Abtei lung II B-6230/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . Januar 2009 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. X._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Benedikt Schmidt, Beschwerdeführerin, gegen Y._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Frick, Walder Wyss & Partner, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Entscheid vom 28. August 2008 im Widerspruchsverfahren Nr. 8889 Mama (fig.)/MAMA. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-6230/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2007 gestützt auf ihre Schweizer Marke Nr. 471'449 Mama (fig.) Widerspruch gegen den Schweizer Teil der internationalen Markenregistrierung Nr. 909'072 MAMA erhoben hat, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. August 2008 den Widerspruch Nr. 8889 vollumfänglich abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 26. September 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer.) erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- rechtzeitig bezahlt hat, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 auf eine materielle Stellungnahme verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 23. Januar 2009 zurückgezogen und beantragt hat, das vorliegende Verfahren sei gestützt auf den Rückzug der Beschwerde abzuschreiben, wobei sie auf eine beigelegte Vereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verwiesen und erklärt hat, sie übernehme die Verfahrenskosten und die Parteien würden gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten, dass das BVGer. zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Vereinbarung zwischen den Parteien in englischer Sprache abgefasst ist und eine Behörde gemäss Art. 33a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf die Übersetzung nicht in einer Amtssprache abgefasster, von einer Partei eingereichter Urkunden verzichten kann, wenn die andere Partei einverstanden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin als Mitunterzeichnerin der Vereinbarung vom 23. Januar 2009 mit einem Verzicht auf eine Übersetzung derselben einverstanden ist, B-6230/2008 dass Ziffer 3 der erwähnten Vereinbarung folgende Bestimmung enthält: „X._______ agree to bear all court costs of the proceeding. Y._______, [...] and X._______ renounce and waive mutually to any compensation of the parties.“ dass das vorliegende Verfahren infolge des Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) und die angefochtene Verfügung damit rechtskräftig wird, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je ein Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 zur Kenntnis zuzustellen ist, dass der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2009 einschliesslich einer Kopie der beigelegten Vereinbarung zuzustellen ist, dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu sprechen sind, da das zugrundeliegende Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in Verbindung mit Art. 33b Abs. 5 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Parteien vereinbart haben, jede Partei trage ihre eigenen Kosten (Ziffer 3 der Vereinbarung), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. B-6230/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wird je ein Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 zur Kenntnis zugestellt. Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wird je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2009 einschliesslich einer Kopie der beigelegten Vereinbarung zugestellt. 2. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat. 3. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen retour) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1) - die Vorinstanz (Ref.: W8889-mbu; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1, Vorakten retour) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Versand: 27. Januar 2009 Seite 4