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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 B-5989/2024

3. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,028 Wörter·~45 min·5

Zusammenfassung

Höhere Fachprüfung | Höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5989/2024

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien A._______, vertreten durch Henning Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling, c/o examen.ch AG, Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling 2023.

B-5989/2024 Sachverhalt: A. Im März 2023 absolvierte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling (1. Wiederholungsprüfung). B. Die Prüfungskommission des Vereins für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (im Folgenden: Prüfungskommission) teilte der Beschwerdeführerin mit Prüfungsverfügung vom 8. Mai 2023 mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Prüfung erneut zu wiederholen. C. C.a Die Beschwerdeführerin focht den Prüfungsentscheid mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) an und beantragte die Aufhebung des Nichtbestehensentscheids, eine Nachfrist für das Nachreichen einer Begründung hinsichtlich bewertungsspezifischer Rügen und den Erlass eines Bestehensentscheids nach erfolgter Neubeurteilung. Sie bemängelte einen Verstoss gegen den Grundsatz der Chancengleichheit mit der Begründung, dass die Repetenten, welche die Prüfung nach alter Prüfungsordnung geschrieben hätten, und die Prüflinge, welche die Prüfung im Erstversuch nach neuer Prüfungsordnung geschrieben hätten, unterschiedliche Aufgabenstellungen gehabt und insbesondere die Prüfung unter völlig unterschiedlichen Bedingungen abgelegt hätten. Mit Nachtrag zur Beschwerde vom 3. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Leistungen in den Prüfungsteilen interdisziplinäre Fallstudie und Controlling seien unterbewertet worden. Sie beantragte, es seien ihr im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie 8.5 und im Prüfungsteil Controlling 17.5 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Noten entsprechend anzupassen. C.b Die Prüfungskommission äusserte sich mit Eingabe vom 24. August 2023 und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie zusätzlich 1 Punkt erteilt werden könne. Die Note 4.0 in diesem Prüfungsteil bleibe unverändert. Auch im Prüfungsteil Controlling könne zusätzlich 1 Punkt erteilt werden, doch bleibe die Note 3.0 unverändert.

B-5989/2024 C.c Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 25. September 2023 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. C.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz die Prüfungskommission auf, verschiedene Fragen zum Prüfungsteil Controlling und zum Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie zu beantworten. C.e Mit Duplik vom 10. November 2023 hielt die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Weder im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie noch im Prüfungsteil Controlling würden weitere Punkte vergeben. Die Noten 3.0 (Controlling) und 4.0 (Interdisziplinäre Fallstudie) blieben unverändert. C.f Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 22. August 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Prüfungsteil Controlling die Note 3.0 und im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie die Note 4.0 erhalten. Aufgrund der ungenügenden Gesamtnote 3.5 habe sie damit die Prüfung nicht bestanden. Unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin als Repetentin im Vergleich mit den "ordentlichen Kandidaten" bei der Prüfung benachteiligt worden sei. Auch hätten die Experten ihre Leistungen im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie korrekt bewertet, seien auf alle rechtserheblichen Rügen der Beschwerde eingegangen und hätten sich damit rechtsgenüglich auseinandergesetzt. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling in den Prüfungsteilen Controlling und interdisziplinäre Fallstudie ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zu wiederholen; 2. Eventualiter sei der Nichtbestehensbescheid aufzuheben, die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler neu zu bewerten und die Beschwerdeführerin anschliessend neu zu bescheiden; 3. Eventualiter sei der Nichtbestehensentscheid aufzuheben, die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler

B-5989/2024 neu zu bewerten und die Beschwerdeführerin anschliessend neu zu bescheiden. Die Beschwerdeführerin beanstandet sowohl Mängel bei der Durchführung der Prüfung als auch die Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen. Sie rügt eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV). Weil das Prüfungsverfahren fehlerbehaftet sei, gäben die hervorgebrachten Leistungen ihre tatsächlichen Fähigkeiten deutlich verzerrt wieder. E. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2024 beantragt die Prüfungskommission, sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Die Fachexperten hätten nach Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffend die Bewertungen im Prüfungsteil Controlling die Anzahl Punkte um 1 Punkt auf total 46.5 Punkte erhöht. Damit liege die Note im Prüfungsteil Controlling neu bei 3.5. Die Fachexperten hätten auch im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie die Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin noch einmal überprüft. Hier blieben die Punktezahl und die Note 4.0 unverändert. Mit der Erhöhung der Note im Prüfungsteil Controlling erhöhe sich die Gesamtnote von 3.5 auf 3.7 und falle damit nicht in die Grenzfallregelung. G. Mit Replik vom 10. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 4. Februar 2025 hält die Prüfungskommission an ihren Anträgen fest. I. Die Vorinstanz reichte keine Duplik ein.

B-5989/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 22. August 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen.

B-5989/2024 Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B 4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). 3. Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) und durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BGG) erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden die Organisationen der Arbeitswelt eine Trägerschaft

B-5989/2024 (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG erliess der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling als Trägerschaft und zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung vom 10. November 2008 über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling (im Folgenden: Prüfungsordnung 2008; vgl. Prüfungsordnung 2008, Präambel und Ziff. 1.21), welche bis zum 31. Mai 2022 in Kraft war. Seit dem 1. Juni 2022 ist die Prüfungsordnung vom 14. Mai 2021 über die höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling / Experte in Rechnungslegung und Controlling (im Folgenden: Prüfungsordnung 2021) in Kraft (vgl. Prüfungsordnung 2021, Änderung vom 5. November 2021, Ziff. I). Die Prüfungsordnung 2021 sieht in einer Übergangsbestimmung vor, dass Repetentinnen und Repetenten nach der Prüfungsordnung 2008 bis 2025 Gelegenheit zu einer 1. beziehungsweise 2. Wiederholung erhalten (vgl. Ziff. 9.21 Prüfungsordnung 2021). 3.1 Die Trägerschaft legte in der Prüfungsordnung 2008 fest, dass die Durchführung der Prüfung einer Prüfungskommission übertragen werde (vgl. Ziff. 2.11 Prüfungsordnung 2008). Zu den Aufgaben der Prüfungskommission gehört unter anderem, dass sie die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben veranlasst und die Prüfung durchführt (vgl. Ziff. 2.21 Bst. e Prüfungsordnung 2008). Die Prüfungskommission ist auch für den Entscheid über die Erteilung des Diploms (vgl. Ziff. 2.21 Bst. i Prüfungsordnung 2008) sowie den Erlass und die periodische Aktualisierung der Wegleitung zur Prüfungsordnung (vgl. Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung 2008) zuständig. 3.2 Weiter bestimmt die Prüfungsordnung 2008, dass die Prüfung mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn ausgeschrieben wird, wobei die Ausschreibung zumindest über die Prüfungsdaten, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle, die Anmeldefrist und den Ablauf der Prüfung orientiert (vgl. Ziff. 3.11 f. Prüfungsordnung 2008). Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; ebenso das Verzeichnis der Expertinnen und Experten (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a und b Prüfungsordnung 2008).

B-5989/2024 3.3 Die Beurteilung der Prüfung respektive der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 Prüfungsordnung 2008). Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 bewertet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt. Die Gesamtnote ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Ziff. 6.2.1 - 6.23 Prüfungsordnung 2008). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung 2008). Die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung 2008). 3.4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43 Prüfungsordnung 2008). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (vgl. Ziff. 6.51 f. Prüfungsordnung 2008). 3.5 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Notenausweis vom 8. Mai 2023 an der höheren Fachprüfung 2023 die Gesamtnote 3.5 (Notensumme: 42.5 Notenpunkte) und in den einzelnen Prüfungsteilen die folgenden Noten: Prüfungsteil Note Gewicht Interdisziplinäre Fallstudie schriftlich 4.0 3 Schweizer und internationale Rechnungslegung schriftlich 3.5 3 Controlling schriftlich 3.0 3 Corporate Finance schriftlich 3.0 1 Steuern schriftlich 3.0 1

B-5989/2024 Mündliche Prüfung 5.0 1 Notensumme 42.5 Gesamtnote 3.5

3.6 Ursprünglich erhielt die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie total 58 Punkte von möglichen 125 Punkten und damit die Note 4.0. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte sie, es seien ihr zusätzliche 8.5 Punkte zu erteilen. Die Prüfungskommission sprach ihr einen zusätzlichen Punkt zu. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil insgesamt 7 zusätzliche Punkte. Mit zusätzlichen 7 Punkten würde sie 66 Punkte und damit in diesem Prüfungsteil die Note 4.5 erreichen. Die Prüfungskommission schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2024 die Vergabe weiterer zusätzlicher Punkte in diesem Prüfungsteil aus. 3.7 Im Prüfungsteil Controlling erhielt die Beschwerdeführerin an der Prüfung 44.5 Punkte von möglichen 100 Punkten und die Note 3.0. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlangte sie 17.5 zusätzliche Punkte. Auch hier gestand ihr die Prüfungskommission einen zusätzlichen Punkt zu. Damit erreichte die Beschwerdeführerin 45.5 Punkte (von möglichen 100 Punkten), aber immer noch bloss die Note 3.0. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bemängelt die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling erneut eine Unterbewertung ihrer Leistungen bei verschiedenen Aufgaben und verlangt zusätzliche 4.5 Punkte; sodann bemängelt sie zwei weitere Aufgaben des Prüfungsteils Controlling, ohne bei diesen beiden Aufgaben die Zahl der geforderten zusätzlichen Punkte genau zu beziffern. Die Beschwerdeführerin fordert im Prüfungsteil Controlling demnach 4.5 Punkte sowie weitere nicht konkret bezifferte zusätzliche Punkte (vgl. E. 5 hiernach). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt die Prüfungskommission dar, dass sie der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling 1 zusätzlichen Punkt gewähre, womit die Beschwerdeführerin auf total 46.5 Punkte und die Note 3.5 komme. 4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaftet, weshalb die hervorgebrachten Leistungen ihre tatsächlichen Fähigkeiten deutlich verzerrt wiedergäben. Die darauf beruhenden Bewertungen

B-5989/2024 seien aufzuheben und sie habe einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Prüfungskommission habe insbesondere gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV) verstossen. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung beinhalte den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren. Es seien für alle Prüfungskandidaten möglichst gleiche Bedingungen herzustellen. Eine Ungleichbehandlung könne durch ernsthafte und sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Vom Rechtsgleichheitsgebot könne abgewichen werden, wenn stattdessen das Differenzierungsgebot greife. Sodann könne jeder Prüfling verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Prüfung nicht durch erhebliche äussere Einwirkungen gestört werde. Diese Grundsätze seien vorliegend nicht vollumfänglich gewahrt worden. Die Prüfungskommission führt aus, es liege keine Unrechtmässigkeit bei der Durchführung der Prüfung vor. Die Rahmenbedingungen, deren Festlegung im Rahmen ihrer Kompetenzen liege, seien bei den beiden Kandidatengruppen (Repetenten nach alter Prüfungsordnung und Erstkandidaten nach neuer Prüfungsordnung) identisch gewesen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, nach der Rechtsprechung stellten Verfahrensfehler im Prüfungsablauf nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensfehler dar beziehungsweise rechtfertigten es nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen könnten oder beeinflusst hätten. Zwar stelle die Beschwerdeführerin einige Hypothesen auf, doch sei eine kausale und negative Auswirkung der von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsablauf auf die Note der Fallstudie oder das Prüfungsergebnis nicht dargetan. 4.1 Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, das heisst Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können dazu führen, dass er den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf (Urteile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 17; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1 m.H.). Mängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst, wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober

B-5989/2024 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer B-2084/2022 vom 22. März 2023 E. 4.1 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt einen ungleichen Bewertungsmassstab und verweist auf die Prüfungsstatistik 2023, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Diese Statistik zeige, dass bei der Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie ein unverhältnismässig strengerer Bewertungsmassstab angelegt worden sei, denn die Durchfallquote für Repetenten des verfahrensgegenständlichen Prüfungsdurchgangs sei mehr als doppelt so hoch: Lediglich einer von fünf Repetenten habe die Prüfung bestanden. Ihre Aussage, wonach einer gesamtschweizerischen Erfolgsquote von 67.5 % nach neuer Ordnung 22.6% gegenüberstünden, beziehe sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht auf den Vergleich zwischen Repetenten und "ordentlichen" Kandidaten, sondern auf die Repetenten der Vorjahre. Dies könne nicht pauschal dadurch erklärt werden, dass die Erfolgsquote aufgrund stärkerer beziehungsweise schwächerer Jahrgänge variiere. Die Prüfungskommission legt dar, sowohl sie als auch die Vorinstanz hätten die Argumente der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren widerlegt. Die Kritik an der Aussage der Vorinstanz betreffend die Erfolgsquoten unterschiedlicher Jahrgänge sei unbegründet, denn die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Vergleich der Erfolgsquoten im Prüfungsjahr sich auf "ordentliche", also Erst-Kandidatinnen und -Kandidaten, versus Repetentinnen und Repetenten beziehe. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Statistiken zeigen, dass von den 160 Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Jahr 2023 zur höheren Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling nach der Prüfungsordnung 2021 angetreten sind, 108 die Prüfung bestanden haben, was einem Anteil von 67.5 % entspricht, sowie, dass von den 53 Repetentinnen und Repetenten, die im Jahr 2023 zur Wiederholungsprüfung der höheren Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling nach der Prüfungsordnung 2008 angetreten sind, 12 die Wiederholungsprüfung bestanden haben, was einem Anteil von 22.6% entspricht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zeigen diese Statistiken somit nicht, wie die Repetenten in den Vorjahren nach der Prüfungsordnung 2008 abgeschnitten haben, sondern den Vergleich zwischen den

B-5989/2024 Erstabsolventen und den Repetenten. Die Möglichkeit, dass Kandidaten, welche bereits einmal eine Prüfung nicht bestanden haben, im Durchschnitt eher leistungsschwächer sein könnten als der durchschnittliche Erstabsolvent und daher auch eine geringere Erfolgswahrscheinlichkeit haben könnten, kann daher als Erklärung für die unterschiedlichen Erfolgsquoten dieser beiden Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Auch zeigte die Vorinstanz auf, dass die Unterschiede im Prüfungsteil Fallstudie allein viel geringer waren als bezüglich der gesamten Prüfung. Hinzu kommt, dass eine Anzahl von 53 Repetenten ohnehin eine zu kleine Zahl ist, um gestützt darauf relevante statistische Aussagen zu machen. Die eingereichten Statistiken sind daher nicht geeignet, den Vorwurf der Beschwerdeführerin zu erhärten, dass die Prüfungskommission im Prüfungsjahr 2023 beim Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie für die Repetenten einen unverhältnismässig strengen Bewertungsmassstab angelegt habe. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Benachteiligung und einen Verstoss gegen ihr berechtigtes Vertrauen geltend, weil sie ihre Wiederholungsprüfung als "open book"-Klausur habe ablegen müssen, während die erste Prüfung noch nach dem "closed book"-Prinzip durchgeführt worden sei. Sie wirft der Prüfungskommission vor, mit dem Wechsel in der Prüfungsform ihr Ermessen nicht ordnungsgemäss ausgeübt zu haben. Das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Prüfungsform sei krass verletzt: Die Beschwerdeführerin habe während der fünf Semester dauernden Vorbereitung auf die Prüfung an der Controller Akademie in Zürich (von Oktober 2019 – März 2022) am Ende jedes Semesters eine Zwischenprüfung im "closed book"-Verfahren abgelegt und sich in keiner Weise auf das "open book"-Prinzip bei der Wiederholungsprüfung vorbereiten können. Die Beschwerdeführerin habe gerade auch deshalb die Prüfung im Jahr 2022 ablegen wollen, weil sie nach der jahrelangen Vorbereitung unter der alten Prüfungsordnung nicht unter die neue Prüfungsordnung habe fallen wollen. Es komme nicht darauf an, ob der Prüfungsvorbereitungskurs zwingend oder freiwillig sei. Zudem sei sie erst 28 Tage vor der Prüfung 2023 im Rahmen der Veröffentlichung der Hilfsmittel über den Wechsel des Prüfungsformats informiert worden, obwohl den Teilnehmenden ausreichend Zeit eingeräumt werden müsse, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Es treffe nicht zu, dass sie, wie die Vorinstanz schreibe, ein halbes Jahr vor der Prüfung über den Wechsel der Prüfungsform informiert worden sei.

B-5989/2024 Die Prüfungskommission bestreitet diese Vorwürfe. Nicht korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin erst 28 Tage vor dem Prüfungstermin über den Wechsel der Prüfungsform ("open book") informiert worden sei, vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt, davon im Spätsommer 2022 Kenntnis erhalten zu haben. Die Prüfungskommission habe sich in der Vorbereitung der Prüfung entschieden, gemäss der ihr zustehenden Kompetenz bezüglich der Hilfsmittelliste eine Anpassung vorzunehmen und "open-book" zuzulassen. Die Festlegung der Rahmenbedingungen liege in ihrer Kompetenz, und es habe keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin vorgelegen. Auch die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe über ein halbes Jahr von der neuen Prüfungsform gewusst. 4.3.1 Das "open book"-Prinzip bedeutet, dass neben Schreibzeug, Massstab, Taschenrechner und Stempel/Etiketten sämtliche Hilfsmittel wie Bücher, Fachliteratur, Gesetzestexte, Notizen etc. in Papierform erlaubt sind (vgl. Hilfsmittelliste 2023 – Prüfungsordnung 2008). Im Gegensatz dazu waren an der "closed book"-Klausur früherer Jahre neben Schreibzeug, Massstab, Taschenrechner, Stempel/Etiketten bestimmte Bundesgesetze erlaubt (wobei die Fachbücher mit unbeschrifteten Haftmarkern, Markierungen und handschriftlichen Notizen versehen werden durften), und in den Fächern Schweizer und internationale Rechnungslegung sowie Fallstudie die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP PER und die International Financial Reporting Standards zulässig (vgl. Hilfsmittelliste 2022). 4.3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Berufs- und höheren Fachprüfungen besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst. Aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (vgl. Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ob die Beschwerdeführerin während ihrer Vorbereitung auf die Prüfung auch im "open book"-Prinzip unterrichtet wurde oder nicht, ist daher ohne Relevanz.

B-5989/2024 4.3.3 Es ist unbestritten, dass weder die Prüfungsordnung 2008 noch die "Wegleitung Prüfungsjahr 2023 (Prüfungsordnung 2008) Höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling" (im Folgenden: Wegleitung 2023) eine Vorschrift zur Frage enthalten, ob die schriftlichen Prüfungen als "open book"-Klausuren oder als "closed book"-Klausuren auszugestalten sind. Ein Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung als "closed book"-Prüfung abzulegen, weil dies das Prüfungsformat der ersten Prüfung war, kann den rechtlichen Grundlagen daher nicht entnommen werden. Die Prüfungskommission verfügt über einen grossen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, in welcher Art und Weise sie die Kenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und -nehmer kontrollieren will (vgl. Urteile des BVGer B-644/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3; B-4350/2019 vom 1. April 2020 E. 6.2). Auch verfügt sie über ein grosses Ermessen bezüglich der Wahl und Formulierung der Fragen (vgl. Urteile des BVGer B-2238/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1; B-3915/2018 vom 12. April 2019 E. 9.2.1; B-644/2014 E. 3.3; B-1660/2014 vom 28 April 2015 E. 8.2.1; B-5267/2012 vom 13. Februar 2013 E. 6.2.1). Im vorliegenden Fall ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, wenn sie auch von den Repetentinnen und Repetenten (nach Prüfungsordnung 2008) verlangte, dass sie die höhere Fachprüfung im "open book"-Format ablegten. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Prüfungskommission hätte ihr jemals eine Auskunft dahingehend erteilt, dass sie die Wiederholungsprüfung gleich wie ihre erste Prüfung als "closed book"-Klausur ablegen könne. Vielmehr hat sie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich erklärt, dass sie im Spätsommer 2022 und damit sechs Monate vor der Prüfung davon Kenntnis erhalten habe, dass die Wiederholungsprüfung der höheren Fachprüfung im März 2023 nach dem "open book"-Prinzip durchgeführt werden würde. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mit dem Aufgebot bekannt gegeben werden (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a Prüfungsordnung 2008). Unter diesen Umständen ist unerfindlich, warum die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sein sollte, auf eine Durchführung der Prüfung als "closed book"-Klausur zu vertrauen und inwiefern der Prüfungskommission durch den Zeitpunkt ihrer Information ein Verstoss gegen den Anspruch auf Schutz eines derartigen

B-5989/2024 Vertrauens oder überhaupt ein Verfahrensfehler vorgeworfen werden könnte. 4.3.5 Ohnehin müssen Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6 m.w.H.; 2C_769/2019 E. 7.3; Urteil des BVGer B-7706/2024 vom 28. August 2025 E. 5.3). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Kritik daran, dass die Prüfung 2023 als "open book"-Klausur stattfindet, erst nach Erhalt des Prüfungsresultats im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist dies zu spät. 4.3.6 Die Rüge, die Durchführung der Prüfung in der Form einer "open book"-Prüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weiteren, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Repetenten die Prüfung hätten handschriftlich ablegen müssen, während die "ordentlichen" Kandidaten ihre Prüfung am eigenen Laptop hätten ablegen können. Das Tippen am Computer sei wesentlich schneller als das Schreiben von Hand, welches überdies über fünf Stunden anstrengend und ermüdend sei. Der Laptop ermögliche das Hin- und Herspringen während der Bearbeitung sowie das

B-5989/2024 Löschen, Ergänzen oder Ändern von Passagen, was handschriftlich einen grossen Aufwand darstelle. Auch könnten Berechnungen am Computer im Excel mit der Formatierung in der Tabelle vorgenommen werden, und Korrekturen würden automatisch berechnet und Anpassungen an der Tabelle seien sofort für alle Einträge ausgeführt. Dagegen müssten bei der handschriftlichen Prüfung Berechnungen in den Rechner eingegeben werden. Der Nachteil für die Beschwerdeführerin sei erheblich. Die Prüfungskommission wendet ein, die Festlegung der Rahmenbedingungen liege im Rahmen ihrer Kompetenzen. Sie habe für Erstkandidatinnen und -kandidaten den Laptop als Hilfsmittel zur Prüfungserfassung nach neuer Prüfungsordnung festgelegt und nach alter Prüfungsordnung die Handschriftlichkeit belassen. Darin liege keine Unrechtmässigkeit bei der Durchführung der Prüfung. Es stelle nicht zwingend einen Vorteil dar, die Prüfung am eigenen Laptop zu schreiben. Beide Modelle hätten Vorund Nachteile. 4.4.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1). 4.4.2 Zwar ist anzunehmen, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – das Tippen am Computer schneller ist als das Schreiben von Hand und letzteres über fünf Stunden anstrengend ist. Auch sind ihre Argumente nachvollziehbar, dass die Arbeit mit dem Laptop das Hin- und Herspringen während der Bearbeitung sowie das Löschen, Ergänzen oder Ändern von Passagen ermöglicht, und dies handschriftlich einen grösseren Aufwand darstellt. Auch trifft es zu, dass, wenn am Laptop Berechnungen im Excel vorgenommen werden, hierbei Korrekturen automatisch berechnet werden können. 4.4.3 Zu berücksichtigen ist aber, dass die beiden Gruppen – die Repetentinnen und Repetenten und die Erstkandidatinnen und -kandidaten – die Prüfung 2023 nicht nach derselben Prüfungsordnung geschrieben haben.

B-5989/2024 Gemäss der Prüfungsordnung 2008 bestimmt die Prüfungskommission das Prüfungsprogramm und führt die Prüfung durch (vgl. Ziff. 2.21 Bst. d und e Prüfungsordnung 2008); auch entscheidet sie über die zulässigen Hilfsmittel (vgl. Ziff. 4.13 Bst. a Prüfungsordnung 2008). Die für die Prüfung 2023 massgebliche "Hilfsmittelliste 2023 – Prüfungsordnung 2008" sah für alle Fächer der schriftlichen Prüfung vor, dass mit Ausnahme von Taschenrechnern keine elektronischen Geräte wie unter anderem Notebooks zugelassen sind. Die Frage, ob für Prüfungsbedingungen für die als Repetentinnen und Repetenten nach der Prüfungsordnung 2008 einerseits und die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Prüfungsordnung 2021 gleich waren oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung kann nur für Kandidaten der gleichen Prüfung bestehen. 4.4.4 Die Rüge, in der Vorgabe der Prüfungskommission, dass Repetentinnen und Repetenten die schriftliche Prüfung 2023 handschriftlich ablegen mussten, während die Erstkandidatinnen und -kandidaten nach der Prüfungsordnung 2021 ihren Laptop verwenden durften, sei ein Verfahrensfehler zu sehen, erweist sich daher als unbegründet. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Benachteiligung und Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in Bezug auf die Absolventinnen und Absolventen der Vorjahre, welche die Prüfung ebenfalls nach der Prüfungsordnung 2008 abgelegt hatten. Sie führt aus, im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie hätten die "ordentlichen" Kandidaten vier Aufgaben in vier Stunden lösen müssen. Für die Prüfung der Repetenten seien fünf Stunden anberaumt worden. Weil deren Prüfung eine zusätzliche Prüfungsaufgabe enthalten habe, sei ihnen daraus aber kein zeitlicher Vorteil entstanden, denn die Skala sei im Vergleich zu den Vorjahren von 100 auf 125 erhöht und die Notengrenze verschoben worden: Während in den Vorjahren für die Note 6 noch 60 Prozent der Punkte erforderlich gewesen seien, seien es nun 72 Prozent. Die Repetenten aus dem Jahr 2023 würden schlechter gestellt als jene in den Vorjahren, ohne dass ein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Bearbeitungszeit von drei Minuten pro Punkt auf 2.4 Minuten gekürzt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache an dieser Stelle ausdrücklich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Repetenten der Vorjahre geltend, die nicht mit den "ordentlichen" Kandidaten nach der neuen Prüfungsordnung geprüft worden seien, sondern eine Prüfung nach einer 100er-Skala und mit drei Minuten pro Punkt zu bearbeiten gehabt hätten, und bei welchen

B-5989/2024 die Prüfung nicht primär darauf ausgelegt gewesen sei, am Computer gelöst zu werden, sondern handschriftlich. Die Prüfungskommission sei damit ihrer Pflicht, den Repetenten eine Prüfung nach der für sie geltenden Prüfungsordnung zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Sie habe sich zu sehr auf die Anpassung der Prüfung für den ersten Abschlussjahrgang nach neuer Prüfungsordnung konzentriert. Dies dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Prüfungskommission bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und dass die Anforderungen an die Repetentinnen und Repetenten der Vorjahre gestiegen seien. Mit der Anpassung der Notenskala sei eine technische Anpassung vorgenommen worden, die bei der Bewertung vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass die Notenskala und die Notengrenzen bei der interdisziplinären Fallstudie angepasst worden seien, stelle damit keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegenüber den Repetentinnen und Repetenten der Vorjahre dar. Auch bei der unterschiedlichen Bearbeitungszeit im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie handle es sich nicht um eine Ungleichbehandlung. Sowohl die Repetenten als auch die Nicht-Repetenten hätten während der ersten vier Stunden dieselbe Aufgabe zu lösen gehabt. Die Repetenten hätten in der zusätzlichen Stunde Prüfungszeit eine zusätzliche Aufgabe zu lösen gehabt, welche linear berechnet mit 25 Mehrpunkten bewertet worden sei (100 Punkte / 4 Stunden = 25 Punkte pro Stunde). Die Prüfungskommission habe in der Folge anlässlich der Notenfestlegung pro Prüfungsordnung alt/neu je eine Notenskala erstellt. Weil die Gruppe der Repetenten und Nicht-Repetenten gemäss der jeweiligen Prüfungsordnung ihre Aufgaben gelöst hätten und die Ergebnisse aufgrund der Totalpunktezahl nicht hätten vermischt werden können, hätten zwei Notenschemen existiert (1x neue Prüfungsordnung und 1x alte Prüfungsordnung). 4.5.1 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachprüfung nach der Prüfungsordnung 2008 im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie in den Jahren 2021 und 2022 für das Erreichen der Note 6.0 eine Punktzahl von 57.0 respektive 58.0 Punkten erreichen mussten und im Jahre 2023 eine Punktzahl von 78 Punkten. Es ist aber offensichtlich, dass die Notenskala vom Schwierigkeitsgrad einer Prüfung abhängt und jährlich neu festgelegt werden muss. Der Vorwurf, die Prüfungskommission habe mit den unterschiedlichen Notenskalen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, erweist sich damit als unbegründet.

B-5989/2024 4.5.2 Dasselbe gilt für die Rüge, die Beschwerdeführerin sei dadurch benachteiligt worden, dass die Prüfungskommission im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie die verfügbare Zeit je Punkt von 3 Minuten auf 2.4 Minuten herabgesetzt hat. Angesichts der von Prüfungsjahr zu Prüfungsjahr unterschiedlichen Aufgabestellungen beziehungsweise der im Prüfungsjahr 2023 unterschiedlichen Aufgabenstellungen und Prüfungsdauer für die Erstkandidatinnen und -kandidaten einerseits und die Repetentinnen und Repetenten andererseits sind die Prüfungen nicht vergleichbar, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb genau die gleiche Zeit je Punkt zur Verfügung stehen soll. 4.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Ungleichbehandlung darstellt, dass die Prüfungskommission im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie in den verschiedenen Prüfungsjahren beziehungsweise im Prüfungsjahr für die Repetentinnen und Repetenten (nach Prüfungsordnung 2008) einerseits und die Erstkandidatinnen und -kandidaten (nach Prüfungsordnung 2021) andererseits unterschiedliche Notenskalen respektive unterschiedliche Maximalpunktezahlen für die Note 6 verwendet und bei allen Absolventinnen und Absolventen der Prüfung 2023 die verfügbare Zeit je Punkt herabgesetzt hat. 4.6 Die Rügen der Beschwerdeführerin, welche den Verfahrensablauf betreffen, erweisen sich daher als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren mehrere fehlerhafte Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen in den Aufgaben 1, 2 und 3 des Prüfungsteils Controlling sowie im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die Bewertungen seien in diesen beiden Prüfungsteilen entsprechend den von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen anzuheben. 5.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden

B-5989/2024 Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Sofern es der Beschwerdeführerin hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum ihre Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Letztlich ist es demnach nicht die Prüfungskommission, der eine Beweislast dafür obliegt, dass ihre Auffassung, ob eine Antwort richtig oder falsch sei, zutrifft, sondern es obliegt der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Antwort korrekt und die Bewertung durch die Experten daher rechtsfehlerhaft sei (vgl. Urteil B-2880/2018 E. 8.4.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt im Prüfungsteil Controlling in ihrer Beschwerde 4.5 zusätzliche Punkte. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Teilaufgabe 1 der Aufgabe 1 im Prüfungsteil Controlling geltend, bei den vier Änderungsvorschlägen sei ihre Begründung korrekt. Das unter Punkt 1 genannte Organigramm ermögliche es, die Strukturen einer Organisation rasch und klar zu erfassen. Dies habe mit den Funktionen, welche die Beschwerdeführerin unter Punkt 2 angeführt habe, nichts zu tun. Die Begründung unter Punkt 2 sei daher mit 0.75 Punkten zu bewerten. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Vorschlag "Neues Organigramm" damit begründet, dass ein Organigramm sowohl nach innen wie nach aussen eine Orientierungshilfe über Zuständigkeiten und hierarchische Gliederung sei. Den Vorschlag "Klare Definition der Rollen und Zuständigkeiten" begründete sie damit, dass es für alle Beteiligten klar sein müsse, welche Rollen beziehungsweise Funktionen sie im Organigramm innehätten. Wenn die Prüfungsexperten die Auffassung vertreten, zwischen diesen beiden Begründungen bestünden derart viele Überschneidungen, dass es sich bei der zweiten Begründung um eine Mehrfachnennung handle, für

B-5989/2024 welche es keine zusätzlichen Punkte gebe, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es sei nicht korrekt, dass im Prüfungsteil Controlling, Aufgabe 1, die Teilaufgabe 2 "Verrechnungspreis in verbundenen Unternehmen (Transfer Pricing)" die Kompetenzausprägung B aufweise. Bei dieser Teilaufgabe 2.1 hätten einzelne Berechnungen vorgenommen und praktische Begründungen/Meinungen formuliert werden müssen, was eindeutig dem Kompetenzbereich C zuzuordnen sei. Auch das angemessene Lösen von Einzelfällen sowie das Abgeben von Werturteilen stellten Aspekte dar, die von der Kompetenzausprägung B nicht umfasst würden, welche die reine Analyse vorsehe. Die Aufgabenstellung in Aufgabe 1, Teilaufgabe 2, von welcher die Beschwerdeführerin behauptet, sie weise nicht die Kompetenzausprägung B, sondern die Kompetenzausprägung C auf, betrifft das Thema "Verrechnungspreise in verbundenen Unternehmen (Transfer Pricing)". Für dieses Prüfungsthema hat die Prüfungskommission in der Wegleitung 2023 die Kompetenzausprägung B vorgesehen und die folgenden Prüfungsinhalte festgelegt: 10. Verrechnungspreise in verbundenen Unternehmen: 10.1 Typen des Verbunds 10.2 Prinzipien "Dealing at arm's length" und "Risk/Profit-sharing" 10.3 Methoden der Verrechnungspreisfindung (z.B. in Übereinstimmung mit OECD Richtlinien) 10.4 Voraussetzungen in der Konzernkostenrechnung. (vgl. Wegleitung 2023, S. 9) Die Prüfungskommission führt aus, dass die Berechnungen und Beurteilungen der einzelnen Problemstellungen in Teilaufgabe 2 (z.B. 2.4: Materialzuschlag; 2.5: Herstellkosten; 2.6: Stundensatz; 2.11: Verrechnungssatz) keine komplexen Berechnungen darstellten und unter "Problemstellungen erkennen und analysieren" gemäss Kompetenzausprägung B (Verständnis) eingestuft würden. Unter Analysieren werde wiederum auch verlangt, dass man diese Berechnungen erstellen könne. Angesichts dessen, dass die Ausbildung "Eidg. Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling"

B-5989/2024 auf dem Niveau 8 gemäss nationalem Qualifikationsrahmen (NQR) eingegliedert sei, könne unabhängig von der Kompetenzausprägung der Wegleitung erwartet werden, dass diese Berechnungen gelöst werden könnten. Unzulässige Aufgabenstellungen sind als Mängel im Prüfungsverfahren einzustufen. Wie bereits dargelegt, müssen derartige Mängel unverzüglich geltend gemacht werden. Wer, obwohl er von einem Verfahrensmangel Kenntnis hat oder haben kann, das Prüfungsergebnis zunächst abwartet und den Mangel erst im Beschwerdeverfahren rügt, verwirkt das Recht, den Mangel geltend zu machen (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Die Prüfungskommission hat ihr Bewertungsschema eingereicht; daraus ist ersichtlich, wie viele Punkte pro Teilaufgabe möglich und wie viele Punkte die Beschwerdeführerin für die von ihr gelösten Teilaufgaben erhalten beziehungsweise für die überhaupt nicht gelösten und für die beiden unbestrittenermassen falsch gelösten nicht erhalten hat. Warum die Kompetenzausprägung dieser Aufgaben relevant sein sollte für die Frage, wie viele Punkte die Beschwerdeführerin für ihre Lösungen hätte erhalten sollen, ist unerfindlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht erklärt. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt im Prüfungsteil Controlling für ihre Antwort in Aufgabe 2.2.1 "Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung messen und interpretieren" 0.5 Punkte. Diese 0.5 Punkte werden ihr von der Prüfungskommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugestanden, weshalb diese höhere Bewertung als unbestritten anzusehen ist. 5.2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass im Prüfungsteil Controlling, Aufgabe 2, Unteraufgabe 2.2.2 "Auslastung einer Fertigungskostenstelle", 1. Aufgabe, in der Aufgabenstellung keine Mengenangaben verlangt würden, sondern bloss eine Erklärung. Ihre Antwort entspreche der Lösung (inhaltlich), weshalb 1 Punkt zu erteilen sei. Die betreffende Aufgabe 2.2.2 "Auslastung einer Fertigungskostenstelle" weist vier Teilfragen auf. Die Prüfungskommission hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass zwar der erste Teil der Antwort korrekt sei, der Nachsatz ("mit der gleichen DB-Marge") aber inhaltlich falsch. Damit sei die Antwort auf die Frage nur teilweise richtig. Weil für diese Aufgabe keine Teilpunkte vergeben würden, erhalte die Kandidatin keinen Punkt. Dass für diese Aufgabe keine Teilpunkte gegeben wurden, ergibt sich auch aus dem "Bewertungsraster Fach Controlling/Aufgabe 2/Jahr 2023".

B-5989/2024 Dass der Nachsatz falsch sei, hat die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. In der Begründung ihrer Rüge geht sie auf diese Frage gar nicht ein. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H). Ein Anspruch auf Punkte für eine nur teilweise korrekte Antwort besteht daher grundsätzlich nicht, sofern ein Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass der Bewertungsraster dies im konkreten Fall vorsieht oder andere Kandidaten in der gleichen Situation Punkte erhalten haben. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin den in dieser Aufgabe zusätzlich verlangten Punkt nicht gewährt. 5.2.5 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Prüfungsteil Controlling, Aufgabe 2, dass es für sie in Aufgabe 2.3 "Erlös- und Kostencontrolling, Aufgabe 1: Tabelle" nicht ersichtlich sei, weshalb es für diese Aufgabe 1 keine Punkte gebe, obwohl Berechnungen vorgenommen werden müssten. Im "Bewertungsraster Fach Controlling / Aufgabe 2 / Jahr 2023" waren für die 1. Aufgabe bei der Aufgabe 2.3 "Erlös- und Kostencontrolling" "0.00" Punkte vorgesehen, obwohl die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser 1. Aufgabe gewisse fehlende Beträge in eine Tabelle einzutragen hatten. Die Prüfungskommission erklärt, dass die Punkte für die Arbeit, die mit dem Ausfüllen der Tabelle anfielen, in den 5 Punkten enthalten seien, welche für die zweite Teilaufgabe gegeben worden seien. Alle Kandidatinnen und Kandidaten seien diesbezüglich gleichbehandelt worden.

B-5989/2024 Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Prüfungsexperten, für welche der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, sie wieviele Punkte erteilen. Diesbezüglich kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Da die Bewertung auch hier dem Bewertungsraster entspricht und die Beschwerdeführerin keine rechtsungleiche Beurteilung darlegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin für ihre Einträge keine Punkte gewährt hat. 5.2.6 Auch in Bezug auf die Bewertung ihrer Lösungen in der Aufgabe 3 des Prüfungsteils Controlling rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung in Aufgabe 1.2 "Kunden-ABC-Analysen" und macht konkret geltend, sie sei sowohl auf den Umsatz als auch auf die Absatzmenge eingegangen und habe Fakten genannt und eine kurze Analyse vorgenommen. Dennoch habe sie von den möglichen 3.5 Punkten gemäss Lösungsschema nur 2 Punkte erhalten. Da auf der Lösung keine Korrektur zu finden sei, sei der Abzug von 1.5 Punkten nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass alternative Lösungsvorschläge nicht geprüft worden seien. Es seien zusätzliche 1.5 Punkte bei dieser Aufgabe zu vergeben. Der Experte der Prüfungskommission gesteht der Beschwerdeführerin nicht nur für die Nennung des Klumpenrisikos, sondern auch für die verwendeten Fakten die im Bewertungsraster vorgesehenen Maximalpunktzahlen zu. Ihre Aussage zu den Absatzmengen sei jedoch redundant mit derjenigen bezüglich der Umsatzmenge, für welche sie bereits die möglichen Punkte erhalten habe, weshalb er ihr zusätzliche Punkte verweigert. Lediglich für die spezifische Aussage betreffend Aldi gesteht er ihr weitere 0.25 Teilpunkte zu. Insgesamt gesteht er ihr 0.75 zusätzliche Punkte zu. Dagegen weist er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Folgefrage zu den Wettbewerbsstrategien innerhalb der gleichen Aufgabe 1.2 zu Unrecht für beide Antworten je 0.75 Punkte erhalten habe. Weil die Antwort der Beschwerdeführerin nicht zu Wettbewerbsstrategieoptionen Stellung nehme, sondern lediglich zu Produkt/Marktstrategien, seien ihr 0.75 Punkte für die Korrekturposition 1.2/5 wieder abzuziehen. Die 0.75 Punkte für die Korrekturposition 1.2/6 könnten dagegen im Sinne eines Folgefehlers belassen werden. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genommen. Die Begründung des Experten, dass die Aussage zu den Absatzmengen redundant ist im Vergleich mit derjenigen bezüglich der Umsatzmenge, ist

B-5989/2024 nachvollziehbar. Aufgrund der vom Experten angegebenen Wikipediareferenzen ist auch nachvollziehbar, was unter "Wettbewerbsstrategien" zu verstehen ist, die in der Aufgabe gefordert waren, und dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort insofern keine Wettbewerbsstrategien thematisiert hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort weder eine Kosten- noch eine Preisführerschafts-Strategie thematisiert, für welche gemäss dem Bewertungsraster die 0.75 Punkte vorgesehen gewesen wären. Es sind diese Punkte, welche ihr anlässlich der ursprünglichen Bewertung zugestanden worden waren und nun durch den Nachkorrektur- Experten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als zu Unrecht erteilt wieder aberkannt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Prüfungskommission grundsätzlich unbenommen ist, im Kontext der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss zu kommen, richtigerweise sei die Leistung eines Kandidaten unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung (vgl. Urteil B-7706/2024 E. 4.2.4). Die Begründung des Experten anlässlich der Nachkontrolle im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nachvollziehbar und stimmt mit dem Bewertungsraster überein. Seine Bewertung ist daher nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerdeführerin für die Aufgabe 1.2 im Prüfungsteil Controlling 3 insgesamt keine weiteren Punkte erhält. 5.2.7 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann in Bezug auf die Aufgabe 1.3 "Prozess der Unternehmensplanung" (Aufgabe 3, Prüfungsteil Controlling, S. A3) 0.5 Punkte. Diese weiteren 0.5 Punkte sind nicht bestritten und in den von der Prüfungskommission angerechneten 46.5 Punkten bereits mitgezählt. 5.2.8 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufgabe 2.4 "Angebotskalkulation für einen neuen Kunden", im Lösungsschema stehe zwar unter Position 2.4b/2, dass keine Punkte erteilt würden, wenn Fertigungskosten ersichtlich seien, aber nicht nachvollzogen werden könnten, doch sei ihre Berechnung detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Der Teilpunkt von 0.25 sei ihr im Sinne eines Folgefehlers zu erteilen. Der Experte lehnt die Gewährung von 0.25 zusätzlichen Punkten ab mit der Begründung, die korrekten Fertigungskosten würden Fr. 792.00 betragen, die folgerichtigen Fertigungskosten Fr. 936.00. In der Lösung der Beschwerdeführerin sei weder die eine noch die andere Zahl ersichtlich.

B-5989/2024 Weitere Lösungswerte seien sachlich nicht angemessen und würden daher auch nicht bewertet. Das Zwischenresultat der Beschwerdeführerin für die Fertigungskosten und in der Folge ihr Endresultat waren nicht korrekt, was darauf zurückzuführen war, dass sie bei ihrer Berechnung nicht nur einen Überlegungsfehler bezüglich des Arbeitsvorgangs "Rüsten" machte, sondern zusätzlich noch einen weiteren Rechenfehler bei einem der einfachen Multiplikationsschritte. Richtig ist, dass der Bewertungsraster vorsieht, dass für die übrigen Werte der Kalkulation 0.5 Punkte möglich wären, aber dass es keine Punkte gibt, wenn Fertigungskosten ersichtlich sind, aber nicht nachvollzogen werden können. Die Aufgabenstellung verlangte eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Berechnung zwar einzelne Zahlen notiert, aber nur ein Teil davon trägt Bezeichnungen. Insbesondere die einzelnen Fertigungskosten sind nicht bezeichnet. Aufgrund der Reihenfolge und der notierten Zahlen drängt sich zwar die Annahme auf, dass sie einfach die Zahlen in der Aufgabenstellung in der gleichen Reihenfolge abschreiben beziehungsweise mit dem Faktor 2 multiplizieren und in ihre Rechnung einsetzen wollte. Wenn die Experten diese nackte Zahlenkolonne aber nicht als detaillierte und nachvollziehbare Berechnung eingestuft und ihr daher keine weiteren Punkte erteilt haben, ist dies nicht zu beanstanden. 5.2.9 Zusammenfassend ist die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil Controlling durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden. Mit dem von den Experten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugestandenen zusätzlichen Punkt (2 mal 0.5) erzielt die Beschwerdeführerin damit im Prüfungsteil Controlling 46.5 Punkte und die Note 3.5. 5.3 Im Prüfungsteil interdisziplinäre Fallstudie verlangt die Beschwerdeführerin 7 zusätzliche Punkte. Mit 7 zusätzlichen Punkten würde sie 66 Punkte erzielen, was die Note 4.5 (statt 4.0) ergeben würde. 5.3.1 In der Aufgabe 3.1.1 "10 Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigen" kritisiert die Beschwerdeführerin, der Punkt 10 der Aufzählung sei mit "bew." markiert, aber nicht als Fehler bezeichnet worden. Es handle sich beim Darlehen durch die RVN-Invest AG nicht um eine bereits genannte und bewertete Finanzierungsmöglichkeit, da ein Darlehen nicht mit einem àfonds-perdu-Zuschuss gleichgesetzt werden könne. Der nicht gewährte halbe Punkt sei daher zu gewähren.

B-5989/2024 Der Experte der Prüfungskommission begründet den nicht erteilten halben Punkt damit, dass der Vermerk "bew." sich nicht auf die Antwort 5 bezüglich à-fonds-perdu-Zuschuss beziehe, sondern auf die Antworten 1 und 2, für welche unter den Stichworten "Aufnahme Darlehen/Kredit" beziehungsweise "weitere sinnvolle Nennungen – Mezzanine Finanzierung" Punkte möglich und der Beschwerdeführerin auch erteilt worden seien. Dass ein Darlehen eines Aktionärs als Darlehen beziehungsweise als mezzanine Finanzierung einzustufen ist und daher keine gegenüber diesen Vorschlägen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit darstellt, ist nachvollziehbar. Die Verweigerung dieses halben Punktes ist daher nicht zu beanstanden. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, in der Aufgabe 3.1.2.2 "Risiken Miete resp. Kauf der Immobilie" seien in der Aufgabenstellung keine Angaben dazu gemacht worden, wie viele Risiken pro Szenario mindestens genannt werden sollten, um die volle Punktzahl von 5 Punkten zu erreichen. Mit je 2 Risiken seien die Anforderungen gemäss der Aufgabenstellung erfüllt worden. Erwarte der Aufgabensteller eine bestimmte Anzahl von Risiken pro Szenario, müsse diese Anforderung in der Aufgabenstellung ersichtlich sein. Der Beschwerdeführerin sei die volle Punktzahl von 5 Punkten für diesen Aufgabenteil zu erteilen. Das Vorbringen der Vorinstanz, dass bei allgemeinen Formulierungen sämtliche Risiken anzugeben seien, treffe grundsätzlich zu, doch widerspreche dies dem übrigen Aufbau der Prüfung: In anderen Teilaufgaben werde immer wieder angegeben, wie viele Massnahmen etc. anzugeben seien. Der Experte führt aus, es sei nicht obligatorisch, dass die Autoren der Fallstudie die Anzahl der Antworten angäben. Erfahrungsgemäss erreichten Kandidaten mit einer höheren Anzahl valider Antworten eine höhere Punktezahl. Die Experten in Rechnungslegung und Controlling sollten ihre Expertise ausschöpfen und dem Kunden alle Möglichkeiten aufzeigen und sich nicht auf eine minimale Anzahl richtiger Antworten beschränken. Gerade wenn es in der Aufgabenstellung keine Beschränkung gebe, könnten die Kandidaten anhand der Punktezahl der Teilaufgabe die Anzahl der Antworten abschätzen. Bei der vorangegangenen Teilaufgabe seien 5 Punkte möglich gewesen für 10 verlangte Antworten; es sei daher naheliegend, dass bei dieser Teilaufgabe für 5 Punkte die Nennung von mehr als 4 Risiken erforderlich sei.

B-5989/2024 Die Aufgabenstellung lautete: "Welche Risiken ergeben sich aus den Szenarien Miete respektive Kauf der Immobilie?". Schon rein sprachlich kann diese Formulierung nicht anders verstanden werden, als dass alle Risiken zu nennen waren. Die Begründung des Experten ist daher nachvollziehbar und die Bewertung ist nicht zu beanstanden. 5.3.3 Bei den Aufgaben 3.1.3 "Verkauf Casa di Nonna, Substanzwert, Berechnung latenter Steuern", 3.2 "Steuern", 3.2.1 "MWST-Folgen beim Verkauf der Betriebsliegenschaft" und 3.3.2 "Sanierungsmassnahmen" verlangt die Beschwerdeführerin insgesamt 3.5 weitere Punkte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin diese 3.5 Punkte zuzugestehen wären, würde sie die für die Note 4.5 erforderlichen 66 Punkte nicht erreichen. Auf die Prüfung ihrer Rügen bezüglich dieser Aufgaben kann daher verzichtet werden. 5.4 Um die Prüfung zu bestehen, muss die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung 2008). Die Gesamtnote ist dabei das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Ziff. 6.23 Prüfungsordnung 2008). Mit der Note 3.5 im Prüfungsteil Controlling und einer Note 4 im Prüfungsteil Interdisziplinäre Fallstudie erzielt die Beschwerdeführerin insgesamt 44 Punkte und damit lediglich eine Gesamtnote 3.7. 5.5 Die Prüfungskommission reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre auf den vorliegenden Fall anwendbare Grenzfallregelung ein. Diese enthält folgende Regelung: "Die Arbeiten von ungenügenden Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Notendurchschnitt von 3.9 und 3.8 werden in einem Fach um eine halbe Note aufgewertet, wenn dies zum Bestehen der Gesamtprüfung führt. Dabei gelten folgende Bedingungen: - Alle Kandidatinnen und Kandidaten mit 47.0 Notenpunkten werden in jedem Fall aufgewertet. - Kandidatinnen und Kandidaten mit 45.0 bis 46.5 Notenpunkten können wie folgt aufgewertet werden: schriftlich - 2 Punkte basierend auf einer Skala ab 100 Punkten - 1 Punkt basierend auf einer Skala von weniger als 100 Punkte

B-5989/2024 oder mündlich - ein halber Notenpunkt." Mit einer Gesamtnote von 3.7 gelangt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich dieser Grenzfallregelung, weshalb sie keinen Anspruch auf zusätzliche Punkte hat. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.).

B-5989/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

B-5989/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. März 2026

B-5989/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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