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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2018 B-614/2018

13. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·630 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - 100049 N1/38, 42 Ausbau Nordumfahrung Zürich BSA, D-3.1 Abluftventilatoren (SIMAP-Meldungsnummer 1001641; Projekt-ID 159116)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-614/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 3 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Christoph Isler, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - 100049 N1/38, 42 Ausbau Nordumfahrung Zürich BSA, D-3.1 Abluftventilatoren (SIMAP-Meldungsnummer 1001641; Projekt-ID 159116).

B-614/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur (nachfolgend: Vergabestelle) am 21. Dezember 2017 der A._______ B.V., Niederlanden, den Zuschlag betreffend das Projekt "100049 N1/38, 42 Ausbau Nordumfahrung Zürich BSA, D-3.1 Abluftventilatoren" erteilte, dass diese Zuschlagsverfügung am 8. Januar 2018 auf der Internetplattform simap.ch publiziert wurde (Meldungsnummer 1001641), dass die X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 unter anderem superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 11'000.– festgesetzt hat, dass in Bezug auf die prozessualen Anträge (insbesondere der aufschiebenden Wirkung) ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 9. August 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren folglich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

B-614/2018 dass daher die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs vor dem materiellen Endentscheid, aber nach dem Zwischenentscheid über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung angemessen herabzusetzen sind, wobei bereits ein erheblicher Aufwand im Rahmen der Instruktion und der Entscheidfindung über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung entstanden ist, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzulegen (Art. 6 VGKE), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 11'000.– entnommen wird, dass der Restbetrag von Fr. 6'000.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-614/2018 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 159116; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Rückzugschreibens der Beschwerdeführerin vom 9. August 2018) – die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. August 2018

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