Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-6383/2015
Urteil v o m 2 3 . Januar 2017 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A._______, vertreten durch Heinz Germann, Rechtsanwalt, KMUFORUM GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
interieursuisse, Erstinstanz,
Gegenstand Beiträge Berufsbildungsfonds, Parteientschädigung.
B-6383/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler, interieursuisse (heute: interieursuisse – Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels; nachfolgend: Erstinstanz), mit Verfügung vom 26. April 2011 die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Leistung von Berufsbildungsbeiträgen von jährlich Fr. (…), total Fr. (…) für die Beitragsjahre 2005-2011, verpflichtete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 26. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erhob, dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 6. August 2012 abwies, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 13. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil B-4816/ 2012 vom 7. November 2013 guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, und den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2012 sowie die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 26. April 2011 aufhob, dass die Erstinstanz am 11. Dezember 2013 gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 abwies, dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 7. September 2015 die Kosten für ihr Beschwerdeverfahren diesem Ausgang entsprechend neu verlegte und die Erstinstanz dazu verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung), dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz beantragt,
B-6383/2015 dass sie die Ausrichtung der vollen, von ihr mit Kostennote vom 13. Juli 2015 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. (…) inkl. MWSt als Parteientschädigung beantragt, dass die Erstinstanz und die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) handelt, die mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 49 VwVG), dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei als obsiegende Partei anzusehen, dass sie die von ihr vorgenommene Kürzung der eingereichten Kostennote indessen damit begründet hat, nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand stelle notwendige Kosten dar, dass sie diesbezüglich insbesondere argumentiert hat, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds, zum Verfahren der Erhebung der jährlichen Berufsbildungsfondsbeträge durch die Erstinstanz sowie zum Branchenbegriff seien unnötig gewesen und stellten daher einen nicht entschädigungspflichtigen Aufwand dar,
B-6383/2015 dass nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei und die geltend gemachten 10.9 Std. daher als überhöht anzusehen seien, dass der Betrag von Fr. (…) der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigung entspreche, dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend macht, die Behauptung, die Erhebung diverser Rügen sei unnötig gewesen, sei falsch und willkürlich, dass nicht nur ein einfacher Schriftenwechsel, sondern weitere Eingaben nötig gewesen seien, dass es sich um ein Pilotverfahren mit breiter Argumentationspalette und grosser Bedeutung im Hinblick auf die Befreiung aller Verbandsmitglieder gehandelt habe, weshalb die Kostenfestlegung durch die Vorinstanz den konkreten Umständen nicht gerecht werde, dass der Vergleich mit dem herangezogenen Präjudiz schon nur aufgrund der seitherigen Teuerung und Anpassung des Mehrwertsteuersatzes unzulässig sei, dass es sich bei jenem Fall auch um eine ermessensweise Festsetzung und nicht um die Kürzung einer Kostennote gehandelt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusätzlich ausführt, nach dem ersten Schriftenwechsel habe die Beschwerdeführerin lediglich verschiedene Bestätigungen eingereicht, was aber keinen nennenswerten juristischen Aufwand darstelle, dass eine Reduktion des zeitlichen Aufwands auch aufgrund der sich ergebenden Synergieeffekte im Zusammenhang mit den verschiedenen weiteren Beschwerdeverfahren mit identischem Streitgegenstand, gleichen Rechtsbegehren und vergleichbaren Sachverhalten gerechtfertigt sei, dass die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei nicht durch diese, sondern durch den Verband VSCS mandatiert worden, weshalb der Beschwerdeführerin selbst keine Kosten entstanden seien und sie daher auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe,
B-6383/2015 dass die Vorinstanz angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei anzusehen war, dass der Beschwerdeführerin daher für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen war (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass offen gelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin für die Führung dieses Verfahrens eine Kostengutsprache durch den Verband VSCS erhalten hat, da eine derartige Kostengutsprache jedenfalls nicht zu Gunsten der Gegenpartei in Aussicht gestellt worden wäre und daher kein Argument ist, das einem allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung entgegengehalten werden könnte, dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat, andernfalls die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung, SR 172.041.0]), dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist, weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 VwVG N. 18 S. 825), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar eine Kostennote eingereicht hat, diese aber nicht in diesem Sinne detailliert war, dass die Vorinstanz daher die Parteientschädigung zu Recht nach Ermessen festgesetzt hat, dass die Auffassung der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Frage stehenden Berufsbil-
B-6383/2015 dungsfonds, zum Verfahren der Erhebung der jährlichen Berufsbildungsfondsbeträge durch die Erstinstanz sowie zum Branchenbegriff seien unnötig gewesen und stellten daher nicht entschädigungspflichtigen Aufwand dar, nicht geteilt werden kann, dass praxisgemäss nicht nur der Aufwand für diejenigen Argumente, welche von der Rechtsmittelinstanz als überzeugend eingestuft werden, als erforderlich angesehen werden darf, dass es vielmehr zur sorgfältigen Anwaltstätigkeit und daher zum erforderlichen Aufwand gehört, alle Argumente vorzubringen, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein könnten, dass die in Frage stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht als offensichtlich irrelevant eingestuft werden können, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen daher rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, wenn sie den diesbezüglichen Aufwand als nicht erforderlich eingestuft hat, dass der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden kann, soweit sie zum Vergleich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abstellt, welches den Parteikostenersatz in einem Berufsprüfungsfall zum Gegenstand hat, da es sich bei jenem Fall rechtlich um einen Routinefall handelte, während es sich bei der Thematik im vorliegenden Fall um eine andere, neue und nicht alltägliche Frage handelte, dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Kürzung weiter damit begründet, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig als Rechtsvertreter in mehreren weiteren bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten, Streitgegenständen und Rechtsfragen tätig gewesen, dass das Verfassen von zwölf über weite Strecken identischen Rechtsschriften offensichtlich nicht zwölfmal so viel Aufwand verursacht wie das Verfassen einer einzigen Rechtsschrift, da der Rechtsvertreter für die weiteren Rechtsschriften einzelne Textpassagen aus der ersten Rechtsschrift übernehmen konnte und offensichtlich auch übernahm, dass das vorliegende Verfahren wohl einer der beiden Pilotfälle im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht aber der Pilotfall im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz war, weshalb davon auszugehen
B-6383/2015 ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die allgemeinen und rechtlichen Ausführungen lediglich von der Beschwerdeschrift im ersten Verfahren kopierte, dass aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwand von 10.9 Stunden als überhöht betrachtet und die Parteientschädigung auf Fr. (…) festgesetzt hat, dass die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei anzusehen ist, weshalb sie die Kosten für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sie aus dem gleichen Grund keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-6383/2015 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Februar 2017