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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 B-6371/2025

23. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Anerkennung von Perioden u.a. | Facharzttitel für medizinische Onkologie, Anerkennung von Weiterbildungsperioden

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6371/2025

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.

Parteien Dr. med. A._______, (…), vertreten durch Gianluca Airaghi, Avvocato, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT), Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15, Vorinstanz.

Gegenstand Facharzttitel für Medizinische Onkologie, Anerkennung von Weiterbildungsperioden.

B-6371/2025 Sachverhalt: A. Am 19. August 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Titelkommission des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH die Beurteilung der Anrechenbarkeit ihrer Weiterbildung für den Facharzttitel Medizinische Onkologie. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 stellte die Titelkommission fest, dass der Beschwerdeführerin noch 42,25 Monate Weiterbildung fehlten. Hiervon seien 24 Monate an für Medizinische Onkologie anerkannten Weiterbildungsstätten und 18,25 Monate an für Allgemeine Innere Medizin anerkannten Weiterbildungsstätten zu absolvieren. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 7. November 2022 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH (nachfolgend: EK WBT oder Vorinstanz). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr der Facharzttitel für Medizinische Onkologie zu erteilen. Die Titelkommission zog ihre Verfügung am 10. November 2023 in Wiedererwägung. Sie rechnete der Beschwerdeführerin zusätzliche 10,75 Monate Weiterbildung am (...) aIs fachspezifische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie an. Dementsprechend fehlten der Beschwerdeführerin noch 31,5 Monate Weiterbildung. D. Am 10. Juni 2025 hiess die EK WBT die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut. Sie hielt in Dispositiv-Ziffer 2 fest: «Soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Einsprache teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insofern aufgehoben, als in ihm festgestellt wird, dass der Einsprecherin noch 31,5 Monate an Weiterbildung fehlen. Es werden 12 Monate der Forschungstätigkeit der Einsprecherin als Option angerechnet. Der Einsprecherin fehlen damit noch 19,5 Monate anrechenbare Weiterbildung. Hiervon sind 1,25 Monate an einer für Medizinische Onkologie anerkannten Weiterbildungsstätte und 18,25 Monate an einer für Allgemeine Innere Medizin anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren, davon mindestens 6,25 Monate an einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A, I oder B.»

B-6371/2025 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Einsprecherin habe keine Bestätigung einer spanischen Behörde eingereicht, dass die betreffende Weiterbildung in Spanien selbst für einen Facharzttitel angerechnet werden könnte. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und ihr der Facharzttitel für Medizinische Onkologie zu erteilen. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Es sei in letzterem Fall die vom 1. Juni 1998 (recte: 1999) bis 30. Juni 2001 im Bereich der Inneren Medizin absolvierte Weiterbildung im (...) in (...) anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die für die Erteilung des Facharzttitels für Medizinische Onkologie erforderlichen Weiterbildungsperioden – teils in der Schweiz, teils in Spanien – absolviert. So habe sie vom 1. Juni 1999 bis 30. Juni 2001 eine Weiterbildung in der Inneren Medizin am (...) in (...) absolviert. Die Bestätigungen des Spitals zeigten auf, in welchem Fachgebiet diese Weiterbildung für einen spanischen Facharzttitel angerechnet werden könne. Was sodann die Weiterbildungszeit in Medizinischer Onkologie angehe, habe sie die noch fehlenden 1,25 Monate zwischenzeitlich absolviert. Dies belege das Zeugnis des SIWF vom 18. August 2025 über eine Weiterbildung im (...) vom 4. Dezember 2024 bis 30. Juni 2025 im Fachgebiet der Medizinischen Onkologie in der Kategorie A. F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit diese die Anrechnung der in (...) absolvierten Weiterbildung betreffe. Was die fehlende Weiterbildungszeit von 1,25 Monaten in Medizinischer Onkologie angehe, könne das Bundesverwaltungsgericht das im Beschwerdeverfahren nachgereichte SIWF-Zeugnis im Rahmen eines reformatorischen Entscheids berücksichtigen. G. Mit Replik vom 5. Dezember 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Mit Duplik vom 10. Februar 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

B-6371/2025 I. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen über die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden und die Erteilung von Weiterbildungstiteln (Art. 55 Abs. 1 Bst. a und d des Medizinalberufegesetzes [MedBG; SR 811.11]). Angefochten ist vorliegend ein Einspracheentscheid der FMH über die Erteilung des Facharzttitels für Medizinische Onkologie und die Anrechenbarkeit von entsprechenden Weiterbildungszeiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde gegen diesen Entscheid zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]; vgl. Urteil des BVGer B-318/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheide der Kommissionen der FMH. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch seine Kognition einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt etwa für Fragen, welche die Vorinstanz als Fachbehörde aufgrund ihrer sachlichen Nähe sachgerechter beurteilen kann (vgl. BGE 139 II 145 E. 5; Urteil des BVGer B-512/2016 vom 18. Juni 2018 E. 4.3).

B-6371/2025 3. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erteilung des Facharzttitels für Medizinische Onkologie hat. 3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Voraussetzungen für die Anrechnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin am (...) in (...) vom 1. Juni 1999 bis 30. Juni 2001 als Basisweiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin seien nicht erfüllt. Denn es fehle eine Bestätigung der zuständigen spanischen Behörde, dass diese Tätigkeit in Spanien Teil des Weiterbildungsgangs im Fachgebiet der Inneren Medizin gewesen sei und für einen entsprechenden Facharzttitel in Spanien anrechenbar sei. Zuständige spanische Behörde sei das spanische Gesundheitsministerium. 3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für die Anrechnung ihrer zweijährigen Tätigkeit am (...) in (...) als Basisweiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin gemäss dem anwendbaren Weiterbildungsprogramm (vgl. nachstehend E. 3.3.2) als erfüllt. Sie macht geltend, sie habe der Vorinstanz alle notwendigen Bestätigungen vorgelegt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die anwendbaren Bestimmungen rechtswidrig, insbesondere überspitzt formalistisch, ausgelegt, indem sie die eingereichten Bestätigungen des Spitals als nicht ausreichend erachtet habe. Denn das spanische Gesundheitsministerium stelle die von der Vorinstanz geforderte Bestätigung nicht aus, sondern habe diese Zuständigkeit an die einzelnen Spitäler bzw. Universitäten übertragen. 3.3 3.3.1 Die FMH erteilt eidgenössische Weiterbildungstitel für den Arztberuf, darunter den Facharzttitel für Medizinische Onkologie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung [MedBV, SR 811.112.0]; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-318/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 3.1). Sie hat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Titel in ihrer Weiterbildungsordnung vom 1. Januar 2023 (WBO) und in ihrem entsprechenden Weiterbildungsprogramm (Art. 15 Bst. b WBO) geregelt. 3.3.2 Das Weiterbildungsprogramm Fachärztin oder Facharzt für Medizinische Onkologie vom 1. Juli 2021 (nachfolgend: Weiterbildungsprogramm) sieht in Ziff. 2.1.1 eine sechsjährige Weiterbildung vor. Diese ist wie folgt gegliedert:

B-6371/2025 – 2 Jahre «Basisweiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin (nicht fachspezifische Weiterbildung)», davon mindestens ein Jahr an internistischen Weiterbildungsstätten der Kategorie A, I oder B. Ein Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin ist gleichwertig. – 3–4 Jahre fachspezifische klinische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie an Weiterbildungsstätten der Kategorie A. – Höchstens 1 Jahr «Optionen» gemäss Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms, wozu unter anderem onkologische Forschungstätigkeit zählt. 3.3.3 Nach Art. 29 WBO kann eine Weiterbildungsperiode in einem bestimmten Fachgebiet für beliebige Facharzttitel angerechnet werden, soweit das jeweilige Weiterbildungsprogramm dies zulässt (Satz 1). Eine gleichzeitige vollamtliche Weiterbildung in mehreren Fachgebieten ist ausgeschlossen (Satz 2). 3.3.4 Die Anrechnung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten richtet sich nach Art. 33 WBO. Danach kann die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland als Anteil der reglementarischen Weiterbildung anerkannt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, dass die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird (Abs. 1 Satz 1). Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzung obliegt der Kandidatin (Abs. 1 Satz 3), die auch eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des BVGer B-318/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 3.4). Die FMH hat zu dieser Bestimmung mehrere Merkblätter erlassen (abrufbar unter: www.siwf.ch/_service/downloads.cfm, zuletzt abgerufen am 23. Juni 2026): – ein Merkblatt über die «Auslegung von Art. 33 der Weiterbildungsordnung (WBO) ‘Anerkennung ausländischer Weiterbildung’» (nachfolgend: Merkblatt über die Auslegung von Art. 33 WBO), und – ein Merkblatt über die «zwingend einzureichenden Unterlagen für den Antrag zum Erwerb eines Facharzttitels oder Schwerpunktes» (nachfolgend: Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen). Das Merkblatt über die Auslegung von Art. 33 WBO konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Weiterbildung. Danach ist unter anderem eine Bestätigung der zuständigen Behörde erforderlich,

B-6371/2025 wonach die geplante oder absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Land für den jeweiligen Facharzttitel angerechnet wird und dass die Weiterbildungsstätte von den staatlichen Behörden im entsprechenden Fachgebiet anerkannt ist. Gemäss dem Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen muss die «offizielle zuständige Behörde (welche auch für die Titelerteilung zuständig ist)» bestätigen, dass die Abteilung, in welcher die Gesuchstellerin tätig war, zu diesem Zeitpunkt für das entsprechende Fachgebiet weiterbildungsbefugt war (Ziff. 3.2.2 Satz 1). 3.4 3.4.1 Was die gemäss dem Weiterbildungsprogramm erforderliche fachspezifische klinische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie anbelangt, erachtet die Vorinstanz diese in ihrer Vernehmlassung als erfüllt. Sie stützt sich auf ein von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichtes Zeugnis des SIWF vom 18. August 2025 (vgl. Beschwerde, Beilage N). Danach hat die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2024 bis 30. Juni 2025 im (...) eine sechsmonatige Weiterbildung in Medizinischer Onkologie absolviert. Es lässt sich den Eingaben der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zwar keine Übersicht über die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungszeiten in Medizinischer Onkologie entnehmen. Gleichwohl besteht kein Anlass, die Beurteilung der Vorinstanz als Fachinstanz in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend weist die Beschwerdeführerin die nach Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms notwendige fachspezifische klinische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie nunmehr auf (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Die diesbezüglichen Feststellungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung über die anrechenbare und noch fehlende Weiterbildung (vgl. Sachverhalt, D) sind entsprechend anzupassen. 3.4.2 Zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen zwei Jahre Basisweiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin (Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms; vgl. vorstehend E. 3.3.2) absolviert hat. Gemäss den Akten war sie vom 1. Juni 1999 bis (zumindest) 30. Juni 2001 im (...) in (...) ärztlich tätig. Umstritten ist, ob diese Tätigkeit als Basisweiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin im Sinne des Weiterbildungsprogramms anrechenbar ist. 3.4.2.1 Zu klären ist vorab die strittige Frage, wie Art. 33 Abs. 1 WBO auszulegen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die erforderliche

B-6371/2025 Bestätigung von der «zuständigen Behörde des betreffenden Landes» ausgestellt werden. Das Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen präzisiert diese Anforderung – wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.3.4) – in Ziff. 3.2.2 dahingehend, dass es sich um eine «offizielle zuständige Behörde (welche auch für die Titelerteilung zuständig ist)» handeln müsse. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass der spanische Staat die Zuständigkeit zur Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung an Spitäler oder Universitäten delegiert hat. Sie beruft sich auf Art. 7 und 8 eines Dekrets der spanischen Regierung vom 11. Januar 1984 («Real Decreto 127/1984 por el que se regula la formación médica especialicada y la obtención del título de Médico Especialista», vgl. Beschwerde, Beilage D). Diesen Bestimmungen lässt sich jedoch keine solche Delegation entnehmen. So hat Art. 7 des Dekrets das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Genehmigung der Ausbildungsprogramme für die Facharztausbildung zum Gegenstand. Art. 8 des Dekrets sodann betrifft das Verfahren der Erteilung des Facharzttitels und bezeichnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als für dessen Erteilung zuständige Behörde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Universitätsspital, soweit es öffentlich-rechtlich ausgestaltet und für fachärztliche Weiterbildungen akkreditiert ist, zur Ausstellung entsprechender Bestätigungen befugt ist. Ob das betreffende Spital diese Befugnis hat, kann jedoch offengelassen werden. Denn es fehlt – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Bestätigung über die Anrechenbarkeit der Weiterbildung für einen spanischen Facharzttitel. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob – wie die Beschwerdeführerin rügt – Art. 33 Abs. 1 WBO überspitzt formalistisch ausgelegt worden ist. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Bestätigung des spanischen Gesundheitsministeriums vom 26. Juni 2024 vorgelegt, wonach das Spital (...) seit dem 20. November 1986 für die Facharztausbildung im Bereich der inneren Medizin akkreditiert ist (vgl. Beschwerde, Beilage E). Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Fachgebiet die Beschwerdeführerin weitergebildet wurde. Ebenfalls geht daraus nicht hervor, ob die absolvierte Weiterbildung für einen bestimmten spanischen Facharzttitel angerechnet werden kann. Auch sonst finden sich in den Akten keine entsprechenden Bestätigungen staatlicher Behörden. 3.4.2.3 Demzufolge fehlt eine Bestätigung der zuständigen spanischen Behörde, dass die absolvierte Weiterbildung in Spanien für den Facharzttitel

B-6371/2025 für Innere Medizin anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die in Frage stehende Voraussetzung nach Art. 33 Abs. 1 WBO für die Anrechenbarkeit einer Weiterbildung im Ausland nicht. Ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 33 WBO, darunter die Gleichwertigkeit der Weiterbildungsstätte (vgl. vorstehend E. 3.3.4), gegeben sind, ist deshalb für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. 3.4.2.4 Für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind deshalb auch die eingereichten Bestätigungen des Spitals (...) (vgl. Beschwerde, Beilagen H, I, L) über Weiterbildungen und sonstige ärztliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin am betreffenden Spital. Dasselbe gilt für den mit der Replik eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spital. Diese Unterlagen vermögen eine Bestätigung nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten im Jahr 2006 in Spanien einen Facharzttitel für Dermatologie und Venerologie erworben. Die Vorinstanz wirft vor diesem Hintergrund die Frage auf, ob die vorliegend zu beurteilende Weiterbildung in Spanien nicht bereits für den erwähnten Facharzttitel berücksichtigt worden sei. Sie verweist darauf, dass gemäss Art. 29 Satz 2 WBO eine gleichzeitige Weiterbildung in mehreren Fachgebieten ausgeschlossen sei (vgl. vorstehend E. 3.3.3). Darauf und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht jedoch mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht eingegangen zu werden. 3.4.3 Es fehlt damit – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – ein rechtsgenüglicher Nachweis über 18,25 Monate Basisweiterbildung an einer für Allgemeine Innere Medizin anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms (vgl. vorstehend E. 3.3.2). 3.4.4 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Facharzttitels für Medizinische Onkologie ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Feststellungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids (vgl. Sachverhalt, D) über die Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten sind jedoch dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche fachspezifische klinische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie absolviert hat (vgl. vorstehend E. 3.4.1). Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.

B-6371/2025 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Kann bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit der Anteil des Unterliegens und Obsiegens nicht präzis berechnet werden, steht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2). Vorliegend ist das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Facharzttitels für Medizinische Onkologie abzuweisen. Die Beschwerde richtet sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – im Wesentlichen gegen die Ablehnung der Anrechenbarkeit der in (...) absolvierten Weiterbildung. Die Beschwerdeführerin dringt damit mit dem materiell Gewollten nicht durch (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 N. 4.43). Zwar ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin die erforderliche fachspezifische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie zwischenzeitlich absolviert hat, weshalb das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt – auch ohne entsprechenden Antrag – anzupassen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.1). Die vor kurzem noch fehlenden 1,25 Monate Weiterbildung in Medizinischer Onkologie fielen jedoch nur wenig ins Gewicht. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind daher in einem geringen Umfang herabzusetzen. Im Lichte des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der in einem geringen Umfang obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

B-6371/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: «Soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Einsprache teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insofern aufgehoben, als in ihm festgestellt wird, dass der Einsprecherin noch 31,5 Monate an Weiterbildung fehlen. Es werden 12 Monate der Forschungstätigkeit der Einsprecherin als Option angerechnet. Sodann hat sie die erforderliche fachspezifische klinische Weiterbildung in Medizinischer Onkologie absolviert. Der Einsprecherin fehlen damit noch 18,25 Monate anrechenbare Weiterbildung. Diese sind an einer für Allgemeine Innere Medizin anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren, davon mindestens 6,25 Monate an einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A, I oder B.» 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

B-6371/2025 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Titelkommission des SIWF und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Robert Weyeneth

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Juli 2026

B-6371/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Titelkommission des SIWF (Einschreiben) – das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Gerichtsurkunde)

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