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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2019 B-6588/2018

15. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·781 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibung Projektwettbewerb "Erweiterung Bahnhof Zürich Stadelhofen", SIMAP-Meldungsnummer 964747, SIMAP-Projekt-ID 154704

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6588/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien 1. X._______, 2. Y._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Hollinger, Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Niccolò Gozzi und/oder lic. iur. Jonas Oggier, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibung Projektwettbewerb "Erweiterung Bahnhof A._______", SIMAP-Meldungsnummer 964747, SIMAP-Projekt-ID 154704.

B-6588/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte, Region Ost (im Folgenden: Vergabestelle) am 30. Oktober 2018 auf der Internetplattform SIMAP den "Projektwettbewerb Erweiterung Bahnhof A._______" (Projekt-ID 154704) im selektiven Verfahren ausgeschrieben haben (Meldungsnummer 964747), dass X._______ und die Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 19. November 2018 gegen diese Ausschreibung Beschwerde erhoben haben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenentscheid vom 4. Februar 2019 den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden mit schriftlicher Erklärung vom 10. Mai 2019 (vorab auf elektronischem Weg; Posteingang: 15. Mai 2019) die Beschwerde vom 19. November 2018 zurückgezogen haben, dass die Beschwerdeführenden erklären, der Rückzug der Beschwerde bedeute keine Abkehr vom vertretenen Standpunkt, vielmehr seien sie zur Auffassung gelangt, dass in den Erwägungen des Zwischenentscheids vom 4. Februar 2019 (insbesondere Ziff. 7) eine genügend verlässliche Klarstellung der Zuständigkeiten für ihre Vorbringen erfolgt sei, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Erlass eines Zwischenentscheids über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Regel erheblichen Aufwand verursacht, weshalb bei einem Beschwerderückzug, der erst nach diesem Zwischenentscheid er-

B-6588/2018 folgt, die Spruchgebühr praxisgemäss nicht erlassen, sondern nur reduziert wird (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz. 1433, m.H.), dass den Beschwerdeführenden daher reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Vergabestelle als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-6588/2018 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 154704; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Beschwerderückzug)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 15. Mai 2019

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