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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2008 B-6409/2007

24. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,969 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Zulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-6409/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Marion Spori. X._______ Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz. Zulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-6409/2007 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 stellte X. (Beschwerdeführer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Darin führte er aus, er sei unter Berücksichtigung von biblischen Grundsätzen erzogen worden, weshalb er es aus ethischen Gründen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Militärdienst zu leisten. Durch Krieg würden keine Probleme gelöst. Daher möchte er sich nicht zum Töten ausbilden lassen. Als friedliebender Mensch könne er es sich auch nicht vorstellen, eine Waffe zu tragen. Sein Bruder habe ebenfalls Zivildienst geleistet und damit dem Allgemeinwohl gedient. B. Am 24. August 2007 hörte die Zulassungskommission den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. In der Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer mache geltend, dass ihm die biblischen Grundsätze, nach denen er erzogen worden sei, verböten, als Soldat ausgebildet zu werden, um anderen Menschen Leid anzutun oder sie gar zu töten. Die Institution der Armee möchte er auch als waffenloser Soldat nicht unterstützen. In diesen Motiven erkenne die Vorinstanz zwar eine moralische Forderung, dem Beschwerdeführer sei es aber nicht gelungen, diese in ihrer heutigen Tragweite und Verbindlichkeit nachvollziehbar darzulegen. Er habe zwar die Herkunft (Erziehung) und ansatzweise auch den Inhalt der geltend gemachten biblischen Grundsätze erklären können, habe aber weder glaubhaft noch widerspruchsfrei oder schlüssig dargelegt, in welcher Form diese für ihn nach wie vor verbindlich seien. In seinem alltäglichen Leben habe sie keine Ansätze erkennen können, die über üblichen Anstand und Freundlichkeit hinaus gingen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer daher seinen Gewissenskonflikt mit dem Leisten von Militärdienst nicht glaubhaft aufzeigen können. Die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen sei auch dadurch beeinträchtigt worden, dass die Bereitschaft, Auskunft zu seinem Gewissenskonflikt zu geben (mündliche Anhörung wie auch schriftliches Gesuch) nur schwach spürbar gewesen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht B-6409/2007 (BVGer). Er beantragte eine zweite Anhörung. Er sei bei der ersten Anhörung nicht gut vorbereitet gewesen, trotzdem sei es ihm mit seinem Anliegen ernst. Er hielt fest, seine Eltern seien, wie er bereits im Gesuch erwähnt habe, aktive Zeugen Jehovas. Auch er sei auf diese Weise erzogen worden, gehöre aber der Gemeinschaft der Zeugen nicht mehr an, da die drei Mal pro Woche stattfindenden Zusammenkünfte zu zeitaufwändig gewesen seien. Das heisse aber nicht, dass er nie mehr in die Gemeinschaft zurückkehren werde. Bereits der Grundsatz "Du sollst nicht töten" aus den zehn Geboten sei Grund genug, das Töten nicht zu lernen. Die Gesetze Gottes dürften nicht missachtet werden. Sein Gewissen lasse es nicht zu, jemandem Leid anzutun. Er sei überzeugt, dass mit Gewalt und Kriegen die Probleme der Welt nicht gelöst werden könnten. Nicht die Armee eines Staates, sondern Gott, würde in Zukunft den Weltfrieden bringen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung und führte aus, inhaltlich habe der Beschwerdeführer keine neuen Elemente eingebracht. Es sei ihm in der persönlichen Anhörung nicht gelungen, die biblischen Grundsätze inhaltlich zu vertiefen respektive zu erklären und glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Grundsätze handle, die für ihn persönliche Verbindlichkeit besässen. Die mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdeführers, im Verfahren mitzuwirken, habe seine Glaubwürdigkeit zudem wesentlich eingeschränkt. Die spärlichen Informationen, die aus dem Gesuch und der persönlichen Anhörung hervor gegangen seien, hätten es ihr nicht ermöglicht, den dargelegten Gewissenskonflikt in seiner Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu verstehen. E. Der Einladung des BVGer vom 29. November 2007, sich zu den Vorbringen der Vorinstanz zu äussern, leistete der Beschwerdeführer innert der bis zum 7. Januar 2008 gesetzten Frist keine Folge. F. Am 30. Januar 2008 liess sich das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) vernehmen. Es beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und eine zweite Anhörung anzuordnen, so dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit habe, sich vor einem neu zusammengesetzten Kommissionsausschuss zum geltend gemachten Gewis- B-6409/2007 senskonflikt vertieft zu äussern. Es bestünden Zweifel an der korrekten Durchführung der Anhörung und die Argumentation der Zulassungskommission weise bezüglich des Hauptarguments der mangelnden Vertiefung der biblischen Grundsätze substantielle Schwächen auf. Das EVD führte zur Begründung aus, bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides sei es unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraumes der Zulassungskommission noch zum Schluss gekommen, dass ihr Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar sei. Hingegen gäben die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Vernehmlassung der Zulassungskommission Anlass zu einigen Anmerkungen: Der Beschwerdeführer sei im Umfeld der Zeugen Jehovas aufgewachsen und stimme diesem Dogma zu. Es sei davon auszugehen, dass er ein autoritätsgläubiges Verhältnis zu seiner Religion habe. Personen mit einem solchen Verhältnis zeichneten sich dadurch aus, dass sie an einem Gespräch über ihre Religion einen Eindruck darüber vermitteln könnten, wie sehr sie in diese Gemeinschaft und diese Religion eingebunden seien. Glaubensinhalte wüssten sie aber kaum selber auszulegen. Folglich könne an einem Gespräch über moralische Gebote nicht erwartet werden, dass solche Personen ihre Werte argumentativ aus ihrem Glauben heraus begründen könnten. Diese Erwartungen könnten höchstens an Personen herangetragen werden, welche sich autonom mit den betreffenden Glaubensinhalten auseinander gesetzt hätten. Im Weitern falle bei der Durchsicht der Anhörungsnotiz auf, dass die Zulassungskommission Bemerkungen gemacht habe, welche den Beschwerdeführer möglicherweise verunsichert und sich negativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hätten. Bei den meisten angeführten Fragen sei nur schwer erkennbar, inwiefern sie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen sollten. Zudem fänden sich negative Wertungen, die kaum dazu geeignet gewesen seien, die erforderliche sachliche Atmosphäre für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge des Gesuchsteller zu schaffen. Mit Schreiben vom 24. April 2008 verzichtete die Vorinstanz darauf, sich zur Stellungnahme des EVD zu äussern, und verwies auf die in der Vernehmlassung dargelegte Argumentation. Auch der Beschwerdeführer reichte keine weitere Stellungnahme ein. B-6409/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. August 2007 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, verlangt das BVGer, dass im wei- B-6409/2007 testen Sinne ethische, moralische, sittliche oder religiöse Werte geltend gemacht werden. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise subjektive Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen daher ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 7). 3. Das BVGer entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das BVGer ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen prüft es allfällige Verfahrensfehler ohne Einschränkungen. 3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auferlegt sich das BVGer aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.130, E. 6.1). "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft darlegen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung bedürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das erkennende Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. B-6409/2007 Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der persönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommission bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das BVGer an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid der Zulassungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, greift das BVGer nicht in deren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 680 E 2.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.). 4. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die entscheidende Behörde hat von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen; die Sachdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden sie nicht. Sie kann und soll gegebenenfalls aus eigener Initiative die Parteidarstellung und die Beweismittel vervollständigen (Art. 12 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 206 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 677). Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die von den Parteien vorgebrachte Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Fall. Sie kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 117 Ib 114 E. 4a mit Hinweisen). B-6409/2007 4.1 In der – sehr kurz – gehaltenen Beschwerdeschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Anhörung oder die Art und Weise, wie diese durchgeführt wurde, beanstandet. Jedoch macht das EVD in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 geltend, es bestünden Zweifel an der korrekten Durchführung der Anhörung. Die Zulassungskommission habe Bemerkungen gemacht, welche den Beschwerdeführer möglicherweise verunsichert und sich negativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hätten. Bei den meisten angeführten Fragen sei nur schwer erkennbar, inwiefern sie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen sollten. Zudem fänden sich negative Wertungen, die kaum dazu geeignet gewesen seien, die erforderliche sachliche Atmosphäre für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge des Gesuchstellers zu schaffen. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Anhörung korrekt durchgeführt worden ist. 4.2 Der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen, indem er seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darlegt. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihre Entscheidfällung dar (vgl. Art. 18b ZDG sowie E. 3 hievor). In diesem Sinne sollten die Fragen der Zulassungskommission dem Gesuchsteller primär eine Hilfestellung geben, um seine Beweggründe, Werte und Gedanken darzustellen. Zulässig sind aber auch generelle, in keinem direkten Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gewissenskonflikt stehende Fragen zum familiären Hintergrund, Interessen, beruflichen Plänen und dergleichen. Denn auch solche können dazu dienen, einen Eindruck von der Persönlichkeit des Gesuchstellers zu gewinnen zum Zwecke der besseren Beurteilung des vorgebrachten Gewissenskonflikts (vgl. den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/ EVD vom 13. Dezember 2005 [5C/2005-9] E. 4.1). Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1670). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen ei- B-6409/2007 nes Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen (Urteil des BVGer B-2480/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zu einer korrekten Anhörung gehört aber auch, dass von der Zulassungskommission keine Wertungen - gleich welcher Art, ob zutreffend oder nicht, negativ oder positiv – geäussert werden. Wertende Äusserungen sind der Entstehung einer sachlichen und vertrauensvollen Atmosphäre, wie sie für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge des Gesuchstellers nötig ist, nicht förderlich (vgl. Urteil des BVGer B-2480/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 4.1 mit Verweis auf unpublizierte Entscheide der REKO/EVD). 4.3 Der Anhörungsnotiz vom 24. August 2007 kann entnommen werden, dass die Zulassungskommission mit der Frage, "es ist ihnen nicht so ernst?" (Anhörungsnotiz [AN] Ziff. 2) gleich zu Beginn des Gesprächs eine wertende/abschätzige Bemerkung in den Raum stellte. Das darin enthaltene negative Werturteil, welches insbesondere durch die gewählte negative Frageform (statt: "wie ernst ist es Ihnen?") zum Ausdruck kommt, ist alles andere als geeignet, eine vertrauensvolle Atmosphäre herzustellen; es kann im Gegenteil den Gesuchsteller nachhaltig verunsichern und so das ganze Gespräch negativ beeinflussen. Es verletzt die gebotene Fairness, wenn eine solche Frage als Einleitung einer Anhörung gestellt wird. Ein solches Vorgehen ist daher eindeutig unangebracht. Eine weitere herabsetzende Äusserung findet sich in AN Ziff. 66 "es kommt mir alles so mager entgegen". Dieser Satz wirkt umso deplatzierter, als sich der Beschwerdeführer zwei Sätze vorher dahingehend geäussert hatte, dass er sich in der Situation der Anhörung nicht wohl fühle (AN Ziff. 61). Während die Frage "was ist der Unterschied – beim Glauben nehmen Sie das schlechte Gewissen in Kauf, oder?" (AN Ziff. 173 f.) zwar als provokativ, aber noch zulässig gelten muss, geht hingegen auch die Bemerkung in AN Ziff. 129 f. "dieser Glaube, den sie nicht praktizieren, was hat denn das für eine Bedeutung, sie scheuen ja offenbar den Aufwand davor?" über das hinaus, was von Seiten der Zulassungskommission noch angängig ist, um einen Gesuchsteller zu einer klaren B-6409/2007 Antwort zu "provozieren". Denn auch hier fliesst eine negative Wertung hinein, was ohne Weiteres vermeidbar wäre (vgl. etwa AN Ziff. 167 f., wo eine in die gleiche Richtung zielende Frage, aber ohne Werturteil, gestellt wird). Durch die Fragezusätze "oder" und "offenbar" wirken die beiden Fragen überdies auch suggestiv. Die dargelegten abwertenden und daher unangebrachten Bemerkungen bzw. Fragen deuten darauf hin, dass die Zulassungskommission zum Teil das nötige Einfühlungsvermögen vermissen liess und die Anhörung nicht immer mit der ihr gebotenen Fairness geführt hat. 5. Ist der angefochtene Entscheid auf Grund einer nicht korrekt durchgeführten Anhörung zustande gekommen, so ist nicht weiter zu prüfen, ob die Würdigung der Zulassungskommission materiell haltbar ist oder nicht, sondern der Entscheid ist aus rein formellen Gründen aufzuheben (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Dezember 2005 [5C/2005-9] E. 5 sowie vom 19. Juli 2006 [5C/ 2005-66] E. 5). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinander setze. Die Zulassungskommission hat den Beschwerdeführer nochmals in neuer Zusammensetzung anzuhören und danach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei, dass er aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten könne. 6. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. B-6409/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2007 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen verbunden mit der Anordnung, in anderer Zusammensetzung eine neue Anhörung durchzuführen, sich erneut mit dem Gesuch des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und alsdann gestützt darauf über dessen Zulassung zum Zivildienst zu befinden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.33698.0; Einschreiben; Beilagen zurück) - das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (zur Kenntnis) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst (zur Kenntnis) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Versand: 1. Juli 2008 Seite 11

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