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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 B-6247/2025

18. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,897 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Ausländischer Abschluss - Niveaubestätigung (Automechaniker / Ungarn)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6247/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand Ausländischer Abschluss – Niveaubestätigung (Automechaniker / Ungarn).

B-6247/2025 Sachverhalt: A. Am 9. Februar 2025 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um eine Niveaubestätigung hinsichtlich seiner in Ungarn erworbenen Ausbildung. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 ordnete die Vorinstanz den Abschluss des Beschwerdeführers als «Bizonyítvány – Autószerelő / Zeugnis – Automechaniker» (2-jährige Ausbildung in Ungarn) der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II, Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA), zu. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 27. Juni 2025 mit Schreiben vom 4. August 2025 (Eingang: 18. August 2025) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C.b Aufforderungsgemäss reichte er eine (undatierte) Beschwerdeverbesserung ein, in welcher er insbesondere seine Anträge präzisierte und begründete. Diese ging am 18. September 2025 beim Gericht ein. Sinngemäss beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Abschluss sei der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II, Niveau eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ), zuzuordnen. Zur Begründung verweist er auf zusätzliche Unterlagen, die er erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein Abiturzeugnis erworben habe. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch nicht, dass sein ungarischer Abschluss der Sekundarstufe II zuzuordnen sei. Zudem gebe er selbst an, dass seine Ausbildung in Ungarn zwei Jahre gedauert habe. Eine zweijährige berufliche Grundbildung entspreche dem Abschluss eines eidgenössischen Berufsattests (EBA). Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) setze dagegen eine Mindestausbildungsdauer von drei Jahren voraus.

B-6247/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

2.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsstaaten alle erforderlichen Massnahmen gemäss Anhang III des Freizügigkeitsabkommens für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen treffen, um den Staatsangehörigen der Vertragsparteien Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern (Art. 9 FZA; Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22 vom 30.09.2005 [nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG]). Das Freizügigkeitsabkommen erfasst hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen jedoch nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten (Art. 9 FZA i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; Botschaft zum Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, BBl 2012 4401, 4409 f.; vgl. Urteil des BVGer 442/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3).

B-6247/2025 2.2 Aus der vom SBFI erstellten Liste ergibt sich, dass der Beruf Automechaniker in der Schweiz nicht reglementiert ist (vgl. www.anerkennung.swiss). Dies bedeutet, dass Zugang und Ausübung dieses Berufs nicht vom Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen abhängig sind; der Beschwerdeführer kann diesen Beruf in der Schweiz ohne Anerkennung seines ausländischen Diploms ausüben.

2.3 Mangels Reglementierung fällt dieser Beruf somit nicht unter die im Rahmen des FZA anwendbaren Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt. Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. 3.2 Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) konkretisiert das BBG. Gemäss Art. 69b Abs. 1 BBV ordnet das SBFI den ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu, sofern die Voraussetzungen nach Art. 69a Abs. 1 Bst. a und b BBV erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn – im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung – sowohl die Bildungsstufe als auch die Bildungsdauer als gleich einzustufen sind. Im Unterschied zur Diplomanerkennung wird bei einer Niveaubestätigung nicht die Gleichwertigkeit, sondern lediglich das gleiche Niveau bescheinigt und entsprechend nur das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft (vgl. Urteile des BVGer 442/2024 vom 14. Januar 2025 E. 4.2, B- 5019/2016 vom 6. Februar 2018 E. 3, B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1, B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 2.4). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über volle Kognition, das heisst, mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden

B-6247/2025 (vgl. Art. 49 VwVG). Da, wie dargelegt, im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss die gleiche Bildungsstufe und die gleiche Bildungsdauer gegeben sind (vgl. E. 3.2 hievor), aber kein inhaltlicher Vergleich zwischen der ausländischen Ausbildung und dem in Frage stehenden schweizerischen Abschluss vorzunehmen ist, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, warum das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition nur mit Zurückhaltung ausüben dürfte. 4.2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass er in Ungarn im Jahr 2003 nach vierjähriger Ausbildung ein Abiturzeugnis erworben hat. Das eingereichte «Abiturientenzeugnis» bescheinigt das Bestehen; die bestandenen Fächer sind «Ungarische Literatur und Sprache», «Geschichte», «Mathematik», «Deutsche Sprache» und «Physik». 4.3 Der Geltungsbereich des BBG erfasst die in Art. 2 Abs. 1 BBG aufgeführten Regelungsgegenstände für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, unter anderem die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität (Bst. a), die höhere Berufsbildung (Bst. b) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Bst. c). Für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind, gilt das Gesetz nicht (Art. 2 Abs. 2 BBG). Bei der Regelung der Niveaubestätigung nach Art. 69b BBV handelt es sich (gemäss Verweis im Normtitel) um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 68 BBG, wonach der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich ʺdieses Gesetzesʺ regelt (Urteile des BVGer 442/2024 vom 14. Januar 2025 E. 4.2 und B-5019/2016 vom 6. Februar 2018 E. 3.1). 4.4 Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 in Ungarn erworbene Abitur wurde nach einer vierjährigen Ausbildung erlangt. Aus dem im Verfahren eingereichten «Abiturientenzeugnis» ergibt sich, dass die Fächer Ungarische Literatur und Sprache, Geschichte, Mathematik, Deutsche Sprache und Physik benotet wurden. Diese Fächerwahl weist auf eine allgemeinbildende Ausrichtung der Ausbildung hin und lässt keine berufsspezifischen oder berufsqualifizierenden Inhalte erkennen; Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Indessen fehlt es für die Berücksichtigung eines solchen Abschlusses im Rahmen einer Niveaubestätigung nach Art. 69b BBV an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Art. 69b BBV stellt eine Ausführungsnorm zu

B-6247/2025 Art. 68 BBG dar, welcher die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise auf Abschlüsse der Berufsbildung beschränkt. Eine Einbeziehung solcher Abschlüsse in das Verfahren der Niveaubestätigung wäre daher mit dem Anwendungsbereich von Art. 69b BBV nicht vereinbar (vgl. Urteil B-5019/2016 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). Das ungarische Abitur des Beschwerdeführers ist daher nicht als Abschluss der Berufsbildung im Sinne von Art. 69b BBV zu qualifizieren. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Niveaubestätigung fällt ausser Betracht. 4.5 Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sein ungarischer Abschluss «Automechaniker» der Sekundarstufe II zuzuordnen ist und die entsprechende Ausbildung eine Dauer von zwei Jahren aufweist. In der Schweiz entspricht eine zweijährige berufliche Grundbildung dem Abschluss eines eidgenössischen Berufsattests (EBA), während eine dreijährige berufliche Grundbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) führt (Art. 17 Abs. 2 und 3 BBG; vgl. vi-act. 2 [Zusatzinformationen zur Niveaubestätigung]). Die Vorinstanz hat den ungarischen Abschluss «Automechaniker» somit zu Recht dem Niveau des eidgenössischen Berufsattests (EBA) und nicht demjenigen des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) zugeordnet. 5. Demgemäss liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-6247/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-6247/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Februar 2026

B-6247/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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