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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2014 B-6646/2014

19. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,088 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609 Field-Support Partner - SIMAP Meldungsnummer 840715 (Projekt-ID: 118360)

Volltext

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Abteilung II B-6646/2014

Zwischenverfügung v o m 1 9 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Emch und Dr. Christoph Jäger, Kellerhals Anwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Dr. Pandora Notter und Kim Leuch, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609 Field-Support Partner - SIMAP Meldungsnummer 840715 (Projekt-ID: 118360)/ Akteneinsicht.

B-6646/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (vorab in elektronischer Form; noch kein Posteingang) namentlich beantragt, der Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2014 sei nicht aus dem Verfahren B-998/2014 beizuziehen; eventualiter sei der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Bundesratsbeschluss vom Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin auszunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 ihren Antrag vom 11. November 2014 bestätigt, wonach die Vergabestelle aufzufordern sei, dem Gericht sämtliche für den Entscheid der vorliegenden Rechtsbegehren relevanten Verfahrensakten einzureichen, dass die Vergabestelle am 10. Dezember 2014 beantragt, ihr sei die Frist für die Einreichung der Verfahrensakten bis nach der Evaluation der Angebote abzunehmen, eventualiter neu anzusetzen, dass Gegenstand der vorliegenden Verfügung lediglich diejenigen Akten sind, welche Grundlage der Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen sind, nicht aber diejenigen, welche im weiteren Verfahrensverlauf produziert werden, dass der Entscheid über den Beizug der Akten ebenso wie über die Akteneinsicht in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters liegt (Art. 39 Abs. 1 VGG; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweisen), dass die Vergabestelle verpflichtet ist, die Akten korrekt zu führen und dem Bundesverwaltungsgericht vollständig auszuhändigen (vgl. Art. XX Ziffer 4 und 6 Bst. g des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [Government Procurement Agreement, GPA, SR: 0.632.231.422]; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.2; GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 1364), dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nicht mehr geltend macht, die Frage der Akteneinsicht stelle sich nicht, bevor die Prozessvoraussetzungen nicht geklärt seien, da insbesondere die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne Prüfung ihrer Offerte nicht beurteilt werden könne (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 15. Dezember 2014, Rz. 8),

B-6646/2014 dass mit Zwischenverfügung vom heutigen Tage betreffend das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten worden ist, dass die Legitimation zwar wegfallen könne, wenn die Beschwerdeführerin den Zuschlag mit anderer Begründung als der Nichterfüllung des EK 20 nicht erteilt wird, dass das aber nicht bedeute, dass die Legitimation offensichtlich von Anfang an nicht gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem zu Recht darauf hinweist, dass unter Umständen Anlass bestehen kann, unter Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses den Fall gleichwohl zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Klärung der vergaberechtlichen Zulässigkeit des Eignungskriteriums EK 20 für sie von grosser präjudizieller Bedeutung sei, da ein ganzes Geschäftsfeld in Zukunft wegzubrechen drohe, falls die gerügte Markteinschränkung wider Erwarten einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, dass die Vergabestelle nach dem Gesagten aufzufordern ist, dem Gericht sämtliche bis zur Ausschreibung erstellten Akten des strittigen Vergabeverfahrens einzureichen, wobei sie auch ein der Beschwerdeführerin zustellbares Aktenverzeichnis (in wenn nötig teilweise geschwärzter Form) einzureichen hat, dass mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht ohne weiteres die Beschwerdefrist zur Anfechtung der vorliegenden Zwischenverfügung abgewartet werden soll (Zwischenverfügung B-369/2014 vom 11. September 2014, S. 8; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1370 f.), weshalb die Vergabestelle zu ersuchen ist, sollte sie eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten in Betracht ziehen, dem Gericht bis zum 9. Januar 2015 eine entsprechende Mitteilung zu machen, dass demnach vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist, dass im Verfahren B-998/2014 entgegen der Darstellung der Vergabestelle der Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2014 mit ausdrücklicher und mit Aktennotiz dokumentierter Zustimmung der dort involvierten Vergabestelle der Beschwerdeführerin im genannten Verfahren zugestellt worden ist, dass im vorliegenden Verfahren weitere Instruktionen zum allfälligen Beizug des Bundesratsbeschlusses vom 29. Januar 2014 und zur Akteneinsicht folgen, nachdem die Akten beim Gericht eingegangen sind.

B-6646/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Zustellung der Stellungnahme der Vergabestelle vom 19. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Die Vergabestelle wird ersucht, dem Gericht bis zum 9. Januar 2015 das strittige Vergabeverfahren betreffenden Akten (bis zur Ausschreibung), inklusive einem der Beschwerdeführerin zustellbaren Aktenverzeichnis, einzureichen. 2.2. Die Vergabestelle wird ersucht, dem Gericht stattdessen bis zum 9. Januar 2015 eine entsprechende Mitteilung einzureichen, sollte sie gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwägen. 3. 3.1. Die der Vergabestelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 angesetzte Frist zur Einreichung von Abdeckungsvorschlägen in Bezug auf den Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2014 wird dieser unter Vorbehalt der Wiederansetzung abgenommen. 3.2. Weitere Anordnungen zum Beizug von Aktenstücken sowie zur Akteneinsicht folgen nach Eingang der gemäss Ziffer 2.1 hiervor einzureichenden Akten. 4. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit der Hauptsache befunden.

B-6646/2014 5. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 118360; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Rohner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2.1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Dezember 2014, vorab in elektronischer Form am 19. Dezember 2014

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