hinblick auf den Sachentscheid beantragt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 19. Mai 2026 die Einholung eines unabhängigen Fachgutachtens, das die Gleichwertigkeit des Masterdiploms der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH beurteilt. Zur Begründung bringt sie vor, die richterliche Instanz habe die fachliche Einordnung unabhängig von der Einschätzung der Vorinstanz selbst vorzunehmen.

B-715/2026 3.15.2 Die Gleichwertigkeitsprüfung basiert auf einem Vergleich, wobei der Vergleichsmassstab die nationalen Vorschriften sind (s. oben E. 3.6.1). Die Gleichwertigkeit ist eine Rechtsfrage, zumal dem Schutzanliegen und dem Schutzniveau Rechnung zu tragen ist. Eine Rechtsfrage muss durch das Gericht beziehungsweise die sachlich zuständige Behörde beantwortet werden. Die Beantwortung kann nicht einem Sachverständigen übertragen werden, dem nur Sachfragen zu unterbreiten sind, nicht aber Rechtsfragen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; BGE 113 II 429 E. 3a). Die Gleichwertigkeitsprüfung setzt wie jede Rechtsprüfung einen gegebenen Sachverhalt voraus. Die Behörde stellt ihn von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien, c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, d. Augenschein, e. Gutachten von Sachverständigen). Die Prüfung setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass feststeht, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Partei erworben hat. Die Feststellungen erfolgen jedenfalls primär aufgrund von Urkunden, da die Partei die Kenntnisse und Fähigkeiten durch Dokumente nachweisen muss. Ein Gutachten ist nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Tatfragen strittig, die das Gericht nicht beantworten könnte, weil ihm das besondere Fachwissen fehlte. Die Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführerin, die sie im Rahmen von Ausbildung und praktischer Erfahrung erworben hat, stehen aufgrund der Akten und der Beweisurkunden fest. Da die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens daran nichts ändern könnte, ist der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch) (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnisse bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5). 4.2 Die Frage, was erforderlich ist, um die fehlenden Kompetenzen auszugleichen, ist eine Frage des fachtechnischen Ermessens. Dies gilt umso

B-715/2026 mehr, als die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nicht in einer schematischen Gegenüberstellung von Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt aufgeht, sondern eine Beurteilung der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Lichte der schweizerischen Anforderungen, der massgeblichen Schutzanliegen und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4 und 5.4.2). Die Bestimmung der erforderlichen Ausgleichsmassnahmen setzt damit besondere Sachkenntnisse voraus und belässt der zuständigen Fachbehörde einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, als Rechtsmittelinstanz erstmals abschliessend festzulegen, welche konkreten Ausgleichsmassnahmen anzuordnen sind. Wenn das Gericht gleichsam als erste Instanz über die konkreten Ausgleichsmassnahmen befände, würde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, die Ermessensausübung durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition überprüfen zu lassen (Art. 49 VwVG, Art. 29a BV). Eine derartige Verkürzung des Instanzenzugs ist zu vermeiden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Ausgleichsmassnahmen prüft und gegebenenfalls festlegt. Die Vorinstanz wird dabei zu beachten haben, dass sich die Ausgleichsmassnahmen auf den konkret festgestellten Kompetenzbereich der Erstversorgerrolle zu beschränken haben. Sie dürfen nicht auf eine generelle Nachholung wesentlicher Teile eines schweizerischen Studiengangs oder auf einen pauschalen Ausgleich sämtlicher curricularer Unterschiede hinauslaufen. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 5. Februar 2024 als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der im Verfahren B- 776/2024 geleistete und auf das vorliegende Verfahren übertragene Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

B-715/2026 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt und die Mehrwertsteuer darin nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren B- 776/2024 eine detaillierte Kostennote über Fr. 8'406.20 inkl. MwSt. eingereicht, wobei ein verrechenbarer Aufwand von 21.5 Std. veranschlagt wurde bei einem Stundenansatz von Fr. 350.–. Die Kostennote weist einen Aufwand aus, der als notwendig und angemessen erscheint. Für das vorliegende Verfahren B-715/2026 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten und in Berücksichtigung, dass die Ausführungen im vorliegenden Verfahren teilweise bereits im Rahmen des ersten Verfahrens B-776/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht erarbeitet wurden erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

B-715/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-715/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. Juli 2026

B-715/2026 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

B-715/2026 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 B-715/2026 — Swissrulings