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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 B-5986/2013

2. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,017 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 12735, IR 1'006'185 YO / CH 633'671 Yootea pure + organic (fig.)

Volltext

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Abteilung II B-5986/2013

Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

Yooji's AG, Pilatusstrasse 22, 6052 Hergiswil NW, vertreten durch Rechtsanwalt Chasper Kamer LL.M., Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eckes-Granini Group GmbH, Ludwig-Eckes-Platz 1, Postfach 1150, DE-55268 Nieder-Olm, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Beatrice Klingler, E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 12735, IR 1'006'185 YO / CH 633'671 Yootea pure & organic (fig.).

B-5986/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin am 29. November 2012 gestützt auf ihre Internationale Registrierung Nr. 1 006 185 YO Widerspruch gegen die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 633 671 yootea pure & organic (fig.) der Beschwerdeführerin eingereicht hat, dass die Vorinstanz den Widerspruch in ihrem Entscheid vom 18. September 2013 gutgeheissen hat, dass die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– gemäss Ziffer 3 des genannten Entscheides vom 18. September 2013 der Vorinstanz verblieb, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 18. September 2013 eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entrichten hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. September 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– fristgerecht bezahlt hat, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass sich die Parteien in der Zwischenzeit in der Sache geeinigt hätten und die Beschwerdegegnerin aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ihren Widerspruch vom 29. November 2012 zurückziehen würde sowie dass gemäss Vereinbarung der Parteien jede Partei ihre eigenen Vertreterkosten und die bei ihr entstandenen Verfahrenskosten trage, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2014 zudem beantragt, es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33b Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abzusehen,

B-5986/2013 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ebenfalls den Antrag stellt, für das Widerspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33b Abs. 5 VwVG keine Kosten zu erheben, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2014 bestätigt, dass die Parteien gegenseitig auf Parteienentschädigungen verzichten, dass die insbesondere zur Frage einer allfälligen Wiedererwägung ihrer Verfügung zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz sich mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mit Hinweis auf den Devolutiveffekt gegen eine solche und dafür aussprach, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzug des Widerrufs abzuschreiben und im Abschreibungsentscheid sowohl über die erstinstanzlichen als auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zieht in Erwägung, dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist, als der einzige von der Vorinstanz materiell beurteilte Streitgegenstand, der vom Beschwerdegegner anhängig gemachte Widerspruch, durch Rückzug desselben nachträglich dahingefallen und der angefochtene Entscheid daher soweit diesen betreffend von Amtes wegen aufzuheben ist (Art. 31 und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44, Art. 48 Abs. 1, Art. 54 und Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine Befreiung von Verfahrenskosten nach Art. 33b Abs. 5 VwVG als Anreiz zur Findung einer Einigung der Parteien und einer daraus folgenden Erledigung des Verfahrens dient (THOMAS PFISTERER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 42 zu Art. 33b) und folglich nicht auf Einigungen, welche erst nach Ausarbeitung und Eröffnung eines vollständig begründeten Entscheides anwendbar ist, dass daher dem Antrag, für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben, nicht stattgegeben werden kann,

B-5986/2013 dass es aufgrund der Einigung der Parteien und des damit einhergehenden Rückzugs des Widerspruchs jedoch gerechtfertigt ist, die vorinstanzlichen Kosten nicht allein der Beschwerdeführerin, sondern beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, dass die Parteien auf jegliche gegenseitige Parteientschädigungen verzichten und die vorinstanzlich verlegte Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht mehr opportun ist, dass für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass gegen dieses Urteil kein Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und daher mit dessen Eröffnung rechtskräftig wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffer 1, 2 und 4 des Entscheids des Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. September 2013 werden aufgehoben. 3. Die vorinstanzlichen Kosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach für die vorgeleisteten vorinstanzlichen Kosten von Fr. 800.– eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zu entrichten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen verlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

B-5986/2013 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 12735; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

Versand: 3. April 2014

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