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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2009 B-5874/2009

7. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,100 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Höhere Fachprüfung | Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006

Volltext

Abtei lung II B-5874/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2009 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz, Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz. Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5874/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Herbst 2006 die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ablegte und ihm die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend: Erstinstanz) am 3. November 2006 mitteilte, er habe die Prüfung nicht bestanden, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Erstinstanz am 29. November 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Vorinstanz) erhob, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Dezember 2007 die Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am 29. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 die Beschwerde teilweise guthiess, soweit sie sich gegen die Benotung der Diplomarbeit richtete und mit ihr eine Ungleichbehandlung geltend gemacht wurde, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2007 insoweit und im Kostenpunkt aufhob und die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückwies, dass die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 13. August 2009 die Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am 14. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer weitgehend die gleichen Anträge wie in der Beschwerde vom 29. Januar 2008 gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-634/2008 vom 12. Dezember 2008), und insbesondere beantragt hat, die Verfügung vom 13. August 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm im Fach Diplomarbeit die Note 5,0 und damit das Diplom zu erteilen, dass der Experte René Schreiber in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2009 festgehalten hat, nach nochmaligem eingehendem B-5874/2009 Studium sämtlicher verfügbarer Unterlagen könne dem Beschwerdeführer im Fach Diplomarbeit die Note 5,0 zugewiesen werden, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 u.a. festgehalten hat, die Experten seien der Ansicht, dass die Note im Fach Diplomarbeit auf 5,0 angehoben werden könne, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, und erwägt, dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann und das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31 ff. und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3], Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff., Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegt, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2008/14 E. 3.1), dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 jedenfalls sinngemäss die Erhöhung der Note im Fach Diplomarbeit auf 5,0 beantragt hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Auffassung des Experten bzw. der Erstinstanz, die Note könne im Fach Diplomarbeit auf 5,0 erhöht werden, nicht zu folgen ist, dass nach Art. 28 des Reglements über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (BBl 1995 I 369) die Prüfung B-5874/2009 bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) Der gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich muss mindestens 4,0 betragen, dabei wird die Klausurarbeit Steuern dreifach, die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung je zweifach gewichtet; c) Es dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28 Reglement, Änderung Bst. b vom 24. Juli 2001, genehmigt durch die Vorinstanz am 15. August 2001), dass der Beschwerdeführer mit den Noten 3,0 Steuern schriftlich, 5,0 Diplomarbeit und 4,5 Steuern mündlich gewichtet einen Notendurchschnitt von 4,0 erzielt hat, was ausreichend ist für den Gesamtdurchschnitt im Fach Steuern von 4,0 (Art. 28 Reglement, Änderung Bst. b vom 24. Juli 2001, genehmigt durch das BBT am 15. August 2001), dass der Beschwerdeführer auch alle weiteren Voraussetzungen von Art. 28 des Reglements erfüllt, was zum Bestehen der Prüfung führt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 vollständig (auch im Kostenpunkt) aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsiegende Partei gilt, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 129 V 113 E. 4.1, BGE 110 V 132 E. 4d), dass es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und dem Beschwerdeführer deshalb trotz hohem Arbeitsaufwand und langer Verfahrensdauer keine Parteient- B-5874/2009 schädigung ausgerichtet werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320]; BGE 110 V 132 E. 4d), dass nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können; der vorliegende Entscheid ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 wird aufgehoben und die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein neues Notenblatt mit der Note 5.0 im Fach Diplomarbeit auszustellen und ihm das Diplom zum Steuerexperten zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp; Einschreiben; Akten zurück) - Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Versand: 8. Dezember 2009 Seite 5

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