Abtei lung II B-6136/2007/brf/beo/san {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 8 . Februar 2009 Einzelrichter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. B-6136/2007 und B-6137/2007 X._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rinaldo De Maddalena, Konsumstrasse 16, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Ressort Einkauf Bürotechnik / Informatik, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Trüeb, Walder Wyss & Partner Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle Widerruf Zuschlagsverfügung vom 28.08.2007 und Abbruch Vergabeverfahren SHAB Nr. 166 vom 29.08.2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-6136/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; Vergabestelle) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. April 2005 (No. 68) die Beschaffung IT Gesamtsystem der ESTV-INSIEME im offenen Verfahren öffentlich ausschrieb; dass der Zuschlag an die X._______ (Beschwerdeführerin) am 20. März 2006 schriftlich eröffnet und anschliessend im SHAB vom 23. März 2006 (No. 58) publiziert wurde; dass mit Verfügungen vom 28. bzw. 29. August 2007 die Vergabestelle den Zuschlag vom 20. März 2006 widerrief bzw. den Abbruch des Vergabeverfahrens im SHAB No. 166 publizierte; dass sowohl gegen den Widerruf des Zuschlags als auch gegen den Abbruch des Vergabeverfahrens die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und unter anderem beantragte, diese Verfügungen der Vergabestelle seien aufzuheben, es bzw. eventuell sei die Rechtswidrigkeit derselben festzustellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren; dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 18. September 2007 der Vergabestelle unter anderem anordnete, bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich neue Zuschlagshandlungen; dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin vernehmen liess und unter anderem beantragte, das Verfahren B-6136/2007 sei mit dem Verfahren B-6137/2007 zu vereinigen, auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen und die Akteneinsicht sei nur eingeschränkt zu gewähren; dass die Vergabestelle mit Eingaben vom 26. Oktober 2007 bzw. 8. November 2007 die ihr vom Instruktionsrichter gestellten Fragen zur Akteneinsicht beantwortete; B-6136/2007 dass sich die Beschwerdeführerin am 21. November 2007 bzw. 7. Dezember 2007 zu den Stellungnahmen der Vergabestelle vom 12. Oktober 2007 bzw. 8. November 2007 äusserte; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 die Verfahren B-6136/2007 und B-6137/2007 vereinigte, die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und die Vergabestelle anwies, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung die Aktenverzeichnisse gemäss Beilagen 9 bis 15 zu ihrem Schreiben vom 8. November 2007 in geeigneter Weise anzupassen; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2008 die von der Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung am 3. März 2008 eingereichte Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war; dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 28. Mai 2008 das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ersuchte, ihr die amtlichen Akten zwecks Anpassung der Aktenverzeichnisse zu retournieren, mit der Zusicherung, ihm diese nach Gebrauch wieder zuzustellen; dass die Vergabestelle mit Eingaben vom 30. Juni 2008 die angepassten Aktenverzeichnisse einreichte und die Akten zurücksandte; dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2008 zu den angepassten Aktenverzeichnissen äusserte und, mit Ausnahme der Konkurrenzofferten, vollständige Akteneinsicht beantragte; dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 5. November 2008 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht beantragte; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 unter dem Hinweis, dass sie mit der Vergabestelle eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen habe, ihre Beschwerden vom 14. September 2007 zurückzog und beantragte, bei der Festsetzung der Verfahrenskosten den Umstand zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder die Akteneinsicht noch das Beweisverfahren vollständig durchgeführt worden seien; B-6136/2007 dass der Vergabestelle vom Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde; dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021] i. V. m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass gemäss Ziffer 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid in der Hauptsache befunden wird; dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 2 Abs. 1 VGKE i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG); dass - unter Berücksichtigung der umfangreichen, für den Erlass der Zwischenverfügung relevanten Dokumentation (2 Beschwerdeschriften mit je über 30 Seiten und zahlreichen Beilagen; 2 Stellungnahmen der Vergabestelle zu den prozessualen Anträgen mit je über 40 Seiten und zahlreichen Beilagen; mehrfacher Schriftenwechsel zur Akteneinsicht vor Erlass der Zwischenverfügung) und der rechtlichen Besonderheit des Falles (Beschwerde gegen den Widerruf des Zuschlags und Abbruch des Vergabeverfahrens) - Umfang und Schwierigkeit der Streitsache als beträchtlich zu bezeichnen sind; dass bei der Festsetzung der Verfahrenskosten auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Beschwerderückzug nicht unmittelbar nach der Zwischenverfügung betreffend aufschiebende Wirkung bzw. nach dem Urteil des Bundesgerichts zur gleichen Frage erfolgte, sondern in einem Zeitpunkt erklärt wurde, an dem ein weiterer Schrif- B-6136/2007 tenwechsel betreffend Akteneinsicht bereits durchgeführt wurde und sich die Redaktion der entsprechenden aufwändigen Zwischenverfügung in einem weit fortgeschrittenen Stadium befand; dass dem Gericht im vorliegenden Fall daher ein erheblicher Aufwand entstanden ist; dass aufgrund der Verfügungen vom 18. September 2007 die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.- (Fr. 15'000.- im Verfahren B-6136/2007 und Fr. 15'000.- im Verfahren B-6137/2007) zu leisten hatte; dass es sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt, die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 15'000.- festzusetzen; dass die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.- verrechnet werden und dass der Überschuss von Fr. 15'000.- ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang davon abgesehen wird, der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE); dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle und Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE); B-6136/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die vereinten Beschwerdeverfahren B-6136/2007 und B-6137/2007 werden als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 15'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Abschreibungsentscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 166 vom 29.08.2007; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi B-6136/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in Händen halten, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 20. Februar 2009 Seite 7