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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 B-6008/2007

16. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·468 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen (Mobile Warnanlagen)

Volltext

Abtei lung II B-6008/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . November 2007 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. U._______, Beschwerdeführerin, gegen V._______, Vergabestelle, Beschaffungswesen (Mobile Warnanlagen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-6008/20071 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass U._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Teilzuschlag der V._______ betreffend den Rahmenvertrag mobile Warnanlagen mit Eingabe vom 10. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. September 2007 angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. September 2007 unter anderem einen Kostenvorschuss einverlangt hat, und eine Frist zur Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen gesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt hat, dass W._______ (Teilzuschlagsempfängerin) mit Schreiben vom 27. September 2007 auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 unter anderem das Verbot von Vollzugsvorkehrungen gegenüber der Beschwerdeführerin aufgehoben und gegenüber W.______ aufrechterhalten hat, dass zwischen den Parteien an einer Instruktionsverhandlung vom 15. November 2007 Vergleichsgespräche begonnen haben, und die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2007 schriftlich erklärt hat, dass sie sich mit der Vergabestelle aussergerichtlich einigen konnte und ihre Beschwerde deshalb zurückziehe, dass die Vergabestelle das Zustandekommen dieses Vergleichs telefonisch bestätigt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), B-6008/20071 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da sich die Parteien gütlich geeinigt haben (Art. 33b Abs. 5 VwVG), dass die nicht anwaltlich vertretene Vergabestelle keine Parteientschädigung beantragt hat, sodass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist, dass dieser Entscheid gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren Nr. 6008/2007 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Akten) - die Vergabestelle (Einschreiben; Beilage: Akten) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Versand: 20. November 2007 Seite 3

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