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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2012 B-6787/2011

11. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,122 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Volltext

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Abteilung II B-6787/2011

Urteil v o m 11 . April 2012 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

M._______ vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-6787/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 das Leistungsbegehren von M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung, beantragen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 27. Februar 2012 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer ausführt, dem vorinstanzlichen Verfahren hafteten grobe Mängel an, welche eine abschliessende Beurteilung der Sache verunmöglichten, insbesondere habe die Vorinstanz weder eine Berechnung des massgeblichen Invaliditätsgrades aufgezeigt noch die dafür notwendigen Vergleichseinkommen ermittelt und dargelegt,

B-6787/2011 dass er weiter rügt, die Vorinstanz habe zwar neue ärztliche Unterlagen einverlangt, diese ihm aber nicht bekannt gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass Dr. med. H._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 ausgeführt hat, dass sowohl aus sämtlichen Arztberichten aus dem Jahr 2009 als auch aus dem Schlussbericht des medizinischen Dienstes vom 8. September 2009 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig, jedoch in einer geeigneten Verweistätigkeit noch vollzeitig arbeitsfähig sei, dass Dr. med. H._______ weiter festgehalten hat, dass mit den neueren medizinischen Unterlagen weder schlüssige Beweise für eine seither geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch für einen unveränderten Gesundheitszustand vorlägen, weshalb er eine bidisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Internisten empfehle, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Vorinstanz sich damit sinngemäss der Meinung des Beschwerdeführers anschliesst, dass die Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruhe und die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen notwendig seien, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese übereinstimmende Auffassung sprechen würden, dass ein materieller Entscheid daher nicht möglich ist, dass auch von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren noch keine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden ist und wichtige Fragen in rheumatologischer Hinsicht ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass in Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, somit übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwer-

B-6787/2011 deführers und der Vorinstanz vorliegen, denen aufgrund der Rechts- und Aktenlage entsprochen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes – eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'600.– auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2].

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zugesprochen.

B-6787/2011 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Bianca Spescha

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. April 2012

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